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2 O 106/21

LG Itzehoe 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die „Betriebsführungsvereinbarung zwischen der U.E. und der N.E. vom 11.02.2014/12.03.2014 in der Fassung der „Nachtragsvereinbarung 1 zum Betriebsführungsvertrag vom 11.02.2014/12.03.2014 zwischen der U.E. und der N.E: vom 17.09.2018 nicht mehr besteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.750,- und für die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die „Betriebsführungsvereinbarung zwischen der U.E. und der N.E. vom 11.02.2014/12.03.2014 in der Fassung der „Nachtragsvereinbarung 1 zum Betriebsführungsvertrag vom 11.02.2014/12.03.2014 zwischen der U.E. und der N.E: vom 17.09.2018 nicht mehr besteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.750,- und für die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrages zu 6). Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten besteht aus Sicht der Klägerin eine Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Beklagten getroffenen Betriebsführungs-Vereinbarung. Mit dem Antrag zu 6) begehrt die Klägerin die Feststellung, dass diese Betriebsführungs-Vereinbarung aufgrund einer Kündigung beendet ist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.06.2020 mitgeteilt, dass sie die ausgesprochene Kündigung nicht akzeptiere, sodass für die Klägerin eine unsichere Rechtslage besteht. II. Die Klage ist überwiegend unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag zu 6) ist begründet. Die Klägerin ist unstreitig Eigentümerin der streitgegenständlichen Eisenbahngleise auf der Strecke 9129 zwischen T. und U.. Ebenso unstreitig vereinbarten die Parteien zunächst mit notariellen Vertrag vom 17.11.1997 und anschließend mit Vertrag vom 12.03.2014 ein Pachtverhältnis im Sinne des § 581 BGB über die streitgegenständlichen Gleisanlagen. Nachdem der Pachtvertrag vom 17.11.1997 durch die Beklagte gekündigt wurde, vereinbarten die Parteien die sogenannte Betriebsführungs-Vereinbarung vom 12.03.2014. Sie sieht unter § 6 Nummer 2 ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende vor. Eine solche Kündigung sprach die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2020 gegenüber der Klägerin aus. Die Kündigung ist formell wirksam. Die Klägerin hat die vertragliche Kündigungsfrist von 6 Monaten eingehalten. Die Kündigung ist der Beklagten unstreitig spätestens am 05.06.2020 zugegangen, wie sich aus der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom gleichen Tag ergibt. Die Frist und der Zugang der Kündigung erfüllen zugleich die gesetzlichen Anforderungen an eine ordentliche Kündigung nach § 584 Abs. 1 BGB. Damit endete die Betriebsführungs-Vereinbarung zwischen den Parteien mit Ablauf des 31.12.2020. Die Kündigung der Klägerin ist nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagten ein Recht zum Besitz an den Gleisanlagen zusteht, solange sie Inhaberin der Betriebsgenehmigung ist (weitere Ausführungen hierzu unter 2.). Unabhängig von etwaigen Besitzrechten der Beklagten steht es der Klägerin frei, zu entscheiden, ob sie im Rahmen der Privatautonomie Verträge mit der Beklagten weiter fortführen möchte. Durch Besitzrechte des Vertragspartners wird das vertragliche Kündigungsrecht des anderen Vertragspartners nicht beschränkt. Der durch die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2020 ausgesprochene Widerspruch gegen die Kündigung ist unbeachtlich, da die Vorschriften über den Pachtvertrag gemäß §§ 578, 581 Abs. 2 BGB den Widerspruch aus dem Wohnraummietrecht gemäß § 574 BGB im Pachtrecht nicht vorsehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie die Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 22.06.2020 in Abrede gestellt, indem sie ihren Widerspruch gegen die Kündigung kundtat und erklärte, die Kündigung für unwirksam zu halten, so dass ein Feststellungsanspruch der Klägerin besteht. 2. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Gleisanlagen gegen die Beklagte zu. Dem Anspruch auf Herausgabe nach §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB, § 985 BGB steht § 986 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen. Aufgrund der Kündigung des Pachtvertrages steht der Klägerin zwar grundsätzlich gemäß §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB ein vertraglicher Anspruch auf Räumung und Herausgabe der verpachteten Gleisanlagen zu. Ein Herausgabeanspruch folgt zugleich aus Eigentum gemäß § 985 BGB. Allerdings kann sich die Beklagte auf ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB berufen. Ein Recht zum Besitz kann sich auch aus öffentlichem Recht, insbesondere aus einem Verwaltungsakt ableiten (vergleiche Staudinger/Thole (2019) BGB § 986 Rn. 7). Die der Beklagten erteilte Unternehmergenehmigung ist ein solcher Verwaltungsakt. In seiner Entscheidung vom 19.06.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass durch einen Vertrag oder einen Verwaltungsakt begründete Sondernutzungsbefugnisse als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB einzuordnen sind (BGH V ZR 83/18). Ein solches sonstiges Recht folgt im vorliegenden Fall aus der Unternehmergenehmigung, die der Beklagten am 15.10.2007 mit der Wirkung bis zum 31.12.2057 erteilt wurde. Nach § 11 AEG sind Betreiber von Schienenwegen zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Betreiber eines Schienenwegs ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Eisenbahnanlagen, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebern zuständig ist. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG angeordnet Pflicht, die Eisenbahninfrastruktur zu betreiben, dient dem öffentlichen Interesse an dem Erhalt der Eisenbahninfrastruktur. Die der Klägerin erteilte Unternehmensgenehmigung zum Betrieb der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AEG vermittelt ihr nach § 6 Abs. 6 AEG nicht schon als solche ein Recht auf Zugang zu der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin. Der Inhaber einer solchen Genehmigung kann aber in entsprechende Anwendung von § 11 AEG von demjenigen, der Eigentümer des Grundstücks ist, die Unterbereitung eines Angebotes zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages über das Grundstück zwecks des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur verlangen und dieses Angebot annehmen. Die Rechtsstellung der Klägerin erschöpft sich demnach nicht in der ihr erteilten Unternehmensgenehmigung zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken der Klägerin. Sie verfügt vielmehr aufgrund ihres gesetzlichen Anspruchs auf ein Angebot zum Verkauf oder zur Verpachtung der Grundstücke zu den üblichen Bedingungen über eine gesicherte Aussicht auf den zivilrechtlichen Zugriff auf die Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahninfrastruktur befindet (BGH a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin zwar grundsätzlich den Pachtvertrag kündigen, jedoch kann die Beklagte dem Herausgabeanspruch der Klägerin ihren gesetzlichen Anspruch auf ein Angebot zum Verkauf oder zur Verpachtung der Grundstücke zu den üblichen Bedingungen und damit ein Besitzrecht entgegenhalten. Auch wenn die Beklagte nicht explizit zum Ausdruck gebracht hatte, dieses Recht geltend zu machen, ist zumindest aus dem in ihrem Schreiben vom 22.06.2020 enthaltenen Widerspruch gegen die Kündigung das Anliegen erkennbar, das Pachtverhältnis fortzusetzen bzw. einen neuen Pachtvertrag abschließen zu wollen. Hieraus folgt, dass die Klägerin den Pachtvertrag mit der Beklagten grundsätzlich kündigen kann, jedoch zugleich verpflichtet ist, der Beklagten ein Angebot zum Kauf der Grundstücke mit den darauf befindlichen Gleisanlagen oder einen Pachtvertrag anzubieten, solange die Beklagte Inhaberin der Unternehmergenehmigung und damit zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur verpflichtet ist. Solange ein solches Angebot nicht vorliegt, kann die Klägerin der Beklagten das Besitzrecht nicht entziehen, weil sie sich widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB verhalten würde. Danach ist mangels schutzwürdiger Interessen das Beanspruchen einer Leistung unzulässig, die sofort zurückgewährt werden müsste. So verhält es sich hier. Grundsätzlich steht der Klägerin als Eigentümerin der Gleisanlagen die umfassenden Nutzungsrechte daran zu. Dem Grunde nach hat sie bei Kündigung des Pachtvertrages Anspruch auf Herausgabe der Gleisanlagen. Ihr Interesse auf Herausgabe ist jedoch nicht schutzwürdig, weil die Gleisanlagen einem öffentlichen Zweck gewidmet sind und durch einen Verwaltungsakt der Beklagten die Nutzung dieser dem öffentlichen Zweck gewidmeten Gleisanlagen zugeordnet wurde. Die Grundstücke, auf denen sich die streitgegenständlichen Gleisanlagen befinden, sind im Zusammenhang mit der Errichtung der Eisenbahnstrecke für Bahnbetriebszwecke gewidmet worden. Das Eisenbahnrecht sieht zwar keine ausdifferenzierten Vorschriften für die Widmung von Eisenbahnvermögen für Bahnbetriebszwecke vor. Die Widmung erfolgt vielmehr durch die Errichtung der Eisenbahnstrecken und die Aufnahme des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur auf der genehmigten Trasse, also durch die tatsächliche Indienstnahme des Grundstücks für Bahnbetriebszwecke. Deshalb kann bei Strecken, die länger in Betrieb gewesen sind, regelmäßig von einer Widmung für Bahnbetriebszwecke ausgegangen werden (vgl. BVerwGE 99,166). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ebenfalls von einer entsprechenden Widmung auszugehen, denn die streitgegenständlichen Gleisanlagen wurden für Bahnbetriebszwecke in Dienst genommen. Die Genehmigung vom 15.10.2007 mit der Wirkung bis zum 31.12.2057 räumt der Beklagten die Befugnis und Pflicht zum Betrieb der streitgegenständlichen Gleisanlagen ein. Die Widmung der Gleisanlagen und die Genehmigung zugunsten der Beklagten dienen dem öffentlichen Interesse und dem Wohl der Allgemeinheit. Hinter diesem öffentlichen Interesse zum Wohl der Allgemeinheit muss das Interesse der Klägerin an einer kurzfristigen Rückgabe der Gleisanlagen bis zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages oder dem Verkauf der Gleisanlagen zurücktreten. Das Interesse der Klägerin ihre Eigentumsrechte uneingeschränkt nutzen zu wollen, überwiegt auch nicht deshalb das Allgemeinwohl, weil sie die Kündigung des Pachtvertrages nutzen will, um die Grundlage für die Entziehung der Unternehmergenehmigung der Beklagten zu schaffen. Letztendlich erfolgte die Kündigung der Betriebsführungs-Vereinbarung nur deshalb, weil sich die Klägerin entschlossen hatte, die Rolle der Beklagten als Betreiberin der Eisenbahninfrastruktur zu übernehmen und sie hieran aufgrund des bestehenden Verwaltungsaktes in Form der Unternehmergenehmigung für die Beklagte gehindert ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie den Pachtvertrag mit der Beklagten gekündigt hatte, weil der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ihren Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung aufgrund der bestehenden Unternehmensgenehmigung der Beklagten und deren zivilrechtlicher Verfügungsgewalt versagte. Die Klägerin würde den gesetzgeberischen Zweck, der durch das AEG geregelt ist, unterlaufen, wenn sie es durch eine Kündigung des Pachtvertrages in der Hand hätte, den Widerruf einer Unternehmensgenehmigung herbeizuführen. 3. Solange die Beklagte nicht zur Herausgabe der streitgegenständlichen Gleisanlagen verpflichtet ist, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der mit dem Antrag zu 3) geltend gemachten Dokumente. Im Übrigen würde der Klägerin ein solcher Anspruch erst zustehen, wenn sie Inhaberin der Unternehmergenehmigung wäre. 4. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Abgabe von Erklärungen der Beklagten gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, wie er von der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2) geltend gemacht wird, besteht ebenfalls nicht. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Wie bereits dargelegt, verfügt die Beklagte ihrerseits aufgrund ihres gesetzlichen Anspruchs auf ein Angebot zum Verkauf oder zur Verpachtung der Grundstücke zu üblichen Bedingungen über eine gesicherte Aussicht auf den zivilrechtlichen Zugriff auf die Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahninfrastruktur befindet. Es wäre zweckwidrig, wenn die Beklagte trotz bestehender Unternehmergenehmigung verpflichtet wäre, gegenüber dem Landesbetrieb eine Zustimmung zur Übernahme des Infrastrukturbetriebes zu erteilen. Unabhängig davon ist die Beklagte keine Störerin, weil sie durch die Nutzung der Infrastrukturanlagen ihre durch die Unternehmensgenehmigung auferlegte öffentlich-rechtliche Pflicht zum Betrieb der Gleisanlagen zum Wohl der Allgemeinheit ausübt. In diesem Rahmen ergibt sich gleichzeitig die Pflicht der Klägerin gem. § 1004 Abs. 1 BGB, die Nutzung durch die Beklagte zu dulden. 5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von € 500,00. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Pachtverträgen ergibt sich aus § 584 b BGB. Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, kann der Verpächter nach § 584 b S. 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsersatz zu. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich für den Vorenthaltungszeitraum erstens nach der vereinbarten Pacht und zweitens nach dem Verhältnis in dem die Nutzungen, die im Vorenthaltungszeitraum gezogen wurden oder bei ordnungsgemäßer Wirtschaft hätten gezogen werden können, zu den Nutzungen während des ganzen Pachtjahres stehen. Nach dem vereinbarten Pachtvertrag gab es keine Vereinbarung über den Pachtzins. Lediglich die Nachtragsvereinbarung der Parteien vom 17.09.2018 sah Pachtzinsen für die Jahre 2018 und 2019 vor. Darüber hinaus gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn die Parteien sind schon bei dem ersten Pachtvertrag vom 17.11.1997 davon ausgegangen, dass die Nutzung der Gleisanlagen und die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung wertmäßig im wesentlich gleich sind. In diesem Sinne haben sie in dem zweiten Vertrag vom 12.03.2014 ebenfalls keinen Pachtzins vereinbart. Solange die Beklagte die Gleisanlagen instand hält und instand setzt, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Nutzungen während des ganzen Pachtjahres diese Kosten überstiegen hätten. Einen Beweis hierfür hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht angeboten. 6. Mangels Herausgabe- und Zahlungsanspruch steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286 Abs. 2 Nummer 2 und 3, 280 Abs. 2 BGB zu. 7. Der Hilfsantrag der Klägerin scheitert daran, dass aus den zuvor genannten Gründen kein Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung der Beklagten bei der Erlangung der Unternehmergenehmigung besteht. Diese Mitwirkungshandlung ist nach dem Wortlaut des Hilfsantrags Grundlage einer in Aussicht gestellten Unternehmergenehmigung der Klägerin, welche eine Herausgabe der streitgegenständlichen Gleisanlagen an sie begründen soll. Solange jedoch nicht feststeht, dass die Klägerin Inhaberin einer Unternehmensgenehmigung wird, besteht kein Anspruch auf Herausgabe an sie, auch nicht auf einen in die Zukunft gerichteten Zeitpunkt. Aufgrund der weiterhin vorhandenen Unternehmergenehmigung der Beklagten steht dem Anspruch der Klägerin zudem ein Besitzrecht der Beklagten entgegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird gem. § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG für den Antrag zu 1) auf € 10.000,- festgesetzt, für den Antrag zu 2) auf € 1.000,-, und für den Antrag zu 3) auf € 500,-. Der Streitwert für den Antrag zu 4) wurde gem. §§ 63, 41 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung in Höhe von € 6.000,- festgelegt. Der Antrag zu 5) betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Streitwert nicht. Hinsichtlich des Antrags zu 6) wird der Streitwert gem. §§ 63, 41 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GKG auf den Jahresbetrag der Pacht festgesetzt. Da die Parteien erstmals mit ihrer Nachtragsvereinbarung vom 17.09.2018 für die Jahre 2018 in Höhe von € 2.500,- p.a. und 2019 in Höhe von € 1.200,- p.a. eine Pacht vereinbarten, war auf diese Werte abzustellen. Hieraus ergibt sich ein Durchschnittswert von € 1.850,-. Der hilfsweise gestellte Antrag erhöht den Streitwert gem. § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG nicht, denn der Streitgegenstand deckt sich mit dem des Antrags zu 1). Ein höherer Wert ist nicht anzunehmen. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Gleisanlagen in Anspruch und verlangt Beseitigung von angeblichen Eigentumsstörungen. Die Klägerin firmierte ursprünglich unter der Bezeichnung U.E. und wurde 2020 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Die Klägerin fördert für den Kreis P. die Erbringung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsdienstleistungen sowie die Errichtung und den Betrieb öffentliche Verkehrsinfrastrukturen in der Region. Sie ist Eigentümerin der Gleisanlagen auf der Strecke 9129 T. - U., also der Haupt- und Nebengleise ab Anschlussgrenze Übergabegruppe DB Netz AG (Streckenkilometer 0,0 bis zum Streckenkilometer 3,118 im Bahnhof U. Ost), näher bezeichnet in Absatz 1 der Präambel, § 1 Ziffer 1 und der Anlage „Gleisschemaplan T.-U.“ der „Betriebsführungsvereinbarung zwischen der U.E. AG und der N.E. vom 11.02.2014/12.03.2014 in der Fassung der „Nachtragsvereinbarung 1 zum Betriebsführungsvertrag vom 11.02.2014/12.03.2014 zwischen der U.E. und der N.E. vom 17.09.2018. Auf den Inhalt der Betriebsführungsvereinbarung zwischen der U. E. und der N.E. vom 11.02.2014/12.03.2014 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage K3). Durch notariellen Vertrag vom 17.11.1997 schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Beklagten einen Pachtvertrag hinsichtlich der Nutzung der streitgegenständlichen Bahngleise der Klägerin. Unter § 18 dieses Vertrages wurde festgehalten, dass die Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass der Beklagten von der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde die Genehmigung zum Betrieb eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens erteilt werde. Auf den Inhalt des notariellen Vertrages vom 17.11.1997 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage B1). Am 15.10.2007 erteilte der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein der Beklagten eine Genehmigung zum Betreiben einer Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr bezogen auf die streitgegenständlichen Gleisanlagen. Die Genehmigung gilt bis zum eine 30.12.2057 und wurde nicht zurückgenommen oder widerrufen. Auf den Inhalt der Genehmigung vom 15.10.2007 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage K 12). Aufgrund der Genehmigungserteilung besteht für die Beklagte die Pflicht zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur der im Eigentum der Klägerin stehenden Gleisanlagen im Sinne von § 11 Absatz ein Satz 1 AEG. Nachdem die Beklagte den Pachtvertrag aus dem Jahr 1997 gekündigt hatte, schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte am 12.03.2014 eine sogenannte Betriebsführungs-Vereinbarung, in der sie die Rechte und Pflichten der Beklagten als Betreiberin der streitgegenständlichen Gleisanlagen regelten. Ebenso wie in dem Vertrag von 1997 war auch in diesem Vertrag kein Pachtzins für die Gleisanlagen geschuldet. Auf den Inhalt der Betriebsführung-Vereinbarung vom 12.03.2014 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage K3). Mit Datum vom 17.09.2018 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte eine Nachtragsvereinbarung, in der unter anderem in Ergänzung zu § 3 der Betriebsführungs-Vereinbarung vom 12.03.2014 festgehalten wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gleisanlagen instand zu halten und instand zu setzen. Zusätzlich vereinbarten die Parteien für das Jahr 2018 eine Pacht in Höhe von 2.500,00 € p.a. und für das Jahr 2019 auf 1.200,00 € netto. Auf den Inhalt der Nachtragsvereinbarung vom 17.09.2018 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage K 13). Im Jahr 2020 entschied die Klägerin, den Infrastrukturbetrieb ihrer Gleisanlagen selbst zu übernehmen. Mit Schreiben vom 28.05.2020, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Anlage K 14), sprach sie gegenüber der Beklagten die Kündigung der Betriebsführungs-Vereinbarung zum 31.12.2020 aus. Die Beklagte antwortete per E-Mail vom 05.06.2020, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Anlage K 15), dass nach ihrer Ansicht die Kündigung erst mit Ablauf der Konzession zum Betreiben der Gleisanlage im Jahr 2057 Wirkung entfalte und mit Schreiben vom 22.06.2020, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Anlage K 16), dass sie die Kündigung der Klägerin nicht akzeptiere. In der Folge nutzte die Beklagte die Gleisanlagen der Klägerin weiter. Mit Schreiben vom 25.8.2020 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Übergabe von Unterlagen für den Betrieb der Eisenbahnanlagen heraus und wiederholte dieses Anliegen mit Schreiben vom 01.10.2020. Auf die Schreiben vom 25.8. und 01.10.2020 wird ergänzend Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 18). Über ihre Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 11.01.2021 mitteilen, dass sie der weiteren Nutzung der Gleisanlagen durch die Beklagte aufgrund der ausgesprochenen Kündigung widerspreche und verlangte Räumung und Herausgabe der Gleisanlagen. Dieses Anliegen wiederholte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2021. Auf den Inhalt der Schreiben vom 11.01.2021 und 08.07.2021 wird ergänzend Bezug genommen (Anlagen K 19 und K 20). Mit Schreiben vom 26.10.2020, auf das ergänzend Bezug genommen wird (Anlage K6), beantragte die Klägerin bei dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein die Erteilung einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3, § 2 Abs. 19 Nummer 3 AEG für die in ihrem Eigentum stehende Eisenbahninfrastruktur. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein beschied den Antrag am 22.06.2021 abschlägig. Zur Begründung führte der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein aus, dass eine Unternehmensgenehmigung als Eisenbahninfrastrukturunternehmen immer nur auf eine bestimmte Infrastruktur bezogen sein könne und demnach auch immer nur ein Inhaber der Betriebsgenehmigung bestehen könne. Solange die Beklagte Inhaberin der Betriebsgenehmigung sei und sie nicht zugunsten der Klägerin auf ihre Genehmigung verzichte, würden die Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung an die Klägerin nicht vorliegen. Zudem fehle der Klägerin die zivilrechtliche Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Gleisanlagen. Außerdem habe die Beklagte die ausgesprochene Kündigung der Klägerin nicht akzeptiert. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 22.06.2021 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage K7). Der Bescheid ist nicht rechtskräftig. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Herausgabe ihrer Gleisanlagen und verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Übernahme des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur im öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren. Ferner verlangt sie die Herausgabe der Dokumente, welche die Beklagte im Rahmen ihrer Betreiberfunktion der Gleisanlagen führen und vorhalten muss. Schließlich begehrt die Klägerin Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Gleisanlagen nach ausgesprochener Kündigung des Pachtvertrages sowie anteilig vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und die Feststellung, dass die Betriebsführungs-Vereinbarung durch die Kündigung der Klägerin beendet ist. Die Klägerin ist der Ansicht, nach Kündigung der Betriebsführungs-Vereinbarung zum 31.12.2020 sei das Besitzrecht der Beklagten an den Gleisanlagen erloschen und die Beklagte zu Herausgabe nach §§ 542 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB verpflichtet. Zugleich bestehe ein Herausgabeanspruch der geräumten Gleisanlagen aus Eigentum gemäß § 985 BGB. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Recht zum Besitz berufen, weil die Klägerin nach § 6 Nr. 2 der Betriebsführungs-Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende habe kündigen können. Dies habe die Klägerin mit Schreiben vom 28.5.2020 zum 31.12.2020 erklärt und damit fristgerecht gekündigt. Ein Widerspruchsrecht gegen eine Kündigung sehe das Pachtrecht nicht vor. Einer stillschweigenden Verlängerung des Pachtvertrages habe die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2021 widersprochen. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu Herausgabe der streitgegenständlichen Gleisanlagen zu dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin aufgrund der eisenbahnrechtlichen Unternehmensgenehmigung erstmals zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur berechtigt ist. Der Anspruch auf Zustimmung zur Übernahme des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur im Klageantrag zu 2) folge aus § 1004 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Die Übernahme eines Infrastrukturbetriebes sei durch § 6 Abs. 5 AEG eröffnet. Die Beklagte beeinträchtige das Eigentum der Klägerin durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes, ohne dass die Klägerin zu einer Duldung dieser Beeinträchtigung verpflichtet sei. Die Beeinträchtigung des Eigentums bestehe darin, dass die Beklagte die ihr mit Bescheid des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 15.10.2007 erteilte eisenbahnrechtliche Unternehmensgenehmigung trotz Kündigung der Betriebsführung-Vereinbarung weiter erhalte und nicht an deren Aufhebung mitwirkte. Dadurch verhindere die Beklagte einer Erteilung einer weiteren Unternehmensgenehmigung an die Klägerin. Es besteht auch keine Duldungspflicht der Klägerin, spätestens mit Ablauf des eine 30.12.2020 sei ihre Duldungspflicht infolge der Beendigung der Betriebsführung entfallen. Da die Beklagte als Inhaberin der Unternehmensgenehmigung zur Betriebspflicht der Eisenbahninfrastruktur verpflichtet sei, könne sie die ihr erteilte Genehmigung nicht zurückgeben. Um dennoch eine Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung zu erreichen, verlange die Klägerin, dass die Beklagte an der eisenbahnrechtlich in § 6 Abs. 5 AEG vorgesehene Übernahme des Betriebes mitwirkte. Die Eigentumsstörung durch die Klägerin könne nur dadurch beendet werden, dass die Beklagte an einer entsprechenden Übernahme des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur mitwirkte. Ein Anspruch auf Herausgabe der Dokumente, welche die Beklagte als Betreiber Unternehmen führen müsse, bestehe aus §§ 985, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 952 BGB analog. Als Eigentümerin der Gleisanlagen sei die Klägerin zugleich Eigentümerin der im Klageantrag zu 3) bezeichneten Dokumente. Im Übrigen folge ihre Eigentümerstellung aus § 952 BGB analog. Hilfsweise ergebe sich ein Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten als Nebenleistungspflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit dem Räumungs- und Herausgabeanspruch der Gleisanlagen und aus § 242 BGB. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Nutzungsersatz zustehe, weil die Beklagte ihre Gleisanlagen trotz Beendigung der Betriebsführungs-Vereinbarung weiter nutze. Sie behauptet, die Nutzungsentschädigung betrage 6.837,00 € pro Jahr. Die monatliche Nutzungsentschädigung betrage 500,00 €. Ausgehend von einer Jahrespacht in Höhe von 1.200,00 € verlangt die Klägerin zugleich Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für eine 1,3 Geschäftsgebühr und Auslagen in Gesamthöhe von 185,10 € netto nebst Verzugszinsen. Mit ihrem Klageantrag zu 6) begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Betriebsführung-Vereinbarung vom 12.03.2014 aufgrund der Kündigung nicht mehr besteht. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folge daraus, dass die Beklagte die Wirksamkeit der Kündigung in Abrede gestellt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Beklagte gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein zukünftig erneut auf dem Bestand der Betriebs-Vereinbarung berufe. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die folgenden Gleisanlagen auf der Strecke 9129 T. - U. zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben: Haupt- und Nebengleise ab Anschlussgrenze Übergabegruppe DB Netz AG (Streckenkilometer 0,0 bis zum Streckenkilometer 3,118 im Bahnhof U.), näher bezeichnet in Absatz 1 der Präambel, § 1 Ziffer 1 und der Anlage „Gleisschemaplan T.-U.“ der „Betriebsführungsvereinbarung zwischen der U.E. und der N. E. vom 11.02.2014/12.03.2014 in der Fassung der „Nachtragsvereinbarung 1 zum Betriebsführungsvertrag vom 11.02.2014/12.03.2014 zwischen der U.E. und der N. E. vom 17.09.2018; 2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein die folgenden Erklärungen abzugeben: a) Die Beklagte gibt den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur der im Antrag zu 1) näher bezeichneten Gleisanlagen auf der Strecke 9129 T. - U. zum nächstmöglichen Termin an die Klägerin ab. b) Die Klägerin soll den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur der im Antrag zu 1) näher bezeichneten Gleisanlagen auf der Strecke 9129 T. - U. zum nächstmöglichen Termin von der Beklagten übernehmen. c) Die Beklagte ersucht den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein zu diesem Zweck, die ihr mit Bescheid des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 15.10.2007 unter dem Aktenzeichen LS4116 622.221-5 erteilte eisenbahnrechtliche Unternehmensgenehmigung für die Eisenbahninfrastruktur der im Antrag zu 1) näher bezeichneten Gleisanlagen auf der Strecke 9129 T. - U. zum nächstmöglichen Termin und mit Wirkung auf den Termin, zu dem der Klägerin die Genehmigung erteilt wird, aufzuheben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die folgenden Dokumente herauszugeben: a) Besondere Vorschriften und Regelwerke Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) (inkl. Zusatzbestimmungen zur FV-NE) Strecken- und Bahnhofsbücher Ergänzungen zum Signalbuch Besondere Arbeitsanweisungen für die Strecke Besondere Regelungen/Bedienungsanweisungen für die Serviceeinrichtungen b) Infrastrukturdaten Bestandslagepläne Weichenkarteikarten, Messprotokolle, Bauwerksbücher/-hefte gem. DIN 1076 sowie weitere Unterlagen aus der Infrastrukturinstandhaltung Unterlagen zu den Bahnübergängen Technische Unterlagen zu den Serviceeinrichtungen (Tankstelle, Ölabscheider) Sondergenehmigungen der Aufsichtsbehörden c) Verträge Infrastrukturanschlussverträge mit der DB Netz AG in T. sowie mit der F. GmbH, U. Verträge mit weiteren Anschließern, Anwohnern oder Dritten d) Protokolle Protokolle zu Streckenbereisungen Protokolle von Absprachen/Auflagen der Aufsichtsbehörden Protokolle von Bahnübergangsschauen, 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 500,00 zu zahlen für jeden vollständigen Monat, in dem sie die im Antrag zu 1) näher bezeichneten Gleisanlagen seit dem 01.01.2021 nicht an die Klägerin zurückgibt. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zusätzlich EUR 185,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die „Betriebsführungsvereinbarung zwischen der U.E. und der N.E. vom 11.02.2014/12.03.2014 in der Fassung der „Nachtrags-vereinbarung 1 zum Betriebsführungsvertrag vom 11.02.2014/12.03.2014 zwischen der U.E. und der N.E. vom 17.09.2018 nicht mehr besteht. 7. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, zu dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin aufgrund der ihr nach dem Antrag zu 2) erteilten eisenbahnrechtlichen Unternehmensgenehmigung erstmals zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur berechtigt ist, die folgenden Gleisanlagen auf der Strecke 9129 T. - U. zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben: Haupt- und Nebengleise ab Anschlussgrenze Übergabegruppe DB Netz AG (Streckenkilometer 0,0 bis zum Streckenkilometer 3,118 im Bahnhof U.), näher bezeichnet in Absatz 1 der Präambel, § 1 Ziffer 1 und der Anlage „Gleisschemaplan T.-U.“ der „Betriebsführungsvereinbarung zwischen der U.E. und der N.E. vom 11.02.2014/ 12.03.2014 in der Fassung der „Nachtragsvereinbarung 1 zum Betriebsführungsvertrag vom 11.02.2014/12.03.2014 zwischen der U.E. und der N.E. vom 17.09.2018. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Besitzrecht gemäß § 986 Absatz ein Satz 1 BGB zu. Dieses Besitzrecht folge aus öffentlichem Recht, hier in Form der Widmung der streitgegenständlichen Gleisanlagen. Mit der Indienstnahme des Grundeigentums für die Eisenbahnnutzung sei verbunden, dass die Nutzung der Bahntrasse zu Zwecken des Eisenbahnbetriebes zu dulden sei. Außerdem folge eine solche Bindungswirkung der Genehmigung für den Eigentümer unabhängig von der Wirkung der Planfeststellung und Widmung aus dem systematischen Verhältnis der §§ 11, 23 AEG. Die Beklagte habe eine Betriebspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG und demnach eine Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit. Die Betriebspflicht, die ausschließlich der Inhaberin der Betriebsgenehmigung zugutekomme, wirke auch auf die zivilrechtliche Ebene und überlagere die zivilrechtlichen Rechte. Insgesamt folge hieraus ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten der Beklagten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung der Unternehmensgenehmigung, die nach der alten Fassung des AEG grundsätzlich für 50 Jahre erteilt wurde, zugunsten der Beklagten bereits Eigentümerin der streitgegenständlichen Gleisanlagen gewesen sei. Die Genehmigung und die damit einhergehende Überlagerung ihrer zivilrechtlichen Rechte sei mit deren Wissen und Wollen erteilt worden. Tatsächlich habe die Klägerin die Unternehmensgenehmigung zugunsten der Beklagten mit zum Entstehen gebracht. Der aktuellen Betriebsführung-Vereinbarung vom 12.03.2014 gehe auf einen Vertrag vom 17.11.1997 zurück. In § 18 Abs. 1 dieses Vertrages seien sich die Parteien einig gewesen, dass die Beklagte eine Erlaubnis zur langfristigen Betriebsführung erlangen sollte. Ein Anspruch auf Unterlassung und Mitwirkung an der Übernahme der Betriebsgenehmigung bestehe nicht. Eine solche Übernahme sei gesetzlich nicht vorgesehen und ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 5 AEG n.F. Eine zivilrechtliche Einigung, welche die Übernahme der öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten zum Gegenstand habe, sei danach nicht möglich, sondern stets von dem Verfahren nach § 11 AEG abhängig. Dies betreffe ausschließlich der Stilllegungsverfahren, dass dann einzuleiten sei, wenn ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen kein Interesse mehr an dem Betrieb der jeweiligen Infrastruktureinrichtungen habe. Eine Genehmigung zur Stilllegung sei erforderlich oder für den Fall, dass sich andere interessierte Unternehmen finden, eine Abgabe an das jeweilige Unternehmen. Für ein Verfahren nach § 11 AEG bestehe kein Anlass, weil die Beklagte allen ihren Betriebspflichten weiterhin genügen könne. Von einer Eigentumsstörung der Klägerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB sei nicht auszugehen, das Eigentumsrecht der Klägerin sei im Falle von Widmungen von den öffentlichrechtlichen Rechten und Pflichten überlagert. Diese Überlagerung habe die Eigentümerin zu respektieren. Die Betriebsführung durch die Beklagte sei vollumfänglich von der Widmung gedeckt und werde von der Beklagten nicht überschritten. Aus diesem Grunde liege kein dem Eigentum nach § 903 BGB widersprechender Eingriff in die Rechte der Klägerin vor. Ferner folge aus § 6 Abs. 5 Satz 1 AEG die Berechtigung und Pflicht der Beklagten die streitgegenständlichen Gleisanlagen zu betreiben. Die Betriebsgenehmigung führe dazu, dass die Klägerin duldungspflichtig sei, weil es sich nicht nur um eine Privilegierung der Beklagten handle, sondern sie zugleich ein Interesse der Allgemeinheit an der sicheren funktionsfähigen Eisenbahninfrastrukturanlagen gewährleiste. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Mitwirkung an der Beantragung behördlicher Genehmigungen zustehe. Die zivilrechtlichen Befugnisse der Klägerin würden nicht im Vordergrund stehen, sondern die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Beklagten zum Betrieb der Infrastruktur, die dem Wohl der Allgemeinheit dienten. Die zivilrechtlichen Gebotsnormen würden von dem Betriebsgebot und der Widmung überlagert werden. Eine Mitwirkungspflicht für eine Übernahme des Betriebes der Klägerin bestehe auch deshalb nicht, weil die Klägerin selbst von Beginn an von dem Betriebsvorhaben der Beklagten auf ihren Gleisanlagen gewusst habe und aus diesem Grund die Betriebsführungs-Vereinbarung abgeschlossen habe. Zudem würde ein Anspruch der Klägerin das Ziel und Zweck der Betriebsgenehmigung und die öffentlichen Widmungen unterlaufen. Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von Dokumenten bestehe ebenfalls nicht, weil der Beklagten aus den vorgenannten Gründen ein Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe. Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von Nutzungen stehe ihr ebenfalls nicht zu. Die Beklagte sei als Betreiberin berechtigt, die Entgelte an den Schienenwegen und den Servicedienstleistungen auszuweisen. Eine Herausgabe aufgrund der Kündigung der Betriebsführungs-Vereinbarung sei nicht veranlasst. Aufgrund der Widmung eines Grundstücks zu öffentlichen Zwecken sei eine öffentliche Last begründet, die dem privaten Eigentum als dingliches Recht gleich eine Dienstbarkeit gegenüberstehe. Es handle sich dabei um eine persönliche Dienstbarkeit, wie § 1092 Abs. 3 BGB zeige. Neben dieser persönlichen Dienstbarkeit stehe der Beklagten auch ein mit dem Nießbrauch vergleichbares Recht zu. Die Beklagte sei analog § 1030 Abs. 1 BGB berechtigt, die Nutzungen aus der Sache, also den Gleis- und Serviceeinrichtungen, zu ziehen. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Betriebsführungspflicht, der Rechte der Beklagten, die damit einhergehen würden. Die eingeforderten Nutzungsentgelte würden sich aus der Benutzung der Gleisanlagen durch Dritte ergeben. Da die Gleisanlagen von der Beklagten als Berechtigte diskriminierungsfrei betrieben werden und der Verkehr sichergestellt werden müsse, stünden ihr die Nutzungsentgelte zu. Dürfte die Beklagte die Nutzungsentgelte nicht mehr ziehen, weil die zivilrechtliche Betriebsführungs-Vereinbarung gekündigt wurde, bestünde die Gefahr, dass sie einen sicheren Betrieb aufgrund des Entgeltausfalls nicht mehr gewährleisten könne. Eine solche Auswirkung stehe der Betriebssicherungspflicht der Beklagten innerhalb des AEG entgegen. Dafür spreche auch, dass sich die Nutzungsentgelte direkt aus dem Eisenbahnregulierungsgesetz in §§ 18 EReG ergeben würden. Im Übrigen sei in der ursprünglichen Betriebsführungs-Vereinbarung bewusst keine Entgeltzahlung der Beklagten vorgesehen gewesen. Erst durch die Nachtragsvereinbarung sei eine solche geschlossen worden. Mangels Hauptanspruch stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen zu. Die Klägerin habe kein rechtliches Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich ihres Klageantrags zu 6) dargetan. Die von der Klägerin bemühten Rechte würden nicht von der Kündigung der Betriebsführungs-Vereinbarung abhängen, sondern von der Widmung und der Genehmigung nach § 6 AEG. Im Übrigen habe die Beklagte die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Abrede gestellt, sondern sich vielmehr auf die öffentlich-rechtliche Lage berufen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.