Endurteil
21 O 3484/20 Die
LG Ingolstadt, Entscheidung vom
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Leitsätze
Selbst wenn man zugrunde legt, das in dem Fahrzeug vorhandene Thermofenster sei eine unzulässige Abschaltvorrichtung, reicht der daran liegende - unterstellte- Gesetzesverstoß in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht aus, um das gesamte Verhalten der beklagten Fahrzeugherstellerin als sittenwidrig zu qualifizieren. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn man zugrunde legt, das in dem Fahrzeug vorhandene Thermofenster sei eine unzulässige Abschaltvorrichtung, reicht der daran liegende - unterstellte- Gesetzesverstoß in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht aus, um das gesamte Verhalten der beklagten Fahrzeugherstellerin als sittenwidrig zu qualifizieren. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss … Der Streitwert wird auf 46.533,90 € bis zum 18.10.2021, danach auf 27.520,74 € festgesetzt. … I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Ingolstadt aufgrund des Streitwerts sachlich und örtlich zuständig. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagtenpartei keine Ansprüche. Nachdem vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen, kommen nur deliktische Ansprüche in Betracht. Aber auch solche Ansprüche bestehen nicht. 1. Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Verordnungen zur Regelung des Abgasverhaltens (EG-FGV, VOEG 715/07) entfallen mangels Schutzgesetzeigenschaft (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, 2799f., Randziffern 11, 13 und 15; Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, WM 2021, 50, 52, Randziffer 20; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, Randziffer 10 – nach juris; Urteil vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, Randziffer 37 -nach juris). 2. Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB kommen mangels Stoffgleichheit des erstrebten Vermögensvorteils mit dem verursachten Vermögensschaden nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, 2801, Randziffer 24; Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, WM 2021, 50, 52, Randziffer 20; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, Randziffer 10 -nach juris). Das Fahrzeug wurde nicht von der Beklagtenpartei, sondern bei einem Dritten erworben. 3. Auch Ansprüche nach § 826 BGB bestehen nicht. Zwar kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen, da dies dazu führen kann, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht, sofern der Käufer nicht an eine Rückrufaktion zur Beseitigung der Abschalteinrichtung teilnimmt. Für eine deliktische Haftung der Beklagten trägt jedoch die Klagepartei grundsätzlich die volle Darlegung – und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, vergleiche BGH, Urteil vom 19.07.2004, Aktenzeichen II ZR 218/03. Nur wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, liegt ein schlüssiger Tatsachenvortrag vor, über den gegebenenfalls Beweis zu erheben ist. Unschlüssig ist dabei ein Vortrag dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass nicht beurteilt werden kann, ob die Behauptung erheblich ist und dann, wenn nicht Tatsachen, sondern nur Rechtsansichten dargetan werden. Im vorliegenden Fall genügt der Vortrag trotz Rückrufs durch das KBA nicht. Selbst wenn man vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 19.01.2021, Aktenzeichen VI ZR 433/19 die Behauptung der Klagepartei als zutreffend zugrunde liegt, das in dem Fahrzeug unstreitig vorhandenen Thermofenster sei eine unzulässige Abschaltvorrichtung, reicht der daran liegende-unterstellte-Gesetzesverstoß in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht aus, um das gesamte Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Applikation eines solchen Thermofensters ist – zwischenzeitlich gerichtsbekannt – nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware bei dem Motor EA 189 zu vergleichen. Während Letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch Implementation des Termofensters hätte sich nur dann fortgesetzt, wenn zudem – unterstellten – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließe. Dies würde voraussetzen, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten. Eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Derartige Anhaltspunkte sind aber von der Klagepartei hier weder vorgetragen noch überhaupt ersichtlich. Insbesondere ist nicht ausreichend dargetan, dass die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates arglistig getäuscht haben könnte. Hinzu kommt, dass angesichts der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2a) VO 2007/715/EG, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und – Anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden muss. Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, dann fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigung Vorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich der reduzierten AdBlueEinspritzung zur Gewährleistung einer Restereichweite von 2400 km ist eine sittenwidrige Täuschung ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Demgegenüber hat die Beklagte substantiiert dargetan, dass das Kraftfahrtbundesamt eine Einstellung des SCR – Katalysators gerügt hat, wonach dann, wenn die Restmenge AdBlue im Tank nur noch für eine verbleibende Fahrstrecke von 2400 km ausreicht und der Fahrer das Fahrzeug über längere Zeit und hoch dynamisch fährt, der Wirkungsgrad der AdBlue Einspritzung geringfügig herabgesetzt wird. Dies dient der Erfüllung der Anforderungen des Abs. 3.5. Anhang XVI VO (EG) 692/2008, dass ein Warnsystem vorsieht; es soll sichergestellt werden, dass dem Fahrer tatsächlich noch eine Fahrtstrecke von 2400 km zur Verfügung steht. Eine derartige Programmierung ist aber mit der vom Bundesgerichtshof als sittenwidrig erachteten Umschaltlogik nicht zu vergleichen, die bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typ Genehmigungsbehörde abzielte.eine Täuschung im Prüfstand ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die eingesetzte Technik in 1. Linie das Ziel, die Restreichweite zu gewährleisten, erfolgt also nicht zuletzt auch im Interesse des Kunden und zur Erfüllung einer gesetzlichen Anforderung. Selbst wenn diese Anforderung auch auf anderem Wege hätte erfüllt werden können, so spricht jedenfalls nichts dafür, dass die Beklagte die entsprechende Programmierung mit dem Ziel einer arglistigen Täuschung der Typ Genehmigungsbehörde vorgenommen hat, zumal es sich hier nicht um eine Prüfstandslogik handelt. Nach alledem fehlt es bislang an substantiiertem Vortrag dazu, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht nur von einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen ist, sondern dass deren Einsatz auch zu einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers führt. Die Kammer schließt sich hier vollumfänglich dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.03.2021, Aktenzeichen 21 U 3245/20 mit weiteren Nachweisen an. Nach alledem erweist sich die Klage als unbegründet und war abzuweisen. III. Die Klage war auch hinsichtlich der Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Anwaltsgebühren) abzuweisen. Diese teilen das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.