Urteil
7 O 163/09
Landgericht Itzehoe, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGITZEH:2010:0830.7O163.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.685,01 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom 01.08.2006 bis 29.8.2009 und in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf vorgenannten Betrag ab 30.8.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von nominal 2.000 € Inhaberschuldverschreibungen der .... 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.407,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p. a. ab dem 02.03.2007 bis 29.8.2009 und in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf vorgenannten Betrag ab 30.8.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von nominal 9.700 € Inhaberschuldverschreibungen der ... (...). 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Wertpapierhandelshaus Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung zweier Anlageberatungsverträge. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Wertpapierhandelshaus, welches in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut, der ..., hochverzinsliche Tagesgeldkonten anbot sowie gewerbsmäßig insbesondere Anlage- und Vermögensberatung im Bereich börsengehandelter Wertpapiere. Sie war im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem WpHG. 2 Im August 2004 eröffnete der Kläger über die Beklagte ein hochverzinsliches Tagesgeldkonto, sogenanntes Zins-Plus-Konto, mit einem für die ersten drei Monate ab Eröffnung garantierten Zinssatz von 3,5 % p. a. auf bis zu 25.000,00 € (Anlage K 3). 3 Am 15.08.2004 füllte der Kläger einen sogenannten Risikoanalysebogen der Beklagten aus (Anlage K 4). Dabei ordnete er sich hinsichtlich seines Anlegertyps in seiner Risikoklasse in die Stufe 3 (von 5) ein. Diese ist wie folgt beschrieben: 4 „Anlageziel: Meine Ertragserwartungen gehen über das marktübliche Zinsniveau hinaus. Die Risikobereitschaft ist gesteigert. Risiken: Höhere Kursschwankungen aus Aktien, Zins- und Währungsentwicklungen. Chance: Erwirtschaftung einer langfristigen hohen Rendite. Anlagedauer, Richtwerte: 5 Jahre und länger.“ 5 Am 10. August 2005 füllte der Kläger einen weiteren, vergleichbaren Risikoanalysebogen aus (Anlage B 1, Bl. 46 d. A.). Dabei stufte er sich wiederum in Risikoklasse 3 ein, die, abgesehen von der hier gesondert anzukreuzenden Anlagedauer, identisch formuliert war. 6 Am 11. Mai 2006 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und einem Berater der Beklagten, in dem es u. a. um die von der Beklagten angebotene Vermögensverwaltung ging. 7 Der Inhalt dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist ein Vermögensverwaltungsvertrag im Anschluss daran nicht zustande gekommen. 1. 8 Im Juli 2006 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Informations-Flyer über eine Anleihe der .... 9 Darauf hin rief der Kläger am 25. Juli 2006 den bei der Beklagten für ihn zuständigen Wertpapierberater, den Zeugen ..., an. Er erkundigte sich nach weiteren Einzelheiten der Anleihe der .... Dabei teilte er zunächst mit, dass er für diese Firma kein Rating gefunden habe. Ihm wurde darauf hin von dem Zeugen ... mitgeteilt, dass die Firma ... ein kleines Unternehmen sei, für das es von den großen Rating-Agenturen (...) kein Rating gebe. Es läge lediglich ein Rating der ... vor, das mit den vorgenannten Ratings nicht vergleichbar sei. Dieses weise eine Bonität von ... aus. Der Berater ... erklärte weiter, die Vorstände des empfohlenen Unternehmens und der Beklagten würden gut zusammen arbeiten. Von der Bonität her handele es sich bei dem empfohlenen um ein sehr gutes Unternehmen. Der Kläger könne die Anlage bis 2012 halten. Dann werde sie zu 100 % zurückgezahlt. Die Anleihe könne aber auch zuvor über die Börse veräußert werden. 10 Generell sei beim Erwerb von Unternehmensanleihen zu beachten, dass ein Kursrisiko dann bestehe, wenn das allgemeine Zinsniveau steige und eine Größenordnung des Zinssatzes der jeweiligen Anleihe erreiche. Das sei bei der hier empfohlenen Anleihe mit einem Zinssatz von 9 % p. a. nicht zu erwarten. 11 Es komme für das Risiko natürlich auf die Bonität des Unternehmens an. Die Beklagte halte die von ihr empfohlenen Anleihen aber täglich unter Beobachtung. Von daher sei das Risiko relativ überschaubar. Auf Frage nach den von der Beklagten erhobenen Gebühren äußerte der Zeuge, es falle eine Transaktionsgebühr an von 0,5 % des Kaufpreises. Die Vermittlung könne nicht ganz umsonst sein, weil auch die Beratung angeboten werde. 12 Er äußerte dann, wenn der Kläger schon entschieden sei, die Anleihe der ... zu erwerben, könne er ihm von dieser Anleihe auch etwas zurücklegen. Der Kläger äußerte darauf hin, er wolle die Anleihe erwerben. Hinsichtlich des Kaufpreises müsse er aber noch sehen, wo er das Geld herbekomme. 13 Am 26. Juli 2006 kam es zu einem weiteren Anruf des Klägers bei dem Zeugen .... Hier erteilte der Kläger definitiv den Auftrag zum Erwerb der Anleihen der ... (...) im Umfang von nominal 10.000,00 €. Der Zeuge ... wies den Kläger darauf hin, dass der Kläger sich hinsichtlich des Anlegertyps in Risikoklasse 3 befinde. Die empfohlene Anleihe der ... sei der Risikostufe 4 zuzuordnen, weil es sich um ein kleines Unternehmen handele, über das ohne Mitwirken der Beklagten weniger Informationen zu erhalten seien. Der Kläger müsse sich hochstufen, um diese Anlage erwerben zu können. 14 Er las dem Kläger darauf hin die Beschreibung des Anlegertyps 4 vor. In dieser Beschreibung hieß es hinsichtlich der Risikoklassen: 15 „Starke Verluste in bestimmten Marktphasen sind möglich.“ 16 Dazu äußerte der Zeuge ..., diese Formulierung sei im Risikoanalysebogen so angegeben. Man müsse bei den Risiken aber Abstriche machen. Die empfohlene Anlage sei, da es eine Anleihe sei, nicht, wie etwa bei Aktien, von Kursverlusten gefährdet. Entscheidend sei die Bonität des Unternehmens. Wenn die ... insolvent gehe, dann könne das Kapital verloren gehen. Wichtig sei daher, dass man die Anlage nicht zu langfristig sehe und regelmäßig miteinander spreche. Die Beklagte behalte die Emittentin im Auge und prüfe, ob die Anlage noch zu dem Kläger passe. 17 Der Kaufauftrag wurde am 31. Juli 2006 in zwei Teilausführungen zu je nominal 5.000,00 € über die Börse in ... ausgeführt (Anlage K 1). Hierfür entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 10.135,76 €. 18 Auf dieses Wertpapier erhielt der Kläger in der Folgezeit Ausschüttungen in Höhe von 361,07 €, 307,89 € und 361,07 €, insgesamt 1.030,03 €. 19 Der Kurs brach in der Folgezeit erheblich ein. 20 Der Kläger verkaufte daraufhin insgesamt nominal 8.000,00 € der Anleihe. Im Einzelnen veräußerte er zunächst am 24.6.2009 nominal 4.000,00 € zum Kurs von 12,01 %. Hierfür erlöste er 649,96 €. Am 25.6.2009 veräußerte er weitere nominal 1.200,00 € zum Kurs von 15. Hierfür erlöste er 230,03 €. Am 26.6.2009 veräußerte er weitere nominal 2.800,00 € zum Kurs von 15. Hierfür erlöste er 540,73 €. Insgesamt erzielte der Kläger aus den Verkäufen einen Erlös von 1.420,72 €. 21 Die Differenz aus den Kaufpreisen einerseits und den Ausschüttungen und den Verkaufserlösen andererseits, begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes, Zug um Zug gegen Übertragung der restlichen, noch gehaltenen Anleihen der ... im Umfang von nominal 2.000,00 €. 22 Über das Vermögen der Emittentin, der ..., wurde in der Folgezeit das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. 23 Am 23.2.2007 rief der Zeuge ... aufgrund einer vorangegangenen Rückrufbitte des Klägers bei diesem an. Der Kläger erklärte dem Zeugen ..., dass er auf sein Konto bei der Beklagten Geld überwiesen habe und das bei der Beklagten managen lassen wolle. Er wolle sehen, was die Beklagte daraus machen könne. 24 Auf Frage, welche Rendite er erzielen wolle, erklärte der Kläger, dass er eine Rendite im zweistelligen Prozentbereich erzielen wolle. Der Berater erklärte dem Kläger, dass die Beklagte Vermögensverwaltung erst ab 15.000,00 € anbiete. Bei einer direkten Investition im Aktienbereich bestehe ein hohes Risiko, weil dieser bereits ein relativ hohes Niveau erreicht habe. Der Kläger solle das Ganze etwas konservativer angehen und das Geld zunächst irgendwo parken, wo es bereits eine vernünftige Rendite gebe. Er empfahl dem Kläger zu diesem Zweck den Erwerb von Anleihen der .... Diese hätten einen Zinssatz von 9 % p. a. und könnten zu einem Kurs von 99 % erworben werden. 25 Die Anleihe der ... habe die Beklagte auch zum Teil in den konservativen Vermögensverwaltungsstrategien drin. Es handele sich um eine sehr gute Anleihe. 26 Der Kläger erklärte darauf sinngemäß, dass er sich auf die Angaben des Beraters der Beklagten, der sich schon auskennen würde, verlasse. Er erteilte sodann den Auftrag zum Erwerb dieser Anleihe. Für den Kläger wurden sodann insgesamt nominal 14.500,00 € Anleihen der ... (...) in zwei Teilausführungen erworben. Im Einzelnen wurden am 27. Februar 2007 für den Kläger nominal 13.500,00 € der Anleihe zum Kurs von 99 über die Börse in ... erworben (Anlage K 1). Hierfür entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 13.441,96 €. Am 1.3.2007 wurden für den Kläger weitere nominal 1.000,00 € vorgenannter Anleihe zum Kurs von 99 % ebenfalls über die Börse in ... erworben. Hierfür entstanden dem Kläger Aufwendungen in Höhe von 1.011,73 €. Insgesamt wendete der Kläger für den Kauf 14.453,69 € auf. 27 In der Folgezeit erzielte er zwei Ausschüttungen in Höhe von je 445,99 €, insgesamt 891,98 €. 28 Der Kurs der Anleihe brach in der Folgezeit ebenfalls ein. Am 16.10.2008 verkaufte der Kläger einen Teilbetrag von nominal 4.800,00 € zum Kurs von 65 %. Hierfür erzielte er einen Erlös von 3.153,91 €. 29 In der Folgezeit wurde über das Vermögen der ... das Insolvenzverfahren eröffnet. 30 Der Kläger begehrt Ersatz des Kaufpreises abzüglich der ihm zugeflossenen Ausschüttungen und Verkaufserlöse von in der Differenz 10.407,83 €, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der noch gehaltenen Anleihen im Umfang von nominal 9.700 €. 31 Von den Emittenten beider Wertpapiere erhielt die Beklagte eine sogenannte Bestandspflegeprovision in Höhe von mindestens 0,25 % netto pro Quartal, solange ihre Kunden, darunter der Kläger, die betreffende Anleihe in ihrem Depot behielten. 32 Der Kläger meint, zwischen den Parteien seien Anlageberatungsverträge zustande gekommen, bei denen die Beklagte ihre Pflichten zu anleger-/objektgerechter Beratung jeweils verletzt habe. Sie sei daher zur Rückabwicklung der beiden Wertpapiererwerbe verpflichtet. 33 Er behauptet, dass er bei korrekter Beratung die beiden Anlagen unterlassen hätte und die Gelder dann anderweitig verzinslich angelegt hätte. Dabei hätte er eine Rendite von durchschnittlich mindestens 4 % p. a. erzielt. 34 Der Kläger beantragt, 35 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.685,01 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom 01.08.2006 bis Rechtshängigkeit; ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf vorgenannten Betrag, Zug um Zug gegen Übertragung von nominal 2.000 € Inhaberschuldverschreibungen der ... (...); 36 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.407,83 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p. a. ab dem 02.03.2007 bis Rechtshängigkeit; ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf vorgenannten Betrag, Zug um Zug gegen Übertragung von nominal 9.700 € Inhaberschuldverschreibungen der ... (...) 37 Die Beklagte beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Sie ist der Ansicht, Falschberatungen seien in den zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsverträgen nicht erfolgt. Bei dem Kläger handele es sich um einen erfahrenen Anleger, dem sämtliche Risiken bekannt gewesen seien. Auf das Insolvenzrisiko sei er im Übrigen hinreichend deutlich hingewiesen worden. Eine Falschberatung liege danach nicht vor. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2010 Bezug genommen. 41 Die Klage ist der Beklagten am 29. August 2009 zugestellt worden. 42 Der Kläger hat mit der Klageschrift ursprünglich weiter Herausgabe von Provisionen in Höhe von behaupteten 433,55 € begehrt. Diesbezüglich hat der die Klage zurückgenommen. Entscheidungsgründe 43 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des ihm aus den beiden Wertpapiererwerben entstandenen Schadens. 1. 44 Was den Erwerb der Anleihen ... am 31.7.2006 angeht, ist in dem Telefonat vom 25.7.2006 zwischen dem Kläger und dem Zeugen ... als Erfüllungsgehilfen der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag zustandegekommen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Beratungsvertrag regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so liegt darin das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages, welches stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen wird (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Erforderlich ist lediglich, dass zwischen den Parteien Klarheit besteht, dass der Anlageinteressent die Kenntnisse und Verbindungen des Beraters für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will (grundlegend BGH Urt. v. 04.03.1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117). 45 Diese Maßstäbe gelten ebenso für die Beklagte, die als „Wertpapierhandelshaus“ firmiert und bei der es sich um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 4 WpHG handelte. Sie betrieb u.a. auch Vermögensverwaltung, welche gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG a.F. bereits im Jahr 2006 als echte Wertpapierdienstleistung eingestuft war, sowie gewerbsmäßige Anlageberatung in Finanzinstrumenten, welche zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 2 Abs. 3a Nr. 3 WpHG a.F. als Wertpapiernebendienstleistung eingestuft war. Sie war daher bereits nach § 2 Abs. 4 WpHG Wertpapierdienstleistungsunternehmen und besaß eine entsprechende Erlaubnis. Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Anlageberatung durch Kreditinstitute gelten in gleicher Form jedenfalls für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 46 Durch das Telefonat vom 25.07.2006 hat der Kläger für eine Anlageentscheidung im Bereich von Wertpapieren, für die Beklagte ersichtlich, deren Expertise für die Risikoeinschätzung und die Auswahl der Papiere in Anspruch genommen. Dadurch kam konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande. 47 Der Zeuge ... hat die Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt. Diese Pflichtverletzung ist der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Zur objektgerechten Beratung gehört, dass sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist im Grundsatz über die allgemeinen wie die individuellen Risiken des Anlageobjekts wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 m.weit.Nachw.; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 m.weit.Nachw). Fehlen dem Berater derartige Kenntnisse, so hat er das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass er zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126). 48 Diesen Anforderungen wurde die Aufklärung durch den Zeugen ... nicht gerecht. Zwar handelt es sich bei dem Kläger - wie die Eintragungen in den Risikoanalysebögen und seine kundigen Nachfragen in den Beratungsgesprächen ergeben - durchaus um einen wertpapiererfahrenen Kläger, der nicht über jedes abstrakte Risiko aufgeklärt werden musste. 49 Die Emittentin der empfohlenen Anleihe (...) war dem Kläger aber, wie aus dem Telefongespräch für den Berater ... ersichtlich war, nicht bekannt. Es kam daher gerade darauf an, dem Kläger die Höhe des Risikos zu verdeutlichen. Sollte dies dem Zeugen ... nicht möglich gewesen sein, hätte der Zeuge ... dies offenlegen müssen. 50 Das Beratungsgespräch vom 25.7.2006 ist durchweg dadurch gekennzeichnet, dass der Zeuge ... zwar anspricht, dass dem Grunde nach ein Insolvenzrisiko bestehe, dieses aber als praktisch vernachlässigbar darstellt. So äußert er, dass es auf die Bonität des Unternehmens ankomme, fügt aber hinzu, dass es sich von der Bonität her um ein sehr gutes Unternehmen handele mit einer sehr guten Auftragslage. Er äußert weiter, dass die Beklagte die Emittentin täglich unter Beobachtung halte und ständig prüfe, ob die Anlage noch zum Kläger passe. Damit suggerierte er, die Beklagte werde den Kläger rechtzeitig informieren, falls Probleme ersichtlich werden. Durch den Satz, die Vorstände der Unternehmen, was nur verstanden werden konnte als der Vorstand der Emittentin ... und der Vorstand der Beklagten, würden gut zusammen arbeiten, suggerierte er, dass die Beklagte über besondere, nähere Informationen verfügte, als der allgemeine Kapitalmarkt, was wiederum bei dem durchaus wertpapiererfahrenen Kläger den Eindruck hervorrufen musste, er würde - gemeint: bevor derartige Informationen börsenöffentlich werden - gewarnt werden, falls Risiken auftreten würden. Dieser Eindruck wurde verstärkt durch die Äußerung im Gespräch vom 26.7.2006, das Unternehmen sei nur deshalb in Risikostufe 4 einzustufen, weil der Kläger über dieses Unternehmen von zuhause aus, d. h. unter Ausforschung öffentlicher Informationsquellen, nur wenige Informationen erhalte, und sich an die Beklagte wenden müsse, um nähere Informationen zu erhalten. Auch dadurch wurde der Eindruck erweckt, die Beklagte verfüge für die Beratung über speziell dieses Unternehmen über mehr Informationen, als sie dem allgemeinen Kapitalmarkt zugänglich seien. Tatsächlich wäre eine Ausnutzung eines etwaigen Wissensvorsprungs der Beklagten, sollte dieser tatsächlich bestanden haben, wegen Verstoßes gegen das Verbot der Verwertung von Insiderinformationen aber rechtswidrig und daher gar nicht zulässig. Insgesamt ist dem Kläger in dem Beratungsgespräch der Eindruck einer sehr geringen, praktisch vernachlässigbaren Insolvenzgefahr für den Kläger als Kunden der Beklagten vermittelt worden. Das traf die reale Situation nicht. Dieser fehlerhafte Eindruck wurde dadurch noch verstärkt, dass der Zeuge ... äußerte, die Anleihe werde 2012 zu 100 % zurückgezahlt. Bereits unter diesem Gesichtspunkt liegt ein Anlageberatungsfehler vor. 51 Ein weiterer Anlageberatungsfehler liegt darin, dass der Kläger nicht auf die von der Beklagten vereinnahmte Bestandspflegeprovision in Höhe von mindestens 0,25 % netto p. a. hingewiesen worden ist. 52 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Anlageberaterin bereits unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen/Innenprovisionen verpflichtet gewesen wäre, von sich aus ungefragt über diese Provisionen aufzuklären. Jedenfalls hatte der Kläger in diesem Zusammenhang ausdrücklich nach den von der Beklagten erhobenen Gebühren gefragt. Zwar zielte diese Frage von ihrer Richtung her eher dahin, welche Kosten dem Kläger entstünden, nicht dahin, welche - potentiell interesseleitenden - Zuwendungen die Beklagte von dritter Seite erhielt, die dem Kläger nicht unmittelbar in Rechnung gestellt wurden. Durch die Äußerung des Beraters, es falle eine Transaktionsgebühr von 0,5 % des Kaufpreises an mit dem Zusatz, die Vermittlung könne nicht ganz umsonst sein, weil auch die Beratung angeboten werde, erweckte er aber den Eindruck, die Beklagte würde als Gegenleistung für die Beratung lediglich die Transaktion von 0,5 % des Kaufpreises erhalten. Das war, nachdem die Beklagte darüber hinaus auch eine Bestandspflegeprovision von 0,25 % netto p. a. erhielt und hieraus die Beratung finanzierte, in dieser Form irreführend und stellt ebenfalls einen Anlageberatungsfehler dar. 53 Bei zutreffender anleger- und objektgerechter Beratung hätte der Kläger vom Erwerb der Anleihen der ... abgesehen. Nach dem Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhalten ist davon auszugehen, dass er bei korrekter Aufklärung über das Risiko der ... die Anleihe nicht getätigt hätte. Dafür spricht insbesondere, dass es sich offensichtlich um einen risikosensiblen Anleger handelte, was sich auch daraus ergibt, dass er selbständig nach einem Rating geforscht hatte und, nachdem er keines gefunden hatte, die Beratung der Beklagten in Anspruch genommen hatte. 54 Im Übrigen ist bei Vorliegen eines Anlageberatungsfehlers generell zu vermuten, dass die Anlage ohne den Fehler nicht erfolgt wäre. Für den Anleger streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, muss der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH Urt. v. 12.5.2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 m.weit.Nachw.; BGH Urt. v. 2.3.2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789; BGH Urt. v. 05.07.1973 - VII ZR 12/73 , BGHZ 61, 118). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorliegend bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der empfohlenen Anlage die Investition gleichwohl getätigt hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 55 Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Aufklärungsfehler betreffend die Bestandspflegeprovision von Relevanz ist. Jedenfalls hätte der Kläger die Anlage bei korrekter Aufklärung über das Risiko unterlassen. 56 Die Beklagte ist danach verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis von insgesamt 10.135,76 € zu erstatten abzüglich des Erlöses aus den Teilveräußerungen in Höhe von insgesamt 1.030,03 €. Weiter waren abzuziehen die Ausschüttungen, die dem Kläger zugeflossen sind, in Höhe von insgesamt 1.420,72 €. Erhaltene Ausschüttungen sind im Wege der Vorteilsanrechnung abzuziehen (BGH Urt. v. 12.02.2004 -III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; BGH Urt. v. 05.03.2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739), da es sich um Vorteile handelt, die adäquat und kausal auch auf den Erwerb der Anleihen zurückgehen und die dem Kläger ohne den Erwerb nicht zugeflossen wären. Dem Klägerin steht nach alledem in der Hauptsache ein Anspruch auf Zahlung der Differenz in Höhe von 7.685,01 € zu. 57 Dem Kläger steht weiterein Anspruch auf Ersatz des Wiederanlageschadens zu. Hätte er die Anleihen der ... nicht erworben, hätte er die Kaufsumme anderweitig angelegt. Es kam dem Kläger auf eine verzinsliche Anlage an, so dass davon auszugehen ist, dass er das Geld sonst in anderer Weise angelegt hätte. Dann hätte er durch die Anlage Zinsgewinne erwirtschaftet. Die Höhe des von ihm dabei erwirtschafteten Zinsgewinns ist naturgemäß nicht bekannt und vom Gericht als Faktor bei der Berechnung des Vermögensschadens nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass langfristig auch bei sicheren Anlagen ein Zins von durchschnittlich 4 % p.a. erwirtschaftet werden kann, der mithin für die Berechnung des Zinsausfallschadens zugrunde zu legen ist. 58 Seit Zustellung der Klage stehen dem Kläger die höheren Prozesszinsen gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB zu. 59 Der Anspruch besteht, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der noch gehaltenen Anleihen der ... im Umfang von nominal 2.000 Euro. 2. 60 Entsprechendes gilt für den Erwerb der Anleihen der .... Hier kam durch das Telefonat vom 23.2.2007 ein Anlageberatungsvertrag zustande. Der Kläger war zwar dem Grunde nach über das generelle Insolvenzrisiko informiert, besaß über die Emittentin aber gerade keinerlei Kenntnisse und verließ sich insoweit - wie er ausdrücklich äußerte - auf die Einschätzung der Beklagten. Damit nahm er erkennbar deren Expertise für eine Anlageentscheidung in Anspruch. 61 Indem der Zeuge ... äußerte, es handele sich um eine Anlage, die konservativer sei als eine Aktie im Aktienmarkt und bei der Anleihe der ... handele es sich um eine sehr gute Anlage, welche die Beklagte auch in den konservativen Vermögensverwaltungsstrategien erwerbe, suggerierte er, dass nur ein geringes oder sogar vernachlässigbares Insolvenzrisiko bestehe. Das wurde dem tatsächlichen Risiko der Emittentin der ... nicht gerecht. Unter diesem Gesichtspunkt liegt ebenfalls ein Anlageberatungsfehler vor. 62 Auch insoweit wird vermutet, dass der Kläger die Anleihen bei korrekter Aufklärung nicht erworben hätte. Das hat die Beklagte nicht widerlegen können. 63 Die Beklagte ist daher auch zur Rückabwicklung dieser Transaktion verpflichtet. Insoweit kann der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises von 14.453,72 € abzüglich der erfolgten Ausschüttungen von 891,98 € und der Erlöse aus den Teilveräußerungen von 3.153,91 € verlangen, per Saldo 10.407,83 €. Weiter steht ihm auch insoweit ein Anspruch auf Ersatz des Zinsausfallschadens in Höhe von 4 % p.a. zu, den er bei alternativer Anlage der Beträge erwirtschaftet hätte. Seit Zustellung der Klage stehen ihm auch hier die höheren Prozesszinsen gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch besteht, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der noch gehaltenen Anleihen im Umfang von nominal 9.700 €. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ursprünglich - mit anders formulierten Anträgen - inhaltlich dieselben Ansprüche geltend gemacht, sowie weiter Herausgabe vereinnahmter Provisionen, die er auf 433,55 Euro beziffert hat. Insoweit hat er die Klage zurückgenommen. Diese Mehrforderung war nicht zu berücksichtigen. Sie ist geringfügig und hat keinen Kostensprung verursacht. Für den Streitwert waren zu berücksichtigen die beiden zugesprochenen Hauptforderungen in Höhe von 7685 € und 10407 € sowie die geltend gemachten Zinsausfallschäden, die ebenfalls Schadensersatzpositionen sind und daher den Streitwert erhöhen. Sie hat das Gericht für den Anspruch zu 1 mit (gerundet) 922 €, für den Anspruch zu 2. mit (gerundet) 1.041 € angesetzt. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert, nach dem der Kläger obsiegt, von 20.055 Euro. Die Mehrforderung von 433,55 Euro begründet demgegenüber keinen Gebührensprung. 65 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.