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Urteil

2 O 16/17

LG Itzehoe 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2024:1021.2O16.17.00
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Leitsätze
1. Bei der Inanspruchnahme des Lagerhalters auf Auskunft und Herausgabe des Gutes im Wege der Stufenklage und bestehender Unmöglichkeit der Herausgabe nach Auskunftserteilung und eidesstattlicher Versicherung, richtet sich die Umstellung der Klage auf Schadensersatz nicht nach § 264 Nr. 3 ZPO, sondern es liegt eine Klageänderung vor, die regelmäßig als sachdienlich zuzulassen ist. Um diese Stufe abzuschließen bedarf es weder einer Erledigungserklärung noch eines Teilurteils. Der Geschädigte kann bei der Auskunftserteilung vor einem Teilurteil sofort auf einen bezifferten Leistungsantrag übergehen.(Rn.20) 2. Es ist von einem Verlust i.S.v. § 475 Satz 1 HGB auszugehen, wenn der Lagerhalter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit nicht zur weisungsgemäßen Ablieferung des Gutes in der Lage ist.(Rn.25) 3. Nach Maßgabe von § 475 Satz 2 HGB haftet der Lagerhalter nach § 475 Satz 1 HGB, wenn die Einlagerung des Gutes bei einem Dritten erfolgt ist. Auch in diesem Fall besteht eine persönliche Verpflichtung des Lagerhalters aus dem mit ihm geschlossenen Lagervertrag. Das Verhalten Dritter muss sich der Lagerhalter im Rahmen des § 278 BGB zurechnen lassen.(Rn.26)
Tenor
1. Die Versäumnisurteile vom 10.07.2017 und vom 01.04.2019 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 74% und der Beklagte 26% zu tragen; mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 10.7.2017 und des Beklagten im Termin vom 01.04.2019 entstanden sind. Diese tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils selbst. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 105.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Inanspruchnahme des Lagerhalters auf Auskunft und Herausgabe des Gutes im Wege der Stufenklage und bestehender Unmöglichkeit der Herausgabe nach Auskunftserteilung und eidesstattlicher Versicherung, richtet sich die Umstellung der Klage auf Schadensersatz nicht nach § 264 Nr. 3 ZPO, sondern es liegt eine Klageänderung vor, die regelmäßig als sachdienlich zuzulassen ist. Um diese Stufe abzuschließen bedarf es weder einer Erledigungserklärung noch eines Teilurteils. Der Geschädigte kann bei der Auskunftserteilung vor einem Teilurteil sofort auf einen bezifferten Leistungsantrag übergehen.(Rn.20) 2. Es ist von einem Verlust i.S.v. § 475 Satz 1 HGB auszugehen, wenn der Lagerhalter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit nicht zur weisungsgemäßen Ablieferung des Gutes in der Lage ist.(Rn.25) 3. Nach Maßgabe von § 475 Satz 2 HGB haftet der Lagerhalter nach § 475 Satz 1 HGB, wenn die Einlagerung des Gutes bei einem Dritten erfolgt ist. Auch in diesem Fall besteht eine persönliche Verpflichtung des Lagerhalters aus dem mit ihm geschlossenen Lagervertrag. Das Verhalten Dritter muss sich der Lagerhalter im Rahmen des § 278 BGB zurechnen lassen.(Rn.26) 1. Die Versäumnisurteile vom 10.07.2017 und vom 01.04.2019 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 74% und der Beklagte 26% zu tragen; mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 10.7.2017 und des Beklagten im Termin vom 01.04.2019 entstanden sind. Diese tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils selbst. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 105.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. I. Der Einspruch der Klägerin vom 31.7.2017 gegen das Versäumnisurteil vom 10.7.2017 ist gemäß § 338 ZPO statthaft. Gleiches gilt für den Einspruch des Beklagten vom 24.4.2019 gegen das Versäumnisurteil vom 1.4.2019. Beide Parteien hatten die für sie jeweils geltende Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 1 ZPO eingehalten. Die Einspruchsfrist beträgt danach 2 Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Das Versäumnisurteil vom 1.10.2017 wurde der Klägerin am 17.7.2000 zugestellt. Vor Ablauf der Zweiwochenfrist, nämlich am 31.7.2017 erhob die Klägerin hiergegen Einspruch, der dem Gericht am gleichen Tag zuging. Das Versäumnisurteil vom 1.4.2019 wurde dem Beklagten am 10.4.2019 zugestellt. Sein Einspruch erfolgte am 24.4.2019 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist. Der Prozess wurde damit in beiden Fällen gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnisse befand. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Umstellung von einer Stufenklage in eine Klage auf Leistung von Schadensersatz sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Ergeben Auskunft und eidesstattliche Versicherung, dass der Beklagte die Erfüllung des Hauptanspruchs, z.B. auf Herausgabe, unmöglich gemacht hat, so fällt die Umstellung der Klage auf Schadensersatz nicht unter § 264 Nr. 3 ZPO, sondern ist eine Klageänderung, die regelmäßig als sachdienlich zuzulassen ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020 Rn. 23, ZPO § 254 Rn. 23). Die Klägerin konnte somit die Stufenklage in eine Klage auf Leistung von Schadensersatz umstellen, weil nach Auskunftserteilung und eidesstattlicher Versicherung dem Beklagten die begehrte Herausgabe des Flügels unmöglich ist. Diese Klageänderung war sachdienlich. Es bedarf weder einer Erledigungserklärung noch eines Teilurteils, um diese Stufe abzuschließen. Bei der Erteilung einer Auskunft vor einem Teilurteil kann der Kläger sofort auf den bezifferten Leistungsantrag übergehen (vergleiche BGH NJW 2001, 833). III. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 27.750,00 € gemäß §§ 1922 Abs. 1 BGB, 475 Satz 1, 2 HGB zu. 1. Gemäß der Teilerbauseinandersetzungsvereinbarung vom 10.09.2022 der Erben der Verstorbenen sind der Klägerin die Nachlassansprüche, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gegen den Beklagten sind, allein übertragen worden. Sie ist damit Rechtsnachfolgerin im Sinne von § 1922 Abs. 1 BGB und aktivlegitimiert. 2. Die Haftung des Beklagten als Lagerhalter für Verlust oder Beschädigung bestimmt sich nach § 475 HGB. Zwar handelt es sich weder bei der Klägerin noch bei der Erblasserin um ein Kaufmann im Sinne des HGB, jedoch gilt § 475 HGB auch für Verbraucher, wie sich aus § 475 h HGB ergibt. Der Beklagte haftet danach für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Ablieferung entsteht, außer wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 447 Abs. 1 HGB) nicht abgewendet werden konnte (§ 475 S. 1 HGB). Der Einlagerer trägt die Beweislast dafür, dass das Gut dem Lagerhalter unversehrt übergeben wurde und beschädigt wieder herausgelangt ist, während dieser darzutun hat, wie der Schaden entstanden ist und dass dieser auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Die Haftung des Lagerhalters kann im gesetzlich zulässigen Umfang neben Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Individualvereinbarung beschränkt werden (vgl. Baumbach/Hopt-Merkt HGB 39. Aufl. § 475 Rn. 1). 3. Dem Beklagten ist ein Pflichtverstoß vorzuwerfen, denn aufgrund des Lagervertrags ist er als Lagerhalter dazu verpflichtet, das ihm übergebene Gut so sachgemäß aufzubewahren, dass ein Verlust oder eine Beschädigung nicht eintritt. Ein Verlust des Flügels durch den Beklagten liegt vor. Ein Verlust ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Frachtführer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, das Gut weisungsgemäß an den berechtigten Empfänger auszuliefern (BGH, Urteil vom 10. 7. 1997 - I ZR 75-95). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung und nachfolgend auch in seiner eidesstattlichen Versicherung überzeugend dargelegt, dass er sich für den Transport und die Einlagerung Dritter bedient hatte und dadurch keinen unmittelbaren Besitz an dem Flügel erlangt hatte. Die von ihm beauftragten Dritten konnten ihm den Standort des Flügels nicht benennen. Nachforschungen über den Verbleib des Flügels blieben ohne Erfolg. Der Beklagte ist damit aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, den Flügel weisungsgemäß an die Klägerin auszuliefern. Selbst wenn sich in dem Rechtsstreit des Beklagten gegen den Inhaber der Firma P. der Verbleib des Flügels klären würde, wäre nicht sichergestellt, dass der Beklagte der Klägerin in absehbarer Zeit den Besitz hieran verschaffen könnte. 4. Gem. § 475 S. 2 HGB haftet der Lagerhalter in gleicher Weise, wenn das Gut bei einem Dritten eingelagert wird. Er bleibt also auch in diesem Falle persönlich aus dem von ihm geschlossenen Lagervertrag verpflichtet (BeckOK HGB/Giermann, 43. Ed. 1.7.2024, HGB § 475 Rn. 9, beck-online). Demnach kann sich der Beklagte nicht damit entlasten, dass die Lagerung von der Firma K. K. ausgeführt werden sollte. Für den Verlust des Flügels durch die beauftragte Firma haftet der Beklagten nach § 278 BGB. 5. Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 475 HGB vermutet. Der Beklagte hat sich nicht exkulpiert. Er konnte nicht nachweisen, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Ein sorgfältiger Kaufmann hätte sich erkundigt, wo und zu welchen Bedingungen der Flügel eingelagert wird, damit er nicht Schaden nimmt. Tatsächlich hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, an welchem Ort der Flügel eingelagert wird. Hierüber sei vor Ort bei der Abholung nicht gesprochen worden und auch später habe er sich nicht danach erkundigt. Ein sorgfältiger Kaufmann hätte außerdem bemerkt, dass ihm weder die Firma K. noch die Firma P. in der Folge nach der 1. Rechnung vom 28.1.2008 für ihre Einlagerung weitere Rechnungen ausstellten. Dies hätte dem Beklagten auffallen müssen, denn er schrieb der Klägerin weiterhin monatlich Rechnungen für die Einlagerung. Zumindest bot das Ausbleiben von Rechnungen dieser Firmen Anlass, das Vertragsverhältnis mit der Firma K. und den Verbleib des Flügels zu überprüfen. Der Beklagte blieb jedoch untätig und erkundigte sich weder nach dem Bestand des Vertrags noch den Verbleib des streitgegenständlichen Flügels. 6. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Beklagten der streitgegenständliche Flügel in einem altersentsprechenden, gepflegten und gebrauchstauglichen Zustand übergeben wurde. Hiervon geht das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin N. T. aus. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Sie schilderte viele Details aus ihrer Erinnerung und räumte Unschärfen und Erinnerungslücken aufgrund des langen Zeitablaufs des Geschehens freimütig ein. Ihre Schilderungen waren in sich schlüssig und konsistent. Obwohl es sich bei der Zeugin um die Schwester der aktuellen Klägerin handelt, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zeugin von ihrem Näheverhältnis zur Klägerin in ihrer Aussage hat leiten lassen. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen nicht. Die Zeugin schilderte in ihrer Vernehmung, dass sich der Konzertflügel im Familienbesitz befunden hatte. Ihr Großvater hatte ihn erworben. Es hatte gelegentliche gesellschaftliche Anlässe gegeben, zu deren Gelegenheit auf dem Flügel Konzerte gespielt worden seien. Ihre Familie habe immer Wert auf die Pflege des Instruments gelegt. Die Zeugin hatte den Flügel 2003 in der Wohnung ihrer Mutter gesehen. Dort habe er sich nach ihrem Eindruck in einem einwandfreien Zustand befunden. Er habe optisch einwandfrei ausgesehen, sei schimmernd und glatt gewesen. Den gleichen Zustand habe sie bei einem Besuch ihrer Mutter im Jahr 2006 und im Herbst 2007 festgestellt. Bei ihrem Besuch im Herbst 2007 sei sie zugegen gewesen, als jemand den Flügel gestimmt habe. Dabei habe sie beobachtet, wie das Gerät gewartet worden sei. Zuletzt habe sie 2007 nach dem Stimmen des Flügels diesen bespielt. Außerdem erinnerte die Zeugin eine größere Wartung im Jahre 1988 oder Anfang der Neunzigerjahre, bei deren Gelegenheit die Hämmerchen des Flügels ersetzt worden seien. Eine Beschädigung des Flügels wie etwa durch einen Wasserschaden konnte die Zeugin nicht erinnern. Solche Schäden konnte auch die aktuelle Klägerin in ihrer Zeugenaussage, die aufgrund des Eintritts als Partei nunmehr als persönliche Anhörung gewertet wird, nicht erinnern. Die Klägerin schilderte, dass es Verstopfungen in der Küche der Wohnung gegeben habe, der Wohnbereich, in dem sich der Flügel befunden habe, sei davon aber nicht direkt betroffen gewesen. Sie habe allerdings festgestellt, dass sich an den Klangsaiten des Flügels Flugrost gebildet habe. Um eine Beschädigung des Flügels zu verhindern, habe er eingelagert werden sollen. Anhaltspunkte für eine Beschädigung des streitgegenständlichen Flügels hat der Beklagte nicht dargelegt und einen Gegenbeweis nicht angeboten. 7. Der Beklagte hat der Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Schadenshöhe bemisst das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 27.750,00 €. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen E. vom 29.01.2024 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Wiederbeschaffungswert 27.750,00 € beträgt. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Sachverständiger für Klaviere, Flügel und historische Tasteninstrumente ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Aufgrund der Aktenlage kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass keine Hinweise auf Schäden oder unsachgemäße Transporte des Flügels vorlägen. Kein wertbildender Faktor sei eine manuelle Herstellung im Gegensatz zur maschineller Herstellung. Dies werde zwar von den Parteien thematisiert, jedoch sei ein prinzipieller Wechsel der Herstellungsmethode bei dem Hersteller S. & S. nicht bekannt. Die Herstellung sei noch heute in hohem Maß von Handarbeit geprägt. Das ebenfalls von den Parteien erörterte Schadensereignis in der Küche der Eigentumswohnung könne negative Auswirkungen auf den Zustand des Flügels haben. Da keine konkreten Angaben zu den Klimabedingungen am Flügel, die vor und nach dem Schadensereignis herrschten, genannt seien, könne der Einfluss des Schadensereignisses auf die relative Luftfeuchte nur geschätzt werden. Danach habe die Dauer des Schadensereignisses ca. 24 Stunden betragen. Der Flügel sei nach Akteninhalt durch Wände und Türen räumlich vom Ort des Schadensereignisses getrennt gewesen. Weil der Flügel nicht direkt mit Wasser in Kontakt gekommen sei, könne ein Wasserschaden ausgeschlossen werden. Ein Feuchtigkeitsschaden in Form von Flugrost könne hingegen nicht ausgeschlossen werden, sei aber unmittelbar nach dem Schadensereignis in so kurzen Zeitabstand nicht vorstellbar. Vor diesem Hintergrund kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein negativer Einfluss des Schadensereignisses in der Küche auf den Flügel als nicht plausibel erscheint und daher auszuschließen sei. Die Klägerin habe nach Akteninhalt erklärt, dass sie Flugrost an dem Flügel festgestellt habe. Flugrost sei oberflächlich und entfernbar. Er führe zu keiner Veränderung der Funktion des Materials und stelle keinen Schaden dar. Der festgestellte Flugrost an den Klangsaiten des Flügels sei kein Sachmangel. Nachprüfbare Aussagen über den konkreten Zustand der Akte von fachkundigen Personen seien in der Akte nicht vorhanden. Zwar seien mehrfach Äußerungen über den einwandfreien Zustand vorhanden, hierbei handle es jedoch nicht um einen Fachbegriff. Aus den beschriebenen Eigenschaften lasse sich bei der Zeitwertermittlung keine Abwertung herleiten, allerdings auch keine Aufwertung begründen. In der Gesamtschau könne der Sachverständige von einem regelmäßig gewarteten Flügel ausgehen. Dies entspreche seinem Erfahrungswert aus vergleichbaren Kundenerfahrungen, in denen der Flügel überwiegend und im Großen und Ganzen regelmäßig gewartet werde. Von der Klägerin und Zeugen sei dargelegt worden, dass es zu Reparaturen an dem Flügel gekommen sei. Weil in der Akte für diese Reparaturen keine Dokumentennachweise vorlägen, könne der Sachverständige die Reparatur nicht gesichert bewerten, sondern nur aufgrund des Gesamteindrucks, der sich aus der Akte ergebe, einschätzen. Nach dem sich aus der Aktenlage ergebenen Gesamtbild schätzt der Sachverständige, dass es zu einer Aufwertung auf Stufe 4 oder 5 in der von ihm auf Seite 18 seines Gutachtens vorgelegten Tabelle gekommen ist. Für die Zeitwertermittlung seien neben dem gefundenen Alter und der ermittelten Reparaturkosten die Reparaturbewertung relevant. Je nach der Art der Bewertung ergeben sich höhere oder niedrigere Zeitwerte. Derzeit wird der Reparatur wird von dem Sachverständigen auf 5.000 € für das Jahr 2008 festgelegt. Ein einwandfreier Zustand des Flügels könne nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Der Sachverständige erläutert nachvollziehbar, dass es mehrere Wertbegriffe gebe und beziffert den hier maßgeblichen Wiederbeschaffungswert mit 27.750,00 €. Der Sachverständige hat sich auch mit dem zuvor eingeholten Gutachten des Sachverständigen im K. auseinandergesetzt. Er kritisiert, dass der Sachverständige K. eine Einschätzung des Zustandes und des wirtschaftlichen Werts für nicht möglich halte. Außerdem habe der Sachverständige K. eine Bewertungstabelle zur Ermittlung des privaten Handelswertes von gebrauchten Pianos und Flügeln aufgrund ihres Alters, Zustandes und der Qualitätsklassen herangezogen. Es handelt sich hierbei um eine Bewertungstabelle, die jedoch nicht für die Ermittlung jeden Wertes herangezogen werden könne. Die Tabelle sei allenfalls für die Ermittlung des Zeitwertes konzipiert und könne dafür herangezogen werden. Sie gelte jedoch nicht für andere Werte wie den Wiederbeschaffungswert. Das Gericht folgt - auch in Anlehnung an die Kritik des Sachverständigen E. - nicht den Ausführungen des Sachverständigen K, der zu der Bewertung kam, dass aufgrund der langen Nutzungsdauer von einem hundertprozentigen Wertverlust auszugehen sei. Die Herangehensweise des Sachverständigen bei seiner Begutachtung erwies sich bereits als fehlerhaft, weil er ungefragt Auskünfte des Herstellers seiner Darstellung zu eigen machte, ohne darzulegen welcher Teil der übernommenen Erklärung seiner Sachverständigen Bewertung und welcher Teil der Erklärung des Herstellers entspricht. Sein Gutachten war bereits deshalb unklar, weil nicht nachvollziehbar war, welche technischen Maßstäbe er für seine Beurteilung zugrunde legte. Letztendlich fehlt insbesondere eine differenzierte Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Werten und eine konkrete Begründung für seine Annahme. Seine Ausführungen erschöpfen sich im wesentlichen aus der Einordnung in Tabellen und im allgemeinen Erfahrungswissen zu Reparaturarbeiten. Eine fundierte Beurteilung der Sachlage konnte der sachverständige K. nicht liefern. 8. Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sind nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 475a Satz 1, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB ist noch nicht abgelaufen. Die Verjährung beginnt beim Lagervertrag mit der Auslieferung bzw. Rückgabe des Gutes. Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer den Verlust anzeigt, § 475a Satz 2 HGB. Eine solche Verlustanzeige des Beklagten ist nicht erfolgt. Als eine solche könnte allenfalls die Verweigerung der Herausgabe des Konzertflügels durch den Beklagten gewertet werden. Der Beklagte wurde unstreitig erstmals im November 2016 zur Herausgabe aufgefordert. Demnach würde der Anspruch der Klägerin erst im Dezember 2017 verjährt sein. Die Klage wurde bereits am 3.2.2017 dem Beklagten zugestellt, sodass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB gehemmt war. IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. VII. Der Streitwert beträgt gem. § 3 ZPO, § 48 GKG € 105.000,-. Der Gebührenstreitwert für den Auskunfts- und Belegantrag sowie den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt ist nach freiem Ermessen zu schätzen und bemisst sich in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruchs (OLG Stuttgart Beschl. v. 7.7.2008 - 16 WF 173/08, BeckRS 2008, 21966, beck-online). Begehrt der Kläger zunächst nur Auskunftserteilung und geht er nach im Prozess erteilter Auskunft zur Schadensersatzklage über, so bildet nur der höhere Wert der Schadensersatzklage den Streitwert; ein gesonderter Wert für die zunächst erhobene Auskunftsklage ist nicht hinzuzurechnen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_28)). Nach diesen Maßstäben war der Auskunftsanspruch mit 20% des Werts der herauszugebenden Sache, also € 5.550,-. Dieser Wert tritt hinter dem geltend gemachten Wert auf Schadensersatz von € 105.000,00 zurück. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für einen abhandengekommenen Flügel, der von dem Beklagten eingelagert wurde. Im Januar 2008 vereinbarte der Zeuge K. im Auftrag und im Namen der inzwischen verstorbenen Klägerin mit dem Beklagten, dass dieser für sie verschiedene Möbel aus ihrer Eigentumswohnung im ... in H. abholt und gegen ein monatliches Entgelt unbefristet eingelagert. Unter diesen Gegenständen befand sich unter anderem ein Konzertflügel des Typs Steinway. Der Grund für die Einlagerung war eine Überschwemmung in der Küche der Wohnung. Am 17.1.2008 holte der Beklagte die Gegenstände bei der Erblasserin ab. Den Transport des Konzertflügels übernahm der Beklagte nicht selbst, sondern beauftragte damit das Unternehmen K. K., das den Abtransport und die Einlagerung durch das Unternehmen P. organisierte. Der Beklagte war bei dem Transport ebenfalls vor Ort. Er stellte der Erblasserin am 7.2.2008 eine Rechnung über insgesamt 2.007,91 €. Ab März 2008 folgten weitere Rechnungen für die Einlagerung. Ende 2016 forderte die Erblasserin dem Beklagten erstmals auf, ihr Zugang zu dem eingelagerten Konzertflügel zu verschaffen. Eine Herausgabe des Flügels und ein Zugang hierzu wurden ihr nicht gewährt. Der Beklagte nahm Kontakt zu dem Unternehmen K. K. auf, das keine Informationen zum Verbleib des streitgegenständlichen Flügels hatte. Der Flügel ist nach den Ermittlungen des Beklagten nicht auffindbar. Weder die Firma K. noch die Firma P. habe etwas über den Verbleib des Flügels mitteilen können. Am 28.01.2021 verstarb die ursprüngliche Klägerin. Ihre Tochter D. T. wurde neben ihren beiden Schwestern Erbin des Nachlasses. Die Erben vereinbarten, dass D. T. sämtliche Nachlassgegenstände im Zusammenhang Beklagten übertragen werden. Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Flüge hätte einen Wert von 105.000,00 € bei Übergabe an dem Beklagten gehabt. Der Flügel sei in den 1920er Jahren erworben worden und stehe seit dem in Familienbesitz. Er sei vor Abtransport und Einlagerung in einem einwandfreien Zustand gewesen und sei regelmäßig professionell über Generationen hinweg gespielt worden. Das Pianohaus T. in H. habe in regelmäßigen Abständen Inspektionen vorgenommen, zu denen auch das Tuning des Flügels gehört habe. Der Flügel sei ihr Eigentum gewesen. Am 10.7.2017 ist ein Versäumnisurteil erlassen und die Klage abgewiesen worden. Das Versäumnisurteil ist der Klägerin am 17.7.2017 zugestellt worden. Am 31.7.2017 hat die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil erhoben. Am 1.4.2019 ist ein weiteres Versäumnisurteil erlassen und der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über die Seriennummer des eingelagerten Flügels zu erteilen und sodann den Flügel herauszugeben. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 10.4.2019 zugestellt worden. Am 24.4.2019 hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Die Klägerin hat ursprünglich den Antrag beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie den eingelagerten Konzertflügel Steinway herauszugeben. Die Klägerin hat später beantragt, dem Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über die Seriennummer des eingelagerten Flügels vom Typs Steinway zu erteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin in den Flügel Typs Steinway mit der sich aus der Auskunft gegebenen Seriennummer herauszugeben. Mit Schriftsatz vom 16.2.2021 hat die Klägerin die Erledigung des Auskunftsanspruchs erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 2.3.2021 widersprochen. Zuletzt beantragt die Klägerin, die Versäumnisurteile vom 10.7.2017 und 1.4.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 105.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 10.7.2017 aufrechtzuerhalten und das Versäumnisurteil vom 1.4.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass nicht auszuschließen sei, dass der Flügel vor Abtransport durch ihn und Einlagerung weitere Schäden erlitten habe, die neben den Wasserschäden entstanden seien. Der Beklagte erhebt hinsichtlich des Auskunftsanspruchs die Einrede der Verjährung. Die Klage ist dem Beklagten am 03.02.2017 zugestellt worden. Der Schriftsatz vom 21.01.2021 ist dem Beklagten am 25.01.2021 zugestellt worden. Das Gericht hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018 (Bl. 100 ff. d.A.), vom 28.10.2019 (Bl. 243 ff. d.A.) und vom 14.12.2020 (Bl. 349 ff. d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle vom 29.01.2018 (Bl. 100 ff. d.A.), vom 08.05.2023 (Bl. 600 ff. d.A.). Das Gericht hat außerdem aufgrund des Beweisbeschlusses vom 07.06.2021 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. vom 14.07.2021 (Bl. 426 ff. d.A.) und 10.09.2021 (Bl. 438 ff. d.A.) sowie dessen mündlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2023 (Bl. 600 ff. d.A.) und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen E. vom 29.01.2024.