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Beschluss

23 StVK 787/06

LG HILDESHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Entscheidung über die Aussetzung von Strafarrest bei Soldaten ist die beschließende Strafvollstreckungskammer zuständig. • Bei Soldaten tritt Strafarrest nach § 12 WStG an die Stelle der Freiheitsstrafe; daher sind für die Aussetzung die grundsätzlichen Vorschriften über die Bewährung von Freiheitsstrafe entsprechend anzuwenden. • Bei der Abwägung nach § 57 StGB sind die besonderen Belange des Wehrdienstes zu berücksichtigen, die Disziplin dürfen sie aber nicht ausschließlich prägen. • Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Drittels des Strafarrests kann ausgesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 57 StGB vorliegen und kein überwiegendes militärisches Interesse entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Aussetzung von Strafarrest bei Wehrpflichtigem; Zuständigkeit und Abwägungspflicht unter Berücksichtigung wehrdienstlicher Belange • Zur Entscheidung über die Aussetzung von Strafarrest bei Soldaten ist die beschließende Strafvollstreckungskammer zuständig. • Bei Soldaten tritt Strafarrest nach § 12 WStG an die Stelle der Freiheitsstrafe; daher sind für die Aussetzung die grundsätzlichen Vorschriften über die Bewährung von Freiheitsstrafe entsprechend anzuwenden. • Bei der Abwägung nach § 57 StGB sind die besonderen Belange des Wehrdienstes zu berücksichtigen, die Disziplin dürfen sie aber nicht ausschließlich prägen. • Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Drittels des Strafarrests kann ausgesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 57 StGB vorliegen und kein überwiegendes militärisches Interesse entgegensteht. Der heranwachsende Wehrpflichtige wurde vom Jugendschöffengericht wegen zweimaligen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und wegen Diebstahls zu insgesamt 100 Tagen Strafarrest verurteilt; die Vollstreckung erfolgt in der Kaserne unter Dienstteilnahme. Im Vollzug fiel der Verurteilte mehrfach negativ auf und zeigte teilweise Uneinsichtigkeit. Das Jugendschöffengericht hatte die Aussetzung der Vollstreckung abgelehnt mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Disziplin im Wehrdienst. Auf Antrag wurde die beschließende Strafvollstreckungskammer tätig; diese setzte 34 noch nicht verbüßte Tage Strafarrest zur Bewährung aus. Die Kammer stellte fest, dass der Verurteilte geständig ist, erstmals verurteilt wurde und im Anhörungstermin Reue und Einsicht zeigte; zugleich bestehen Probleme bei der Anpassung an die Arrestsituation. • Zuständigkeit: Die Beschlusskammer ist für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafarrests zuständig, weil Strafarrest nach § 12 WStG einer Freiheitsstrafe gleichsteht und die Zuständigkeit nach § 78 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 454 Abs.1, 462a Abs.1 StPO gilt. • Örtliche Zuständigkeit: Das im Gerichtsbezirk liegende Bataillon ist als vollstreckungsfähige Einheit einer Justizvollzugsanstalt gleichgestellt (§ 462a Abs.1 StPO), deshalb ist die örtliche Zuständigkeit gegeben. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 14a Abs.2 WStG ist die Aussetzung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs.1 S.1 StGB vorliegen; § 57 Abs.1 S.2 StGB ist entsprechend anzuwenden, wobei die Besonderheiten des Wehrdienstes, insbesondere das Disziplininteresse, zu berücksichtigen sind. • Abwägung: Bei der individuellen Prognose überwogen die günstigen Umstände (erste Verurteilung, Geständnis, Einsicht, unreife Persönlichkeit), obwohl negatives Verhalten im Vollzug zu berücksichtigen ist. Dieses Verhalten spricht zwar gegen eine Aussetzung, schließt sie jedoch nicht zwingend aus. • Entscheidung: Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Bedeutung wehrdienstlicher Belange hielt die Kammer die Aussetzung des verbleibenden Drittels des Strafarrests zur Bewährung für vertretbar, verbunden mit der klaren Weisung, dass der Verurteilte seinen Dienstpflichten weiterhin nachzukommen hat und ein erneutes Dienstversäumnis zum Widerruf führen wird. Die Strafvollstreckungskammer setzte 34 Tage des Strafarrests zur Bewährung aus. Die Aussetzung erfolgte, weil der Wehrpflichtige erstmals verurteilt wurde, geständig und im Anhörungstermin einsichtig erschien sowie persönliche Reifungsdefizite festgestellt wurden, die sein auffälliges Verhalten teilweise erklären können. Zwar ist sein negatives Verhalten im Vollzug zu berücksichtigen und spricht gegen die Aussetzung; dieses allein reicht jedoch nicht aus, um die Aussetzung zu versagen. Die Kammer hat zugleich betont, dass bei erneutem Fernbleiben vom Dienst die Aussetzungsentscheidung unverzüglich widerrufen wird und erneute strafrechtliche Folgen drohen.