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Endurteil

31 O 2113/20

LG Ingolstadt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; BeckRS 2022, 21374; BeckRS 2022, 19714; OLG Bamberg BeckRS 2022, 33515; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; OLG München BeckRS 2022, 18804; BeckRS 2022, 18875; BeckRS 2022, 28198; BeckRS 2022, 34469; BeckRS 2021, 52024; BeckRS 2022, 21228; BeckRS 2022, 23106; BeckRS 2022, 18807; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 21211; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 30355; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus der hier von der Herstellerin veranlassten „freiwilligen Servicemaßnahme Software-Update-Dieselmotoren“ kann lediglich gefolgert werden, dass der Motor des klägerischen Fahrzeugs über das Potenzial der Reduzierung von Schadstoffemissionen verfügt, nicht aber, dass geltende Normen zur Schadstoffemission des Fahrzeugs vor der oder ohne die Durchführung der „Servicemaßnahme“ unter Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen verletzt worden wären. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für das in die Motorsteuerung des Fahrzeugs integrierte Thermofenster kann wegen der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO Fahrzeugemissionen-VO aus einer möglicherweisen fehlerhaften Gesetzesauslegung und Anwendung durch die Organe der Herstellerin kein Rückschluss auf jedenfalls subjektiv vorsätzlich sittenwidriges Handeln gezogen werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; BeckRS 2022, 21374; BeckRS 2022, 19714; OLG Bamberg BeckRS 2022, 33515; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; OLG München BeckRS 2022, 18804; BeckRS 2022, 18875; BeckRS 2022, 28198; BeckRS 2022, 34469; BeckRS 2021, 52024; BeckRS 2022, 21228; BeckRS 2022, 23106; BeckRS 2022, 18807; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 21211; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 30355; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus der hier von der Herstellerin veranlassten „freiwilligen Servicemaßnahme Software-Update-Dieselmotoren“ kann lediglich gefolgert werden, dass der Motor des klägerischen Fahrzeugs über das Potenzial der Reduzierung von Schadstoffemissionen verfügt, nicht aber, dass geltende Normen zur Schadstoffemission des Fahrzeugs vor der oder ohne die Durchführung der „Servicemaßnahme“ unter Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen verletzt worden wären. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für das in die Motorsteuerung des Fahrzeugs integrierte Thermofenster kann wegen der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO Fahrzeugemissionen-VO aus einer möglicherweisen fehlerhaften Gesetzesauslegung und Anwendung durch die Organe der Herstellerin kein Rückschluss auf jedenfalls subjektiv vorsätzlich sittenwidriges Handeln gezogen werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein klägerischer Anspruch aus § 826 BGB gegenüber der Beklagten besteht nicht. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen. Dies ist insoweit unstreitig. Das Fahrzeug unterlag allerdings einer unter Mitwirkung des KBA veranlassten „freiwilligen Servicemaßnahme Software-Update-Dieselmotoren“ der Beklagten. Dieser Maßnahme und den gerichtsbekannten Erläuterungen der Beklagten hierzu in einem Schreiben vom Oktober 2019 kann entnommen werden, dass die Beklagte als „freiwillige und kostenlose Servicemaßnahme“ die „Reduzierung der Stickoxidemissionen“ des klägerischen Fahrzeugs anbietet. Daraus kann lediglich gefolgert werden, dass der Motor des klägerischen Fahrzeugs über das Potenzial der Reduzierung von Schadstoffemissionen verfügt, nicht aber, dass geltende Normen zur Schadstoffemission des Fahrzeugs vor der oder ohne die Durchführung der „Servicemaßnahme“ unter Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen verletzt worden wären. Ein in die Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs integriertes Thermofenster vermag ebenfalls keinen klägerischen Anspruch auszulösen. Dabei kann dahinstehen, ob das Thermofenster objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EGVO 715/2017 ist und welchen genauen Temperaturbereich das Thermofenster umfasst. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer für den Bestand eines Anspruchs nach § 826 BGB erforderlichen sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Das Gericht schließt sich dabei der Rechtsauffassung des OLG München in den Beschlüssen vom 23.01.2020 (21 U 5123/19) und 07.01.2020 (21 U 6084/19) an. Wegen „der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/715-EG kann aus einer möglicherweisen fehlerhaften Gesetzesauslegung und „Anwendung durch die Organe der Beklagten“ kein Rückschluss auf jedenfalls subjektiv vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten gezogen werden. Der weitere klägerische Vortrag zur Nutzung unzulässiger Abschaltvorrichtungen durch die Beklagte unter Hinweis auf zahlreiche Modelle des ... ist für das hier streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers nicht hinreichend konkret um den Beweis zu erbringen, auch dieser Pkw sei von den Manipulationen erfasst oder um eine entsprechende Beweisaufnahme auszulösen. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG München in dem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom 18 .01.2021 (Az. 21 U 5065/20) an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.