Beschluss
13 S 322/23
LG Ingolstadt, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.02.2023, Aktenzeichen 13 C 1261/22, wird verworfen. 2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.880,47 € festgesetzt. Die Berufung wurde nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt eingelegt. Gegen den Beschluss vom 19.09.2023, mit dem Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat die Beklagte und Berufungsklägerin keine Rechtsmittel eingelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.