Endurteil
64 O 957/20
LG Ingolstadt, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.972,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer WAUZZZ4G5FN041XXX zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Verfahrenskosten trägt die Beklagte 84 % und der Kläger 16 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird auf 42.890,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Ingolstadt ist örtlich und sachlich zuständig gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 32 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag II. ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO. II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. 1. Der Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs ergibt sich aus § 826 BGB. Die Beklagte hat die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. a) Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, stellt eine – zumindest konkludente – Täuschung des Klägers durch die Beklagte dar (so ganz hM, vgl. nur BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19; OLG München Endurteil v. 25.1.2021 – 21 U 145/20). Unstreitig enthielt der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007, weil der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb gezielt durch den Einsatz einer entsprechenden Motorsteuerungssoftware reduziert worden ist. Die Technik war nicht nur zweifelsfrei unzulässig, sie diente vielmehr der gezielten Täuschung über die Einhaltung der zulässigen Abgaswerte. Dies hatte zur Folge, dass die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und ein weiterer Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr möglicherweise nicht (mehr) möglich war. b) Diese Täuschung war der Beklagten auch über eine entsprechende Anwendung von § 831 BGB sowie § 31 BGB (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rn. 29). Dabei muss im Rahmen der Rechtsprechung zur Repräsentantenhaftung auch denjenigen Personen das deliktische Handeln der Mitarbeiter nach § 31 BGB zugerechnet werden, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung, bedeutsame Funktionen zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. c) Durch diese Täuschung entstand der Klagepartei ein Schaden, der im Abschluss des Kaufvertrags als ungewollter Verbindlichkeit zu sehen ist (vgl. BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Der Schaden ist auch nicht durch das von der Beklagten angebotene Software-Update entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rn. 44 ff.). d) Der Schaden in Form des Abschlusses des unerwünschten Vertrags beruht auch kausal auf der Täuschungshandlung der Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2020, Aktenzeichen: VI ZR 252/19, den allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (dort Rn. 51). e) Das Verhalten der Beklagten ist objektiv als sittenwidrig zu werten. aa) Sittenwidrig ist – so die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Dieselabgasskandal – ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19; zitierend OLG München Endurteil v. 25.1.2021 – 21 U 145/20). bb) Aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung brachte die Beklagte zur eigenen Gewinnsteigerung Fahrzeuge in den Verkehr, deren Motorsteuerungssoftware bewusst so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte auf dem Prüfstand nur mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingehalten wurden. Damit ging eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden einher und es bestand die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge. Ein solches Verhalten ist auch im Verhältnis zu einem Kunden, der ein entsprechendes Fahrzeug in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (so grundlegend: BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rn. 16). f) Die Beklagte handelte im Hinblick auf die Schadenszufügung auch vorsätzlich. Der Beklagten ist das vorsätzliche Handeln ihrer Repräsentanten gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Zunächst steht fest, dass die Motorsteuerungssoftware willentlich entwickelt und eingesetzt wurde; sie war keineswegs die Folge eines „Fehlers“ oder gar zufälliger Natur. Unter gebotener lebensnaher Betrachtung und Bewertung der Gesamtumstände schließt das Gericht aus, dass die unzulässige Abschalteinrichtung aus anderen Gründen entwickelt und eingesetzt wurde, als sich einen Wettbewerbs- und Kostenvorteil zu verschaffen. Schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass den Vorständen der Beklagten als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand – ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis – ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (BGH, Urteil vom 25.02.2020, Az.: VI ZR 252/19). g) Die Beklagte hat gemäß §§ 826, 31, 249 ff. BGB der Klagepartei sämtliche aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. Die Klagepartei kann damit den von ihr aufgewendeten Kaufpreis zurückverlangen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Sie muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was ihr durch das schädigende Ereignis zugeflossen ist. Dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch bei einem Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB anzuwenden sind, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, ausdrücklich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hebt im Rahmen der Schadensberechnung die Grundsätze der Vorteilsausgleichung und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot hervor und stellt klar, dass der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt würde, wenn ein Nutzungsersatz nicht berücksichtigt würde (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 64 ff.). Die Nutzungsentschädigung, die die Klagepartei an die Beklagte im Wege der Zug-um-Zug-Rückabwicklung zu entrichten hat, ist nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall auf 7.935,99 Euro festzusetzen. Die Erwerbskosten sind zu beziffern mit (Bruttokaufpreis 42.890,00 Euro + Finanzierungskosten 1.018,84 Euro =) 43.908,84 Euro. Die Klägerin teilte in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 mit, dass der aktuelle Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 93.702 Kilometer betrage. Von der Beklagten wurde dieser Kilometerstand nicht bestritten. Das Gericht geht weiter im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 250.000 km aus. Das Gericht berechnet den Nutzungsersatz nach folgender Formel: und gelangt zu einem Nutzungsersatz in Höhe von [43.908,84 Euro * (93.702 km – 59.221 km) ] : (250.000 km – 59.221 km) ] =7.935,99 Euro Mithin verbleibt ein klägerischer Anspruch auf Zahlung in Höhe von (43.908,84 – 7.935,99 Euro =) 35.972,85 Euro. III. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Bezüglich des Klageantrags zu 1) war Nutzungsersatz anzusetzen und in Abzug zu bringen (siehe hierzu oben). Der Antrag zu 2) ist zwar zulässig, das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 I ZPO. Die materiellen Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 293ff. BGB liegen jedoch nicht vor. Zwar kann grundsätzlich ein wörtliches Angebot in der auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageerhebung zu sehen sein (BGH, Urteil vom 15.11.1996 -V ZR 292/95). So haben die Klägervertreter jedenfalls nicht den Fahrzeugstandort mitgeteilt, sodass das wörtliche Angebot nicht ausreichend war. Die zur Erstattung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten konnten nicht zugesprochen werden. Die Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen war nicht erforderlich (§ 249 Absatz 1 BGB). Es ist bekannt, dass die Beklagte außergerichtlich nicht leistungsbereit ist, so dass eine über die Klagevorbereitung hinausgehende Tätigkeit wegen ersichtlicher Erfolglosigkeit überflüssig war (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2019 – 14 U 93/19). IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO und errechnet sich aus dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 709 S. 1 und 2 ZPO.