Urteil
10 O 81/23
LG Itzehoe 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGITZEH:2024:0417.10O81.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 8.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 8.000 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe folgt aus § 32 ZPO, die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. 2. Die Änderung der Klage von einer Feststellungs- in eine Leistungsklage war zulässig. Zum einen hat die Beklagte rügelos zur Sache verhandelt; zum anderen war sie sachdienlich iSd § 263 ZPO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz nach §§ 7, 17, § 4 Abs. 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO oder § 1 StVO aus dem Verkehrsunfall vom am 8.8.2023 auf der A23 zu. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die (ursprüngliche) Eigentümerin des Fahrzeugs hatte die Klägerin ermächtigt, die durch den Unfall verursachten Schäden an ihrem Fahrzeug im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen (Anlage K 1). Allerdings führt die Abwägung der jeweiligen Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten gemäß §§ 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG zu einer vollständigen Haftung der Klägerin, so dass für einen Anspruch gegen die Beklagten kein Raum ist. Die Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei dürfen nur solche Umstände zulasten der Unfallbeteiligten berücksichtigt werden, die feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 2005, 2081). Eine fehlerhafte Fahrweise eines Beteiligten ist nur ein Faktor bei der Haftungsabwägung und auch nur dann als Betriebsgefahr erhöhend zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat (BGH NJW 2000, 3069). Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des Fahrers des Fahrzeugs der Beklagten beruhte. Gem. § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist (BGHZ 53, 245 (255 f.) = NJW 1970, 946 = LM ZPO - Allgemeines Nr. 5a). Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW-RR 1994, 567, beck-online m.V.a.: BGHZ 53, 245 (256) = NJW 1970, 946 = LM ZPO - Allgemeines Nr. 5a; BGH, VersR 1977, 721). Zwar spricht bei Unfällen durch ein Auffahren regelmäßig der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden. Indessen fehlt es dann an der Typizität einer Aufbausituation, wenn sich die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem unvermittelten Spurwechsel des anderen Unfallbeteiligten ereignet hat. Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Vortrag der Klägerin selbst führt aber dagegen zu einem Anscheinsbeweis zu ihren Lasten nach § 7 Abs. 5 StVO, weil sich der Unfall danach in unmittelbar zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit ihrem Spurwechsel ereignete (OLG München, Urteil vom 23.03.2022 - 10 U 7411/21e, Fachdienst Straßenverkehrsrecht 2022, 447994, beck-online). Nach § 7 Abs. 5 StVO darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin bei ihrem Spurwechsel nicht erfüllt. So gab sie in der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2024 an, dass, unmittelbar nachdem sie auf die linke Spur gefahren war, direkt hinter ihr der Transporter gewesen sei. Vor ihr auf der linken Spur sei aber noch ein anderes Auto gewesen, weswegen sie nicht habe überholen können. Sie habe dann kurz abgebremst. Weil das Fahrzeug hinter ihr keinen Abstand gehabt habe, sei es auf sie aufgefahren und sie habe keine Chance gehabt. Die Klägerin sagte auf Nachfrage ausdrücklich: „Nachdem ich die Spur gewechselt habe, war der Transporter sofort hinter mir.“ Auf S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung v. 10.4.2024 (Bl. 99 d. A.) wird ausdrücklich Bezug genommen. Aus ihrer Aussage im Anschluss folgt auch, dass sie den Verkehr auf der linken Spur und die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht beobachtet hat, bevor sie die Spur gewechselt hat. So hat sie angegeben, den Transporter bewusst erst nach dem Setzen des Blinkers und somit unmittelbar vor ihrem Spurwechsel wahrgenommen zu haben. Daraus folgt jedoch, dass sie vor dem Spurwechsel den Verkehr auf der linken Spur nicht hinreichend beobachtet hat, um einschätzen zu können, ob sie den Spurwechsel gefahrlos vollziehen könne. Des Weiteren muss aus ihrer Angabe zu dem vorausfahrenden Fahrzeug geschlossen werden, dass sie sich in eine Lücke zwischen zwei Fahrzeuge auf die linke Spur gedrängt hat. Auch darin liegt ein Sorgfaltsverstoß. Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin nach dem Spurwechsel auch noch grundlos gebremst hat. Der Vortrag der Klägerin zu ihrem Abbremsen ist in sich inkonsistent und widersprüchlich. So trägt sie in der Klageschrift zunächst vor, sie habe leicht die Bremse angetippt, weil sie sich erschreckt habe. Am Ende lässt sie vortragen, dass sie „eine Bremsung, geschweige denn eine starke Bremsung“ nicht ausgeführt habe. In der von ihr in der Klageschrift zitierten Zeugen Aussage des Zeugen H. aus der Ermittlungsakte, die sie sich somit zu eigen macht, ist angegeben, dass sie stark gebremst habe. Soweit die Klägerin angibt, dass abbremsen sei erfolgt, weil sie sich erschreckt habe, hat sie sich diesen Schreck selbst zuzuschreiben, da sie ohne die hinreichende Sorgfaltsanwendung die Fahrspur gewechselt hat. Dafür, dass das Beklagtenfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist gerichtsbekannt, dass an dieser Stelle keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, keine Aussage zur Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs treffen zu können. Der Zeuge H. hat nach der nach dem Unfall in der Klageschrift ausgeführten und zu eigen gemachten Aussage angegeben, dass er mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h gefahren sei und vor ihm ein weißer Kastenwagen (Sprinter) mit ungefähr derselben Geschwindigkeit. Nach den Angaben der Klägerin war eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr notwendig und hätte lediglich eine Ausforschung dargestellt. 2. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Besitzerin und Halterin des Fahrzeuges Hyundai i30 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das Fahrzeug war bei der … Bank AG finanziert und das Eigentum des Fahrzeuges zur Sicherheit an die Bank abgetreten. Mit Vollmacht vom 10.10.2022 berechtigte die … Bank AG die Klägerin, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Die Klägerin befuhr am 8.8.2022 die … in Höhe der … auf dem rechten Fahrstreifen aus … kommend in Richtung … . Die Autobahn hat an dieser Stelle zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung. Nachdem sie den Blinker nach links gesetzt und den Schulterblick vorgenommen hatte, wechselte sie auf die linke Fahrspur, um ein Fahrzeug zu überholen. Direkt vor ihr befand sich auf dem linken Fahrstreifen ein weiteres Fahrzeug. Nachdem sie auf die linke Spur gefahren war, war direkt hinter ihr ein Transporter, das sich im Eigentum der Beklagten befindliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug hatte die Klägerin vor dem Spurwechsel auch wahrgenommen. Die Klägerin betätigte die Bremse und das Beklagtenfahrzeug fuhr unmittelbar nach dem Spurwechsel auf das klägerische Fahrzeug auf. Die Klägerin behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei zum Zeitpunkt des Schulterblicks noch weit entfernt gewesen. Es habe sich mit hoher Geschwindigkeit genähert und nach ihrem Spurwechsel die Lichthupe betätigt. Sie habe sich erschrocken, weil das Beklagtenfahrzeug dicht auf sie auffuhr und gebremst. Die Bremse habe sich auch deshalb betätigt, um anzuzeigen, dass sie nicht schneller fahren könne, weil sich vor ihr noch ein anderes Fahrzeug befand. Aus dem Unfall sei ihr ein Schaden in Höhe von 4.864,69 € (= 4.844,49 € Reparaturkosten netto + 20 € allg. Kostenpauschale) entstanden. Sie meint gegen den Fahrer des Beklagten Fahrzeugs spräche der Anscheinsbeweis, weil dieser nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten habe und auf sie aufgefahren sei. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Fahrzeug nach Klageerhebung am 11.5.2023 verkauft und die Finanzierung bei der Bank abgelöst, nachdem sie in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt war. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 8.8.2022 zu ersetzen sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2022 zu zahlen, hat sie den Klageantrag zu 1. mit Schriftsatz vom 16.10.2023 umgestellt und beantragt nunmehr im Wege der fiktiven Abrechnung, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.864,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2022 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 840,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, gegen die Klägerin spreche der Anscheinsbeweis i.S.d. § 7 Abs. 5 StVO, weil sich der Unfall unmittelbar in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit den Spurwechsel ereignet habe. Im Übrigen wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie wegen des Inhalts der informatorischen Anhörung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2024 verwiesen.