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Beschluss

2 O 52/09

LG HILDESHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für Insolvenzsachen ist vorrangig von den wirtschaftlich am Prozessergebnis Beteiligten aufzubringen. • Ist die Hauptgläubigerin überwiegend betroffen und zumutbar zur Kostenübernahme, ist PKH zu versagen. • Zur Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage braucht nicht weiter eingegangen zu werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH fehlen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund Zumutbarkeit der Kostenübernahme durch wirtschaftlich Beteiligte • Prozesskostenhilfe für Insolvenzsachen ist vorrangig von den wirtschaftlich am Prozessergebnis Beteiligten aufzubringen. • Ist die Hauptgläubigerin überwiegend betroffen und zumutbar zur Kostenübernahme, ist PKH zu versagen. • Zur Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage braucht nicht weiter eingegangen zu werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH fehlen. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage des Insolvenzverwalters. Er legte dar, dass Gläubigerforderungen insgesamt 327.912,72 € betragen und im ersten Prüfungstermin Forderungen von 287.212,72 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Davon entfallen 282.866,85 € auf die I. eG, die damit Haupteigentümerin der Forderungen ist. Der Antragsteller trug vor, er könne die Kosten nicht selbst tragen. Streitgegenstand war die Bewilligung von PKH für die Verfolgung der Insolvenzforderungen. Relevante Tatsachen sind die angemeldeten Forderungen, die Feststellung in der Insolvenztabelle und die Identität der Hauptgläubigerin. Das Gericht prüfte, ob es den wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. • Nach § 116 S.1 Nr.1 ZPO sind Prozesse des Insolvenzverwalters vorrangig von den wirtschaftlich am Prozessergebnis Beteiligten zu finanzieren; PKH darf nicht bewilligt werden, wenn diesen die Kostenaufbringung zumutbar ist. • Der zuzumutende Vorschuss ist gegeben, wenn der erwartete Nutzen aus dem Prozesserfolg deutlich höher ist als die aufzubringenden Gerichtskosten; hiervon ist auszugehen, wenn eine Hauptgläubigerin betroffen ist, da sie von einem Erfolg überwiegend profitieren würde. • Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zeigen, dass die I. eG als Hauptgläubigerin einen erheblichen Anteil der Forderungen hält, so dass es ihr und gegebenenfalls der Gesamtheit der Gläubiger zuzumuten ist, die Prozesskosten zu tragen. • Leitsatzrechtsprechung und Literatur begründen, dass bei mehreren begünstigten Gläubigern auf die Gesamtheit abzustellen ist; ist die Hauptgläubigerin zur Kostenübernahme nicht bereit, führt dies nicht automatisch zur PKH-Bewilligung. • Da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH nicht vorliegen, war eine weitergehende Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage nach § 64 Abs.2 GmbHG entbehrlich. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen. Entscheidungsträger war, dass es den wirtschaftlich am Prozessergebnis Beteiligten, insbesondere der Hauptgläubigerin I. eG, zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Mangels Vorliegens der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Antragstellers und aufgrund der erheblichen Beteiligung der Gläubiger an einem möglichen Prozesserfolg ist PKH nicht gerechtfertigt. Eine weitergehende Prüfung zur Erfolgsaussicht der Klage war nicht erforderlich. Der Antragsteller trägt damit keine Kostenbefreiung; die Klageführung bleibt den zahlungsfähigen Beteiligten vorbehalten.