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Beschluss

25 KLs 5413 Js 18030/06

Landgericht Hildesheim, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Von einer Entscheidung über die Anträge der Adhäsions-Antragssteller zu 1) und 2) gegen die Angeklagten zu II) und IV) wird abgesehen. Gründe A. 1 Dem Angeklagten zu II) werden 276 Straftaten der Untreue zur Last gelegt; dem Angeklagten zu IV) 162 Taten. 2 In den Fällen 1 bis 160 der Anklage wird dem Angeklagten zu II) vorgeworfen, als Geschäftsführer der zur H.-Gruppe gehörenden N.-GmbH in Absprache mit dem Mitangeklagten zu I), Gründer und Geschäftsführer der gesamten H.-Gruppe, und dem Mitangeklagten zu III), Prokurist der N., zwischen 2001 und 2006 die Überweisungen erheblicher Beträge, insgesamt über 180 Millionen €, von Bundesbankkonten auf Geschäftskonten von Gesellschaften der H.-Gruppe veranlasst zu haben, obwohl diese Beträge den Kunden dieser Gruppe zustanden und von den Bundesbankkonten auf deren dort oder bei Kreditinstituten geführte Konten hätten überwiesen werden müssen. Die Entnahmen sollen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der überschuldeten H.-Gruppe gedient haben, es sollen damit Löhne, Gehälter, Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Steuern und weitere Verbindlichkeiten bezahlt worden sein. Die Kunden sollen ihr Geld entsprechend verspätet gutgeschrieben bekommen haben, wobei hierfür - im sogenannten Schneeballsystem - regelmäßig das zu diesem Zeitpunkt neu abgeholte Geld anderer Kunden verwendet worden sein soll. 3 Der Angeklagte zu IV, Prokurist der H.-GmbH, soll es in diesen Fällen entgegen seiner auch gegenüber den Kunden bestehenden Vermögensbetreuungspflicht unterlassen haben, die Taten der Angeklagten zu I) bis III) zu verhindern. 4 Im Fall 161 der Anklage wird dem Angeklagten zu IV) zur Last gelegt, gemeinsam mit dem Mitangeklagten zu I) veranlasst zu haben, dass die von drei Banken zur Befüllung von Geldautomaten zur Verfügung gestellte Gelder und bei deren Filialen abgeholte Gelder auf ein Bundesbankkonto der N. eingezahlt und an kleinere Handelskunden überwiesen wurden, wodurch den Großbanken ein Schaden von fast 50 Millionen € entstanden sein soll. 5 Der Angeklagte zu II) soll von den Angeklagten zu I) und IV) über das geplante Vorgehen informiert worden sein und entgegen seiner gegenüber den Banken als Kunden der N. bestehenden Verpflichtung nichts unternommen haben, um das der H.-Gruppe anvertraute Geld vor der vertragswidrigen Verwendung zu schützen. 6 In den Fällen 164 bis 277 der Anklage soll der Mitangeklagte zu III) insgesamt gut 11 Millionen € an Kundengeldern aus einer Niederlassung der N.-GmbH für den persönlichen Gebrauch entnommen und davon mindestens die Hälfte dem Angeklagten zu II) übergeben haben. Der Angeklagte zu II) soll das Geld privat verbraucht und gewusst haben, dass der Mitangeklagte zu III) jeweils nicht nur die an ihn weiterzugebenden Beträge entnahm, sondern darüberhinaus Beträge für sich selbst. 7 Ferner soll der Angeklagte zu II) im Fall 279 der Anklage nach einer „Krisensitzung“ der Angeklagten wegen der sich häufenden Kundenbeschwerden und der Kündigung eines Großkunden den Mitangeklagten zu III) aufgefordert haben, für ihn eine halbe Million Euro aus einer Niederlassung zu entnehmen und diesen Wunsch telefonisch am Folgetag früh morgens erneuert haben. Der Mitangeklagte zu III) soll daraufhin von einer Mitarbeiterin einen Metallbehälter mit 750.000 € Kundengeldern erhalten haben und anschließend davon dem Angeklagten zu II) 400.000 € übergeben haben; den Rest soll der Mitangeklagte zu III) für sich behalten haben. 8 Der Angeklagte zu IV) soll im Fall 282 der Anklage den Geschäftsführer der M.-GmbH aufgefordert haben, 36.0000 € als Rückvergütung (Rabatt) für bisherige Aufträge der H.-Gesellschaften zu überweisen und dabei als Empfängerkonto statt eines Kontos einer H.-Gesellschaft sein Privatkonto angegeben haben. Deswegen soll die M., die für die H.-Gesellschaften zahlreiche Fahrzeuge ausstattete, im Juli 2005 diesen Betrag auf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen haben. 9 Die Adhäsions-Antragsstellerinnen gehören zu einer Unternehmensgruppe, die bundesweit insgesamt über 1.200 Supermärkte betreibt. Sie waren Kunden der H.-Gruppe. Sie hatten die H.-GmbH beauftragt, für sie Kassenbestände (Geldscheine) der einzelnen Filialen einzusammeln, zu zählen und bei der Deutschen Bundesbank - ohne Zwischenschaltung von Treuhandkonten - direkt auf Konten ihrer Geschäftsbanken einzuzahlen. Die Zählung übernahm die N.-GmbH als Subunternehmerin. 10 Die Antragsstellerinnen haben vorgetragen, dass sie durch das von den Angeklagten betriebene „Schneeballsystem“ Vermögensschäden im Millionenhöhe erlitten hätten. 11 Die Adhäsions-Antragsstellerinnen haben mehrere Arrestbefehle des Landgerichts M. gegen alle vier Angeklagten erwirkt. Auf Antrag des Angeklagten zu IV) hat das Landgericht der Antragsstellerin zu 1) eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt. 12 Die Adhäsions-Antragsstellerinnen haben beantragt, die Angeklagten zu II) und IV) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Beträge in Millionenhöhe nebst Zinsen zu zahlen. Die Anträge sind diesen Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt worden. 13 Die Staatsanwaltschaft Hannover sowie die Angeklagten zu II) und IV) haben beantragt, die Anträge der Adhäsions-Antragsstellerin wegen fehlender Eignung im Strafverfahren zurückzuweisen. B. 14 Von einer Entscheidung über die Anträge der Adhäsions-Antragsstellerinnen war durch Beschluss gemäß § 406 Abs. 5 StPO abzusehen. 15 I. Die Anträge sind bereits unzulässig (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO). 16 {wird ausgeführt; die Kammer legt im Einzelnen dar, dass die Sachverhalte, auf die die Adhäsionsantragsstellerinnen ihre Anträge stützen, strafprozessual andere Taten darstellen als die angeklagten Taten, die Gegenstand der Hauptverhandlung sind}. 17 II. Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass die Anträge der Adhäsions-Antragsstellerinnen auch zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet sind (§ 406 Abs. 1 S. 4 StPO). Ihre Prüfung dürfte zu einer erheblichen Verzögerung der Hauptverhandlung führen (§ 406 Abs. 1 S. 5 StPO). 18 Die Kammer verkennt bei dieser Beurteilung weder das berechtigte Interesse der wohl Geschädigten an einer auch zivilrechtlich möglichst zügigen und kostengünstigen Aufarbeitung der Vorwürfe gegen die Angeklagten noch die mit dem Opferrechtsreformgesetz (OpferRRG) verbundene gesetzgeberische Intention, die Mitwirkungsmöglichkeiten Geschädigter im Strafverfahren zu stärken und die parallele Befassung von Straf- und Zivilgerichten mit denselben Sachverhalten zu vermeiden. 19 Die Kammer hat nach Durchsicht der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/1976; 15/2536; 15/2609) allerdings den Eindruck, dass der Gesetzgeber hierbei in erster Linie nicht an Vermögensschäden juristischer Personen, sondern an die Verbesserung der prozessualen Möglichkeiten natürlicher Personen gedacht hat, insbesondere zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen (vgl. BT-Drs. 15/1976, S. 16 a. E.). 20 Entscheidend ist, dass allein das Strafverfahren schon recht komplex ist und daher darüberhinaus ein Adhäsionsverfahren jedenfalls nicht ohne erhebliche Verfahrensverzögerung verhandelt werden kann. Wegen des auch nach Beginn der Hauptverhandlung wachsenden umfangreichen Aktenmaterials (derzeit insgesamt vor allem 28 Hauptbände mit inzwischen 7.000 Seiten, 16 Sonderbände Finanzermittlungen mit knapp 6.000 Seiten, über 30 weitere Sonderbände, 12 Beweismittelordner mit Unterbänden, 11 Komplexakten, 4 Ordner im Selbstleseverfahren, diverse Rechtshilfe- und Beiakten, vgl. hierzu auch Beschl. d. OLG Celle v. 29.08.2006, 22 HEs 7/06) hatte die Verteidigung der Angeklagten W. und D. schon die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt. 21 Der Vorsitzende hat auch zur weiteren Ermöglichung der Einarbeitung in nach Eröffnung des Hauptverfahrens übersandte Akten den Hauptverhandlungstermin am 3. Januar 2007 aufgehoben, so dass es ohnehin schon zu Verzögerungen gekommen ist. 22 Als erheblich dürfte - wie der Verteidiger des Angeklagten zu II) zutreffend ausgeführt hat - angesichts des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots in Haftsachen schon eine Verzögerung der Hauptverhandlung um wenige Tage anzusehen sein (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, zu § 405 StPO a. F.). 23 Eine solche Verfahrensverzögerung entstünde auch dann, wenn - wie von den Antragsstellerinnen angeregt - über die bereits erstellten vier Ordner mit etwa 1870 Blatt für das Selbstleseverfahren weitere Unterlagen in diesem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt werden würden. Die Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme dieser Unterlagen haben, was hinsichtlich der bisherigen Unterlagen noch nicht einmal festgestellt ist. Würden weitere Unterlagen in dieser Weise eingeführt, könnte daher eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich sein (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 45 zu § 265 StPO). Zudem ist es trotz der Neuregelung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO fraglich, ob die zur Schadensaufstellung gefertigten Unterlagen im Wege des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 12 zu § 251 StPO). 24 Zudem wäre für die Begründung der Forderungen der Adhäsions-Antragsstellerinnen - auch dem Grunde nach oder bei Beschränkung des Umfangs der Forderungen - für jede einzelne Überweisung zu prüfen, ob und in welchem Umfang bei genau dieser einzelnen Tat auch Geld der Adhäsions-Antragsstellerinnen konkret betroffen wäre, was eine weitere erhebliche Verzögerung der Hauptverhandlung besorgen ließe. Auch der Umfang eines Adhäsionsverfahrens kann zu seiner Ungeeignetheit führen (OLG Hamburg, wistra 2006, 37, 39). Die Antragstellerinnen selbst haben wegen des Umfangs dieser Unterlagen ihrem Antragsschriftsatz zahlreiche Urkunden, etwa Zählprotokolle, nicht beigefügt. Auch mit diesen umfangreichen Unterlagen, die - soweit bisher ersichtlich - für das eigentliche Strafverfahren nicht erforderlich sind, müssten sich die Kammer und die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der laufenden Hauptverhandlung auseinandersetzen. 25 Eine noch erheblichere Verfahrensverzögerung könnte sich durch weitere Adhäsionsanträge ergeben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 ist angekündigt worden, die Firma L. aus A. beabsichtige, im Wege des Adhäsionsverfahrens Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ferner nehmen für mehrere zum Kundenkreis von Heros zählende Unternehmen anwaltliche Prozessbeobachter als Zuhörer an der Hauptverhandlung teil, so dass diese mutmaßlichen Geschädigten durch eine Entscheidung der Kammer, von der Entscheidung über den bisher gestellten Antrag nicht abzusehen, ermutigt werden könnten, selbst Adhäsionsanträge zu stellen. 26 Es ist zwar richtig, dass die Kammer von der Entscheidung über nach Beginn der Hauptverhandlung gestellten Anträge unanfechtbar absehen könnte. Das heißt aber nicht, dass sie bei Nichtzurückweisung des Antrags der Antragsstellerinnen zu 1) und 2) weitere Anträge als ungeeignet ansehen dürfte. Dies könnte den Vorwurf objektiver Willkür begründen. Ob der Antrag vor oder in der Hauptverhandlung gestellt wird, ist allein kein Grund, über ihn zu entscheiden oder nicht. 27 Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sich das Strafverfahren auch gegen die von den Adhäsionsanträgen nicht betroffenen inhaftierten Angeklagten zu I) und III) richtet und auch bezüglich dieser beiden Angeklagten das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten ist. Verfahrensverzögerungen wegen der Behandlung der Adhäsionsanträge, die sich nicht gegen diese beiden Angeklagten richten, sind nicht zu vermeiden. Es ist nicht absehbar, ob eine Abtrennung und vorzeitige Beendigung des Verfahrens gegen diese beiden Angeklagten möglich ist. 28 Das zu beachtende Beschleunigungsgebot ist nicht davon abhängig, wie hoch die wohl zu verhängende Strafe sein wird. 29 Die Kammer teilt auch die Besorgnis der Staatsanwaltschaft, dass wegen der erheblichen, für die Angeklagten W. und K. existenzbedrohenden Höhe der Forderungen und nicht zuletzt dem damit verbundenen Regressrisiko die Verteidiger den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf die Abwehr der zivilrechtlichen Forderungen legen könnten; dies könnte die effektive Verteidigung der Angeklagten und damit das Gebot eines fairen Verfahrens gefährden (vgl. OLG Hamburg, a. a. O., S. 38f., LG Mainz, StV 1997, 627) und weitere Verzögerungen der Hauptverhandlung besorgen lassen. Soweit das Landgericht Wuppertal (NStZ-RR 2003, 179ff.) die Auffassung vertreten hat, dass ein wirtschaftlich bewanderter Angeklagter sich auch einem existenzbedrohenden Adhäsionsantrag stellen müsse, darf nicht übersehen werden, dass der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wegen Ungeeignetheit abgesehen hat (BGH-Urteile und Beschlüsse v. 29. Juni 2006, 5 StR 484/05, 5 StR 485/06 [NJW 2006, 2864ff.], 5 StR 76/06, 5 StR 77/06). 30 Die Höhe der Forderungen könnte insbesondere auf den Angeklagten zu II), der sich bisher nicht zur Sache eingelassen hat, einen faktischen Zwang ausüben, von seinem Recht weiterhin zu schweigen, keinen Gebrauch mehr zu machen. Ein solcher auch faktischer Zwang ist unzulässig; das Recht zu Schweigen ist ein - supranationales - Kernstück des rechtsstaatlichen Strafverfahrens (s. EGMR NJW 2002, 499), dass entgegen der Auffassung der Antragsstellerinnen durch die Zielsetzung des nationalen OpferRRG nicht ausgehebelt werden darf. 31 Entgegen der Auffassung der Antragsstellerinnen ist die Situation für den Angeklagten zu II) auch nicht mit der Situation eines im Steuerstrafverfahren Angeklagten vergleichbar. Mit dem Adhäsionsverfahren ist der Angeklagten in einem Gerichtsverfahren Anklagevorwürfen und zivilrechtlichen Forderungen ausgesetzt. Das Besteuerungsverfahren wird hingegen getrennt von der steuerstrafrechtlichen Hauptverhandlung geführt; die Wirtschaftsstrafkammer kann keinen Steuerbescheid erlassen oder aufheben. Der Konflikt zwischen dem strafprozessualen Schweigerecht/Selbstbelastungsverbot und den Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren wird zudem durch den in der Rechtsprechung des BGH extensiv ausgelegten § 393 AO (Verbot von Zwangsmitteln im Besteuerungsverfahren nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens; beschränktes Verwendungsverbot für Angaben aus dem Besteuerungsverfahren im Strafverfahren) gelöst (vgl. BGHSt 50, 299ff.; NJW 2005, 763ff.). Ebenso wären Angaben des Angeklagten in einem getrennten Zivilprozess nicht ohne Weiteres im Strafverfahren verwertbar. 32 Das Regressrisiko der Verteidiger kann derzeit auch nicht durch eine Einzelfall-Haftpflichtversicherung der Verteidiger abgewendet werden. Die Verteidiger des Angeklagten zu II) haben Mitteilungen ihrer Versicherer vorgelegt, wonach ihnen kein diesbezüglicher Versicherungsschutz angeboten wird. Die von den Adhäsions-Antragsstellerinnen angebotene Versicherung auf ihre Kosten, gegebenenfalls bei der konzerneigenen Assekuranz, dürfte für die Verteidiger unannehmbar sein; eine solche Versicherung dürfte von den Angeklagten als „Einkaufen“ der Verteidiger durch die Adhäsions-Antragsstellerinnen angesehen werden und daher das zur sachgerechten Verteidigung erforderliche Vertrauensverhältnis zerstören. 33 So sehr die Kammer nachvollziehen kann, dass die Antragsstellerinnen nicht noch weitere Gerichtskostenvorschüsse für zivilprozessuale Hauptsacheverfahren leisten wollen, erscheint es ihr fragwürdig, wenn zum Nachteil der Landeskasse nicht nur durch das Adhäsionsverfahren diese Vorschusspflicht entfällt, sondern die Landeskasse darüberhinaus noch erhöhte Kosten zu tragen hat. Soweit die Verteidiger doch eine Einzelfall-Haftpflichtversicherung abschließen könnten, wären die dafür erforderlichen Prämien, die sich auf über 10.000 € pro Verteidiger belaufen dürften, als notwendige Auslagen nach § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten. Eine Rückforderung dieser Beträge von den Angeklagten erscheint angesichts ihrer Vermögensverhältnisse zweifelhaft; soweit es die nicht am Adhäsionsverfahren beteiligten Angeklagten zu I) und zu III) betrifft, ist eine Rückforderung ohnehin unzulässig (§ 466 S. 2 StPO). 34 Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, dass sich die Kammer auf den Erlass eines Grundurteils beschränkte (§ 406 Abs. 1 S. 2 StPO) oder die Antragsstellerinnen ihre Anträge auf eine Forderungshöhe von insgesamt einer Millionen € herabsetzen würden und die Kammer daher eine Art Teilurteil (§ 301 ZPO) zu erlassen hätte. Das Grundurteil ist für ein anschließendes Betragsverfahren vor dem Zivilgericht bindend (§ 318 ZPO), so dass auch insoweit mögliche anwaltliche Fehler im Verfahren vor der beschließenden Kammer vor dem Zivilgericht nicht mehr korrigiert werden könnten und der dargestellte faktische Einlassungszwang ebenfalls nicht wegfiele. Eine ähnliche Bindungswirkung entfaltet ein Teilurteil. 35 Auch insofern ist zu berücksichtigen, dass die Kammer auch für ein Grund- oder Teilurteil über die für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) erforderlichen Feststellungen zum Gesamtschaden hinaus en detail feststellen müsste, wie und wodurch sich dieser Schaden auf die einzelnen Kunden der H.-Gruppe, auf die Antragsstellerinnen, aufteilt. 36 Ferner wären bei einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag schwierige zivilrechtliche Rechtsfragen zu klären, was ebenfalls für die Ungeeignetheit der Entscheidung im Strafverfahren spricht (BGH wistra 2003, 151f.; BGHR StPO §405 S. 2 Nichteignung 1 und 3; OLG Hamburg, a. a. O.). Das gilt zum einen für die von der Verteidigung angesprochene Frage eines Mitverschuldens der Adhäsions-Antragsstellerinnen, das auch von vorsätzlich deliktisch Handelnden eingewendet werden kann (§ 254 BGB, vgl. BGH NJW 2002, 1643ff.). 37 Zum anderen vermag die Kammer die recht weitgehende Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach und der Adhäsions-Antragsstellerinnen nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen, die Angeklagten hafteten wegen ihrer - mutmaßlichen - Mitwirkung an dem „Schneeballsystem“ für alle Vermögensverluste der Kunden der Heros-Gruppe, auch wenn die Fehlleitung der Gelder ohne Zutun der Angeklagten nach ihrer Verhaftung erfolgte. Wie bereits ausgeführt, werden die Angeklagten nicht per se wegen der Teilnahme an einem „Schneeballsystem“ strafrechtlich verfolgt, sondern wegen konkret bestimmter Taten (Entnahme von Bargeld, treuwidrige Überweisungen) beziehungsweise dem pflichtwidrigen Nichtverhindern dieser konkreten Taten. 38 Auch die bei den beiden Antragsstellerinnen differierende Schadensberechnung (Berücksichtigung einer noch festzustellenden Quote bezüglich der am 17. Februar 2006 abhanden gekommener Gelder im Rahmen einer „Pool“-Lösung bei der Antragsstellerin zu 2), nicht aber bei der Antragsstellerin zu 1) wirft verfahrensverzögernde Fragen auf. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE224612007&psml=bsndprod.psml&max=true