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Urteil

2 KLs 315 Js 27554/23

LG Itzehoe 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Angeklagte wird wegen 5 Fällen des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 1.000,00 € wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte im Umfange seiner Verurteilung. Im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, 52, 53, 73 Abs. 1, 1. Alt., 73c Satz 1 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen 5 Fällen des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 1.000,00 € wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte im Umfange seiner Verurteilung. Im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, 52, 53, 73 Abs. 1, 1. Alt., 73c Satz 1 StGB. (hinsichtlich des Freispruchs abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO) I. Der 30 Jahre alte Angeklagte wuchs mit seiner ein Jahr älteren Schwester bei seinen Eltern in ... S... bei H... auf, bis diese sich trennten, als er sieben oder acht Jahre alt war. Danach verbrachten die Kinder im Wechsel jeweils eine Woche beim Vater und dann bei der Mutter, bis der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt dann bei seinem Vater, seine Schwester den ihren bei der Mutter wählte. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Bis vor seiner Inhaftierung in dieser Sache wohnte er bei seinem Vater in S... Der Angeklagte besuchte in S... die Grundschule und anschließend die Hauptschule, wo er den Hauptschulabschluss erlangte. An einer Abendschule machte er im Alter von 18 oder 19 Jahren den Realschulabschluss. Der Angeklagte konsumierte seit seinem sechzehnten Lebensjahr bis zu seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache durchgängig Cannabis, regelmäßig größere Mengen Alkohol und an den Wochenenden auch Kokain. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete nach seinem Realschulabschluss etwa ein dreiviertel Jahr über eine Zeitarbeitsfirma in den H... als Standwache und Reinigungskraft. Zu der Zeit steigerte er seinen Cannabiskonsum erheblich. Aufgrund seines Konsums, der 2-3 g täglich bald überschritt, schaffte er es nicht mehr, zur Arbeit zu gehen. Seitdem war er nicht mehr erwerbstätig. Seine berufliche Zukunft sieht er darin, zunächst eine Ausbildung im IT- oder Elektronikbereich zu machen. Der Angeklagte bezieht zurzeit Bürgergeld. Er ist in der Vergangenheit erheblich mit Straftaten in Erscheinung getreten. Bereits als Jugendlicher wurde er im Jahr 2008 zweimal, und zwar wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, strafrechtlich sanktioniert. Das Amtsgericht ... stellte die Verfahren jeweils nach Erbringung von Arbeitsleistungen gem. § 47 JGG ein. In den Jahren 2010 bis 2012 erfolgten jugendrichterliche Verwarnungen und die Auferlegung der Erbringung von Arbeitsleistungen wegen gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Missbrauchs von Ausweispapieren. Als Heranwachsender erfolgte am 01.11.2012 vom Amtsgericht ... ein Schuldspruch nach § 27 JGG wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und am 19.08.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach Verurteilungen durch das Amtsgericht ... zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 8,00 € wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen die Kennzeichenpflicht sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges am 15.01.2016 und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch Führen eines Messers mit einer Kantenlänge von 16,5 cm durch das Amtsgericht ... am 09.02.2022 erfolgte am 21.02.2022 die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Das Amtsgericht ... verurteilte den Angeklagten dabei wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Am 29.03.2022 verurteilte das Amtsgericht ... den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 05.10.2022 erfolgte die letzte Verurteilung. Das Amtsgericht ... verurteilte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit selbigem unter Mitsichführen einer Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung, wobei es die Entscheidung vom 21.02.2022 einbezog. Mit Beschluss vom 18.01.2023, Az. 37 Ls 315 Js 25460/21, bildete das Amtsgericht ... aus den Strafen aus den Urteilen vom 09.02.2022, 21.02.2022, 29.03.2022 und vom 05.10.2022 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 7 Monaten, deren Vollstreckung es bis zum 07.02.2026 zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 28.09.2023, Az. 40 Gs 2377/23, seit 29.09.2023 bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten ... bzw. .... II. Der Angeklagte lernte im zweiten Halbjahr 2022 in der Kifferszene in S... bei H... die Zeugen T..., geboren am ..., und A..., geboren am ... kennen. Alle drei waren Konsumenten von Cannabis, wobei die Zeugen davon ausgingen, dass der Angeklagte Cannabis - nicht selbst, sondern durch sog. Läufer - auch verkaufte. Zum Jahreswechsel 2022/2023 erklärte sich der Zeuge C... gegenüber dem Angeklagten bereit, als Läufer für ihn tätig zu werden. Der Zeuge wollte für den ihm sympathischen Angeklagten Cannabis verkaufen und sich so etwas Geld verdienen. Ob die Initiative dafür von dem Zeugen C... oder von dem Angeklagten ausging, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte ließ sich jedenfalls darauf ein, obwohl er wusste, dass der Zeuge C... minderjährig war. Der Zeuge C... erzählte davon anschließend seinem Freund, dem Zeugen M.... Dieser konsumierte auch gelegentlich Cannabis und bekundete ebenfalls Interesse am Verkauf von Cannabis. Am 2. oder 3. Januar 2023 trafen sich deshalb die Zeugen mit dem Angeklagten, der wusste, dass auch der Zeuge M... minderjährig war. Mit dem Angeklagten war G... - ein großer Mann von massiger Statur, mit dem er sich häufig umgab. In dieser Runde wurde vereinbart, dass die Zeugen C... und M... künftig Cannabis verkaufen sollten, das sie von dem Angeklagten oder von T... erhalten würden - in der Regel eine Tüte mit etwa 10 bis 12 kleinen Zip-Lock-Beuteln mit jeweils ca. 1 g Marihuana. Der Zeuge C... bekam dann oder kurz danach von dem Angeklagten oder von T... ein Mobiltelefon ausgehändigt, auf dem nur eine Telefonnummer gespeichert war - von einem Anschluss, der entweder von T... oder dem Angeklagten bedient wurde. Die Zeugen C... und M... sollten dort anrufen, wenn sie erhaltene Cannabisvorräte veräußert hätten und Nachschub brauchten. Im Übrigen würden sie über dieses Telefon von T... oder von dem Angeklagten Anweisungen erhalten, z. B. wo Kunden waren, denen sie Cannabis verkaufen sollten oder wohin sie sich begeben sollten, um weiteres Cannabis zu erhalten. Ihnen wurde dafür ein Lohn in Aussicht gestellt, der ihnen am Monatsende ausgezahlt würde. Unmittelbar anschließend begannen die Zeugen C... und M..., sich in den folgenden Wochen entsprechend dieser Absprachen nahezu täglich ab mittags oder nachmittags zum S... Stadtzentrum zu begeben, um an Schultagen bis etwa 22 Uhr, am Wochenende auch länger dort und im fußläufigen Umkreis Cannabis zu verkaufen. Die Anweisungen kamen teils von dem Angeklagten, teils von G.... Auch die Aushändigung der Tüten mit den Cannabisportionen an die Zeugen erfolgte nur teils durch den Angeklagten und im Übrigen durch G.... Verkaufstage endeten regelmäßig damit, dass die Zeugen C... und M... sich mit dem Angeklagten und/oder T... trafen, um die Tageseinnahmen abzuliefern. Die beiden Jungs wechselten sich damit ab, wer von ihnen anschließend das Mobiltelefon mit nach Hause nahm. Welche Rollen der Angeklagte und G... im Hinblick auf die Cannabisverkäufe zueinander hatten, konnte die Kammer nicht aufklären. Insbesondere konnte sie nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte sich gegenüber G... in einer übergeordneten Position befunden hätte, und T... deshalb für den Angeklagten und nicht allein für sich selbst handelte, wenn er den Zeugen C ... und M... Tüten mit Cannabis aushändigte, ihnen Verkaufsanweisungen gab oder abends allein war, wenn sie ihre Tageseinnahmen ablieferten. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer deshalb davon ausgegangen, dass es zwischen dem T... und dem Angeklagten nur eine gewisse Kooperation gab - dergestalt, dass sie beide die Zeugen C... und M... als Läufer beschäftigten und für die Kommunikation mit ihnen dasselbe Mobiltelefon benutzten -, aber jeder nur für sich handelte. Sicher feststellen konnte die Kammer, dass es mindestens einmal pro Woche geschah, dass es der Angeklagte war, der die Zeugen C... und M... Cannabis verkaufen ließ. So kam es im Januar 2023 zu folgenden vier Taten: 1. - 4. Im Januar 2023 ließ der Angeklagte den beiden minderjährigen Zeugen C... und M... mindestens einmal wöchentlich, also insgesamt mindestens viermal jeweils eine Tüte zukommen, die jedenfalls 10 kleine Zip-Lock-Beutel zu jeweils 1 g Cannabis enthielt. Die Zeugen sollten die 1 g-Beutel zu einem Preis von 10,00 € in der Umgebung des Einkaufszentrums "Stadtzentrum S..." an unbekannte Abnehmer verkaufen. Der Angeklagte übergab den Zeugen die Tüten zum Teil persönlich, in den anderen Fällen erhielten die Zeugen über das Telefon von ihm die Anweisung, die Tüten aus einem Versteck abzuholen. Die beiden Zeugen hielten sich dann mit den Tüten am Einkaufszentrum "..." auf. Von dort aus verkauften sie die Cannabis-Beutel an unbekannte Abnehmer. Die eingenommenen Geldbeträge händigten die Zeugen am Abend des jeweiligen Verkaufstages dem Angeklagten aus. Geld für ihre Verkaufstätigkeiten erhielten die Zeugen C... und M... letztlich nicht. Als sie Ende Januar 2023 ihren ersten Monatslohn forderten, wies G... sie ab mit der Begründung, die Geschäfte liefen schlecht, die Kunden seien unzufrieden, in den Beutelchen fehle Cannabis. Der Zeuge C... entschied Ende Januar, dass er kein Cannabis mehr verkaufen wolle. Er teilte dies zunächst G... mit. Der akzeptierte nicht, sondern sagte zu dem davon eingeschüchterten Zeugen C..., dieser hätte aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei seinen Verkäufen nunmehr 1.500,00 € Schulden, die er durch den weiteren Verkauf von Cannabis begleichen müsse. Der Zeuge C... teilte seinen Wunsch aufzuhören und die Reaktion des Torun darauf dem Angeklagten mit. Der Angeklagte erwiderte, er habe damit nichts zu tun. Sodann berichtete der Zeuge C... dem Zeugen M..., sie hätten nunmehr Schulden in Höhe von 1.500,00 € bei dem Angeklagten und T... und müssten befürchten, dass diese ihnen etwas antun könnten. 5. Die Zeugen M... und C... verkauften in der ersten Februarhälfte 2023 aus Angst vor allem vor T..., aber auch vor dem Angeklagten, noch einige Tage für die beiden Cannabis, bevor sie sich vor ihnen versteckten. Für den Angeklagten verkauften sie in dieser Zeit an mindestens einem Tag jeweils 10x 1 g Cannabis. Der Zeuge C... versteckte sich anschließend aus Angst in seiner Wohnung. Er verließ seine Wohnung nur noch, um schnell und auf dem direktesten Weg in die Schule zu gehen. Er befürchtete, der Angeklagte und mehr noch G... könnten ihm etwas antun. Der Angeklagte und T... ließen den Zeugen C... jedoch in Ruhe. Auch der Zeuge M... war eingeschüchtert und vermied es in der Folgezeit, sich in S... außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten. Auch zu ihm nahmen der Angeklagten und T... aber keinen Kontakt mehr auf. 6. Am 20.06.2023 hielt sich der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen M... in der ... S... auf und führte insgesamt 12,83 g Cannabisblüten, abgepackt in 19 Portionsbeuteln, sowie 9,76 g Haschisch, abgepackt in 4 Portionsbeuteln, mit sich. Zumindest einen Teil davon wollte er gewinnbringend weiterverkaufen. Die Polizei stellte die Betäubungsmittel im Zuge einer an dem Tag bei dem Zeugen M... erfolgten Wohnungsdurchsuchung sicher. 7. Am 29.09.2023 verfügte der Angeklagte in dem von ihm genutzten Zimmer in der Wohnung seines Vaters in der Straße ... in S... in einer Jacke im Kleiderschrank zum gewinnbringenden Weiterverkauf über zwei ZIP-Lock-Beutel, die in vakuumierten Innenbeuteln insgesamt 193,39 Gramm Cannabisblüten mit einem Wirkstoffgehalt von 14,6 % bzw. 28,2 g des Wirkstoffs THC enthielten. Im unteren Fach des Kleiderschrankes, in dem die Jacke hing, lag - wie der Angeklagten wusste - ein 780 g schwerer Baseballschläger "All Star". In einer in dem Zimmer auf dem Bett liegenden Umhängetasche befanden sich in einem Klippverschlusstütchen zwei Eppendorfer Gefäße, gefüllt mit 0,39 g und 0,49g Kokain, in einem weiteren Tütchen ein Stück Cannabisharz von 1,64 g Gewicht sowie Bargeld in Höhe von insgesamt 240,00 € in der Stückelung 1x 100 €, 2x 50 €, 1x 20 €, 1x 10 € und 2 x 5 €. Auf dem Fußboden standen ein Vakuumiergerät und eine IKEA-Tüte mit mehreren leeren ZIP-Lock-Beuteln, einer Waage und Verpackungsmaterial. Auf dem Schreibtisch lagen ein Minihandy, ein angebrochenes Paket von 3-Liter-Gefrierbeuteln und eine Plastiktasche mit unbenutztem Verpackungsmaterial. Darüber hinaus befanden sich in dem Raum auf dem TV-Board ein iPhone und ein Minihandy sowie neben dem Bett auf dem Fußboden ein Smartphone HTC, ein Smartphone Samsung und ein Smartphone ZTE mit defektem Display. Die Polizei stellte alle genannten Gegenstände im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten an dem Tag sicher. III. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen umfassenden und glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellung der Vorstrafen beruht auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 27.02.2024. Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist, sowie den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Der Angeklagte hat die Taten 1-5 zunächst bestritten und sich dahin eingelassen, dass er die Zeugen C... und M... eigentlich gar nicht kenne. Der Zeuge C... habe ihm an einem Tag Ende 2022 oder Anfang 2023 Cannabis angeboten, das er dem Zeugen einfach weggenommen habe. Der Zeuge M... könnte dabei gewesen sein, als er dem Zeugen C... das Cannabis weggenommen habe. Sonst verbinde ihn mit den Zeugen nichts. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seine Angaben dahin geändert, dass der Zeuge C... zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er, der Zeuge, für den Angeklagten verkaufen dürfe. Der Zeuge sei ihm eigentlich zu jung gewesen. Möglicherweise habe er bei dem Zeuge C... den Eindruck erweckt, dass er einverstanden wäre und der Zeuge für ihn, den Angeklagten, verkaufen könne. Tatsächlich habe der Zeuge C... aber für G... verkaufen sollen und später auch nur für den verkauft. Er selbst habe lediglich dem Zeugen C... 4 oder 5 Male Cannabis hingelegt und dem Zeugen mitgeteilt, dass und wo dieser das Cannabis zum Verkauf abholen könne. Er habe dabei für T... gehandelt. Der Zeuge C... habe ihm dann irgendwann mitgeteilt, dass er nicht mehr verkaufen wolle, sich dazu aber durch T... wegen angeblicher Schulden gezwungen sehe. Er, der Angeklagte, habe dem Zeugen C... daraufhin gesagt: "Was soll ich machen? Ich habe damit nichts zu tun, ich kann jetzt nicht deine Schulden bezahlen." Die Tat vom 20.06.2023 (Tat 6) hat der Angeklagte insoweit eingeräumt, als die Betäubungsmittel seine gewesen seien. Er habe sie aber zum Teil selbst rauchen und einen kleinen Teil dem Zeugen M... überlassen, jedoch nichts davon an andere verkaufen wollen. Hinsichtlich der Tat vom 29.09.2023 (Tat 7) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, von den in seinem Zimmer aufgefundenen knapp 200 g Cannabis hätte er einen Teil selbst konsumieren und das Übrige verkaufen wollen. Das Kokain habe er nicht verkaufen, sondern selbst konsumieren wollen. Der Baseballschläger habe schon ewig in seinem Schrank gelegen und sei ihm er gar nicht mehr so bewusst gewesen. Die Kammer erachtet die Einlassungen des Angeklagten bezüglich der Taten 1-5 - der Taten zum Nachteil der Zeugen C... und M... - nicht für glaubhaft, sondern für rein strategisch motiviert. Seine wechselnden Angaben waren das Gegenteil von Aussagekonstanz. Sie waren zu jedem Zeitpunkt und in jedem Detail davon gekennzeichnet, seine Tatbeteiligung zu bestreiten und hilfsweise zu verharmlosen - und zwar selbst zu Punkten ohne strafrechtliche Relevanz. Durchgehend zeichnete er von sich in geradezu kindischem Ausmaß das Bild des sprichwörtlichen Unschuldslamms. Obwohl Nachfragen zu der von dem Angeklagten selbst vorgetragenen wortreichen Einlassung zugelassen wurden, schaltete sich bei der ersten - und deshalb einzigen - kritischen Nachfrage des Vorsitzenden der Verteidiger ein und wies mit einer kategorischen Ansage ("So läuft das in diesem Milieu!") eine Beantwortung durch den Angeklagten zurück. Mit dem wenigen, was mit der späteren Einlassung zu den Taten 1-5 eingeräumt wurde, wartete der Angeklagte, bis die Zeugen C... und M... beide vernommen waren. Die dann erfolgte Einlassung enthielt ersichtlich nicht mehr als das, was selbst aus Sicht der Verteidigung bereits als sicher erwiesen anzusehen war. Soweit der Angeklagte die Taten 6 und 7 eingeräumt hat, betraf es allein das, was aufgrund der erdrückenden objektiven Beweislage gar nicht bestreitbar war. Die Feststellungen zu den Taten 1-5 beruhen demgemäß auf den Aussagen der Zeugen C... und M.... Der Zeuge M... hat im Wesentlichen angegeben, den Angeklagten im Sommer 2022 dadurch kennengelernt zu haben, dass er über M... von ihm Gras kaufte. Anfang Januar hätte der Zeuge C... ihn gefragt, ob sie für den Angeklagten Gras verkaufen sollten. Er, M..., hätte das damals so verstanden, dass der Angeklagte danach den Zeugen C... gefragt hätte. Erst später hätte er erfahren, dass es umgekehrt gewesen, der Zeuge C... mit diesem Ansinnen an den Angeklagten herangetreten sei. C... und er hätten dann von Anfang Januar bis Anfang Februar 2023 Gras in S... verkauft. Am 2. oder 3. Januar 2023 sei es losgegangen und sie hätten jeder von dem G... Gras zum Verkaufen bekommen. Später am Tag hätte er den Zeugen C... noch zu einem Treffen mit dem Angeklagten gebracht, bei dem C... von dem Angeklagten das Mobiltelefon, über das sie kontaktiert werden sollten, erhalten habe. C... habe ihm, M..., nach dem Treffen das Telefon auch gezeigt. Sie hätten sich dann jeden Tag zum S... begeben und dort auf Anrufe auf dem Telefon mit Anweisungen von dem Angeklagten oder von G... gewartet, wohin sie jeweils zum Verkauf von Gras laufen sollten. Dabei hätten sie sich mit ihren Cannabis-Vorräten gegenseitig ausgeholfen. Über den Tag sei zwischendurch der Angeklagte auch bei ihnen erschienen und hätte gefragt, wie die Geschäfte laufen. Abends hätten sie sich mit dem Angeklagten, mit G... oder mit beiden getroffen, um die Einnahmen abzuliefern. Die Übergaben von Tüten mit neuen Verkaufsmengen seien meistens durch G... erfolgt, nur ein- bis zweimal pro Woche durch den Angeklagten. Alternativ sei ihnen telefonisch gesagt worden, dass sie sich Nachschub aus einem Versteck auf einem Spielplatz holen könnten. Wenn einer von den beiden Jungs verhindert gewesen sei, hätte der andere allein verkauft. Anfang Februar sei er, M..., abends in Anwesenheit des Angeklagten von G... angeschrien worden, weil aus den Tüten etwas fehle und die Kunden unzufrieden seien. Als T... ihn habe schlagen wollen, sei der Angeklagte aber dazwischen gegangen und habe das so verhindert. Der Verkauf sei anschließend nur noch einige Tage weitergegangen, sie hätten dann keinen Nachschub mehr erhalten. Im Nachgang sei ihm von dem Zeugen C... berichtet worden, sie hätten € 1.500 Schulden bei dem Angeklagten. Der Zeuge C... hat ebenfalls angegeben, den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gras von M... in S... kennengelernt zu haben. Sie hätten öfter zusammen Joints geraucht, der Angeklagte hätte ihm und dem Zeugen M... auch mal was ausgegeben. Irgendwann kurz nach Silvester 2022/2023 sei er mit dem Angeklagten allein gewesen. Der Angeklagte hätte gefragt, ob der Zeuge C... für ihn verkaufen wolle. Der Zeuge hätte geantwortet, dass er sich das überlegen wolle, was der Angeklagte akzeptiert hätte. Er, der Zeuge, hätte dann darüber nachgedacht und einige Zeit später zu dem Angeklagten gesagt, dass das okay wäre. Er hätte da Lust dran gehabt und das Geld hätte ihn gereizt. Er und M... seien dann gefragt worden, ob sie das nicht zusammen machen wollten. Damit wären er und Montalto einverstanden gewesen. Er wisse nicht, ob M... und er von Anfang an zusammen gedealt hätten, oder er, C..., das erst ein paar Tage allein gemacht hätte. Sie hätten nicht jeden Tag, aber fast jeden Tag gedealt. Sie hätten immer jeweils Tüten mit etwa 10 g bekommen - wenn die Übergabe persönlich erfolgte, von G.... Sonst hätten sie das Gras auf telefonische Anweisung aus dem Versteck am Spielplatz geholt. Diese Anweisung sei insgesamt mindestens einmal wöchentlich von dem Angeklagten gekommen, sonst von G.... Sie hätten auf dem Mobiltelefon Anrufe bekommen, wohin sie gehen sollten, und hätten dort jeder sein Cannabis verkauft. Manchmal hätten sie über den Tag nur 2-3 g verkauft, den Rest hätten sie dann zurück in das Versteck am Spielplatz gebracht. Wenn die erhaltene Menge von ca. 10 g nicht genug gewesen wäre, hätten sie Nachschub aus dem Versteck geholt. Das sei immer so bis etwa 22.00 Uhr gegangen, am Wochenende länger. Abends hätten sie den Angeklagten getroffen und an ihn die Einnahmen abgegeben. Der Angeklagte sei dann manchmal allein, manchmal auch "mit seinen Jungs" gewesen, zu den "Jungs" hätte auch G... gehört. Wenn der Angeklagte keine Zeit gehabt hätte, dann hätte T... "als Stellvertreter quasi" sie beide als Läufer geleitet. Das sei mit der Zeit häufiger geworden. Er, der Zeuge C..., wollte dann aufhören und sei deshalb zu dem Angeklagten gegangen. Der habe zu dem Zeugen gesagt, dann habe er € 1.500 Schulden bei ihm. Der Zeuge habe das zunächst geglaubt. Schon früher hätte der Angeklagte ihnen unterstellt, sie hätten von dem Gras was unterschlagen. Sie hätten sich seitdem bedroht gefühlt und Angst gehabt, es sei ihnen aber letztlich nichts passiert. Die Kammer hat die Aussagen der Zeugen C... und M... mit der gebotenen Vorsicht gewürdigt. Beide Zeugen hatten früher - als Beschuldigte - gegenüber der Polizei sowie in den gegen sie gerichteten Verfahren vor der Jugendrichterin am Amtsgericht Pinneberg den Angeklagten noch deutlich weitergehend belastet und angegeben, der Angeklagte habe sie dazu gezwungen, für ihn Cannabis zu verkaufen. Der Zeuge C... ist in der hiesigen Hauptverhandlung zunächst auch bei dieser Behauptung geblieben und ließ sich erst durch den Vorhalt, dass der zuvor vernommene Zeuge M... von diesen Angaben bereits abgerückt sei, dazu bringen, seine Angaben zu korrigieren. Beide Zeugen haben in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass sie - wie festgestellt - aus freien Stücken damit angefangen hätten, und zugegeben, anderes als Beschuldigte bei der Polizei und vor der Jugendrichterin wahrheitswidrig gesagt zu haben. Auch hat der Zeuge M... eingeräumt, den Angeklagten hinsichtlich der Taten 45-47 der Anklageschrift (dazu siehe unten im Rahmen des Teilfreispruchs unter VI.) zu Unrecht bezichtigt zu haben. Der Angeklagte habe mit diesen Taten nichts zu tun gehabt. Die Kammer hält die Aussagen der beiden Zeugen in der hiesigen Hauptverhandlung jedenfalls soweit für glaubhaft, dass sie die Feststellungen zu den Taten 1-5 tragen. Sie, deren Minderjährigkeit auch über ein Jahr später in der Hauptverhandlung noch offensichtlich war, haben den Angeklagten detailreich und konstant in der Hauptverhandlung und in allen früheren Vernehmungen bezichtigt, dass er sie Anfang 2023 wochenlang habe Cannabis verkaufen lassen. Ihre Angaben waren in solchen Umfang übereinstimmend, dass sie sich wechselseitig bestätigten, aber doch so unterschiedlich, dass die Kammer eine Absprache als Grundlage ausschließt. Die Zeugen haben diese Angaben gemacht, obwohl sie sich damit selbst des Verkaufens von Cannabis bezichtigten und dafür gemäß § 45 Abs. 3 JGG auch sanktioniert wurden. Der Zeuge M... ebenso wie der Zeuge C... von einem beigeordneten Zeugenbeistand anwaltlich beraten, hat in der Hauptverhandlung auf die Kammer den Eindruck großer Ernsthaftigkeit, Aufrichtigkeit und Neutralität gemacht. Das Auftreten des Zeugen C... war demgegenüber zwar eher von betonter Lässigkeit gekennzeichnet, aber auch seine Angaben waren - letztlich - frei von überschießenden Belastungstendenzen und geprägt von Selbstkritik. Beide Zeugen haben sich glaubhaft von ihren früheren anderslautenden Angaben distanziert. Dass die Kammer auf ihre Aussagen gleichwohl nur die Verurteilung für fünf Taten - nämlich eine Tat pro Woche - stützt, beruht darauf, dass auch die Zeugen nicht zu sagen wussten, welche Rolle der Angeklagte in den Fällen spielte, wo die telefonischen Anweisungen, die Aushändigung von Tüten mit Cannabis oder die Entgegennahme der Tageseinnahmen durch G... erfolgte und nicht durch den Angeklagten. Subjektiv gingen die Zeugen davon aus, dass T... für den Angeklagten arbeitete, aber nachvollziehbar begründen, weshalb sie das taten, konnten sie nicht. Die Kammer hat deshalb nur die Taten festgestellt, bei denen der Angeklagte selbst es war, der den Zeugen das zu verkaufende Cannabis über die telefonische Anweisung, wo sie es holen können, oder durch persönliche Übergabe zukommen ließ. Hinsichtlich der Zahl solcher Fälle hat sie sich in Anwendung des Zweifelssatzes auf die Angaben des Zeugen C... gestützt, dessen Mindestschätzung mit einmal wöchentlich noch etwas vorsichtiger war als die des Zeugen M..., der von zwei bis drei von zehn Fällen sprach. Hinsichtlich der Tat zu 6.) wurde die Einlassung des Angeklagten bezüglich des Besitzes des Cannabis durch die Aussage der Zeugin POKin V... sowie den von ihr verfassten und im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Durchsuchungsbericht vom 20.06.2023 bestätigt. Entgegen der Einlassung des Angeklagten hält die Kammer zwar für möglich, dass der Angeklagte tatsächlich einen Teil des ihm zugeordneten Cannabis selbst verbrauchen wollte, ist jedoch sicher, dass er den übrigen Teil gewinnbringend veräußern wollte. Diese Überzeugung beruht zum einen auf der Verpackung in insgesamt 23 Einzelportionen, die nur Sinn macht, wenn das so verpackte Cannabis unterschiedliche Wege gehen, also vertrieben werden sollte. Aus dem Kontext der übrigen Taten, insbesondere der Feststellung größerer Cannabismengen, Feinwaage und Verpackungsmaterial bei der Tat zu Ziffer 7 ergibt sich zudem, dass der Angeklagte willens und in der Lage war, Cannabis in kleine Mengen zu verpacken und so - selbst oder durch Läufer wie die Zeugen C... und M... - zu verkaufen. Hinsichtlich der Menge der Cannabisblüten und des Cannabisharzes beruhen die Feststellungen auf dem Test- und Wiegebericht der Kriminalinspektion Pinneberg vom 07.07.2023, den die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Bezüglich der Tat zu 7.) beruhen die Feststellungen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen KHK S... und PHMin L... sowie den Lichtbildern, die im Rahmen der Durchsuchung am Tattag in dem Zimmer gefertigt wurden und die die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. In Bezug auf die Menge und den Wirkstoffgehalt der Cannabisblüten beruhen die Feststellungen auf dem Gutachten des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein vom 23.11.2023, in Bezug auf die Menge des Cannabisharzes und des Kokains auf dem Test- und Wiegebericht der Kriminalinspektion Pinneberg vom 04.10.2023. Die Urkunden hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Feststellungen speziell zur Auffindesituation und der Beschaffenheit des Baseballschlägers beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin PHMin L... sowie der Inaugenscheinnahme der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder. Die Kammer ist angesichts der Position des Baseballschlägers in demselben Schrank, in dem sich nach den Lichtbildern und den glaubhaften Angaben der Zeugin L... auch die Hauptmenge des Cannabis befand, davon überzeugt, dass der Angeklagte den Baseballschläger entgegen seinen Angaben bewusst gebrauchsbereit in seinem Schrank verwahrte. Dass der Angeklagte das Kokain lediglich zum Eigenkonsum besessen hat und es nicht weitergeben bzw. -veräußern wollte, obwohl sich die Kokainröhrchen in seiner Umhängetasche befanden, so dass er sie ohne weitere Zwischenhandlungen jederzeit überall hin hätte mitnehmen können und angesichts der Verpackung in den Eppendorfer-Röhrchen direkt an andere hätte verkaufen und übergeben können, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass sich zum einen konkrete Absatzbemühungen nicht feststellen lassen und zum anderen aus der in derartigen Konstellationen vorzunehmenden wertenden Gesamtschau aller für und gegen die Annahme einer Verkaufsabsicht sprechenden Beweisanzeichen unter Betrachtung der typischen Indizien, die auf eine Handelsabsicht hindeuten. Diese typischen Indizien für einen Betäubungsmittelhandel können sich aus der Betäubungsmittelmenge, dem Besitz von typischen Handelsutensilien, der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten, dem Besitz von Streckmittel sowie von Bargeld in "szenetypischer Stückelung" ergeben (vgl. etwa BGH Beschl. v. 12.3.2019 - 2 StR 584/18, BeckRS 2019, 5431). Bei einer aufgefundenen Betäubungsmittelmenge liegt es desto näher, dass sie (zumindest teilweise) weiterveräußert werden soll, je größer sie ist, wobei das Konsumverhalten und die Haltbarkeit der Betäubungsmittel eine Rolle spielen können (vgl. etwa BGH Beschl. v. 12.9.2018 - 5 StR 278/18, BeckRS 2018, 23200). Vorliegend lag die aufgefundene Menge Kokain mit zwei Röhrchen zu 0,39 g und 0,49g Gewicht in einem Bereich, in dem bei einem selbst Kokain konsumierenden Menschen wie dem Angeklagten jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass er es selbst konsumieren wollte. Auch der Besitz typischer Handelsutensilien lässt nicht auf ein Handeltreiben des Angeklagten mit Kokain schließen. Derartige Utensilien sind beim Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung zwar aufgefunden worden, die Kammer kann jedoch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes nicht ausschließen, dass der Angeklagte diese angesichts des aufgefundenen Cannabis nur für das Handeltreiben mit Cannabis besaß. Gleiches gilt für die wirtschaftliche Situation des Angeklagten. Die wirtschaftliche Situation des Täters kann auf ein Handeltreiben hindeuten, beispielsweise, wenn er eine werthaltige Betäubungsmittelmenge oder große Bargeldvorräte trotz Bezug von Sozialleistungen besitzt (vgl. etwa BGH Urt. v. 18.5.2016 - 2 StR 406/15, BeckRS 2016, 14148). Bei dem Angeklagten als Bürgergeldempfänger sind zwar 240 € Bargeld aufgefunden worden, aber diese stammten möglicherweise aus einer Auszahlung des Bürgergeldes, einer Bargeldabhebung bzw. -auszahlung oder - falls sie deliktischen Ursprungs sein sollten - aus dem Cannabishandel. Anderes sicher feststellen konnte die Kammer nicht. Auch die Stückelung des im Zimmer des Angeklagten sichergestellten Bargeldes (1x 100 €, 2x 50 €, 1x 20 €, 1x 10 € und 2 x 5 €), spricht zur Überzeugung der Kammer nicht für eine Handelsabsicht des Angeklagten mit Kokain. Die Stückelung mag zwar als "szenetypisch" angesehen werden können, dies kann nämlich der Fall sein bei einer Vielzahl an Scheinen in einer Stückelung die sich typischerweise beim Abverkauf in Kleinmengen ansammelt, was aber nicht vorschnell bejaht werden sollte (vgl. BGH Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 384/15, BeckRS 2016, 2754), jedoch ließe sich dies auch auf den Cannabishandel des Angeklagten zurückzuführen. Zusätzlich spricht die Tatsache, dass in dem Zimmer des Angeklagten kein Streckmittel zum Strecken von Kokain aufgefunden wurde, gegen ein Handeltreiben mit Kokain. IV. Mit den Taten 1-5 hat sich der Angeklagte jeweils wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zum Cannabishandel gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG strafbar gemacht. Obwohl bei jeder dieser Taten mit den Zeugen C... und M... jeweils zwei Personen unter 18 Jahren von dem Angeklagten bestimmt wurden, hat die Kammer dies nicht als jeweils zwei tateinheitliche Taten, sondern nur jeweils als eine Tat gewertet. Für die Tathandlung des Bestimmens gelten die allgemeinen, zur Anstiftung gemäß § 26 StGB entwickelten Grundsätze. Danach kann der zu einer konkreten Tat bereits fest Entschlossene nicht mehr zu ihr "bestimmt" werden. So verhält es sich jedoch nicht, wenn ein Minderjähriger erst durch die Übergabe des Cannabis mit der Anweisung, dieses zu bestimmten Bedingungen zu verkaufen, zu konkreten Taten des unerlaubten Handeltreibens veranlasst worden ist. In einem solchen Fall "benutzt" der Täter einen Minderjährigen zum Handeltreiben mit Cannabis auch dann, wenn der Minderjährige hierzu von vornherein allgemein bereit war und die Bereitschaft dem Täter gegenüber auch aufgezeigt hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.8.2000, 4 StR 233/00, NStZ 2001, 41). Gleichzeitig liegt mit jeder der Taten zusätzlich ein eigenes Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG durch den Angeklagten vor (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, KCanG § 34 Rn. 315 m. Verw. a. BGH, Beschl. v. 3.4.2013 - 3 StR 61/13, NStZ 2014, 161). Das Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG steht jeweils mit dem eigenen Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG wegen des verschiedenartigen Unrechtsgehalts in Tateinheit gemäß § 52 StGB, wenn ein über 21 Jahre alter Täter Cannabis an einen Minderjährigen weitergibt oder es von einem Minderjährigen abholen lässt, damit dieser Cannabis für ihn verkauft oder an einen Abnehmer weitergibt (vgl. BGH NStZ 2014, 161; 2022, 699). Mit der Tat zu 6.) hat sich der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbar gemacht. Mit der Tat zu 7.) hat der Angeklagte sich wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG strafbar gemacht. Da sich in den zwei ZIP-Lock-Beuteln mit vakuumierten Innenbeuteln insgesamt 193,39 Gramm Cannabisblüten mit einem Wirkstoffgehalt von 14,6 % bzw. 28,2 g des Wirkstoffs THC befanden, ist der Grenzwert der nicht geringen Menge Cannabis von 7,5 g um mehr als das Dreifache überschritten. Da der Angeklagte das Cannabis zumindest zum Großteil gewinnbringend weiterverkaufen wollte, war auch ein Handeltreiben gegeben. Indem der Angeklagte den Baseballschläger ebenso wie das Cannabis in seinem Kleiderschrank aufbewahrte, hat er einen Gegenstand bei der Tat mit sich geführt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Ein Mitsichführen im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn der Täter den Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seines jederzeit bedienen kann, was dann der Fall ist, wenn sich der Gegenstand griffbereit so in seiner Nähe befindet, dass er auf ihn ohne erheblichen Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten zugreifen kann (vgl. BGH, B. v. 18.4.2007, 3 StR 127/07, NStZ 2007, 533), es setzt nicht voraus, dass der Täter den Gegenstand in der Hand hält, in der Hosentasche oder irgendwo am Körper trägt. Das Bewusstsein des Täters, den Gegenstand mit sich zu führen, ist nicht identisch mit einer Bestimmung dieses Gegenstandes zur Verletzungsabsicht im konkreten Fall, diese muss gerade nicht vorliegen (BGH, Urt. v. 25.11.2015, 2 StR 165/15, NStZ 2016, 613). Das Mitsichführen verlangt für den Fall des Vorrätighaltens von Betäubungsmitteln oder Cannabis zum Verkauf ferner, dass der Täter zugleich Betäubungsmittel bzw. Cannabis und den gefährlichen Gegenstand in der Weise verfügungsbereit hält, dass er beim Umgang mit dem Betäubungsmittel jedenfalls ohne nennenswerten Zeitaufwand auf den Gegenstand zugreifen kann. Hierzu bedarf es nicht notwendig eines unmittelbaren Hantierens mit dem Betäubungsmittel bzw. Cannabis unter Zugriffsmöglichkeit auf den Gegenstand. Dieser muss für den Täter griffbereit sein, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn sich der Gegenstand und die Drogen in einem Raum befinden (BGH, Urt. v. 22.08.2021, 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150). Für ein Mitsichführen reicht es auch aus, wenn der Täter das Betäubungsmittel und den Gegenstand in seiner Wohnung zur Verfügung hat, aber die Übergabe ohne den Gegenstand außerhalb der Wohnung übergibt. Die Verfügbarkeit einer Schusswaffe oder eines entsprechenden gefährlichen Gegenstandes erleichtert dem Täter den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln. Der Besitz einer Schusswaffe bzw. eines entsprechenden gefährlichen Gegenstandes verschafft ein Bewusstsein der Sicherheit und Überlegenheit, welches im Rauschgiftmilieu von existenzieller Bedeutung werden kann. So sind Misstrauen gegenüber dem Geschäftspartner und Schutz vor Erscheinungen der Begleitkriminalität oftmals Gebote der Selbsterhaltung. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Täter von sich aus in Kontakt zu Dritten tritt. Dass eine als Drogenhändler bekannte Person im Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften von anderen in ihrer Wohnung aufgesucht wird, lässt sich niemals ausschließen. Damit kann sich auch die Gefahr verwirklichen, der § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG wie § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begegnen will. Sie ist darüber hinaus jedenfalls stets gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel und Schusswaffe bzw. Gegenstand zugleich verfügungsbereit hat. In diesen Fällen treffen das Risiko der Entdeckung, Bedürfnisse der Sicherung des Stoffes und die im Waffenbesitz dokumentierte Gewaltbereitschaft des Täters in besonderer Weise zusammen (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.1997, 2 StR 556/96, NStZ 1997, 344). Hinsichtlich Cannabis gilt für das Handeltreiben unter Mitsichführen einer Schusswaffe oder sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, das Gleiche wie für Betäubungsmittel nach dem BtMG, § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist dem § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nachgebildet (siehe die Begründung zum Entwurf des CanG, BT-Drs. 20/8704, S. 132). Der Angeklagte handelte im Hinblick auf das Mitsichführen eines gefährlichen Gegenstandes beim Handeltreiben mit Cannabis nach den getroffenen Feststellungen auch vorsätzlich. Hinsichtlich des Kokains hat sich der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Ein Handeltreiben ist nicht anzunehmen. Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei jede Tätigkeit bei entsprechender subjektiver Zielsetzung grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand zu erfüllen (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2022, 280). An einer derartigen subjektiven Zielsetzung fehlt es bei dem Angeklagten jedoch. Das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG steht in Tateinheit gem. § 52 StGB zu dem Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG. Zu den Taten 1-6 liegt Tatmehrheit gemäß § 53 StGB vor. V. Für die durch den Angeklagten verwirklichten Taten des Bestimmens Minderjähriger zum Handeltreiben mit Cannabis (Taten 1-5) stand in Anwendung des § 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG, nach dem gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB die Strafe zu bestimmen war, ein Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zur Verfügung. Es lag jeweils kein minder schwerer Fall vor, der gemäß § 34 Abs. 4 BtMG einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren eröffnet hätte. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (BGHSt 4, 8; 8, 186; BGH NStZ-RR 2016, 110; BeckRS 2022, 8055; 2023, 19423). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist. Die Milderungsgründe müssen gegenüber den Strafschärfungsgründen so erheblich überwiegen, dass der Regelstrafrahmen verfehlt wäre (Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, KCanG § 34 Rn. 298 m. Verw. auf Patzak/Fabricius, BtMG, 11. A. Vorbem. zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 58). Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Taten letztlich zumindest ansatzweise eingeräumt hat und die beiden Zeugen zu Beginn sehr tatgeneigt waren. Zudem droht ihm der Widerruf der mit Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 18.01.2023 gewährten Strafaussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 7 Monaten und die Kammer hat die Einziehung der Taterträge angeordnet. Auch ist davon auszugehen, dass der Angeklagte die Taten zumindest auch vor dem Hintergrund der Finanzierung des eigenen Drogenkonsums beging. Das hat die Kammer ebenso zu seinen Gunsten berücksichtigt wie den Umstand, dass er seit seiner Inhaftierung in dieser Sache keine illegalen Drogen mehr konsumiert. Strafschärfend hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte vielfach und zuletzt einschlägig im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität vorbestraft ist, wobei die letzte Verurteilung im Oktober 2022 erfolgte und damit bei Begehung der Taten nur drei Monate zurücklag. Die Verurteilung hat sich der Angeklagte offensichtlich nicht zur Warnung dienen lassen. Des weiteren hat der Angeklagte bei jeder Tat nicht nur einen, sondern zwei Minderjährige zur Tat bestimmt. Hinzu kommt, dass die langen "Arbeitszeiten" der beiden minderjährigen Zeugen ebenso wie der Umstand, dass auch der Angeklagte sie entgegen der Absprachen nicht einmal an den von ihnen erwirtschafteten Verkaufserlösen beteiligt hat, Ausdruck von Rücksichtslosigkeit des Angeklagten ist. Bei der Tat 5 kommt diese Rücksichtslosigkeit noch erheblich steigernd hinzu, dass sich der Angeklagte das Handeln von T... und dessen einschüchternde Wirkung auf den Zeugen C... zu Nutze gemacht hat, um ihn entgegen seinem ausdrücklichen Willen weiter verkaufen zu lassen. Bei Betrachtung dieser Erwägungen überwiegen die Milderungsgründe gegenüber den Strafschärfungsgründen nicht. Unter Zugrundelegung des Regelstrafrahmens von 2 Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe erschien bei erneuter Abwägung der genannten Aspekte für die Taten im Januar 2023 (Taten 1-4) jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen. Für die Tat im Februar 2023 (Tat 5) hat die Kammer zusätzlich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte von dem Zeugen C... wusste, dass dieser den Verkauf von Cannabis nicht mehr fortsetzen wollte, und ihm dennoch Ware zum Verkauf gegeben hat. In Anbetracht dieses Aspektes hat die Kammer für die Tat 5 auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessene Strafe erkannt. Für die Tat vom 20.06.2023 (Tat 6) des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis war in Anwendung des § 34 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KCanG ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zugrunde zu legen, da ein besonders schwerer Fall in Form gewerbsmäßigen Handelns vorlag. Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (Patzak/Fabricius/Patzak, 11. A. 2024, KCanG § 34 Rn. 232). Strafmildernd hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte den Besitz des Cannabis eingeräumt hat, es sich nach Abzug eines Teils zum Zwecke des Eigenkonsums um eine sehr kleine Menge Cannabis handelte, die Polizei dieses sichergestellt hat, das Handeltreiben zumindest auch der Finanzierung des eigenen Drogenkonsums diente und der Angeklagte seit seiner Inhaftierung in dieser Sache keine illegalen Drogen mehr konsumiert. Zudem droht dem Angeklagten der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Strafschärfend hat die Kammer die Vorstrafen des Angeklagten sowie die Tatbegehung in der Bewährungszeit berücksichtigt und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als tat- und schuldangemessene Strafe erkannt. Für die Tat vom 29.09.2023 (Tat 7) des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln stand in Anwendung des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, nach dem gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB, die Strafe zu bestimmen war, ein Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zur Verfügung. Jedoch lag unter der gebotenen Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und einer Gesamtschau auf Tat und Täter ein minder schwerer Fall vor, der gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren eröffnet. Das gesamte objektive und subjektive Tatbild und die Täterpersönlichkeit wichen hier vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Für den Angeklagten sprach, dass es sich im Rahmen einer nicht geringen Menge Cannabis um eine vergleichsweise kleine Menge an Cannabis handelte, der Angeklagte sich in allen wesentlichen Punkten geständig gezeigt hat, das Cannabis von der Polizei sichergestellt wurde und ein Baseballschläger eine geringere Gefährlichkeit aufweist als eine Schusswaffe, darüber hinaus, dass der Angeklagte das Cannabis nicht direkt aus seinem Zimmer heraus verkaufte, er also keinen jederzeitigen Zugriff auf das gefährliche Werkzeug beabsichtigte, wodurch ein nur eingeschränkter Gefahrenzusammenhang vorlag. Darüber hinaus erfolgten die Taten zumindest auch vor dem Hintergrund der Finanzierung des eigenen Drogenkonsums des Angeklagten. Die Betrachtung der strafschärfend zu wertenden Umstände, namentlich wiederum die zahlreichen und zuletzt einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung unter laufender Bewährung, aber auch der tateinheitlich begangene Besitz von Betäubungsmitteln, namentlich Kokain, der zeigt, dass der Angeklagte nicht nur in der Kifferszene aktiv ist, sondern auch Kontakt zum Betäubungsmittelbereich hat, ergibt zusammen mit den Milderungsgründen dennoch ein Gesamtbild, bei dem die Milderungsgründe gegenüber den Strafschärfungsgründen so erheblich überwiegen, dass der Regelstrafrahmen verfehlt wäre. Vor diesem Hintergrund und innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erschien nach nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen. Aus den insgesamt sieben Einzelstrafen hatte die Kammer unter Berücksichtigung der §§ 53, 54 StGB unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei hat sie nochmals die einzelnen Taten und die Person des Angeklagten zusammenfassend gewürdigt und dabei alle Strafzumessungsfaktoren, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung waren, berücksichtigt. Zusätzlich hat sie alle übrigen für die Bestimmung der Gesamtstrafe maßgeblichen Kriterien gewürdigt. Für die maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, die wegen der Tat 5 verhängt wurde, sprach zusätzlich, dass die Cannabismengen in allen Fällen im unteren bzw. untersten Bereich lagen. So hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten erkannt. Diese ist unter Berücksichtigung der voranstehenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Bewertung des Gesamttatbildes tat- und schuldangemessen. Sie ist ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht der durch ihn begangenen Taten vor Augen zu führen. VI. Von den übrigen Anklagevorwürfen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 08. Januar 2024 über die festgestellten Taten 1-5 hinaus vorgeworfen, - dem Zeugen M... an jedem Tag zwischen dem 02.01.2023 und dem 15.02.2023 12 Portionsbeutel mit jeweils einem Gramm Cannabis übergeben und ihn aufgefordert zu haben, diese zu einem Preis von 10,00 € pro Gramm für ihn zu verkaufen, wobei die Übergaben des Cannabis am "..." erfolgt sein sollten und der Zeuge M... den erzielten Betrag jeweils im Anschluss an den Angeklagten hätte aushändigen müssen, - den Zeugen C... an jedem Tag zwischen dem 15.01.2023 und dem 27.02.2023 10 Portionsbeutel mit jeweils einem Gramm Cannabis übergeben und ihn aufgefordert zu haben, das Cannabis zu einem Preis von 10,00 € pro Gramm für ihn zu verkaufen, wobei die Übergabe des Cannabis jeweils am "..." erfolgt sein sollte und der Zeuge C... dem Angeklagten täglich 100,00 € übergeben haben sollte - dem Zeugen M... zwischen Ende August 2023 und dem 04.09.2023 am "..." in zwei Fällen eine Ecstasy-Tablette und in einem weiteren Fall 4 Gramm Cannabis mit der Aufforderung übergeben zu haben, diese zu unbekannten Preisen zu verkaufen. Diese Sachverhalte konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte hat die weiteren angeklagten Taten des Bestimmens der Zeugen M... und C... zum Handeltreiben mit Cannabis bestritten. Abweichend von der Anklage hat die Kammer festgestellt, dass die Zeugen M... und C... jeweils zusammen von dem Angeklagten als Läufer bestimmt tätig wurden, und es sich, obwohl zwei Minderjährige bestimmt wurden, jeweils nur um eine Tat handelte. Feststellen konnte die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen M... und C... zudem aufgrund der im Übrigen bestehenden Möglichkeit, dass die Bestimmung nicht durch den Angeklagten, sondern durch G... erfolgte, nur die Taten zu 1-5. Weitergehende Feststellungen insbesondere dazu, ob G... im Auftrag des Angeklagten handelte, konnte die Kammer nicht treffen - auch deshalb nicht, weil T... als Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat und andere Beweismittel insoweit nicht zur Verfügung stehen. Auch die Übergabe der Ecstasy-Tablette und von 4 Gramm Cannabis an den Zeugen M... mit der Aufforderung, diese zu unbekannten Preisen zu verkaufen, hat der Angeklagte bestritten. Der Zeuge M... auf dessen Angaben die Anklage insoweit beruht, hat glaubhaft bekundet, seine damaligen entsprechenden Angaben vor der Polizei und der Jugendrichterin in der hiesigen Hauptverhandlung hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Er habe die Ecstasy-Tablette und die 4 Gramm Cannabis besessen, der Angeklagte habe damit jedoch nichts zu tun gehabt. VII. Darüber hinaus war auch die Wertersatzeinziehung in Höhe von 1.000,- EUR gemäß §§ 73 Abs. 1, 1. Alt., 73c S. 1 StGB anzuordnen. Der Angeklagte hat aus seinen rechtswidrigen, nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG strafbaren Taten etwas, nämlich Bargeld in Höhe der ihm durch die Zeugen C... und M... abgelieferten Beträge, erlangt. Der Angeklagte erzielte im Rahmen der Taten 1-5 aus jeder einzelnen Tat durch den Verkauf von 10 Tütchen zu je 10,00 € Bareinnahmen in Höhe von 100,00 € von dem Zeugen C... und die gleiche Summe jeweils auch von dem Zeugen M..., woraus sich ein Betrag von aus 1.000,- EUR aus allen Taten ergibt. Etwaige Einkaufpreise hatten bei der Ermittlung der Höhe des Erlangten gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB außer Betracht zu bleiben. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO, 467 Abs. 1 StPO.