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Urteil

7 O 291/09

Landgericht Itzehoe, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGITZEH:2010:0510.7O291.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt das beklagte Wertpapierhandelshaus auf Schadensersatz wegen behaupteter Verletzungen eines Anlageberatungsvertrages in Anspruch. 2 Die Beklagte, ein Wertpapierhandelshaus, betreibt gewerbsmäßig Anlageberatung und ist im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Sie bietet in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut, der xxx, u.a. hochverzinsliche Tagesgeldkonten sowie Anlageberatung und Vermögensverwaltung an. 3 Der Kläger war seit 2003 Kunde bei der Beklagten. In einem Risikoanalysebogen vom 20.7.2005 (Anlage B 1, Bl. 14 d. A.) gab er u. a. an, er verfüge über ein durchschnittliches zu versteuerndes Jahreseinkommen von 50.000,00 €, ein für Anlagezwecke frei verfügbares Vermögen von 25.000,00 bis 50.000,00 € und tätige Anlagegeschäfte seit 1995. Hinsichtlich der Anzahl der Geschäfte gab er über 10 pro Jahr an, hinsichtlich seiner Risikoklasse stufte er sich in die Risikoklasse 4 ein. Diese wird im Risikoanalysebogen wie folgt beschrieben: 4 „Anlageziel: Meine hohen Ertragserwartungen verbinde ich mit einer hohen Risikobereitschaft. Risiken: Starke Verluste in bestimmten Marktphasen sind möglich. Chance: Erwirtschaftung einer langfristig hohen Rendite.“ 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Risikoanalysebogen Anlage B1 (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen. 6 Bereits mit Schreiben vom 14.7.2005 (Bl. 51 d.A.) hatte die Beklagte den Kläger angeschrieben und ihm ein Werbeschreiben betreffend eine festverzinsliche Anleihe der xxx übersandt. Die Anleihe wurde in Höhe von 9% verzinst. Ebenfalls beigefügt war ein Kaufauftrag, der im Anschreiben als „persönliche Kauforder“ bezeichnet wird. In dem Anschreiben wird weiter darauf hingewiesen, dass sich in dem beigefügten Flyer ein Fehler eingeschlichen habe und der Adressat berücksichtigen möge, dass die Zeichnungsfrist am 15.7.2005 ende. 7 In der Folge kam es zu einem telefonischen Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem Berater der Beklagten, dem Zeugen xxx, in dem die Chancen und Risiken dieses Papieres besprochen wurden. Daraufhin füllt der Kläger den Bogen mit der übersandten Kauforder am 20.7.2005 aus und unterschrieb ihn (Bl. 52 d.A.). In der Kauforder heißt es auszugsweise: 8 „Bitte kaufen Sie für mich verbindlich zum Nennwert von 10.000,00 Euro (mindestens 4.000,00 Euro) die 9%-xxx-Anleihe (xxx) billigst (Kurs ca. 100%) zuzüglich Gebühren und Stückzinsen .“ 9 Weiter wird in dieser Kauforder darauf hingewiesen, dass die Anleihe der Risikoklasse 4 nach der Eingruppierung auf dem Risikoanalysebogen der Beklagten entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufauftrag vom 20.7.2005 (Bl. 52 d.A.) Bezug genommen. 10 Den Risikoanalysebogen und die Kauforder sandte der Kläger an die Beklagte zurück. Diese führte den Kaufauftrag mit Valuta vom 29.7.2005 aus und erwarb für den Kläger vorgenannte Inhaberteilschuldverschreibungen der xxx im Nominalwert von 10.000,00 € zum Kurs von 100 an der Börse in Frankfurt. Einschließlich Stückzinsen, Provision und Maklercourtage wurden dem Kläger 10.125,98 € in Rechnung gestellt. 11 In der Folgezeit erhielt der Kläger bis einschließlich Oktober 2009 verschiedene Zinsauszahlungen auf das Papier. Danach stellte die Emittentin die Zinszahlung ein. Mittlerweile ist über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. 12 Die Beklagte hatte den Kläger allenfalls dem Grunde nach, jedenfalls aber vor Erwerb des Papiers nicht der Höhe nach darüber informiert, welche Vergütungen sie für den Vertrieb des Wertpapiers erhielt. Im Rahmen einer allgemeinen Information für Kunden über Zuwendungen aus dem Januar 2009 (Anlage K1, Bl. 4 d.A.) weist die Beklagte auf folgende Provisionen hin, die sie für den Vertrieb von Anleihen, Genussscheinen und Aktien erhält: 13 Vertriebsprovision: „ Wir erhalten beim Ersterwerb (Zeichnung) von Anleihen, Genussscheinen und Aktien vom Emittenten Rückvergütungen von bis zu 15 % des Nominalbetrages “. 14 Vertriebsfolgeprovision: „ Bei Anleihen, Genussscheinen und Aktien werden uns vom Emittenten bestandsabhängig Provisionen gezahlt, deren Höhe jeweils bis zu 1% zzgl. MWSt. p. a. des Nominalbetrages der Anleihe bzw. des Genussscheines bzw. der Aktien beträgt. Diese Geldleistung erhalten wir für den Zeitraum, in dem Sie Kunde des xxx sind und die Wertpapiere in Ihrem Depot halten .“ 15 Der Kläger behauptet, die Wertpapiere seien im Wege der Zeichnung erworben worden. Die Beklagte habe erhebliche Provisionen in Höhe von bis zu 15 % des Nominalbetrages vom Emittenten erhalten, jedenfalls in nicht unerheblicher Größenordnung. Bei Aufklärung über die Zahlung der Provisionen und deren Höhe hätte der Kläger das Geschäft nicht geschlossen. 16 Der Kläger hat die Beklagte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten auf Rückzahlung des Anlagebetrages in Höhe von 10.000,00 €, Zug um Zug gegen Herausgabe der erworbenen Anleihen, in Anspruch genommen und dabei eine Frist bis zum 20.7.2009 gesetzt. Diese ist fruchtlos verstrichen. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. Juli 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe von nominal 10.000,00 € Inhaberteilschuldverschreibungen der Firma xxx, xxx 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Unstreitig ist die Klage am 2. Dezember 2009 vor dem Landgericht Itzehoe erhoben worden. 22 Die Beklagte bestreitet, dass die Anleihen im Wege der Zeichnung erworben worden seien. Tatsächlich seien sie an der Börse erworben worden. Eine Vertriebsprovision in einer Höhe von bis zu 15 %, wie in den allgemeinen Informationen für Kunden über Zuwendungen der Beklagten vom Januar 2009 beschrieben, habe sie im vorliegenden Fall nicht erhalten. Eine solche falle nur beim Ersterwerb, d. h. bei der Zeichnung von Anleihen an, nicht aber, wenn diese nach Zeichnung an der Börse weitergehandelt würden. An Vergütungen haben sie aufgrund des Erwerbes der Anleihen durch den Kläger allein eine Vertriebsfolgeprovision erhalten, da sie von der Emittentin, der xxx, unabhängig davon, ob ihre Kunden Anleihen der xxx im Wege der Zeichnung oder an der Börse erworben hätten, eine sogenannte Bestandspflegeprovision erhalten habe. Diese habe bis zu 1 % netto p. a. betragen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verletzung eines Anlageberatungsvertrages. 26 1. Zwar ist durch das Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen xxx als Erfüllungsgehilfen der Beklagten ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Beratungsvertrag regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so liegt darin das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages, welches stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen wird (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Erforderlich ist lediglich, dass zwischen den Parteien Klarheit besteht, dass der Anlageinteressent die Kenntnisse und Verbindungen des Beraters für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will (grundlegend BGH Urt. v. 04.03.1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117). Diese Maßstäbe gelten ebenso für die Beklagte, die als sog. „Wertpapierhandelshaus“ firmiert und gewerbsmäßig u.a. Anlageberatung betreibt. Die Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumenten war zum Zeitpunkt des Gesprächs im 20. Juli 2005 gemäß § 2 Abs. 3a Nr. 3 WpHG a.F. eine Wertpapiernebendienstleistung. Die Beklagte, die auch Vermögensverwaltung betrieb, welche gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG a.F. bereits im Jahr 2005 als echte Wertpapierdienstleistung eingestuft war, war daher bereits nach § 2 Abs. 4 WpHG Wertpapierdienstleistungsunternehmen und besaß eine entsprechende Erlaubnis. Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Anlageberatung durch Kreditinstitute gelten in gleicher Form jedenfalls für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 27 Der Zeuge xxx, der als Anlageberater bei der Beklagten tätig war, hat gegenüber dem Kläger eine besondere Sachkunde für sich eingenommen, indem er diesen über die Chancen und Risiken der Anlage aufklärte. Dadurch stand fest, dass der Kläger dessen Kenntnisse für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen wollte. 28 2. Der Kläger hat aber keine Pflichtverletzungen nachweisen können, die zu einer Rückabwicklung des Vertrages führen würden. Der Kläger trägt an Pflichtverletzungen ausschließlich vor, die Beklagte habe für die Vermittlung der Papiere an ihn Rückvergütungen von bis zu 15 % erhalten. Weitere Pflichtverletzungen hinsichtlich der Frage, ob die Vermittlung des Wertpapiers anleger-/objektgerecht war, sind nicht vorgetragen. Sie wären im Übrigen, falls sie vorlägen, auch nach § 37 a WpHG a.F. verjährt, nachdem eine vorsätzliche Falschberatung durch den Zeugen xxx insoweit nicht vorlag. 29 Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe für die Vermittlung von Anleihen eine sogenannte Vertriebsprovision in Höhe von bis zu 15 % des Nominalwertes erhalten, hat er dieses nicht beweisen können. Die Beklagte hat diesen Vortrag substantiiert bestritten und vorgetragen, das Wertpapier sei an der Börse erworben worden. Eine Vertriebsprovision werde nur gezahlt, wenn das Wertpapier im Wege der Zeichnung erworben werde. Das entspricht auch den Ausführungen der Beklagten in ihren allgemeinen Informationen für Kunden über Zuwendungen vom Januar 2009, auf die der Kläger seine Behauptung stützt. Dass die Wertpapiere vorliegend tatsächlich nicht im Wege der Zeichnung, sondern an der Börse erworben wurden, folgt auch aus der klägerseits vorgelegten Mitteilung der DAB Bank (Bl. 47 d.A.), über welche die seitens der Beklagten vermittelten Wertpapiergeschäfte abgewickelt wurden. Hier heißt es zum einen, dass der Erwerb am Börsenplatz Frankfurt erfolgte, zum anderen wird eine Maklercourtage in Rechnung gestellt, was, wie aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, nicht erfolgt, wenn ein Erwerb im Wege der Zeichnung erfolgte, sondern nur, wenn ein Erwerb tatsächlich an der Börse erfolgte, da nur dann ein (Börsen-) Makler tätig wurde. 30 Im Übrigen hatte die Beklagte, was unstreitig ist, bereits im Anschreiben für die Anleihe darauf hingewiesen, dass die Zeichnungsfrist am 15.7.2005 endete. Der Auftrag wurde durch den Kläger aber erst am 20.7.2005 erteilt und am 29.7.2005 ausgeführt. 31 Ist nach alledem der Erwerb des Papiers nicht im Wege der Zeichnung, sondern an der Börse erfolgt, so kann der Kläger auch seine Behauptung nicht beweisen, die Beklagte habe für den Vertrieb des Papiers an den Kläger Rückvergütungen von bis zu 15 % des Nominalbetrages erhalten. Nach der allgemeinen Information für Kunden über Zuwendungen der Beklagten vom Januar 2009 erhielt die Beklagte solche Vertriebsprovisionen nur beim Ersterwerb (Zeichnung ) von Anleihen. Es wäre auch wenig plausibel, dass eine Emittentin, nachdem ihre Anleihen vertrieben worden waren, einem Wertpapierhandelshaus jedes Mal, wenn ein Kunde des Wertpapierhandelshauses Anleihen der Emittentin, die bereits im Umlauf sind, an einen anderen Kunden oder an Dritte verkauft oder von diesen erwirbt, Vergütungen in Höhe zweistelliger Prozentsätze des Nominalwertes zahlen sollte. Ein erhebliches Interesse der Emittentin besteht am Erstvertrieb, da der Emittentin durch den Erstvertrieb eines solchen Papiers unmittelbar die entsprechende Liquidität zufließt. Die Zahlung einer hohen Provision für den Vertrieb ist daher plausibel. An der Frage, ob und gegebenenfalls wie oft die einmal vertriebenen Anleihen dann an der Börse zwischen Dritten gehandelt werden, hat die Emittentin hingegen kein wesentliches wirtschaftliches Interesse. 32 Soweit der Kläger gleichwohl „bestreitet“, dass die Beklagte ausschließlich eine Vertriebsfolgeprovision erhalten habe und pauschal vorträgt, dass sie für den Vertrieb eine Vertriebsprovision von bis zu 15 % erhalten habe, ist dieser Vortrag jedenfalls unsubstantiiert, nachdem sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Kaufabrechnung der DAB Bank ergeben hat, dass der Erwerb tatsächlich an der Börse erfolgte, die Beklagte selbst auch in ihren Informationen den Erhalt einer Vertriebsprovision aber nur für den Erwerb im Wege der Zeichnung angegeben hatte und die Zahlung einer Vertriebsprovision durch die Emittentin für jeden Fall eines Handels der emittierten Wertpapiere zwischen Dritten auch nicht plausibel wäre. Dem entsprechenden Beweisantritt war daher nicht nachzugehen. 33 Ist mithin davon auszugehen, dass, da der Erwerb an der Börse erfolgte, die Beklagte keine Vertriebsprovision von bis zu 15 % erhalten hat, sondern lediglich die von der Beklagten zugestandene sogenannte Vertriebsfolgeprovision (auch sog. Bestandspflegeprovision), die die Emittentin in Höhe von bis zu 1 % p. a. netto an die Beklagte zahlte, solange ihre Kunden die Anleihe der Emittentin im Depot hielten, so kann sich eine Pflichtverletzung aus dem Anlageberatungsvertrag nur hierauf beziehen. 34 Zwar liegt in der unterlassenen Aufklärung hierüber eine Pflichtverletzung. Es entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Anlageberater seinen Kunden über Umstand und Höhe der von ihm bezogenen sog. Innenprovision o.a. Rückvergütungen aufzuklären hat (BGH Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22, 24; BGH Urt. V. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31). Hintergrund ist hier, dass der Berater durch die Rückvergütung in einem Interessenkonflikt steht, den er dem Anleger offenlegen muss. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226). Wenn eine Bank einen Kunden berate und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdiene, seien die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgebe, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226; BGH Urt. v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 13). Diese potentielle Gefahr, dass die Beratung nicht ausschließlich an den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung ausgerichtet sein könnte, ist dem Anleger mitzuteilen, da dieses für seine Beurteilung, ob und inwieweit er sich auf die Darstellungen des Anlageberaters verlassen will und darauf gegründet Anlageentscheidungen treffen will, unerlässlich ist. 35 Diese Pflicht zur Aufklärung über sog. Innenprovisionen/Rückvergütungen besteht auch unabhängig von der konkreten Höhe der einzelnen Provision. Die Beklagte hatte den Kläger allenfalls, wenn überhaupt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein über den Umstand aufgeklärt, dass sie Provisionen erhielt, nicht aber nicht darüber, dass sie konkret für Erwerb dieser Wertpapiere Provision erhielt und in welcher Höhe - auch nicht wie in der in Form einer Obergrenze wie in der späteren Mitteilung aus dem Jahr 2009. Damit lag mithin eine Pflichtverletzung vor. 36 Die Bestandspflegeprovisionen, die die Beklagte erhielt, stellten auch aufklärungspflichtige Vergütungen dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Provisionen, die ein Anlageberater vom Emittenten aufgrund des Vertriebes der Anlage erhält, generell aufklärungspflichtig, da sie die Gefahr begründen, dass die Anlageempfehlung nicht allein an Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung ausgerichtet ist und dies dem Anleger mitgeteilt werden muss, der anderenfalls von einer Beratung ausgeht, die ausschließlich an diesen Kriterien ausgerichtet wäre. Es spielt daher keine Rolle, ob die sog. Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden können oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind (BGH Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 23). Die Aufklärungspflicht umfasst auch eine feste Gebühr für eine Platzierungsgarantie (BGH Urt .v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405) und kann auch weitere unternehmensinterne Anreize durch z.B. festgelegte Vermittlungsgebühren für Filialen oder die angestellten Berater betreffen (BGH, ebenda). 37 Zwar hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08; WM 2009, 2306) in einem obiter dictum formuliert, Rückvergütungen, die im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offen gelegt werden müssen, lägen nur dann vor, wenn - anders als dort - Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückflössen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Rn. 31). Das Gericht geht aber davon aus, dass der Bundesgerichtshof seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über Innenprovisionen mit vorgenanntem Urteil nicht generell dahingehend einschränken wollte, dass für die Aufklärungspflicht neben dem bisherigen Umstand, dass der Anlageberater - dem Anleger unbekannt - für den Vertrieb der Anlage Innenprovisionen vom Emittenten erhält, nun zusätzlich auch Voraussetzung sein sollte, dass diese Provisionen aus Ausgabeaufschlägen o.ä. entnommen werden. Das wäre sinnwidrig, nachdem der Grund für die Aufklärungspflicht des Anlageberaters allein darin liegt, dass durch die Innenprovisionen die Gefahr begründet wird, dass der Anlageberater seine Empfehlungen nicht allein an den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung ausrichtet. Für diese Gefahr kommt es aber allein auf das finanzielle Interesse des Beraters, mithin i.W. auf die Höhe der Innenprovision an. Ob der Emittent diese Innenprovision aus einem Ausgabeaufschlag entnimmt oder ob sie kalkulatorisch bereits in den eigenen Kosten des Emittenten enthalten ist, ist für das Vertriebsinteresse des Anlageberaters ohne Belang. 38 Die unterlassene Aufklärung über die von der Beklagten erhaltenen Bestandspflegeprovisionen von bis zu 1 % netto p.a. stellt mithin einen Anlageberatungsfehler dar. 39 Der vorgenannte Fehler führt aber nicht zur Rückabwicklung des Geschäfts. Auch hierauf bezogene Schadensersatzansprüche sind, nachdem die Frist von 3 Jahren seit dem Beratungsgespräch längst verstrichen ist, gemäß § 37 a WpHG a.F. grundsätzlich verjährt. Nach § 37a WpHG a.F. verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Beklagte war Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Der Anspruch auf Schadensersatz entsteht bei fehlerhafte Anlageberatung mit dem Erwerb der Anlage. Die Verjährungsfrist lief danach spätestens am 29.7.2008 ab. Die Klage ist erst am 2. Dezember 2009 erhoben worden. 40 Soweit der Kläger meint, die kurze Verjährungsfrist nach § 37 a WPHG a. F. gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für Pflichtverletzungen, der Aufklärung über Provisionen, die der Anlageberater für die Vermittlung der Anlage erhalte (sogenannte Kick-Backs) , greift dies zu kurz. Die Verjährungsfrist nach § 37 a WPHG a. F. erfasst grundsätzlich alle Pflichtverletzungen im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages, daher grundsätzlich auch Fehler, die darin liegen, dass der Anlageberater pflichtwidrig Provisionen, die er für die Vermittlung der Anlage erhält, verschweigt. Allgemein anerkannt ist allein, dass die Verjährungsfrist nach § 37 a WPHG a. F. nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen gilt (BT-Drucks. 13/8933 S. 59, 96; BGH Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306; BGH Urt. v. 19.2.2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 226). Die besondere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf sogenannte Kick-Backs liegt lediglich darin, dass der Bundesgerichtshof beim Verschweigen von sogenannten Kick-Backs angenommen hat, dass dem Anlageberater die Beweislast obliege, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe (BGH Urt. v. 12.5.2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298). 41 Dass die Beklagte hinsichtlich des Verschweigens von Provisionen bzw. Vertriebsfolgeprovisionen vorsätzlich gehandelt habe, ist nicht vorgetragen, nachdem die entsprechende Behauptung der Beklagten vom Kläger nicht bestritten wurde. Bereits daher ist eine entsprechende Pflichtverletzung verjährt. 42 Im Übrigen fehlt es aber auch an der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den Erwerb. Dass der Kläger es auch bei Aufklärung über eine Vertriebsfolgeprovision in Höhe von lediglich höchstens 1 % netto p. a. des Nominalbetrages der Anleihe unterlassen hätte, diese Anleihe zu kaufen, hat der Kläger nicht vorgetragen. 43 Nach der Rechtsprechung der Kammer ist regelmäßig beim Verschweigen allein von Vertriebsfolgeprovisionen, die eine Höhe von 1 % netto p. a. des Nominalbetrages der vertriebenen Anleihe nicht übersteigen, auch nicht zu vermuten, dass ein Anleger, wäre er über diese Provision aufgeklärt worden, deswegen das Geschäft unterlassen hätte. Zwar besteht bei Anlageberatungsverstößen grundsätzlich die Vermutung des sogenannten aufklärungsrichtigen Verhaltens, d. h., grundsätzlich wird vermutet, dass der Anleger, wäre er korrekt aufgeklärt worden, die entsprechende Anlage nicht getätigt hätte (BGH Urt. v. 12.5.2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298; BGH Urt. v. 12.02.2004 -III ZR 359/02, BGHZ 158, 110;; BGH Urt. v. 28.7.2005 - III ZR 290/04, WM 2005, 1998; BGH Urt. v. 9.7.1998 - III ZR 158/97, NJW 1998, 2898). 44 Das gilt aber nicht, wenn es sich um geringere Verstöße handelt, die hinsichtlich ihrer Bedeutung im Hinblick auf die Anlage nicht erheblich ins Gewicht fallen. Vorliegend musste dem Kläger klar sein, dass die Beklagte aufgrund des Vertriebes der Anleihen irgendwelche geldwerten Vorteile erhält. Es war nicht anzunehmen, dass die Beklagte, mit der er bereits seit 2003 in Geschäftsverbindung stand, sämtliche Anlageberatungsleistungen nahezu kostenlos erbringen würde. Dass der Kläger bei dieser Sachlage von dem Geschäft abgesehen hätte, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass die Beklagte für die Dauer, für die er das Wertpapier in seinem Depot hielt, eine sogenannte Bestandspflegeprovision in Höhe von 1 % p. a. erhält, liegt nach der Lebenserfahrung nicht nahe. Insoweit kann sich der Kläger nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.