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Endurteil

83 O 81/24

LG Ingolstadt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Unterlassungsantrag, der lediglich den Wortlaut gesetzlicher Vorschriften übernimmt und unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa „Positivdaten“ verwendet, genügt nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Vollstreckungsgericht eine rechtliche Prüfung überlassen bleibt. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht. Fehlt es an konkretem Vortrag zu künftigen Schäden und wurden relevante Daten zwischenzeitlich gelöscht, ist das erforderliche Feststellungsinteresse zu verneinen. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO reicht ein bloßer Verstoß gegen Datenschutzvorschriften nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Schaden nachzuweisen, dessen Kausalität zum Verstoß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen ist. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein behaupteter Kontrollverlust über personenbezogene Daten begründet nur dann einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO, wenn dieser real und nachvollziehbar dargelegt ist. Schutzbehauptungen ohne objektive Anhaltspunkte genügen nicht, insbesondere dann, wenn der beanstandete Datenschutzverstoß, etwa eine Datenübermittlung, vertraglich mitgeteilt wurde und eine reale Beeinträchtigung der betroffenen Person nicht erkennbar ist. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsantrag, der lediglich den Wortlaut gesetzlicher Vorschriften übernimmt und unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa „Positivdaten“ verwendet, genügt nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Vollstreckungsgericht eine rechtliche Prüfung überlassen bleibt. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht. Fehlt es an konkretem Vortrag zu künftigen Schäden und wurden relevante Daten zwischenzeitlich gelöscht, ist das erforderliche Feststellungsinteresse zu verneinen. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO reicht ein bloßer Verstoß gegen Datenschutzvorschriften nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Schaden nachzuweisen, dessen Kausalität zum Verstoß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen ist. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein behaupteter Kontrollverlust über personenbezogene Daten begründet nur dann einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO, wenn dieser real und nachvollziehbar dargelegt ist. Schutzbehauptungen ohne objektive Anhaltspunkte genügen nicht, insbesondere dann, wenn der beanstandete Datenschutzverstoß, etwa eine Datenübermittlung, vertraglich mitgeteilt wurde und eine reale Beeinträchtigung der betroffenen Person nicht erkennbar ist. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt (Klageantrag Ziff. 1): 5.000 €; Ziff. 2) u. Ziff. 3): jew. 500 €). Die Klage ist in Teilen unzulässig, im übrigen unbegründet. I. Die Klage ist nur zum Teil zulässig. 1. Das Landgericht Ingolstadt ist gemäß § 32 ZPO örtlich und gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zur Entscheidung zuständig. 2. Der mit Schriftsatz vom 30.10.2024 neu gefasste Klageantrag zu 2) ist bereits unzulässig. Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was den Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 56/09; vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 191/03; vgl. Urteil vom 15.03.2012 – I ZR 128/10 – juris). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 191/03 – juris). Dies ist bei dem Klageantrag zu 2) der Fall. Aus dem Antrag ist nicht ersichtlich, welche Unterlassung der Kläger konkret begehrt. Zudem werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und von dem Vollstreckungsorgan eine rechtliche Prüfung verlangt. Die Klagepartei hat in seinem Unterlassungsantrag begehrt, dem Beklagten zu untersagen, Positivdaten des Klägers zu überlassen. Hier ist schon der Begriff der Positivdaten zu unbestimmt. Das Gericht übersieht nicht, dass in geeigneten Fällen durch einen Zusatz wie beispielsweise „namentlich“ eine Konkretisierung erzielt werden kann und eine Auslegung anhand der Klagebegründung oder des sonstigen Sachvortrages ggf. eine ausreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu sehen, dass die Prüfung der Frage, ob eine ausreichende „Einwilligung“ des Klägers vorliegt der rechtlichen Bewertung des Vollstreckungsorgans überlassen wird. Schon aus diesem Grund ist der Antrag zu unbestimmt (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2021 – 4 W 239/21 –, juris). 3. Weiterhin ist auch der mit Schriftsatz vom 30.10.2024 neu gefasste Klageantrag zu 3) bereits aufgrund Fehlens eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Von Seiten der Klagepartei wurde nicht dargelegt, welche künftigen Schadensfolgen denn noch entstehen könnten. Die Daten wurden von der S. AG zwischenzeitlich offensichtlich gelöscht. Dass sich die Löschung der streitgegenständlichen Daten nicht aus der S.-Auskunft ergibt, ist nicht verwunderlich, da diese vor Löschung der Daten durch die S. AG eingeholt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die S. AG die angekündigte Löschung nicht umgesetzt hätte, sind nicht ersichtlich. Welche künftigen materiellen und immateriellen Schäden durch die wohl zwischenzeitlich gelöschte Mitteilung der Vertragsbeziehung sich noch ergeben könnten, sind nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar dargelegt. II. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zu, da es an einem kausalen Schaden eines (unterstellten) Verstoßes gegen Bestimmungen der DSGVO fehlt. 1. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Das Gericht ist nach der informatorischen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2024 nicht vom Vorliegen eines kausal auf die behaupteten Verstöße zurückzuführenden Schadens überzeugt. Der Begriff des Schadens ist gemäß Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO weit auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO reicht allerdings der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht aus. Es muss ein Schaden vorliegen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, Rn. 33 ff., juris). Der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO ist aber nicht davon abhängig, dass der entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht, so dass auch Bagatellschäden einen Schadensersatzanspruch begründen können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, Rn. 45 juris). Nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGHs kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24). Daneben kann der Schaden auch darin liegen, dass der Kläger Angst vor einer missbräuchlichen Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte hat. Dabei ist das Gericht gehalten, zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 79 f., 84 f., juris). Der Verstoß gegen die DSGVO muss außerdem kausal für den entstandenen Schaden gewesen sein. Für den Nachweis der Kausalität zwischen Datenschutzverstoß und Schaden genügt dabei die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO, weil es um die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität geht (so auch BAG NJW 2022, 2779 Rn. 12; das OLG Hamm GRUR 2023, 1791 Rn. 162 wendet hingegen das strenge Beweismaß des § 286 ZPO an). Haftungsbegründend ist nämlich bereits der Datenschutzverstoß als solcher und der darauf beruhende unbefugte Zugriff auf personenbezogene Daten, weil damit die Verletzung des Rechtsguts, hier des Grundrechts auf Sicherheit der persönlichen Daten (Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16 Abs. 1 AEUV, DSGVO ERW 1, 2) bzw. auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG), vollendet ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es dem Kläger nicht gelungen, einen kausalen immateriellen Schaden zu beweisen. Die Klagepartei hat nach Überzeugung der Kammer die Kontrolle über eigene personenbezogene Daten nicht verloren. Die Beklagte hat den Namen der Klagepartei und die Information über den Vertragsschluss nur an die S. AG übermittelt und nicht etwa frei im Internet zur Verfügung gestellt. Anders als in den sog. Scraping-Sachverhalten wurden auch keine personenbezognenen Daten „abgegriffen“. Zudem wurde der Kläger bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung an die S. H. AG mitteilt. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, dass es ihm darum gehe, keine Kontrolle zu haben und nicht zu wissen, warum Daten übermittelt wurden und welche weiteren Daten übermittelt wurden für eine reine Schutzbehauptung. Dass allein die Mitteilung über den Abschluss eines Mobilfunkvertrages bei dem Kläger die Befürchtung ausgelöst haben soll, dass auch negative Daten übermittelt werden, die dann einen negativen Einfluss auf den Score haben erscheint der Kammer nur vorgeschoben zumal es für eine weitere Datenübermittlung keine Anhaltspunkte gibt. Würde sich der Kläger tatsächlich derartige Sorgen um seinen S.-Score machen, hätte er sicherlich eine erneute Auskunft erholt, nachdem von der S. mitgeteilt wurde, dass die Positivdaten insgesamt gelöscht werden sollen, um zu überprüfen, ob dies nun tatsächlich geschehen ist. Darüber hinaus ist das Gericht auch davon überzeugt, dass sich der Kläger die von ihm behaupteten Gedanken und Befürchtungen schon allein deshalb nicht gemacht hat, weil ihm durchaus bewusst war, dass die Mitteilung des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages keine erwähnenswerten Auswirkungen auf seinen S.-Score haben kann, da es sich bei diesem Umstand um einen Gesichtspunkt handelt, der auf die überwiegende Zahl der Personen zutreffen dürfte. Aus diesen gesamten Gründen scheidet ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. 2. Da die geltend gemachten Hauptforderungen schon nicht bestehen, stehen dem Kläger auch weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.