Endurteil
1 HK O 2646/21
LG Ingolstadt, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ist irreführend, wenn die Werbung mit einer "0% Finanzierung" sich neben der Finanzierung des gekauften Produkts auf einen Rahmenkreditvertrag mit einer unbestimmten Vertragslaufzeit und einem veränderlichen Sollzinssatz bezieht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gewinnt der Webeadressat aufgrund des Blickfangs einen bestimmten unzutreffenden Eindruck, kann die Irreführung nicht ohne weiteres durch einen Sternchenhinweis behoben werden, wenn der Adressat in diesem Hinweis nur übliche oder unbedeutende Zusatzinformationen erwartet und dessen Lektüre deshalb für entbehrlich halten mag. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dem Adressaten einer Online-Werbung ist geläufig, dass sich die zu einem Sternchenhinweis gehörenden Informationen am unteren Rand der Webseite bzw. mit dem Blickfang verlinkt befinden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Vermittelt ein Unternehmen ohne Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO Darlehensverträge, besteht der Unterlassungsanspruch wegen des Verstoßes gegen die genannten Vorschrift nicht mehr, wenn das Unternehmen die Erlaubnis nachträglich erlangt. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist irreführend, wenn die Werbung mit einer "0% Finanzierung" sich neben der Finanzierung des gekauften Produkts auf einen Rahmenkreditvertrag mit einer unbestimmten Vertragslaufzeit und einem veränderlichen Sollzinssatz bezieht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gewinnt der Webeadressat aufgrund des Blickfangs einen bestimmten unzutreffenden Eindruck, kann die Irreführung nicht ohne weiteres durch einen Sternchenhinweis behoben werden, wenn der Adressat in diesem Hinweis nur übliche oder unbedeutende Zusatzinformationen erwartet und dessen Lektüre deshalb für entbehrlich halten mag. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dem Adressaten einer Online-Werbung ist geläufig, dass sich die zu einem Sternchenhinweis gehörenden Informationen am unteren Rand der Webseite bzw. mit dem Blickfang verlinkt befinden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. Vermittelt ein Unternehmen ohne Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO Darlehensverträge, besteht der Unterlassungsanspruch wegen des Verstoßes gegen die genannten Vorschrift nicht mehr, wenn das Unternehmen die Erlaubnis nachträglich erlangt. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, die Vermittlung einer „0%-Finanzierung“ zur Finanzierung der von der Beklagten betriebenen Online-Shops zum Kauf von Waren anzubieten und/oder mit einer „0%-Finanzierung“ zu werben, wenn den Verbrauchern durch Inanspruchnahme des Finanzierungsangebots auch ein Rahmenkredit vermittelt werden kann, wie geschehen über die Online-Shops unter www. de und/oder www. de ausweislich der Anlagen K1 und K2; 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Die zulässigerweise verfolgten Klageanträge erweisen sich in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nur wegen der Irreführung von Verbrauchern, nicht aber wegen des Fehlens einer gewerberechtlichen Erlaubnis zur Kreditvermittlung gegen die Beklagte zu. 1. Die Aktivlegitimation des Antragstellers nach § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Passivlegitimation der Beklagten als Betreiberin der Internetauftritte, auf denen sich die von der Klägerseite beanstandeten Finanzierungsangebote befanden, ist unstreitig gegeben. 2. Die angegriffene Werbung stellt eine unzulässige, da unlautere geschäftliche Handlung dar. Sie enthält zur Täuschung geeignete Angaben über den Umfang eines besonderen Preisvorteils und erfüllt damit den Unlauterkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 UWG. 2.1 Durch die Werbung angesprochen ist der informierte und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher, dessen Verständnis der erkennende Richter als Angehöriger des maßgeblichen Verkehrskreises ohne weiteres selbst beurteilen kann. Die im Streit stehende Blickfangwerbung ist für sich genommen irreführend, weil sie entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten den Eindruck erweckt, die angebotene 0%-Finanzierung beschränke sich auf die Finanzierung des bzw. der gekauften Produkte, für die keine Finanzierungskosten anfallen, während tatsächlich darüber hinaus ein Rahmenkreditvertrag bei der ... bis zu einem Nettodarlehensvertrag von 10.000 € mit einer unbestimmten Vertragslaufzeit und einem veränderlichen Sollzinssatz von 14,84% p.a. bzw. effektiv 15,90% p. a. abgeschlossen wird. 2.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten führen die in der Auflösung des Sternchenhinweises enthaltenen Angaben nicht dazu, dass die durch die beanstandete Blickfangwerbung bewirkte Irreführung ausgeräumt wird. 2.2.1 Das Gericht geht hierbei zunächst davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine dreiste Lüge, also um eine objektive Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass besteht (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 39. Aufl. 2021 § 5, 1.89), handelt. Tatsächlich wird dem Verbraucher seiner Vorstellung entsprechend für den Ankauf der Ware eine Finanzierung ohne für ihn anfallende Kosten vermittelt. Die Blickfangwerbung lässt allerdings unerwähnt, dass im Rahmen dieser Finanzierung dem Verbraucher über das vorgenannte Angebot hinaus weitere Leistungen in Form eines Rahmenkredits zur Verfügung gestellt werden, die er zwar nicht in Anspruch nehmen muss, deren Inanspruchnahme aber zusätzliche Kosten in Form von nicht unerheblichen Zinsleistungen aufwirft. 2.2.2 In diesen Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben ermöglicht. (BGH, Urteil vom 15.10.2015 - I ZR 260/14 Rz. 16 m.w.N. - juris). Wie deutlich der Verweis auf den aufklärenden Hinweis und der aufklärende Hinweis selbst platziert und gestaltet sein muss, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2014, I - 15 U 71/14 Rz. 42 - juris). Von maßgeblicher Bedeutung ist hierbei, ob der Hinweistext eine für das Angebot wichtige Information enthält, die für den durch die Blickfangaussage eingestimmten Werbeadressaten überraschend kommt. Gewinnt der Webeadressat schon aufgrund des Blickfangs einen bestimmten unzutreffenden Eindruck vom Inhalt des Angebots, dann kann die Irreführung nicht ohne weiteres durch einen - insofern dann berichtigenden und nicht nur erläuternden - Sternchenhinweis behoben werden, wenn der Adressat in diesem Hinweis nur übliche oder unbedeutende Zusatzinformationen erwartet und dessen Lektüre deshalb für entbehrlich halten mag (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2006 - 6 U 24/06 -, Rn. 19, juris). Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht der von der Beklagten verwendete Sternchenhinweis in der streitgegenständlichen Werbung für den situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher eine Zuordnung zum Blickfang. Ihm kann der als üblich anzusehende und eine nähere Erläuterung anzeigende Sternchenhinweis in den Werbeaussagen in unmittelbarem Anschluss an den Text „0%-Finanzierung“ nicht entgehen. 2.2.3 Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann der im streitgegenständlichen Fall vorliegenden Gestaltung in Form des Sternchenhinweis und Auflösung am Ende des Newsletters nicht bereits aufgrund der Platzierung der Auflösung die irrtumsausschließende Wirkung abgesprochen werden. Mit der Beklagtenseite geht das Gericht davon aus, dass der angesprochene Verbraucherkreis ein von ihm im Rahmen einer Werbeaussage wahrgenommenes Sternchensymbol dahingehend versteht, dass in der dazugehörigen Auflösung weitere Informationen zu der Werbeaussage zu finden sind. Dem Adressaten ist hierbei im Rahmen eines Internetauftritts geläufig, dass sich die dazugehörigen Informationen - insoweit vergleichbar zur Gestaltung bei Druckerzeugnissen, insbesondere Prospekten - am unteren Rand des Webseite bzw. mit dem Blickfang verlinkt befinden und er diese durch Herunterscrollen oder Wechsel auf die verlinkten Unterseiten für sich sichtbar machen kann. 2.2.4 Die Auflösung des Sternchenhinweises lässt in vorliegendem Fall allerdings die für eine irrtumausschließende Wirkung notwendige Klarheit und Unmissverständlichkeit vermissen. Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, das unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles an die Auflösung des Sternchenhinweises erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Diese ergeben sich nach Auffassung des Gerichts daraus, dass der Verbraucher die beanstandete Werbung, deren Inhalt ihm aus zahlreichen vergleichbaren Aktionen bekannt ist, nur flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Hinweis auf einen über die konkrete, den Gegenstand des Verbraucherinteresses bilden den 0% Finanzierung übersteigende weitere Finanzierung einschließlich der damit verbundenen Gegenleistung einen Inhalt hat, der für den Adressaten überraschend kommt. Den erhöhten Anforderungen wird die Gestaltung der Auflösung nicht gerecht. Die Auflösung selbst besteht aus einem umfangreichen Text, der sich zunächst mit der näheren Ausgestaltung der 0%-Finanzierung befasst. Zunächst werden in knappen Stichworten Einschränkungen der im Blickfang beworbenen Finanzierung, beispielsweise eine Mindestfinanzierungssumme dargestellt, die zunächst die Aufmerksamkeit des Verbrauchers für sich in Anspruch nehmen. Erst danach wird ein Rahmenkreditvertrag bei der BNP Paribas und dessen Konditionen dargestellt, ohne dass ein rechtlicher oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Kauf von Waren bei der Beklagten hergestellt wird. Erst nachfolgend wird klargestellt, dass die Beklagte insoweit Kreditverträge vermittelt und 3 Finanzierungspartner benannt, ehe am Ende der Auflösung der Hinweis erfolgt dass die BNP Parias „Partner für den Onlineshop der MS E-Commerce GmbH“ ist und der Hinweis auf den Rahmenkreditvertrag damit auf sämtliche mit der Beklagten abgeschlossene Verträge unter Inanspruchnahme der im Blickfang beworbenen Finanzierung gilt. Die inhaltliche Ausgestaltung wird von einer grafischen Gestaltung des Textes begleitet, die es ihrerseits dem Verbraucher erschwert, von der Auflösung Kenntnis zu nehmen. Anders als der sonstige Text auf den Internetauftritten ist der Hinweis in weißer Schrift vor schwarzem Hintergrund gehalten. Er setzt sich insoweit zwar von der sonstigen Schrift ab und kann gegebenenfalls als Auflösung klar erkannt werden, was aber zulasten einer deutlich schlechteren Lesbarkeit geht. Diese Wirkung wird noch durch eine gegenüber den sonstigen Text deutlich geringere Schriftgröße, mag diese auch in den Schriftsätzen der Klägerseite und den vorgelegten Anlagen in übertriebener, d. h. aus Beklagtensicht gegenüber der tatsächlichen Gestaltung verkleinerter Form wiedergegeben sein. 2.2.5 Der Irreführung kommt auch eine wettbewerbliche Relevanz für die Produktentscheidung zu. Diese kann in der Regel bereits aus der Irreführung eines nicht unbeachtlichen Teils der Verbraucher geschlossen werden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 12.07.2006-5U 142/05 Rz. 47 m. w. N. - juris). Sie ist im vorliegenden Verfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Anlockwirkung gegeben. Ein nach § 5 UWG verbotenes Anlocken durch irreführende Angaben liegt dann vor, wenn der Kunde mittels der unrichtigen Angabe veranlasst wird, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu beschäftigen, weil dieser bereits hierdurch einen wettbewerbswidrigen Vorsprung erlangt. Die blickfangmäßige Werbung mit der 0% Finanzierung verleitet in vorliegenden Fall den Verbraucher dazu, sich mit den Produkten der Beklagten eingehend zu beschäftigen. 2.2.6 Aufgrund des erfolgten Wettbewerbsverstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine zu deren Beseitigung erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. 3. Demgegenüber steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 34c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung nicht (mehr) zu. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Verletzungshandlung der Beklagten vorliegt, die eine Wiederholungsgefahr und damit einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann. Die Beklagte hat nämlich mit der von ihr unstreitig vorgenommenen Vermittlung von Kreditverträgen in der Vergangenheit ohne Vorliegen einer entsprechenden gewerberechtlichen Erlaubnis gegen die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 GewO verstoßen und konnte sich insoweit auch nicht auf die Bereichsausnahme nach § 34c Abs. 5 GewO berufen. Mit dem Kläger geht das Gericht davon aus, dass bereits der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift, die die Beklagte für sich in Anspruch nehmen möchte, deren Anwendung entgegensteht. Nach § 34c Abs. 5 Nummer 2 GewO greift die Bereichs Ausnahme nämlich nur für Gewerbetreibende, „die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe … den Abschluss von Verträgen über Darlehen“ vermitteln. Das Gericht sieht den Anwendungsbereich der Vorschrift damit auf die Vermittlung von Darlehensverträgen beschränkt, mit denen der Kaufpreis und nur dieser finanziert und nicht wie im vorliegenden Fall darüber hinaus gehende Kreditrahmenverträge vermittelt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese sich insoweit auch nicht auf das maßgebliche BGB-Verbraucherrecht berufen und im Wege eines erstrecht-Schlusses aus der dortigen Privilegierung für Warenlieferanten, die in untergeordneter Funktion Verbraucherdarlehen zur Finanzierung vermitteln, auf eine gewerberechtliche Freistellung der von ihr betriebenen Kreditvermittlung schließen. Auch die Anwendbarkeit der entsprechenden Regelungen und deren Übertragbarkeit auf das Gewerberecht und die vorliegende Fallgestaltung scheitert bereits daran, dass im vorliegenden Fall Kredite vermittelt werden, die über die Finanzierung des eigentlichen Kaufpreises hinaus wirken. Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht allerdings nach Auffassung des Gerichts die Tatsache entgegen, dass die Beklagte nunmehr über die entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügt. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine entsprechende Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2008 - I ZR 126/06 -, Rn. 25, juris, Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 40. Aufl. 2022, UWG § 8 Rn. 1.9). Aufgrund der bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnis kann der Beklagten derzeit unter Berufung auf die Erlaubnispflicht die Vermittlung der streitgegenständlichen Finanzierung nicht versagt werden. Eine andere Sichtweise ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagten die Gewerbeerlaubnis zukünftig entzogen werden könnte. Hierfür geben sich zum einen keinerlei Anhaltspunkte, zum anderen kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall, die Beklagte das dann durch die obigen Ausführungen als wettbewerbswidrig gekennzeichnete Vorgehen bei einem Wegfall der Erlaubnis unverändert weiterführen würde. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte im laufenden Verfahren, vor einer entsprechenden gerichtlichen Positionierung die Auffassung vertreten hat, dass sie der von ihr beigebrachten gewerberechtlichen Erlaubnis überhaupt nicht bedurfte. 4. Dem Kläger steht ferner gemäß §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten (Kostenpauschale) in Höhe von EUR 260 zu. Unter Heranziehung der von dem Kläger dargelegten Zahlen, die die Beklagte nicht bestritten hat, hat das Gericht keine Veranlassung, gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die Angemessenheit der Kostenpauschale zu bezweifeln. Eine Aufteilung der Kosten ist im Hinblick auf das Teilunterliegen im Verfahren nicht veranlasst, da hinsichtlich der Berechtigung der mit der Abmahnung verbundenen Kosten auf die seinerzeitige Rechtslage abzustellen ist, die Beklagte damals noch nicht über die entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügt hat und insoweit auch ein Unterlassungsanspruch gegeben war. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO