Endurteil
31 O 2717/20
LG Ingolstadt, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein in die Motorsteuerung eines Fahrzeugs integriertes Thermofenster vermag keinen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Schadensersatz auszulösen. Dabei kann dahinstehen, ob das Thermofenster objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung ist und welchen genauen Temperaturbereich das Thermofenster umfasst. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer für den Bestand eines Anspruchs nach § 826 BGB erforderlichen sittenwidrigen Handlung des Herstellers. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein in die Motorsteuerung eines Fahrzeugs integriertes Thermofenster vermag keinen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Schadensersatz auszulösen. Dabei kann dahinstehen, ob das Thermofenster objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung ist und welchen genauen Temperaturbereich das Thermofenster umfasst. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer für den Bestand eines Anspruchs nach § 826 BGB erforderlichen sittenwidrigen Handlung des Herstellers. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 27.951,81 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein klägerischer Anspruch aus § 826 BGB gegenüber der Beklagten besteht nicht. Das klägerische Fahrzeug ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen. Rückschlüsse auf die Konfiguration des Motors des klägerischen Fahrzeugs können aus einer solchen Maßnahme daher hier nicht gezogen werden. Ein in die Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs integriertes Thermofenster vermag ebenfalls keinen klägerischen Anspruch auszulösen. Dabei kann dahinstehen, ob das Thermofenster objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EGVO 715/2017 ist und welchen genauen Temperaturbereich das Thermofenster umfasst. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer für den Bestand eines Anspruchs nach § 826 BGB erforderlichen sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Das Gericht schließt sich dabei der Rechtsauffassung des OLG München in den Beschlüssen vom 23.01.2020 (21 U 5123/19) und 07.01.2020 (21 U 6084/19) an. Wegen „der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/715-EG kann aus einer möglicherweisen fehlerhaften Gesetzesauslegung und „Anwendung durch die Organe der Beklagten“ kein Rückschluss auf jedenfalls subjektiv vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten gezogen werden. Der weitere klägerische Vortrag zur Nutzung unzulässiger Abschaltvorrichtungen durch die Beklagte unter Hinweis auf zahlreiche Modelle des Volkswagenkonzerns ist für das hier streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers nicht hinreichend konkret um den Beweis zu erbringen, auch dieser Pkw sei von den Manipulationen erfasst oder um eine entsprechende Beweisaufnahme auszulösen. Das Gericht folgt dabei der Auffassung des OLG München in dem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom 18.01.2021, Az. 21 U 5065/20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.