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Urteil

7 O 78/09

LG ITZEHOE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Parteien entstand durch telefonische Beratung und ergänzende E‑Mail stillschweigend ein Beratungsvertrag. • Berater hat Pflicht zur umfassenden Aufklärung über spezifische Risiken des empfohlenen Anlagemodells; Unterlassen dieser Aufklärung ist eine Pflichtverletzung. • Bei Aufklärungspflichtverletzung gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Berater muss das Gegenteil beweisen. • Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung umfasst Rückabwicklung des Erwerbs, Anrechnung empfangener Ausschüttungen und Ersatz des Wiederanlageschadens; Zinssatz und Fristen nach §§ 280, 286, 288, 287 ZPO sind anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Beratungsfehler bei Anlageempfehlung; Rückabwicklung und Ersatz des Wiederanlageschadens • Zwischen Parteien entstand durch telefonische Beratung und ergänzende E‑Mail stillschweigend ein Beratungsvertrag. • Berater hat Pflicht zur umfassenden Aufklärung über spezifische Risiken des empfohlenen Anlagemodells; Unterlassen dieser Aufklärung ist eine Pflichtverletzung. • Bei Aufklärungspflichtverletzung gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Berater muss das Gegenteil beweisen. • Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung umfasst Rückabwicklung des Erwerbs, Anrechnung empfangener Ausschüttungen und Ersatz des Wiederanlageschadens; Zinssatz und Fristen nach §§ 280, 286, 288, 287 ZPO sind anzuwenden. Der Kläger war langfristig mit der Beklagten, einem gewerbsmäßigen Wertpapierhandelshaus, in Geschäftsbeziehung. Am 19.04.2007 empfahl ein Berater der Beklagten dem Kläger den Erwerb von Genussscheinen mit einer in einer E‑Mail dargestellten Beispielrechnung und behaupteter Sicherheit der Ausschüttung von 8,5 %. Auf Nachfrage verneinte der Berater ein Ausfallrisiko; der Kläger wurde nicht hinreichend über das Risiko hingewiesen, dass Ausschüttung oder nachfolgender Verkaufskurs ausbleiben könnten. Der Kläger erteilte daraufhin am 23.04.2007 den Kaufauftrag über nominal 20.000 € zu einem Kaufpreis von 21.020,18 €. Tatsächlich erfolgte die Ausschüttung, der danach angenommene Kurs von 101,5 % wurde jedoch nicht erreicht. Der Kläger forderte Rückabwicklung und Schadensersatz; die Beklagte lehnte ab. Das Gericht hat daraufhin entschieden. • Zustandekommen eines Beratungsvertrags: Telefonate und E‑Mail begründeten konkludent ein Beratungsverhältnis, sodass die Beklagte als Wertpapierdienstleistungsunternehmen besondere Aufklärungs- und Beratungspflichten trafen (§§ 2 WpHG a.F., ständige Rspr.). • Pflichtverletzung: Der Berater stellte die Anlage und deren Ertragssicherheit unzutreffend dar und wies nicht auf das konkrete Risiko hin, dass die angenommene Verkaufskursentwicklung ausbleiben könne; die E‑Mail enthielt ebenfalls keinen Risikohinweis. • Zurechnung: Die Pflichtverletzung des Beraters ist der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. • Kausalität und Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens: Bei festgestellter Aufklärungspflichtverletzung wird vermutet, dass der Anleger die Anlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht getätigt hätte; die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die diese Vermutung widerlegen. • Schadensberechnung: Rückabwicklung; Kaufpreis 21.020,18 € abzüglich netto erhaltene Ausschüttung 1.478,62 € ergibt Ersatzforderung 19.541,56 €. Ersatz des Wiederanlageschadens erfolgt durch Zinsschätzung nach § 287 ZPO (hier 4 Prozentp. a. als adäquate Alternativrendite). • Verzug und Verzugszinsen: Ab dem 20.02.2009 ist die Beklagte in Verzug, daher sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe bzw. 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz zu zahlen (§§ 286, 288 BGB). • Gegenleistung: Die vom Kläger erworbenen Genussscheine (nominal 20.000 €) sind der Beklagten Zug um Zug herauszugeben. • Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten: Die geltend gemachten 1.407,53 € sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte hat dem Kläger 19.541,56 € zuzüglich Zinsen zu zahlen und ihm ferner 1.407,53 € Prozesskosten zu erstatten. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Rückübertragung der nominalen Genussscheine in Höhe von 20.000 €. Die Verzinsung ist für den Zeitraum 24.04.2007–30.08.2007 und 01.09.2007–19.02.2009 mit 4 Prozentpunkten p.a. festgesetzt; ab dem 20.02.2009 sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu leisten. Die Parteien werden dadurch so gestellt, wie wenn der Kläger die empfohlene Anlage nicht getätigt hätte; die Entscheidung beruht auf Verletzung der Beratungs‑ und Aufklärungspflichten durch die Beklagte und der daraus folgenden Kausalität für den eingetretenen Schaden.