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Endurteil

17 O 52/19

LG Hof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Feststellungsinteresse eines Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt in den Fällen vor, in denen gegen ihn weiterhin offene Forderungen aus einem Darlehen geltend gemacht werden. (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Lässt ein Darlehensnehmer die für eine Sondertilgung vorgesehene Frist verstreichen, verfällt sein Sondertilgungsrecht. In diesen Fällen kann ein Darlehensnehmer zeitlich gestaffelte Sondertilgungsrechte nicht nach Belieben kumulieren, um sie später in Höhe des Gesamtbetrages aller vermeintlich angesparten Tilgungsmöglichkeiten geltend zu machen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die (kürzere) Verjährungsfrist nach neuem Recht beginnt nur dann am 1.1.2002 zu laufen, wenn der Gläubiger schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen hatte. Erlangt der Gläubiger hingegen erst später Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend des Zeitpunkts der Kenntnis. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen bereits dann vor, wenn einem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage – sei es auch nur in Form der Feststellungsklage – Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Feststellungsinteresse eines Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt in den Fällen vor, in denen gegen ihn weiterhin offene Forderungen aus einem Darlehen geltend gemacht werden. (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Lässt ein Darlehensnehmer die für eine Sondertilgung vorgesehene Frist verstreichen, verfällt sein Sondertilgungsrecht. In diesen Fällen kann ein Darlehensnehmer zeitlich gestaffelte Sondertilgungsrechte nicht nach Belieben kumulieren, um sie später in Höhe des Gesamtbetrages aller vermeintlich angesparten Tilgungsmöglichkeiten geltend zu machen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die (kürzere) Verjährungsfrist nach neuem Recht beginnt nur dann am 1.1.2002 zu laufen, wenn der Gläubiger schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen hatte. Erlangt der Gläubiger hingegen erst später Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend des Zeitpunkts der Kenntnis. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen bereits dann vor, wenn einem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage – sei es auch nur in Form der Feststellungsklage – Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehenskonto Nr. … per 22.07.2021 keine über 259.996,49 € hinausgehenden Forderungen mehr zustehen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehenskonto Nr. … per 22.07.2021 keine über 34.275,53 € hinausgehenden Forderungen mehr zustehen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.697,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2020 zu erstatten. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 488.861,25 € festgesetzt. A. Klageanträge Ziffern 1 und 2 I. Die Klage ist hinsichtlich der auf Feststellung gerichteten Klageanträge Ziffern 1 und 2 zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehenskonto … keine Forderungen gegen den Kläger mehr zustehen und dass der Beklagten aus dem Darlehenskonto … per 30.12.2019 keine über 1.244,68 € hinausgehenden Forderungen gegen den Kläger mehr zustehen. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte nach wie vor offene Forderungen aus diesen beiden Darlehen geltend macht. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 waren dies entsprechend der Forderungsaufstellung der Beklagten Gesamtforderungen einschließlich Zinsen von 337.728,48 € (siehe Anlage zum Protokoll vom 22.07.2021). Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger sein Klagerecht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB prozessual, also unabhängig vom materiellen Recht, verwirkt habe, weil er die Klage nicht in angemessener Frist erhoben habe, greift nicht durch. Es kam zunächst zu außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien. Nach deren Scheitern hat der Kläger innerhalb angemessener Frist Klage erhoben. II. Die Klage ist hinsichtlich der auf Feststellung gerichteten Klageanträge Ziffern 1 und 2 teilweise begründet. Unter Berücksichtigung der vom Kläger erklärten Aufrechnung standen der Beklagten per 22.07.2021 lediglich Forderungen aus den Darlehen Nr. … in Höhe von 259.996,49 € und aus dem Darlehen Nr. … in Höhe von 34.275,53 € zu. Folglich war festzustellen, dass der Beklagten keine darüber hinausgehenden Forderungen aus den beiden Darlehen gegen den Kläger zustehen. 1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind die Forderungen der Beklagten aus den Darlehen Nr. … und Nr. …, welche diese per 31.12.2019 wie folgt bezifferte: Konto-Nr. Ursprüngl. Hauptforderung Zinsen Kapital Gesamtforderung … 152.071,54 EUR 10.593,88 EUR 44.350,49 EUR 54.944,37 EUR … 273.450,43 EUR 23.086,95 EUR 273.450,43 EUR 296.537,38 EUR Summen 425.521,97 EUR 33.680,83 EUR 317.800,92 EUR 351.481,75 EUR Der Kläger macht geltend, dass die Darlehensforderungen der Beklagten durch die von ihm erklärte Aufrechnung mit Kondiktionsansprüchen wegen überhöht berechneter Zinsen erloschen seien. Eine solche Aufrechnungserklärung ist erstmals in der Klageschrift vom 23.12.2019 enthalten, die der Beklagten am 23.01.2020 zugestellt wurde und damit im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen ist. Unabhängig von der Frage, ob die in der Klageschrift enthaltene Aufrechnungserklärung wirksam oder mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam ist, steht jedenfalls fest, dass eine Aufrechnung ausschließlich gegen Forderungen aus den Darlehen Nr. … und Nr. … in Betracht kommt, weil nur aus diesen noch offene Forderungen der Beklagten bestanden. Alle anderen Forderungen der Beklagten waren am 23.01.2020 bereits durch Erfüllung erloschen, so dass eine Aufrechnung mangels Aufrechnungslage ausscheidet. 2. Mit Schriftsatz vom 06.07.2021 erklärte der Kläger ausdrücklich die Aufrechnung gegenüber den Forderungen der Beklagten aus den Darlehen Nr. … und Nr. … und legte auch im Einzelnen dar, mit welchen Gegenforderungen jeweils aufgerechnet werden sollte. Darin ist eine hinreichend bestimmte Aufrechnungserklärung gemäß § 388 S. 1 BGB, die der Beklagten mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 06.07.2021 am 22.07.2021 zugegangen ist (siehe Empfangsbekenntnis zu Bl. 256 d.A.). 3. Durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung sind die Forderungen der Beklagten aus den Darlehen Nr. … und Nr. … gemäß § 389 BGB rückwirkend auf den Zeitpunkt der Kündigung der Darlehen am 06.11.2014 in Höhe von insgesamt 50.833,61 € erloschen. In dieser Höhe standen dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Aufrechnungslage am 06.11.2021 Gegenforderungen aus den Darlehen Nr. … und … wegen im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 05.11.2014 entstanden Kondiktionsforderungen zu. Ein weitergehendes Erlöschen der Darlehensforderungen ist nicht eingetreten. a) Der Kläger ist der Auffassung, er könne durch Aufrechnung mit seinen behaupteten Ansprüchen wegen zuviel entrichteter Zinsen die Darlehensforderungen der Beklagten rückwirkend bis ins Jahr 1992 bzw. 1993 zum Erlöschen bringen. Die Darlehensforderungen seien jederzeit erfüllbar gewesen und es hätten jederzeit aufrechenbare Kondiktionsansprüche gegenübergestanden. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass kein Tilgungsausschluss vereinbart gewesen sei und dass während der Zinsfestschreibungen Sondertilgungen in Höhe von 10 % der Darlehenssummen jährlich möglich gewesen seien. Soweit sich Haupt- und Gegenforderung deckten, seien sie monatlich erloschen, die Aufrechnung wirke also monatlich. Soweit die Hauptforderung durch Aufrechnung monatlich erloschen sei, seien auch die daraus resultierenden Zinsforderungen erloschen, so dass sich ein anderer Darlehensverlauf ergebe. Der Kläger meint, dass dies – unter Anwendung des nach seiner Auffassung anzusetzenden „richtigen“ Zinssatzes – dazu führe, dass per 31.12.2019 die Forderungen der Beklagten aus dem Darlehen … durch Aufrechung vollständig erloschen und die Forderungen aus dem Darlehen … bis auf 1.244,68 € erloschen seien. Diese vom Kläger vertretene Rechtsauffassung steht jedoch in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der das Gericht folgt. aa) Zunächst ist es unzutreffend, dass aus dem Umstand, dass in den Darlehensverträgen kein Tilgungsausschluss vereinbart war, darauf geschlossen werden könnte, dass die Darlehen jederzeit auch ohne Kündigung zurückgeführt werden konnten. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Der BGH führt in seinem Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14 (= NJW 2016, 1875) insoweit überzeugend aus: „Aus § 488 III 3 BGB folgt im Umkehrschluss, dass eine verzinsliche Darlehensschuld – wie die hier vorliegende – ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB besteht (vgl. Senat, NJW 2012, 445 = WM 2012, 28 Rn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 11; MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 35). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 500 II BGB, wonach Verbraucherdarlehensverträge jederzeit getilgt werden können, weil diese Vorschrift nach Art. 229 § 22 II EGBGB nicht auf Verträge anzuwenden ist, die – wie hier der Vertrag über das Förderdarlehen – vor dem 11.6.2010 geschlossen worden sind.“ Gleiches hat der BGH auch noch einmal in seinem Urteil vom 08.11.2011 – XI ZR 341/10 (dort Rn. 15) bestätigt. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht uneingeschränkt an. bb) Des Weiteren hilft es dem Kläger nicht, dass die Parteien für bestimmte Zeiträume Sondertilgungsrechte vereinbart hatten. Diese konnten nur in dem Zeitraum, in dem sie eingeräumt waren, ausgeübt werden und sind nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums verfallen. Der BGH führt hierzu im Urteil vom 08.11.2011 – XI ZR 341/10 unmissverständlich aus: „Lässt der Darlehensnehmer die für eine Sondertilgung vorgesehene Frist verstreichen, verfällt das Sondertilgungsrecht. […] Deswegen kann der Darlehensnehmer die – hier zeitlich gestaffelten – Sondertilgungsrechte nicht nach Belieben kumulieren, um sie später in Höhe des Gesamtbetrages aller vermeintlich angesparten Tilgungsmöglichkeiten geltend zu machen. […] An diesem Ergebnis ändert entgegen der Auffassung der Revision auch die von § 389 BGB angeordnete Rückwirkung der Aufrechnung nichts, da diese lediglich die Konsequenz aus der Vorschrift des § 387 BGB zieht, nach der die Hauptforderung zumindest – bereits oder noch – erfüllbar sein muss. Auch die in § 389 BGB angeordnete Rückwirkung knüpft nur insoweit an die beiderseitigen Forderungen an, als sie einander im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung noch aufrechenbar gegenüberstehen. Sie beschränkt sich jedoch auf die Wirkungen der Aufrechnung, erstreckt sich hingegen nicht auf ihre Voraussetzungen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1951 – GSZ 1/51, BGHZ 2, 300, 303 f.; BAG, NJW 1968, 813 f.). Infolgedessen kommt der Rückwirkungsfiktion des § 389 BGB nicht die Bedeutung zu, dass die Aufrechnungserklärung als im Zeitpunkt der in der Vergangenheit entstandenen Aufrechnungslage zugegangen gilt.“ cc) Im Ergebnis fehlt es daher zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung (hier: 22.07.2021) an der Erfüllbarkeit der Hauptforderung, weil etwaige Sonderkündigungsrechte erloschen waren und keine jederzeitige Rückzahlbarkeit vereinbart war. Damit geht die Aufrechnungserklärung des Klägers – soweit der Zeitraum vom Abschluss der Darlehensverträge 1992 bzw. 1993 bis zur Kündigung der Darlehen zum 06.11.2014 betroffen ist – ins Leere (so auch ausdrücklich der BGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt im Urteil vom 08.11.2011 – XI ZR 341/10, Rn. 14). b) Erstmals am 06.11.2014 waren die Darlehensforderungen aufgrund der Kündigung in voller Höhe erfüllbar, so dass eine Aufrechnungslage bestand, deren Fortbestehen § 215 BGB unter Vertrauensschutz stellt. § 215 BGB bestimmt, dass die Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet konnte. Möglich ist die Aufrechnung daher nur mit Gegenansprüchen des Klägers, die am 06.11.2014 noch nicht verjährt waren. aa) Etwaige bis zum 31.12.2001 entstandene Kondiktionsansprüche des Klägers waren spätestens mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt, und zwar unabhängig davon, ob sich die Verjährung gemäß dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht nach § 195 BGB a.F. oder nach § 197 BGB a.F. richtet. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von der 30-jährigen Verjährungsfrist (nach altem Recht) ausgehen wollte, vermag dies an dem erfolgten Eintritt der Verjährung nach neuem Recht nichts zu ändern. Für Sachverhalte, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, gilt Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB. Da die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung von drei Jahren, § 195 BGB n.F., kürzer ist als die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. oder die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F., wird die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach altem Recht früher ab als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung bestimmte Frist, ist die Verjährung mit Ablauf der „alten“ Verjährungsfrist vollendet, Art. 229 Abs. 4 EGBGB. Welche der Fristen im konkreten Fall als erste abläuft, ist unter Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 BGB n.F. zu beurteilen. Da diese Vorschrift auch auf die sogenannten Überleitungsfälle Anwendung findet, beginnt die (kürzere) Verjährungsfrist nach neuem Recht nur dann am 01.01.2002 zu laufen, wenn der Gläubiger schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Arispruchsvoraussetzungen hatte. Erlangt der Gläubiger hingegen erst später Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend des Zeitpunkts der Kenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – XI-ZR 44/06 = NJW 2007, 1584). Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch jedoch nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. längstens in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Mit jeder – unterstellt – fehlerhaften Belastung während der Laufzeit der Darlehen ist vorliegend der entsprechende Erstattungsanspruch des Klägers entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2017 – XI ZR 79/16). Zur Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB führt das OLG Düsseldorf im Urteil vom 27.01.2016 – I-14 U 180/14 (dort Rn. 65-69), aus: „Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen bereits dann vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage – sei es auch nur in Form der Feststellungsklage – Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr., BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 19. März 2008 – III ZR 22/07, WM 2008, 1077 Rn. 7 und vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27). Nicht erforderlich ist für den Verjährungsbeginn dagegen, dass er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat (BGH Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07, MDR 08, 615; Urteil vom 14. Juli 2010 – IV ZR 208/09, NJW 2011, 73 m.w.N.; vom 18.12.2008 – III ZR 32/08, NJW 09, 984; vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07, NJW-RR 09, 547; Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06, NJW 07, 1584 m.w.N.). Ausnahmsweise kann zwar der Beginn der Verjährung dann hinausgeschoben sein, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft war, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig hätte einschätzen können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 3. März 2005 – III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; vom 23. Juni 2009 – EnZR 49/08, ZNER 2009, 249). Auch bei einer solchen Konstellation beginnt die Verjährung jedoch dann, wenn sich die Rechtslage zumindest soweit geklärt hat, dass eine Klageerhebung zumutbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.2.1999 – IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 sowie vom 22.07.2014 – KZR 13/13, NJW 2014, 3092). Dies war nach Auffassung des Senates spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004, Az IX ZR 140/03, der Fall. Zwar hat der Bundesgerichtshof erst im Urteil vom 21.04.2009 (XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257; AGB-Sparkassenentscheidung) ausdrücklich seine Rechtsprechung betreffend Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft, also dem Aktivgeschäft der Bank, aus 1986 aufgegeben und einen Verstoß gegen das Transparenzgebot in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur bejaht. Er hat damit aber keineswegs eine überraschende und nicht vorhersehbare Kehrtwende seiner Rechtsprechung aus 1986 vollzogen, sondern die heftig umstrittene Frage nunmehr auch für das Aktivgeschäft der Banken erstmals verbindlich entschieden. Bereits in seiner Entscheidung von 17.02.2004 – XI ZR 140/03, WM 2004, 825-828 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der an seiner Entscheidung von 1986 geäußerten – von ihm selbst als „zunehmend erheblich“ bezeichneten – Kritik in der Literatur auseinandergesetzt. Wörtlich führt er in diesem Zusammenhang aus: „Der Bundesgerichtshof hat allerdings bei Bankdarlehen inhaltlich unbeschränkte Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin ausgelegt, dass sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten (BGHZ 97, 212, 217; Senatsurteile BGHZ 118, 126, 130 f. und vom 4. Dezember 1990 – XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181 sowie vom 12. Oktober 1993 – XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005; BGH, Urteil vom 6. April 2000 – IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142 f.). Ob an dieser Rechtsprechung, die vor allem in den letzten Jahren zunehmend erhebliche Kritik erfahren hat (vgl. Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 9 Rdn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln, Rdn. 305 ff.; ders. BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky WM 2001, 1169, 1172; ders. WM 2003, 1449, 1450; Derleder WM 2001, 2029, 2031) und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preis- oder Tarifänderungsklauseln (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 72 f.; 94, 335, 339 f.; 136, 394, 401 f.) abweicht, für Kreditverträge festgehalten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.“ Auch wenn der Bundesgerichtshof sich in seiner damaligen Entscheidung – da nicht streitentscheidend – nicht verbindlich hat äußern müssen, hat er gleichwohl die umstrittene Frage formuliert und seine abschließende Rechtsmeinung zu dieser Frage ausdrücklich offen gelassen. Bei dieser Situation war dem Kläger – spätestens nach Erlass der Entscheidung aus 2004 – eine Klageerhebung zumutbar. Die jedem Rechtsstreit innewohnende Prozessgefahr ist von einem Kläger hinzunehmen. Er kann mit seiner Klage nicht zuwarten, bis die entscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Die konkrete Rechtsfrage war bekannt und umstritten und bedurfte einer höchstrichterlichen Klärung. Dies stellt keine unklare, unübersichtliche und verwickelte Rechtslage dar, die – ausnahmsweise – den weiteren Aufschub des Verjährungsbeginns zulasten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit rechtfertigen würde (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2011 – 3 U 687/11, WM 2012, 987, a.A. allerdings OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 – I-9 U 64/13, juris; Urteil vom 5. April 2012 – I 6 U 7/11, juris; und wohl auch OLG Dresden, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 8 U 211/14, auszugsweise zitiert Bl. 955 GA).“ Diese Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf im Urteil vom 27.01.2016 findet auch die Zustimmung des BGH. Dieser hat die gegen das Urteil vom 27.10.2016 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26.09.2017 – XI ZR 79/16 zurückgewiesen. Des Weiteren hat der BGH bereits im Urteil vom 08.11.2011 – XI ZR 341/10 dieselbe Rechtsauffassung vertreten, und festgestellt, dass bis Ende des Jahres 2003 entstandene Bereicherungsansprüche seit dem Ende des Jahres 2007 in vollem Umfang verjährt seien (siehe dort Rn. 14). Das Gericht schließt sich den in vollem Umfang überzeugenden und unzweifelhaft zutreffenden Ausführungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 27.01.2016 ausdrücklich an und macht sich diese zu eigen. Die Ausführungen sind vollständig auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis des Klägers lag somit bereits im Jahr 2004 vor und ihm wäre eine Klageerhebung zumutbar gewesen. Somit sind etwaige Kondiktionsansprüche, die bis 31.12.2001 entstanden waren, spätestens mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt. Für Kondiktionsansprüche, die ab dem 01.01.2002 entstanden sind, gilt das neue Verjährungsrecht. Auch hinsichtlich dieser Ansprüche gilt die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist, so dass Ansprüche, die bis zum 31.12.2010 entstanden waren, (spätestens) mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt waren. Aus der Regelung über die zehnjährige Verjährungsfrist in § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Denn es handelt sich dabei um eine Höchstfrist, wie sich aus § 199 Abs. 3 S. 2 BGB ergibt, wonach die früher endende Frist maßgeblich ist. Wie oben ausführlich erörtert, lag die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis des Klägers bereits im Jahr 2004 vor, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Lauf der kürzeren Verjährungsfrist von drei Jahren gegeben waren. Die zehnjährige Höchstfrist ist dadurch überholt und kann keine Anwendung mehr finden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sämtliche Kondiktionsansprüche des Klägers wegen überhöhter Zinsforderungen, die bis einschließlich 31.12.2010 entstanden waren, (spätestens) mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt waren und somit zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufrechnungslage am 06.11.2014 den Hauptansprüchen aus den Darlehen nicht mehr unverjährt gegenüberstanden. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass eine Klageerhebung nicht bereits im Jahr 2004, sondern erst im Jahr 2009 infolge des Urteils des BGH vom 21.04.2009 (XI ZR 78/08) zumutbar gewesen wäre. Denn auch dann wäre hinsichtlich sämtlicher bis einschließlich 31.12.2010 entstandener Ansprüche Verjährung eingetreten. bb) Aufrechenbar sind daher nur Kondiktionsansprüche, die im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 05.11.2014 entstanden sind. Solche können sich nur aus den Darlehen Nr. 6326108872, 6326286595 und 6326286629 ergeben, weil die anderen Darlehen bereits 2008 bzw. 2009 vollständig zurückgezahlt waren. Aufgrund der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln in den Darlehensverträgen entfiel das Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten. Trotz des Wegfalls der unwirksamen Zinsanpassungsklausel blieben die Darlehenszinsen variabel (soweit keine Festzinsvereinbarung vorlag). Die dadurch entstandene Regelungslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist durch das Gericht der Anpassungsmaßstab und -modus zu bestimmen, wobei in sachlicher und zeitlicher Hinsicht Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08; Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09; Urteil vom 21.12.2010 – XI ZR 52/08). Dabei darf der variable Zinssatz nur entsprechend den Marktveränderungen eines für den jeweiligen Kredit vergleichbaren Referenzzinssatzes unter Wahrung des anfänglichen vertraglichen Grundgefüges angepasst werden. Dies gilt auch bei einem Wechsel von variablem Zinssatz zu Festzinssatz ebenso wie bei der Fortsetzung einer unechten Abschnittsfinanzierung mit einem neuen Festzinssatz sowie bei der Rückkehr zu einem variablen Zinssatz nach zeitweiser Zinsfestschreibung. Insoweit kann auf die vom Kläger als Anlage K2 vorgelegten Berechnungen zurückgegriffen werden. Die dort als Referenzzinssätze herangezogenen Zinssätze der Bundesbank für grundbuchrechtlich gesicherte Darlehen BBK01.SUD116 und BBK01.SUD117 stellen eine geeignete Grundlage zur Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes für die streitgegenständlichen Darlehensverträge dar. Das Äquivalenzverhältnis wurde zu Beginn der Darlehensverträge durch den Abstand zwischen dem vereinbarten und dem marktüblichen Zinssatz bestimmt. Gegen diesen grundsätzlichen Ansatz hat die Beklagte keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht. Auch das Gericht sieht insoweit keine Bedenken. Dieses Äquivalenzverhältnis war während der gesamten Laufzeit der Darlehen beizubehalten, und zwar auch, wenn vorübergehend Festzinsvereinbarungen getroffen wurden. Das Gericht folgt nicht der Ansicht der Beklagten, dass durch die vom Kläger auf von der Beklagten vorgefertigtigten Formularen erklärten „Änderungskündigungen“ bzw. die vorübergehenden Festzinsvereinbarungen neue Äquivalenzverhältnisse begründet wurden. Vielmehr ist die Auffassung des Klägers richtig, wonach es sich stets um „unechte Abschnittsfinanzierungen“ handelte, wobei das von vornherein langfristig eingeräumte Kapitalnutzungsrecht des Klägers fortbestand. Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass die Anpassungen des Zinssatzes entsprechend der Veränderung des Referenzzinssatzes LIBOR/EURIBOR-Dreimonatsgeld vorgenommen wurden. Dieser Zinssatz stellt eine geeignete Grundlage für die Zinsanpassung an die Marktentwicklung dar. Aus den vom Kläger als Anlage K2 vorgelegten Berechnungen ergeben sich im Zeitraum 01.01.2011 bis 05.11.2014 folgende Kondiktionsansprüche: Darlehen Nr. … (Anhang 3.A, Spalte 10, Zeilen 225-271): 11.342,74 € Darlehen Nr. … (Anhang 6.A, Spalte 10, Zeilen 208-254): 11.196,88 € Darlehen Nr. … (Anhang 7.A, Spalte 10, Zeilen 208-254): 28.293,99 € In der Summe also 50.833,61 €. Diese Ansprüche sind auch nicht verwirkt, denn es fehlt hier jedenfalls am sog. Umstandsmoment. Der Kläger hat durch sein Verhalten der Beklagten keinen Anlass gegeben, dass diese sich darauf einrichten konnte, dass der Kläger keine Ansprüche wegen Rückforderung von zu viel gezahlter Zinsen mehr geltend machen würde. Der bloße Zeitablauf und die normale weitere Abwicklung der Darlehenverträge ist für die Begründung solcher Umstände nicht ausreichend. cc) Eine Aufrechnung des Klägers mit Ansprüchen wegen Falschberechnung von Zinsen unter Verstoß gegen das vertragliche Äquivalenzgefüge aus den Kontokorrentkonten Nr. … und Nr. … ist – unabhängig von der Frage der Verjährung – nicht möglich, weil der Kläger das Bestehen solcher Ansprüche nicht schlüssig dargelegt hat. (1) Kontokorrent … Das vertragliche Äquivalenzgefüge ist zu Beginn der Vertragsbeziehung festzulegen. Das Konto bestand seit dem Jahr 1982. Der Kläger stellt zur Feststellung des vertraglichen Äquivalenzgefüges auf den Zinsabstand zwischen vertraglich vereinbartem Sollzins und Referenzzins auf den 30.06.1989 ab, weil ihm keine früheren Unterlagen vorliegen. Zu den Zinsverhältnissen zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung im Jahr 1982 trägt der Kläger jedoch nichts vor. Möglicherweise war der Zinsabstand zu diesem Zeitpunkt größer, was zu einer für die Beklagten günstigeren Berechnung führen würde. Somit ist völlig unklar, ob der Zeitpunkt, auf den der Kläger abstellen möchte, das vertraglich vereinbarte Äquivalenzgefüge korrekt widerspiegelt. Der Kläger hat seinen Vortrag auch nicht substantiiert, sondern im Schriftsatz vom 06.07.2021 darauf verwiesen, dass er angesichts der marginalen Bedeutung dieser Ansprüche den Rechtsstreit damit nicht überfrachten wolle. Im Ergebnis ist aufgrund fehlender Anhaltspunkte auch keine Schätzung möglich. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht nicht. Die entsprechenden Aufbewahrungsfristen sind längst abgelaufen. Der Beklagten ist daher kein Vorwurf zu machen, dass sie nicht mehr über Unterlagen verfügt. Soweit der Kläger nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt bzw. sich diese nicht zu verschaffen vermag, um seinen behaupteten Anspruch schlüssig darzulegen, geht dies allein zu seinen Lasten. (2) Kontokorrent … Das Konto bestand (zumindest) seit 1992. Dennoch stellt der Kläger bei der Ermittlung des Äquivalenzverhältnisses nicht auf den Vertragsbeginn, sondern auf den 30.07.1992 ab, weil in seinen Kontoauszügen erstmals zu diesem Zeitpunkt ein Sollzinssatz genannt ist. Das Gericht hat den Kläger im Beschluss vom 30.12.2020 darauf hingewiesen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen zum vorgenannten Kontokorrent … ergibt, dass im Jahr 1992 – zumindest bis 30.06.1992 – ein Zinssatz von 14,500 bestand. Sollte das Konto also vor dem 30.06.1992 eröffnet worden sein (was der Fall sein dürfte, weil der erste als Anlage vorgelegte Auszug vom 07.10.1992 die Nr. 19 trägt), wäre mit diesem Zinssatz (und nicht wie tatsächlich erfolgt mit 14,275) zu rechnen, wodurch sich die Berechnungen zugunsten der Beklagten verschieben würden. Damit hat das Gericht dem Kläger vor Augen geführt, dass jedenfalls die von ihm vorgenommene Berechnung nicht zutreffend sein kann und dass zur Beurteilung des Äquivalenzverhältnisses nicht auf den 30.07.1992 abgestellt werden kann. Der Kläger hat daraufhin eine Neuberechnung, ausgehend von einem vertraglich vereinbarten Sollzinssatz von 14,275 vorgenommen (siehe Neuberechnung 2 B, Anlage K8). Damit hat der Kläger jedoch seinen Vortrag nicht schlüssig gemacht. Er blieb nach wie vor jeglichen substantiierten Vortrag dazu schuldig, wann das Konto tatsächlich eröffnet wurde und welcher Sollzinssatz zu diesem Zeitpunkt vereinbart war. Auch hinsichtlich des Kontos Nr. … ist der Vortrag des Klägers daher unschlüssig und ermöglicht nicht einmal eine Schätzung. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht, wie bereits oben dargelegt, nicht. dd) Ergebnis zur Aufrechnung Aufgrund der Rückwirkung der Aufrechnung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Dies ist, wie bereits oben dargelegt, der Zeitpunkt der Kündigung am 06.11.2014. Zu diesem Zeitpunkt stellten sich die Forderungen der Beklagten aus den Darlehen Nr. 6326108872 und Nr. 6326286629 wie folgt dar: Darlehen Nr. …: 152.071,54 EUR Darlehen Nr. …: 273.450,43 EUR Aus Seite 3 seines Schriftsatzes vom 06.07.2021 hat der Kläger unter 1.2 b) ausgeführt, dass gegen die Hauptforderung aus dem Darlehen Nr. … nur mit Kondiktionsansprüchen aus ebendiesem Darlehen aufgerechnet werden soll. Der Kläger beziffert seine aufrechenbaren Gegenansprüche zwar mit insgesamt 44.637,25 € (vgl. Anlage K2, Anhang 3.A). Tatsächlich bestehen jedoch aufrechenbare Ansprüche aus dem Darlehen Nr. … nur in Höhe von 11.342,74 € (siehe dazu oben). In dieser Höhe erlosch die Darlehensforderung rückwirkend, so dass für das Darlehen Nr. 6326108872 ein Betrag von 140.728,80 € verbleibt. Wie sich ebenfalls aus dem Schriftsatz des Klägers vom 06.07.2021 ergibt, erklärte er gegenüber der Hauptforderung aus dem Darlehen Nr. … mit den weiteren Kondiktionsansprüchen die Aufrechnung und meint, dass damit (auch aufgrund der von ihm rechtsirrig angenommenen monatlichen Rückwirkung) die Forderung aus dem Darlehen Nr. … vollständig erloschen sei (siehe dort Ziff. 1.3, S. 4-6 des Schriftsatzes). Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung stehen dem Kläger jedoch nur aufrechenbare Gegenansprüche aus den Darlehen Nr. … in Höhe von 11.196,88 € und aus dem Darlehen Nr. … in Höhe von 28.293,99 € zu (siehe dazu bereits oben). In dieser Höhe erlosch die Darlehensforderung rückwirkend, so dass für das Darlehen Nr. … ein Betrag von 233.959,56 € verbleibt. 4. Infolge der Aufrechnung ist vom 06.11.2014 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 eine Neuberechnung der Darlehensforderungen vorzunehmen. Dabei ist ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 497 Abs. 4 BGB anzuwenden. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 06.07.2021 (siehe dort S. 9/10 und Anlage K11) sind die von ihm geleisteten Zahlungen bzw. die Erlöse aus Sicherheitsverwertungen ausschließlich auf die Forderung aus dem Darlehen Nr. … anzurechnen. Dabei ist die in § 497 Abs. 3 BGB bestimmte Tilgungsreihenfolge anzuwenden. Weitere Zahlungen des Klägers ab dem 01.01.2020 konnten kein Berücksichtigung finden, weil der Kläger diese Zahlungen nicht mitgeteilt hat. Ein Ansatz voi 2.500,00 € monatlich konnte nicht erfolgen, weil der Kläger persönlich in der mündlichen an 22.07.2021 mitteilte, dass die Ratenzahlung – zumindest zeitweise – wegen der Corona-Pandemie herabgesetzt worden sei. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, in welchem Zeitraum und ii welcher Höhe dies erfolgt ist. Für das Darlehen Nr. 6326108872 ergibt sich damit per 22.07.2021 folgende Berechnung: Verzugszeitraum Tage Zinssatz Verzugszinsen pro Tag Verzugszinsen im Zeitraum Verzugszinsen Saldo Restschuld 06.11.2014 bis 31.12.2014 56 1,77 % 6,9192 Euro 387,47 Euro 387,47 Euro 140.728,80 Euro 01.01.2015 bis 30.06.2015 181 1,67 % 6,5283 Euro 1.181,61 Euro 1.569,08 Euro 140.728,80 Euro 01.07.2015 bis 31.12.2015 184 1,67 % 6,5283 Euro 1.201,20 Euro 2.770,28 Euro. 140.728,80 Euro 01.01.2016 bis 30.06.2016 182 1,67 % 6,5283 Euro 1.188,14 Euro 3.958,42 Euro 140.728,80 Euro 01.07.2016 bis 31.12.2016 184 1,62 % 6,3328 Euro 1.165,23 Euro 5.123,65 Euro 140.728,80 Euro 01.01.2017 bis 30.06.2017 181 1,62 % 6,3328 Euro 1.146,24 Euro 6.269,89 Euro 140.728,80 Euro 01.07.2017 bis 30.12.2017 183 1,62 % 6,3328 Euro 1.158,90 Euro 7.428,79 Euro 140.728,80 Euro Teilzahlung am 30.12.2017 in Höhe von 5.606,26 Euro 0,00 Euro 7.428,79 Euro 135.122,54 Euro 31.12.2017 bis 31.12.2017 1 1,62 % 6,0805 Euro 6,08 Euro 7.434,87 Euro 135.122,54 Euro 01.01.2018 bis 02.05.2018 122 1,62 % 6,0805 Euro 741,82 Euro 8.176,69 Euro 135.122,54 Euro Teilzahlung am 02.05.2018 in Höhe von 70.000,00 Euro 0,00 Euro 8.176,69 Euro 65.122,54 Euro 03.05.2018 bis 30.06.2018 59 1,62 % 2,9305 Euro 172,90 Euro 8.349,59 Euro 65.122,54 Euro 01.07.2018 bis 30.07.2018 30 1,62 % 2,9305 Euro 87,92 Euro 8.437,51 Euro 65.122,54 Euro Teilzahlung am 30.07.2018 in Höhe von 542,95 Euro 0,00 Euro 8.437,51 Euro 64.579,59 Euro 31.07.2018 bis 30.08.2018 31 1,62 % 2,9061 Euro 90,09 Euro 8.527,60 Euro . 64.579,59 Euro Teilzahlung am 30.08.2018 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 8.527,60 Euro 62.079,59 Euro 31.08.2018 bis 03.12.2018 95 1,62 % 2,7936 Euro 265,39 Euro 8.792,99 Euro 62.079,59 Euro Teilzahlung am 03.12.2018 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 8.792,99 Euro 59.579,59 Euro 04.12.2018 bis 3.1.12.2018 28 1,62 % 2,6811 Euro 75,07 Euro 8.868,06 Euro 59.579,59 Euro 01.01.2019 bis 04.01.2019 4 1,62 % 2,6811 Euro 10,72 Euro 8.878,78 Euro 59.579,59 Euro Teilzahlung am 04.01.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 8.878,78 Euro 57.079,59 Euro 05.01.2019 bis 04.02.2019 31 1,62 % 2,5686 Euro 79,63 Euro 8.958,41 Euro 57.079,59 Euro Teilzahlung am 04.02.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 8.958,41 Euro 54.579,59 Euro 05.02.2019 bis 04.03.2019 28 1,62 % 2,4561 Euro 68,77 Euro 9.027,18 Euro 54.579,59 Euro Teilzahlung am 04.03.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 9.027,18 Euro 52.079,59 Euro 05.03.2019 bis 02.04.2019 29 1,62 % 2,3436 Euro 67,96 Euro 9.095,14 Euro 52.079,59 Euro Teilzahlung am 02.04.2019 0,00 Euro 9.095,14 Euro 49.579,59 Euro in Höhe von 2.500,00 Euro 03.04.2019 bis 02.05.2019 30 1,62 % 2,2311 Euro 66,93 Euro 9.162,07 Euro 49.579,59 Euro Teilzahlung am 02.05.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 9.162,07 Euro 47.079,59 Euro 03.05.2019 bis 03.06.2019 32 1,62 % 2,1186 Euro 67,79 Euro 9.229,86 Euro 47.079,59 Euro Teilzahlung am 03.06.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 9.229,86 Euro 44.579,59 Euro 04.06.2019 bis 30.06.2019 27 1,62 % 2,0061 Euro 54,16 Euro 9.284,02 Euro 44.579,59 Euro 01.07.2019 bis 01.07.2019 1 1,62 % 2,0061 Euro 2,01 Euro 9.286,03 Euro 44.579,59 Euro Teilzahlung am 01.07.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 9.286,03 Euro 42.079,59 Euro 02.07.2019 bis 30.07.2019 29 1,62 % 1,8936 Euro 54,91 Euro 9.340,94 Euro 42.079,59 Euro Teilzahlung am 30.07.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 9.340,94 Euro 39.579,59 Euro 31.07.2019 bis 02.09.2019 34 1,62 % 1,7811 Euro 60,56 Euro 9.401,50 Euro 39.579,59 Euro Teilzahlung am 02.09.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 9.401,50 Euro 37.079,59 Euro 03.09.2019 bis 01.10.2019 29 1,62 % 1,6686 Euro 48,39 Euro 9.449,89 Euro 37.079,59 Euro Teilzahlung am 01.10.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 9.449,89 Euro 34.579,59 Euro 02.10.2019 bis 30.10.2019 29 1,62 % 1,5561 Euro 45,13 Euro 9.495,02 Euro 34.579,59 Euro Teilzahlung am 30.10.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 9.495,02 Euro 32.079,59 Euro 31.10.2019 bis 02.12.2019 33 1,62 % 1,4436 Euro 47,64 Euro 9.542,66 Euro 32.079,59 Euro Teilzahlung am 02.12.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 9.542,66 Euro 29.579,59 Euro 03.12.2019 bis 30.12.2019 28 1,62 % 1,3311 Euro 37,27 Euro 9.579,93 Euro 29.579,59 Euro Teilzahlung am 30.12.2019 in Höhe von 2.500,00 Euro 0,00 Euro 9.579,93 Euro 27.079,59 Euro 31.12.2019 bis 31.12.2019 1 1,62 % 1,2186 Euro 1,22 Euro 9.581,15 Euro 27.079,59 Euro 01.01.2020 bis 30.06.2020 182 1,62 % 1,2186 Euro 221,78 Euro 9.802,93 Euro 27.079,59 Euro 01.07.2020 bis 31.12.2020 184 1,62 % 1,2186 Euro 224,22 Euro 10.027,15 Euro 27.079,59 Euro 01.01.2021 bis 30.06.2021 181 1,62 % 1,2186 Euro 220,56 Euro 10.247,71 Euro 27.079,59 Euro 01.07.2021 bis 22.07.2021 22 1,62 % 1,2186 Euro 26,81 Euro 10.274,52 Euro 27.079,59 Euro Summe: 2.451 10.274,52 Euro 10.274,52 Euro 27.079,59 Euro Gesamtforderung 37.354,11 Euro Da die Beklagte ausweislich der in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 übergebenen Forderungsaufstellung per 22.07.2021 (siehe Anlage zum Protokoll, Bl. 260 d.A.) hinsichtlich des Darlehens Nr. … nur eine Gesamtforderung in Höhe von 34.275,53 € geltend macht, der unter dem oben errechneten Betrag liegt, ist der niedrigere Betrag maßgeblich. Für das Darlehen Nr. … ergibt sich per 22.07.2021 eine Gesamtforderung der Beklagten von 259.996,49 € gemäß folgender Berechnung: Verzugszeitraum Tage Zinssatz Verzugszinsen pro Tag Verzugszinsen im Zeitraum Verzugszinsen Saldo Restschuld 06.11.2014 bis 31.12.2014 56 1,77 % 11,5030 Euro 644,17 Euro 644,17 Euro 233.959,56 Euro 01.01.2015 bis 30.06.2015 181 1,67 % 10,8531 Euro 1.964,42 Euro 2.608,59 Euro 233.959,56 Euro 01.07.2015 bis 31.12.2015 184 1,67 % 10,8531 Euro 1.996,97 Euro 4.605,56 Euro 233.959,56 Euro 01.01.2016 bis 30.06.2016 182 1,67 % 10,8531 Euro 1.975,27 Euro 6.580,83 Euro 233.959,56 Euro 01.07.2016 bis 31.12.2016 184 1,62 % 10,5282 Euro 1.937,19 Euro 8.518,02 Euro 233.959,56 Euro 01.01.2017 bis 30.06.2017 181 1,62 % 10,5282 Euro 1.905,60 Euro 10.423,62 Euro 233.959,56 Euro 01.07.2017 bis 31.12.2017 184 1,62 % 10,5282 Euro 1.937,19 Euro 12.360,81 Euro 233.959,56 Euro 01.01.2018 bis 30.06.2018 181 1,62 % 10,5282 Euro 1.905,60 Euro 14.266,41 Euro 233.959,56 Euro 01.07.2018 bis 31.12.2018 184 1,62 % 10,5282 Euro 1.937,19 Euro 16.203,60 Euro 233.959,56 Euro 01.01.2019 bis 30.06.2019 181 1,62 % 10,5282 Euro 1.905,60 Euro 18.109,20 Euro 233.959,56 Euro 01.07.2019 bis 31.12.2019 184 1,62 % 10,5282 Euro 1.937,19 Euro 20.046,39 Euro 233.959,56 Euro 01.01.2020 bis 30.06.2020 182 1,62 % 10,5282 Euro 1.916,13 Euro 21.962,52 Euro 233.959,56 Euro 01.07.2020 bis 31.12.2020 184 1,62 % 10,5282 Euro 1.937,19 Euro, 23.899,71 Euro 233.959,56 Euro 01.01.2021 bis 30.06.2021 181 1,62 % 10,5282 Euro 1.905,60 Euro 25.805,31 Euro 233.959,56 Euro 01.07.2021 bis 22.07.2021 22 1,62 % 10,5282 Euro 231,62 Euro 26.036,93 Euro 233.959,56 Euro Summe: 2.451 26.036,93 Euro 26.036,93 Euro 233.959,56 Euro Gesamtforderung 259.996,49 Euro Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Beklagten per 22.07.2021 Forderungen aus dem Darlehen Nr. … von 34.275,53 € und aus dem Darlehen Nr. … von 259.996,49 € zustehen. Die darüber hinausgehende Feststellungsklage ist abzuweisen. B. Klageantrag Ziffer 3 Der Klageantrag Ziffer 3, mit dem der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, alle seitens des Klägers ab dem 01.01.2020 geleisteten Zahlungen zu erstatten, ist bereits unzulässig. Der Klageantrag ist nicht auf Leistung gerichtet und stellt somit einen Feststellungsantrag dar. Es ist jedoch kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erkennbar. Soweit die Zahlungen vom Kläger bereits geleistet wurden, hätte der Kläger diese unschwer beziffern können. Damit gilt der Vorrang der Leistungsklage. Soweit man auf künftige Zahlungen abstellen mag, ist ebenfalls kein Feststellungsinteresse ersichtlich, weil es dem Kläger jederzeit frei steht, diese freiwilligen Ratenzahlungen einzustellen. Selbst wenn man abweichend hiervon den Klageantrag für zulässig erachten wollte, wäre dieser jedenfalls unbegründet, weil die Darlehensforderungen der Beklagten, wie oben unter A. dargelegt, nicht vollständig erloschen sind und die Zahlungen des Klägers daher mit Rechtsgrund erfolgten. Somit ist für eine Rückforderung kein Raum. C. Klageantrag Ziffer 4 Der Klageantrag ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten, soweit diese erforderlich waren. Angesichts der Komplexität der Materie war die Hinzuziehung eines Anwalts zur zweckdienlichen Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen. Als Gegenstandswert ist der Betrag zugrunde zu legen, hinsichtlich dessen der Kläger eine erfolgreiche Rechtsverfolgung betreiben konnte, mithin ein Betrag von 50.833,61 € (Summe der bei zutreffender rechtlicher Bewertung zum Stichtag 06.11.2014 aufrechenbaren Ansprüche). Die darüber hinausgehende Rechtsverfolgung war ohne Erfolgsaussicht und damit nicht erforderlich. Die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten stellen sich wie folgt dar (anzuwenden ist die Rechtslage bis 2020): 1,8 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG-VV: 2.246,40 € Auslagenpauschale: 20,00 € 19 % Umsatzsteuer: 430,62 € Summe: 2.697,02 € Der Anspruch auf Verzinsung der Forderung ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. D. Klageantrag Ziffer 5 Die Feststellungsklage gemäß Klageantrag Ziffer 5 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Kosten der … für die Kosten des Gutachtens vom 19.06.2019 (= Anlage K2) gemäß Auftrags- und Honorarvereinbarung vom 16.05.2019 (= Anlage K1) freizustellen. Ein solcher Freistellungsanspruch des Klägers besteht nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hätte der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der zur Schadensermittlung erforderlichen Kosten, nicht jedoch pauschal auf Ersatz der infolge der Auftrags- und Honorarvereinbarung vom 16.05.2019 entstandenen Kosten. Denn nach dem in § 1 der Auftrags- und Honorarvereinbarung vom 16.05.2019 definierten Auftragsumfang hat der Kläger die Prüfung aller seiner bei der Beklagten geführten Konten und Darlehen beauftragt. Soweit die Prüfung erbracht hat, dass keine Fehler vorliegen, ist zwar ein Arbeitsaufwand angefallen, für den der Kläger als Auftraggeber haftet. Dies kann jedoch nicht der Beklagten angelastet werden. Weiterhin würde die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach Maßgabe der Auftrags- und Honorarvereinbarung vom 16.05.2019 dazu führen, dass die Beklagte auch Arbeitsaufwand zu ersetzen hätte, der aufgrund falscher Beurteilung der Rechtslage durch die … entstanden ist. Auch dabei handelt es sich um Aufwand, der der Beklagten nicht angelastet werden darf. Der vorliegende Fall zeigt dies eindrucksvoll: Aufgrund der Außerachtlassung der eindeutigen BGH-Rechtsprechung zum Fehlen der Aufrechnungslage (BGH, Urteil vom 08.11.2011 – XI ZR 341/10) und der daraus resultierenden rechtlichen Fehleinschätzung einer monatlich bis zum Beginn der Darlehensverträge zurückwirkenden Aufrechnung sind Überprüfungen und Berechnungen in einem Ausmaß vorgenommen worden, die bei vernünftiger Betrachtung nicht erforderlich gewesen wären. Aufgrund der Auftrags- und Honorarvereinbarung vom 16.05.2019 haftet der Kläger zwar gleichwohl hierfür als Vertragspartner, eine Geltendmachung von solchen unnötigen Kosten gegenüber der Beklagten ist jedoch ausgeschlossen. Insgesamt weisen die als Anlage K2 vorgelegten Berechnungen derart gravierende Mängel auf, dass die hierfür angefallenen Kosten keinen Ersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auslösen können. Mangels ausreichend konkreten Vortrags des Klägers ist auch die Schätzung eines Mindestanspruchs gemäß § 287 ZPO nicht möglich. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, es seien bereits 194,30 Stunden angefallen (Klageschrift vom 23.12.2019, S. 61). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, auf welche Tätigkeiten dieser Aufwand entfallen ist. So kann auch nicht festgestellt werden, welcher Aufwand „erforderlich“ im Sinne des Schadensersatzrechts war. Da es sich bei den Schadensermittlungskosten um Nebenforderungen handelt, war ein Hinweis des Gerichts auf die diesbezüglichen Mängel des klägerischen Vortrags nicht erforderlich, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Kosten der als Anlage K2 vorgelegten. Sammlung von Unterlagen und Berechnungen bleibt daher ohne Erfolg. E. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.07.2021 bieten keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.