Urteil
2 O 235/14
LG Itzehoe 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Darin, dass Futterfettlieferungen die Grenzwerte für Dioxin überschreiten, liegt ein Sachmangel gem. § 434 BGB, selbst wenn sich dieses nicht als gefährlich für den Verbraucher auswirkt.(Rn.62)
2. Futtermittel, bei denen festgesetzte Höchstmengen an unerwünschten Stoffen überschritten werden, sind nicht handelsüblich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014, VIII ZR 195/13).(Rn.63)
3. Aus § 24 LFGB a.F. folgt, dass der Futtermittelverkäufer - vorliegend die Insolvenzschuldnerin - auch dann, wenn er bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit des Futters macht, die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit der Futtermittel übernimmt. Entsprechen die Futtermittel nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit, haftet er dem Käufer verschuldensunabhängig auf Schadenersatz.(Rn.65)
4. Die in § 15 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsbedingungen des deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (GROFOR) festgelegte gesteigerte Untersuchungspflicht besteht nur, wenn ein Mangel zwar sensorisch nicht feststellbar ist, zugleich jedoch der konkrete Verdacht eines Mangels vorliegt.(Rn.71)
5. Die Ansprüche auf Erstattung der Kosten für Deckungskäufe sowie auf Erstattung des für die streitgegenständliche Lieferung gezahlten Kaufpreises sind nicht vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin umfasst.(Rn.75)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.441,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Mai 2011 mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der H. und J. GmbH, U., gegen die W. AG , M., aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer XXX erfolgt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 43 % und der Beklagte 57 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Darin, dass Futterfettlieferungen die Grenzwerte für Dioxin überschreiten, liegt ein Sachmangel gem. § 434 BGB, selbst wenn sich dieses nicht als gefährlich für den Verbraucher auswirkt.(Rn.62) 2. Futtermittel, bei denen festgesetzte Höchstmengen an unerwünschten Stoffen überschritten werden, sind nicht handelsüblich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014, VIII ZR 195/13).(Rn.63) 3. Aus § 24 LFGB a.F. folgt, dass der Futtermittelverkäufer - vorliegend die Insolvenzschuldnerin - auch dann, wenn er bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit des Futters macht, die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit der Futtermittel übernimmt. Entsprechen die Futtermittel nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit, haftet er dem Käufer verschuldensunabhängig auf Schadenersatz.(Rn.65) 4. Die in § 15 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsbedingungen des deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (GROFOR) festgelegte gesteigerte Untersuchungspflicht besteht nur, wenn ein Mangel zwar sensorisch nicht feststellbar ist, zugleich jedoch der konkrete Verdacht eines Mangels vorliegt.(Rn.71) 5. Die Ansprüche auf Erstattung der Kosten für Deckungskäufe sowie auf Erstattung des für die streitgegenständliche Lieferung gezahlten Kaufpreises sind nicht vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin umfasst.(Rn.75) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.441,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Mai 2011 mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der H. und J. GmbH, U., gegen die W. AG , M., aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer XXX erfolgt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 43 % und der Beklagte 57 %. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Parteien haben vorprozessual eine Übereinkunft dahingehend erzielt, dass die Schiedsklausel gemäß § 1 GROFOR nicht zur Anwendung gelangt. Das Insolvenzverfahren der Insolvenzschuldnerin steht der Klage nicht entgegen. Gem. § 110 VVG kann der Dritte wegen des ihn gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diesen Freistellungsanspruch kann der Dritte durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend machen (vgl. BGH, Urt.v.18.Juli 2013, IX ZR 311/12, Rn 10). Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.441,05 € aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 24 LFGB a.F. . Mit Vertrag vom 24.11.2010 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB über Futterfettlieferungen der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin unter Einbeziehung der von der Insolvenzschuldnerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen GROFOR. Gemäß von der Insolvenzschuldnerin in Auftrag gegebenem Prüfbericht vom 06.01.2011, der die Prüfung von durch die Insolvenzschuldnerin gefertigter Rückstellmuster zum Inhalt hatte, wies das an die Klägerin am 24. November 2010 gelieferte Futterfett einen Dioxingehalt von 47,5 ng/kg auf. Darin lag ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB. Ein Sachmangel liegt bei Überschreitung der Grenzwerte für Dioxin vor, selbst wenn sich dieses nicht als gefährlich für den Verbraucher auswirkt. Die Ware war nicht handelsüblich. Nicht handelsüblich sind Futtermittel, bei denen festgesetzte Höchstmengen an unerwünschten Stoffen überschritten werden (vgl. BGH, Urt.v.22.10.2014, VII ZR 195/13). Gemäß § 11 Ziff. 1.) GROFOR vereinbarten die Parteien zur Qualität des zu liefernden Futterfettes, dass gesunde, handelsübliche Ware mittlerer Art und Güte zu liefern ist. Dieses war bei der Lieferung im November 2010 nicht der Fall, weil das Futterfett eine zu hohe Dioxinbelastung aufwies. Die Insolvenzschuldnerin übernahm auch die Gewähr dafür, dass das Futterfett handelsüblich, rein und unverdorben war. Dies folgt aus § 24 LFGB a.F., wonach der Veräußerer auch dann, wenn er bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit macht, die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit der Futtermittel übernimmt. Soweit der Beklagte die Dioxinbelastung des gelieferten Futterwertes bestreitet, ist der diesbezügliche Vortrag in seiner pauschal erfolgten Form als unsubstantiiert anzusehen. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte selbst der Klägerin mit E-Mail vom 03.01.2011 festgestellte Höchstmengenüberschreitungen mitgeteilt und mit Prüfbericht vom 06.01.2011, dem von der Insolvenzschuldnerin hergestellte Rückstellmuster zugrunde lagen, eine unzulässige Dioxinbelastung der an die Klägerin erfolgten Lieferung vom 24.11.2010 festgestellt worden ist. Hinzukommt, dass unstreitig behördliche Maßnahmen getroffen worden sind, die zur Schließung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin aufgrund der Dioxinbelastung der Futterfette geführt haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Insolvenzschuldnerin ein Verschulden vorzuwerfen ist, denn ein Verschulden ist gemäß $ 24 LFGB a.F. nicht erforderlich. Vielmehr haftet der Verkäufer von Futtermitteln, wenn diese nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entsprechen, dem Käufer verschuldensunabhängig auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urt.v.22.10.2014, VIII ZR 195/13). Die Klägerin ist mit ihren Gewährleistungsrechten nicht aufgrund von § 15 GROFOR ausgeschlossen. Nach § 15 Abs.2 GROFOR hat der Käufer bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kenntnisnahme/Erhalt dem Verkäufer fernschriftlich mitzuteilen. Gemäß § 15 Abs.3 hat der Käufer bei versteckten Mängeln dem Verkäufer die Mängelrüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klausel des § 15 Abs. 2 GROFOR nicht dahingehend zu verstehen, dass ausnahmslos jede Lieferung nach beendeter Entladung einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung übermittelt werden muss. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 festgelegte gesteigerte Untersuchungspflicht besteht vielmehr nur dann, wenn ein Mangel zwar , wie hier, sensorisch nicht feststellbar ist, zugleich jedoch der konkrete Verdacht eines Mangels vorliegt. Lediglich bei Vorliegen eines solchen Verdachts besteht Anlass, die Ware auf bestimmte Eigenschaften, etwa auf die in § 15 Abs. 2 GROFOR beispielhaft genannte Spezifikationsabweichung zu untersuchen. Folgte man der von dem Beklagten vertretenen Auffassung, hätte dies eine unpraktikable Ausuferung der Untersuchungspflicht zur Folge. Der Käufer müsste die Ware in diesem Fall - ohne jegliche Anhaltspunkte für einen Mangel - unter sämtlichen denkbaren Gesichtspunkten untersuchen. Auch aus der Regelung in § 15 Abs. 3 GROFOR ist ersichtlich, dass § 15 Abs. 2 nicht in dem von dem Beklagten behaupteten Sinne verstanden werden kann. Allein diese Regelung betrifft versteckte Mängel, d. h., solche Mängel, die durch eine sensorische Prüfung nicht feststellbar sind und für deren Vorhandensein zum Zeitpunkt der Entladung der Ware auch keinerlei anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen. Bei dem hier vorliegenden Mangel der erhöhten Dioxinbelastung handelt es sich denn auch um einen versteckten Mangel i. S. d. § 15 Abs. 3. Zwar hat der Käufer dem Verkäufer danach die Mängelrüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln. Eine derartige Rüge war hier jedoch entbehrlich, nachdem der Klägerin der Prüfbericht vom 06.01.2011, mit dem erstmalig eine überhöhte Dioxinkontamination der Lieferung vom 24.11.2010 konkret mitgeteilt worden war, von der Insolvenzschuldnerin selbst übersandt worden war. Es würde auf reinen Formalismus hinauslaufen, wollte man von der Klägerin nach Übersendung des Berichts durch die Insolvenzschuldnerin eine ausdrückliche Rüge des darin enthaltenen Mangels verlangen. Die Beklagte kann sich nicht auf eine fehlende Fristsetzung zur Nacherfüllung berufen. Eine Nachfristsetzung war jedenfalls entbehrlich, weil die Art des Mangels ausschloss, dass mangelfreie Waren durch die Insolvenzschuldnerin hätten nachgeliefert werden können. Diese Ware hätte unter dem gleichen Verdacht gestanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt.v.25.06.2008, 7 U 37/07). Zudem ist der Betrieb der Insolvenzschuldnerin unstreitig noch im Dezember 2010 geschlossen worden. Der Klägerin somit gegen den Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst jedoch nicht den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Deckungskäufe in Höhe von 1.912,43 € und 414,70 € sowie den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des für die streitgegenständliche Lieferung gezahlten Kaufpreises in Höhe von 5.691,12 €. Denn diese Ansprüche sind nicht vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin erfasst. Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 AHB sind die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Als Erfüllungssurrogate werden dabei diejenigen Schadensersatzansprüche bezeichnet, die auf das Vertragserfüllungsinteresse gerichtet sind, also sämtliche Ansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am Leistungsgegenstand selbst geltend gemacht wird. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche, die den Gläubiger in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen oder das Ausbleiben der in der ordnungsgemäßen Leistungen liegenden Vermögensmehrung kompensieren sollen. Unberührt bleiben hingegen Haftpflichtansprüche, die einen Schaden zum Gegenstand haben, der über das unmittelbare Erfüllungsinteresse hinausgeht, d. h. für den Gläubiger eine zusätzliche Einbuße über die Beeinträchtigung seines Erfüllungsinteresses hinaus bedeutet (vgl. OLG Frankfurt, Urt.v.23.04.2010, 7 U 271/08). Aus Ziff. 4.3.3 der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell), die Gegenstand des Versicherungsvertrages vom 16.02.2005 sind, ergibt sich nichts anderes. Im Hinblick auf die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Schäden steht ihr hingegen ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Mit Vorlage des Kostenfestsetzungsbescheides vom 24.01.2011 (Anlage K 8) und des Kontoauszuges vom 02.02.2011 vermochte die Klägerin zu beweisen, dass ihr ursächlich auf den Schadenfall zurückzuführende Verwaltungskosten in Höhe von 77,45 € entstanden sind. Die Entstehung eines auf die Lieferung des verunreinigten Futterfettes zurückzuführenden Schadens in Höhe von 5.036,60 € für die zu erfolgende Entsorgung und in Höhe von 950,00 € für die vorzunehmende Tankreinigung ergibt sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen (Anlage K 9, K 19, K 20 und K 21) sowie aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen R. und W.. Der Zeuge W. hat glaubhaft bekundet, dass der Restbestand an Futterfett, der in den Behältern gewesen sei, habe entsorgt werden müssen. Dabei habe es sich um eine Menge zwischen acht und neun Tonnen gehandelt. Zu den genauen Kosten hat er insoweit auf die zur Akte gereichten Rechnungen Bezug genommen. Das Gleiche gilt im Hinblick auf den Tank, der aufgrund einer Auflage des L. habe gereinigt werden müssen. Dass der Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen schadhaften Futterfettlieferung Analysekosten in Höhe von 780,00 € und 1170,00 € entstanden sind, ergibt sich zum einen aus den zur Akte gereichten Rechnungen vom 13.01.2011 und 20.01.2011 (Anlagenkonvolut K 11). Zum anderen hat der Zeuge W. hierzu glaubhaft bekundet, dass der Zeuge R. in die N. gefahren sei, um dort drei Untersuchungen durch ein h. Labor vornehmen zu lassen, nämlich einmal des Mischfettes, des Bullenmastfutters und des Ergänzungsfutters für Schweine. Diese Untersuchungen hätten den Zweck gehabt festzustellen, ob im Endprodukt Grenzwertüberschreitungen vorhanden gewesen seien. Das Gericht hat an der Glaubwürdigkeit der Zeugen R. und W. nicht den geringsten Zweifel. Diese haben sich nur zu Umständen geäußert, denen eine eigene Kenntnis zugrunde lag. Im Übrigen, etwa zur Höhe der Kosten, haben sie sich auf vorliegende Rechnungen bezogen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin durch den Arbeitsaufwand ihrer Mitarbeiter, der Zeugen W. und R., ein Schaden in Höhe von 2.400,00 € entstanden ist. Beide Zeugen haben übereinstimmend und überzeugend erläutert, dass und warum die von Klägerseite angesetzten Stunden zur Anfertigung einer Kundenliste für den L., für die Anfertigung von Listen und Bescheinigungen für die klägerischen Kunden sowie für eine erforderliche Rezepturänderung nicht annähernd den tatsächlichen Zeitaufwand abdeckten. So seien auch die angegebenen 15 Stunden für Telefonate zum Zwecke der Schadensabwicklung viel zu niedrig angesetzt. Der von der Klägerin angesetzte Stundensatz von 40,00 € für die bei ihr als Agraringenieure tätigen Zeugen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1,286 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Futtermittel. Die Klägerin betreibt an ihrem Sitz in D. ein Futtermittelwerk, in dem vorwiegend Mischfuttermittel hergestellt werden. Die Produktion der Mischfuttermittel erfolgt dergestalt, dass verschiedene Einzelkomponenten, unter anderem Futterfette, miteinander vermischt werden. Das auf diese Weise hergestellte Endprodukt verkauft die Klägerin an Tierhaltungsbetriebe, unter anderem an Geflügel- und Schweinefarmen. Bis Ende des Jahres 2010 stand die Klägerin in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur H. und J. GmbH, der späteren Insolvenzschuldnerin, die die Klägerin regelmäßig mit Futterfett belieferte. Mit Vertrag vom 24.11.2010 kaufte die Klägerin von der Insolvenzschuldnerin 10 t Futterfett mit der Bezeichnung „ H.". In dem Vertrag heißt es unter anderem: „Es gelten die GROFOR-Bedingungen neueste Fassung". In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e. V. (GROFOR) heißt es in § 11: Wird über die Qualität der gehandelten Waren nichts vereinbart, so ist gesunde, handelsübliche Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. § 15 der Bedingungen lautet wie folgt: 1. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die Ware unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, fernschriftlich zu rügen. Dies gilt auch bei einer Übernahme der Ware „ab Werk/Lager". 2. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kenntnisnahme/Erhalt dem Verkäufer fernschriftlich mitzuteilen. 3. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mängelrüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln. 4. Werden die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Fristen nicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen wird auf diese (im Aktendeckel) Bezug genommen. Aufgrund des Vertrages lieferte die Insolvenzschuldnerin am 24.11.2010 9.900 kg Futterfett und berechnete die Lieferung mit Rechnung vom 24.11.2010 mit 8.128,89 €. Mit E-Mail vom 03.01.2011 teilte die Insolvenzschuldnerin der Klägerin folgendes mit: „Achtung, wichtige Kundeninformation! Im Rahmen der Eigenkontrolle und des Qualitätsmanagements unseres Unternehmens wurde am 06.12.2010 für mehrere pflanzliche Rohstoff-Fettsäuren eine Untersuchung auf Schadstoffe bei A. in K. in Auftrag gegeben. Dabei wurde bei einer Rohstoff-Fettsäurepartie von 26.360 kg am 22.12.2010 ein Wert von 123 ng/kg Dioxin festgestellt. Die für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in S.-H. (Landeslabor in N.) und N. wurden am 23.12.2010 über diese Höchstmengenüberschreitung informiert. Unser Unternehmen ist zunächst von einem Einzelfall ausgegangen. Wir müssen mittlerweile davon ausgehen, dass aber auch weitere Partien mit Dioxinen kontaminiert sind. Wir haben deshalb die Untersuchung der verdächtigen Rohware veranlasst. Wir bitten Sie, noch bei Ihnen vorhandene Rohware nicht zur Herstellung von Futtermitteln zu verwenden. Mit den Ergebnissen der Untersuchung rechnen wir im Laufe der Woche, wir werden Sie dann unverzüglich informieren.“ Mit behördlichem Bescheid vom 29.12.2010 wurde der Betrieb der Insolvenzschuldnerin gesperrt. Am 07.01.2011 wurde der Insolvenzschuldnerin die Registrierung als Futtermittelunternehmen entzogen. Mit E-Mail vom 04.01.2011 setzte das n. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in seiner Funktion als Futtermittelüberwachungsbehörde die Klägerin davon in Kenntnis, dass man in Futterfetten der Insolvenzschuldnerin Dioxin festgestellt habe. In der E-Mail heißt es weiter: „Demnach kann es bei einer Reihe von Futtermittelunternehmen nicht ausgeschlossen werden, dass sie dioxinbelastetes Fett von der Firma H. und J. erhalten haben, ihr Unternehmen ist in der Liste der möglicherweise betroffenen Futtermittelunternehmen enthalten." Aufgrund des Verdachts der Dioxinkontamination wurde der Klägerin in der E-Mail weiter aufgegeben, dem L. die Empfänger von Futtermitteln, die die Fette der Insolvenzschuldnerin enthielten, zu benennen und die betroffenen Kunden zu informieren. Der Klägerin wurde eine Frist zur Erstellung der angeforderten Liste bis zum 05.01.2011, 12:00 Uhr, gesetzt. Die Klägerin kam den behördlichen Anordnungen nach. Die L. GmbH erstellte am 06.01.2011 im Auftrag der Insolvenzschuldnerin einen Bericht über die Prüfung von Rückstellmustern des am 24.11.2010 gelieferten Futterfettes, die von der Insolvenzschuldnerin gefertigt worden waren. Daraus ergab sich ein Dioxingehalt von 47,5 ng/kg. Wegen der Einzelheiten des Prüfberichtes wird auf Blatt 16 der Akte Bezug genommen. Der zum damaligen Zeitpunkt geltende Dioxin-Grenzwert betrug 0,75 ng/kg. Mit Verfügung vom 07.01.2011 ordnete das L. gegenüber der Klägerin ein Verarbeitungs-/ Verfütterungs- und Vermarktungsverbot für das kontaminierte Fett in einer Menge von 7.880 kg an. Mit Bescheid vom 21.01.2011 erhielt die Klägerin sodann eine Anordnung des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes O., wonach das nicht mehr zur Verwendung als Futtermittel zugelassene Fett ordnungsgemäß zu entsorgen war. Mit Schreiben vom 15.03.2011 machte die Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 20.859,84 € geltend. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 22 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Beschluss vom 01.05.2011 hat das Amtsgericht Pinneberg über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 27.05.2011 meldete die Klägerin Forderungen in Höhe von 20.859,84 € zur abgesonderten Befriedigung aus etwaigen Versicherungsansprüchen und im Übrigen für den Ausfall zur Insolvenztabelle an. Die Forderungen wurden von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2011 bestritten. Die Insolvenzschuldnerin verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der P. AG. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsvertrages und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkt-Haftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben wird auf Blatt 184 f. der Akte Bezug genommen. Die Klägerin beansprucht Erstattung eines Gesamtschadens in Höhe von 18.459,30 €. Die Klägerin behauptet, ihr seien Verwaltungskosten in Höhe von 77,45 € entstanden und bezieht sich hierzu auf einen Kostenfestsetzungsbescheid des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes O. vom 24.01.2011 (Anlage K8, Bl. 25 d. Akte) sowie zum Nachweis der Zahlung auf einen zur Akte gereichten Zahlungsbeleg (Anlage K 18, Bl. 133 d. Akte). Die Klägerin behauptet, ihr seien in Befolgung der Anordnung des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Entsorgungskosten in Höhe von 5.063,60 € entstanden. Dabei habe es sich sowohl um das noch nicht verbrauchte Fett aus der Lieferung vom 24.11.2010 sowie um die gemeinsam gelagerten Restmengen aus der vorhergehenden Lieferung, mit denen eine Vermischung stattgefunden habe, gehandelt. Bezüglich der vorherigen Lieferung, mit der eine Vermischung stattgefunden habe, bezieht sich die Klägerin auf einen Lieferschein vom 16.09.2010 (Anlage K17, Bl. 132 d. Akte). Nach der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der Entsorgungsfirma N. GmbH & Co. KG vom 28.02.2011 betrug die Gesamtmenge des entsorgten Materials 8,748 t. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Blatt 236 und 26 d. Akte Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, nach der erfolgten Entsorgung habe der Tank, in dem das kontaminierte Fett gelagert worden sei, gereinigt werden müssen. Hierfür habe sie gemäß Rechnung vom 22.02.2011 (Anlage K10, Bl. 27 d. Akte) 950,00 € aufwenden müssen. Die Klägerin behauptet, weitere Kosten in Höhe von 1.950,00 € seien ihr durch die Untersuchung der Rückstellmuster des Futterfettes, sowie der hieraus hergestellten Mischfutter entstanden. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf zwei Rechnungen des mit den Untersuchungen beauftragen Labors (K11, Bl. 29/30 d. Akte). Zum Nachweis der Zahlung der in Rechnung gestellten Untersuchungskosten bezieht sich die Klägerin auf einen zur Akten gereichten Zahlungsbeleg (K21, Bl. 151 d. Akte). Die Klägerin behauptet, da ihr das von der Insolvenzschuldnerin gelieferte Futterfett in einer Gesamtmenge von 8.248 kg nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, habe sie, um die Produktion aufrecht zu erhalten, diese Menge ersetzen müssen. In dem Zeitraum vom 04.01. bis 25.02.2011 sei die Ersetzung durch Sojaöl erfolgt. Ausgehend von der Preisdifferenz zwischen dem Futterfett und dem Sojaöl seien ihr dadurch Zusatzkosten in Höhe von 1.912,43 € entstanden. Die übrige Restmenge von 3.190 kg sei durch Futterfett von einem anderen Lieferanten ersetzt worden. Daraus hätten sich Mehrkosten in Höhe von 414,70 € ergeben. Die Klägerin meint, ein ihr zu ersetzender Schaden sei der für das nicht verwendbare Futterfett an die Insolvenzschuldnerin entrichtete Kaufpreis in Höhe von 5.691,12 €. Die Klägerin behauptet, durch den Arbeitsaufwand zur Schadensabwicklung sei ihr ein Schaden in Höhe von 2.400,00 € entstanden. Die aufgrund der Anordnung des L. vom 04.01.2011 zu erstellende Kundenliste habe einen Aufwand von 25 Stunden erfordert. Die Rezepturänderung, die aufgrund der fehlenden Verwendbarkeit des Futterfettes für die Mischfutterproduktion erforderlich gewesen sei, hätten die Zeugen W. und R. mit einem Arbeitsaufwand von 5 Stunden je Mitarbeiter vornehmen müssen. Weitere 10 Arbeitsstunden seien für die Anfertigung von Listen und Bescheinigungen für die Kunden der Klägerin durch die Zeugen W. und R. angefallen. Die Zeugen W. und R. sowie ihr Geschäftsführer hätten insgesamt 15 Stunden auf Telefonate zum Zwecke der Schadensabwicklung aufgewendet. Es sei von einem Stundensatz von 40,00 € auszugehen. Die Klägerin meint, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus § 110 VG beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 18.459,30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2011 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der H. und J. GmbH, U. gegen die W. AG, M., aus der Haftpflichtversicherung Versicherungsscheinnummer XXX erfolgt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der bei der Insolvenzschuldnerin festgestellte Wert habe bei knapp 1,5 ng/kg gelegen. Bei einem solchen Wert sei eine Gesundheitsgefahr für Endverbraucher ausgeschlossen. Der Beklagte meint, die Deckungskäufe von Futterfett und/oder Sojaöl seien nicht erstattungsfähig. Ein solcher Anspruch sei schon nach den Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Handel mit pflanzlichen und tierischen/seetierischen Ölen, Fetten und Fettsäuren (GROFOR) ausgeschlossen. Hierzu bezieht sich der Beklagte auf § 7,8 GROFOR. Unabhängig davon, sei der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Deckungskäufe nicht vom Versicherungsschutz umfasst, weil er dem nicht versicherten Erfüllungsbereich zuzuordnen sei. Der Versicherungsschutz sei insofern nach § 4 Abs. 1, Nr. 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen. Der Beklagte meint, die Klägerin habe die gelieferte Ware genehmigt, weil sie ihrer unverzüglichen Rügepflicht gem. § 15 GROFOR nicht nachgekommen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, jedenfalls fehle es für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin an einem Verschulden sowie an der erforderlichen Kausalität. Ein Zurechnungszusammenhang liege nicht vor, da die Schäden aufgrund des Verhaltens der Behörden eingetreten sei. Zu den Einzelheiten der Parteivorträge wird auf die folgenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen: Klage vom 12.08.2014 (Bl. 1 ff d. A.), Schriftsatz vom 10.11.2014 (Bl. 56 a ff d. A.), Schriftsatz vom 12.02.2015 (Bl. 92 ff d. A.), Schriftsatz vom 05.05.2015 (Bl. 161 ff d. A.), Schriftsatz vom 27.05.2015 (Bl. 175 a ff d. A.), Schriftsatz vom 10.06.2015 (Bl. 219 ff d. A.), Schriftsatz vom 18.06.2015 (Bl. 216 a ff d. A.) und Schriftsatz vom 22.06.2015 (Bl. 221 a ff d. A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R. und W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.09.2015 (Bl. 239 ff d. A.) Bezug genommen.