Beschluss
25 KLs 5101 Js 76196/06
LG HILDESHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Steuerberater ist kraft Gesetzes zur Mitverteidigung in Steuerstrafsachen berechtigt (§ 392 Abs. 1 AO), sodass für diese Fälle keine gerichtliche Zulassung nach § 138 StPO erforderlich ist.
• Stehen Steuerstraftaten und nichtsteuerliche Straftaten in engem sachlichem Zusammenhang, kann die (Mit-)Verteidigungsbefugnis des Steuerberaters auf die nichtsteuerlichen Tatkomplexe ausgeweitet werden.
• Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Steuerberaters als Wahlverteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO sind das Interesse des Beschuldigten an einem Vertrauten als Verteidiger und die Belange der Rechtspflege gegeneinander abzuwägen.
Entscheidungsgründe
Zulassung eines Steuerberaters als Mitverteidiger bei eng verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsstraftaten • Ein Steuerberater ist kraft Gesetzes zur Mitverteidigung in Steuerstrafsachen berechtigt (§ 392 Abs. 1 AO), sodass für diese Fälle keine gerichtliche Zulassung nach § 138 StPO erforderlich ist. • Stehen Steuerstraftaten und nichtsteuerliche Straftaten in engem sachlichem Zusammenhang, kann die (Mit-)Verteidigungsbefugnis des Steuerberaters auf die nichtsteuerlichen Tatkomplexe ausgeweitet werden. • Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Steuerberaters als Wahlverteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO sind das Interesse des Beschuldigten an einem Vertrauten als Verteidiger und die Belange der Rechtspflege gegeneinander abzuwägen. Der Angeschuldigte wird wegen zahlreicher Taten angeklagt: Betrug gegenüber Sozialversicherungsträgern (Fälle 1-11), Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Fälle 12-36) sowie verschiedener Steuerhinterziehungen (Fälle 39-87). Der Tatzeitraum umfasst insbesondere Oktober 2003 bis August 2006. Im Ermittlungsverfahren wählte der Angeschuldigte Rechtsanwalt E. und daneben Steuerberater H. als Verteidiger. Steuerberater H. beantragte seine Zulassung als Wahlverteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO; die Staatsanwaltschaft erhob keine Bedenken. Die Kammer prüfte, inwieweit § 392 AO (Mitverteidigungsbefugnis von Steuerberatern) und § 138 StPO zusammenwirken, weil sowohl Steuer- als auch andere Straftaten verfolgt werden. • Für die Fälle der Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung (Fälle 39–87) gilt § 392 Abs. 1 AO: Steuerberater sind kraft Gesetzes befugt, gemeinsam mit Rechtsanwälten zu verteidigen; eine gerichtliche Genehmigung nach § 138 StPO ist hierfür nicht erforderlich. • Die Gesetzesstruktur und der Regelungszusammenhang der Abgabenordnung legen nahe, dass die in § 392 AO geregelte Befugnis primär auf Steuerstraftaten beschränkt ist, weil die Finanzbehörde und die einschlägigen Verfahrensvorschriften sich auf Steuerstraftaten beziehen. • Stehen Steuerstraftaten und sonstige Straftaten materiell und verfahrensrechtlich selbstständig zueinander, erstreckt sich die gesetzliche Mitverteidigungsbefugnis nicht auf die sonstigen Straftaten; in solchen Fällen ist über eine Zulassung nach § 138 Abs. 2 StPO zu entscheiden. • Hier liegen die Fälle 1–36 (Straftaten zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern und Vorenthalten von Arbeitsentgelt) in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Steuerstraftaten, weil zahlreiche tatsächliche und rechtliche Fragen beide Tatkomplexe betreffen (z. B. Arbeitgeberschaft, Anzahl der Beschäftigten, Höhe gezahlter Entgelte). • Vor diesem Hintergrund steht der praktische Verteidigungsbedarf dem gesetzlichen Beschränkungszweck entgegen: Die Kammer sieht es als sachgerecht an, die Mitverteidigung des Steuerberaters auch auf die eng verbundenen nichtsteuerlichen Tatkomplexe zu erstrecken. • Bei Abwägung der Interessen überwiegt hier das Verteidigungsinteresse des Beschuldigten an einer vertrauten Mitverteidigung; die berufliche Vorbefassung des Steuerberaters (z. B. frühere Zeugenvernehmung, Erstellung von Steuererklärungen) rechtfertigt keine Ausschließung nach § 138a StPO, weil Zeugenvernehmungen eines Verteidigers kein genereller Ausschließungsgrund sind und die Tätigkeit als Ersteller von Steuererklärungen keinen hinreichenden Tatverdacht zur Ausschließung begründet. • Die Kammer hat daher dem Zulassungsantrag für die Fälle 1–36 nach pflichtgemäßem Ermessen Folge gegeben und die kraft Gesetzes bestehende Mitverteidigungsbefugnis für die Fälle 39–87 klargestellt. I. Es wurde festgestellt, dass Steuerberater H. kraft Gesetzes berechtigt ist, gemeinsam mit Rechtsanwalt E. die Verteidigung des Angeschuldigten in den Steuerstrafsachen (Fälle 39–87) zu führen, sodass keine gerichtliche Zulassung nach § 138 StPO erforderlich ist. II. Hinsichtlich der Fälle 1–36 (Straftaten zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern und Vorenthalten von Arbeitsentgelt) wurde Steuerberater H. in Gemeinschaft mit Rechtsanwalt E. als Wahlverteidiger zugelassen. Die Kammer hielt die Ausweitung der Mitverteidigung auf die eng sachlich verbundenen nichtsteuerlichen Tatkomplexe für erforderlich und gerechtfertigt, weil die für die Verteidigung notwendigen steuerlichen Kenntnisse des Steuerberaters auch für die Beurteilung der Sozialversicherungs- und Entgeltfragen relevant sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.