Beschluss
3 O 554/03
LG ITZEHOE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sachverständigenvergütung umfasst nach JVEG auch erstattungsfähige Kopien und Lichtbilder für ein notwendiges Handexemplar des Sachverständigen.
• Die Aufwendungs- bzw. Schreibpauschale nach § 12 Abs.1 S.2 Nr.3 JVEG deckt nur das Textoriginal ab; Anlagen wie Zeichnungen und Lichtbilder sind gesondert zu erstatten.
• Kosten für Ablichtungen und Ausdrucke, die das Gericht angefordert hat, sind nach § 7 Abs.2 JVEG zu ersetzen; darüber hinaus sind Handaktenexemplare erstattungsfähig, weil deren Anfertigung für spätere Erläuterungen und Ergänzungen notwendig ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Kopien und Lichtbildern für Handexemplar des Sachverständigen (JVEG) • Sachverständigenvergütung umfasst nach JVEG auch erstattungsfähige Kopien und Lichtbilder für ein notwendiges Handexemplar des Sachverständigen. • Die Aufwendungs- bzw. Schreibpauschale nach § 12 Abs.1 S.2 Nr.3 JVEG deckt nur das Textoriginal ab; Anlagen wie Zeichnungen und Lichtbilder sind gesondert zu erstatten. • Kosten für Ablichtungen und Ausdrucke, die das Gericht angefordert hat, sind nach § 7 Abs.2 JVEG zu ersetzen; darüber hinaus sind Handaktenexemplare erstattungsfähig, weil deren Anfertigung für spätere Erläuterungen und Ergänzungen notwendig ist. Ein Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit einem schriftlichen Gutachten. Das Gutachten umfasste einen 24-seitigen Textteil, zeichnerische Anlagen und zahlreiche Lichtbilder. Der Sachverständige reichte die Rechnung ein, in der er neben der Schreibpauschale Kopier- und Fotokosten für mehrere Original- und Handaktenexemplare geltend machte. Die Kostenstelle kürzte Teile der Kopierkosten und wies Zahlungen an. Die Bezirksrevisorin beanstandete insbesondere die Erstattungsfähigkeit von Kopien und Fotokosten für ein Handaktenexemplar mit Verweis auf §12 und §7 JVEG. Der Streit betraf, welche Kopier- und Fotokosten nach dem JVEG erstattungsfähig sind. • Rechtsgrundlagen sind §7 Abs.2 JVEG (Erstattung für Ablichtungen/Ausdrucken, insb. vom Gericht angeforderte Exemplare) und §12 Abs.1 S.2 Nr.3 JVEG (Aufwendungs-/Schreibpauschale). • Die Schreibpauschale nach §12 JVEG deckt lediglich die Herstellung des Textoriginals ab; für Anlagen wie Zeichnungen und Lichtbilder ist keine pauschale Abgeltung vorgesehen, sodass hierfür Kopierkosten gesondert erstattungsfähig sind. • §7 Abs.2 S.3 JVEG ersetzt ausdrücklich Ablichtungen und Ausdrucke, die das Gericht angefordert hat; hiervon sind zunächst die für das Gericht angeforderten fünf Exemplare zu erstatten. • Die Frage der Erstattungsfähigkeit eines zusätzlichen Handaktenexemplars ist umstritten. Die Kammer entscheidet, dass Handaktenexemplare erstattungsfähig sind, weil deren Vorhaltung für Nachfragen, ergänzende Stellungnahmen oder mündliche Erläuterungen notwendig und im Interesse des Gerichts und des Fiskus ist. • Ein Weglassen der früheren ausdrücklichen Erwähnung in §11 ZSEG a.F. begründet nicht den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit; ein Redaktionsversehen oder Nichtübertragbarkeit der Regelung ist möglich, und praktische Erwägungen sprechen für Erstattung. • Auch Fotokosten für Arbeitsexemplare bzw. für das Handexemplar sind nach §12 Abs.1 S.2 Nr.2 JVEG erstattungsfähig, insbesondere wenn es sich um bearbeitete, beschriftete Fotosätze handelt, die nur noch für ein Handexemplar brauchbar sind. • Konkret waren Kopierkosten für 348 Seiten (unter Berücksichtigung der pauschal abgegoltenen 24 Textseiten) und Fotokosten für die Handakte erstattungsfähig; bereits geleistete Zahlungen wurden berücksichtigt und der Restbetrag festgesetzt. Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung für das Gutachten vom 26.10.2005 wurde vollumfänglich stattgegeben; die Vergütung wurde auf 2.364,85 EUR festgesetzt. Das Gericht erstattet neben der Schreibpauschale auch die Kopierkosten für die vom Gericht angeforderten Exemplare sowie die Kopien und Lichtbilder für ein berechtigtes Handaktenexemplar des Sachverständigen. Die zuvor geleistete Zahlung von 2.354,05 EUR wurde angerechnet, sodass noch 10,80 EUR nachzuzahlen sind. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung stellt klar, dass Handaktenkopien und zugehörige Fotokosten nach den genannten JVEG-Bestimmungen erstattungsfähig sind und begründet dies mit praktischen Erfordernissen sowie den Regelungen des §7 und §12 JVEG.