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Beschluss

1 T 109/04

LG HILDESHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Durchsuchungsantrag nach § 758 ZPO setzt eine vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids nach §§ 66 IV SGB X, 725 ZPO voraus. • Eine Vollstreckungsklausel muss mit dem Dienstsiegel versehen sein; ein lediglich eingedrucktes Siegel genügt nicht. • Die Vollstreckungsklausel muss die Partei benennen, zu deren Gunsten die Ausfertigung erteilt wird. • Fehlerhafte Siegelung und fehlende Nennung des begünstigten Gläubigers können zur Unzulässigkeit der Zwangsdurchsuchung führen; zusätzlich ist die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zwangsdurchsuchung bei fehlender ordnungsgemäßer Vollstreckungsklausel • Ein Durchsuchungsantrag nach § 758 ZPO setzt eine vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids nach §§ 66 IV SGB X, 725 ZPO voraus. • Eine Vollstreckungsklausel muss mit dem Dienstsiegel versehen sein; ein lediglich eingedrucktes Siegel genügt nicht. • Die Vollstreckungsklausel muss die Partei benennen, zu deren Gunsten die Ausfertigung erteilt wird. • Fehlerhafte Siegelung und fehlende Nennung des begünstigten Gläubigers können zur Unzulässigkeit der Zwangsdurchsuchung führen; zusätzlich ist die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung zu prüfen. Die Gläubigerin beantragte gemäß § 758 ZPO die Durchsuchung der Wohnung und Behältnisse der Schuldner zur Vollstreckung eines Leistungsbescheids. Die Schuldner haben gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Streitgegenstand ist, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Durchsuchung verhältnismäßig ist. Maßgeblich ist, ob der Leistungsbescheid eine nach § 725 ZPO wirksame Vollstreckungsklausel enthält. Die Gläubigerin legte eine Ausfertigung vor, deren Vollstreckungsklausel unterschrieben, aber nicht mit einem dienstlichen Stempel versehen war. Ferner fehlt in der Klausel die ausdrückliche Nennung der begünstigten Partei. Die Schuldner machten zudem geltend, dass eine Durchsuchung aufgrund ihrer schweren Erkrankung und der Wohnsituation unverhältnismäßige Eingriffe verursachen würde. Das Landgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Durchsuchungsantrags und die Frage der Kostenfolge. • Die sofortige Beschwerde war zulässig und begründet, da die für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Voraussetzungen nach §§ 66 IV SGB X, 725 ZPO nicht erfüllt sind. • Nach § 725 ZPO bestimmt sich Form und Inhalt der Vollstreckungsklausel; diese muss mit dem Dienstsiegel versehen sein. Ein nur eingedrucktes oder maschinell reproduziertes Siegel erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht, weil es den Beweis der Befugnis des Unterzeichnenden nicht zuverlässig ersetzt. • Die Vorschrift verlangt zudem die ausdrückliche Bezeichnung der Partei, zu deren Gunsten die vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird; die fehlende Angabe beeinträchtigt die Klarheit und Handhabbarkeit der Klausel. • Vor dem Hintergrund mangelhafter Siegelung und fehlender Gläubigerbenennung kann offen bleiben, ob die Durchsuchung unverhältnismäßig ist; die Kammer hält die Durchsuchung angesichts gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Schuldner und der Wohnsituation jedoch für eher unverhältnismäßig. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen; die Kosten der Beschwerde sind der Gläubigerin aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner war erfolgreich: Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin auf Durchsuchung der Wohnung und Behältnisse zurückgewiesen. Entscheidend war, dass die vorgelegte Vollstreckungsklausel nicht den Anforderungen des § 725 ZPO genügte, weil sie nicht ordnungsgemäß mit einem Dienstsiegel versehen war und nicht die benachteiligte bzw. begünstigte Partei nannte. Aufgrund dieser Formmängel fehlt die erforderliche vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids nach §§ 66 IV SGB X, 725 ZPO, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zulässig sind. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.