Urteil
7 O 27/10
Landgericht Itzehoe, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGITZEH:2010:0906.7O27.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.301,24 € nebst 4 % Zinsen vom 10.10.2007 bis 6.8.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.11.2009 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem beklagten Wertpapierhandelshaus Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrages. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Wertpapierhandelshaus, welches in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut, der ..., hochverzinsliche Tagesgeldkonten anbot sowie gewerbsmäßig insbesondere Anlage- und Vermögensberatung im Bereich börsengehandelter Wertpapiere. Sie war im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem WpHG. 2 Die im Jahre 1998 geborene Klägerin legte, vertreten durch ihren Vater, Geld bei der Beklagten verzinslich an. 3 Zunächst schloss sie, vertreten durch ihren Vater, am 20.10.2006 ein Tagesgeldkonto ab mit einem subventionierten Zinssatz (sogenanntes Zins-Plus-Konto). In diesem Zusammenhang füllte der Vater der Klägerin für diese den Analysebogen vom 20.10.2006 aus (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.). Dabei ordnete er die Klägerin in die Risikoklasse 1 (von 5) ein, d. h. in die niedrigste Risikoklasse. Diese ist wie folgt beschrieben: 4 Anlageziel: Die Substanzerhaltung der Anlage steht im Vordergrund. Risiken: Minimale Kursschwankungen. Chance: Eine marktgerechte Verzinsung. 5 Der erhöhte Zinssatz wurde lediglich für 1 Jahr gewährt. 6 Vor diesem Hintergrund kam es am 2.10.2007 zu einem Telefonat zwischen dem Vater der Klägerin und einem Berater der Beklagten, dem Zeugen .... Dabei ging es um die Frage, ob der Geldbetrag nach Ablauf der hohen Verzinsung anders angelegt werden sollte. 7 Der Inhalt dieses Telefonats ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Der Kläger behauptet, er habe gesagt, dass das Geld absolut sicher angelegt sein müsse. Das sei ihm bestätigt worden. Die Beklagte behauptet, der Vater der Klägerin, der Zeuge ... habe die Klägerin im Telefongespräch mündlich in die Risikoklasse 2 eingestuft. Unstreitig wurde durch die Beklagte nach dem Telefongespräch ein unter dem 2.10.2007 vom Berater ... neu ausgefüllter Risikobogen an die Anschrift der Klägerin und des Zeugen ... übersandt (Anlage B 1, Bl. 66 d. A.) in dem der Anlegertyp 2 angekreuzt ist und wie folgt beschrieben ist: 8 Anlageziel: Die Sicherheit der Anlage ist mir wichtig, aber für Renditevorteile nehme ich auch angemessene, im Wesentlichen vorübergehende Verlustrisiken in Kauf. Risiken: Kurzfristige moderate Kursschwankungen sind möglich; mittel/langfristig ist ein Vermögensverlust unwahrscheinlich. Chance: Eine marktgerechte Verzinsung, die in der Regel über der von Spar- und Festgeldanlagen liegt. 9 Diesen Risikoanalysebogen nahm der Vater der Klägerin zunächst nicht zur Kenntnis, da er beruflich als Seemann tätig ist und in den Folgemonaten nach dem Telefonat zur See fuhr. 10 Unstreitig empfahl der Berater ... dem Zeugen ... in dem Telefonat, für seine Tochter Fondsanteile des Fonds ... zu erwerben (...). Diese waren vom Anlageausschuss der Beklagten in Risikoklasse 2 eingestuft. Das wurde dem Vater der Beklagten vom Zeugen ... auch mitgeteilt. 11 Die Beklagte teilt die Wertpapiere in insgesamt 5 Risikoklassen ein (Anlage K 2, Bl. 14 d. A.). Als Beschreibung werden aufgeführt 12 für die Risikoklasse 1 Bundesschatzbriefe und Geldmarktfonds, 13 für die Risikoklasse 2 Bundesobligationen, Bundesanleihen, Anleihen öffentlicher Schuldner und halbstaatlicher Kreditinstitute (...), Pfandbriefe, offene Immobilienfonds, Rentenfonds mit kurzer durchschnittlicher Laufzeit, Produkte mit Kapitalgarantie, 14 für die Risikoklasse 3 die Vermögensverwaltungsstrategien A + B, Zins-Kombi-Kontos, Staatsanleihen mit gutem Rating aus dem Fremdwährungssektor, Genussscheine und Euro-Anleihen privater Emittenten mit gutem Rating, Aktien aus europäischen Haupt-Indices ohne Fremdwährungsrisiko, Rentenfonds mit mittlerer und langer Restlaufzeit, Aktienfonds aus Euro-Basis und Euroanleihen/Genussscheine börsennotierter Unternehmen mit guter Bonität. 15 Die Beschreibung der Risikoklassen enthielt den Zusatz, dass die aufgeführten Produkte nur beispielhaft für die jeweilige Risikoklasse stehen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen. 17 Der Vater der Klägerin erteilte den Auftrag, für diese insgesamt für 18.000 € die vorgenannten Fondsanteile zu erwerben. Der Auftrag wurde am 3.1.0.2007 ausgeführt. Für die Klägerin wurden 174,2733 Stück Fondsanteile des Fonds ... erworben (Anlage K 5, Bl. 19 d. A.). Der Kaufpreis betrug 18.525,25 €. Die Beklagte gewährte Bonifikation von 525,25 €, so dass der Klägerin tatsächlich Kosten von 18.000 € entstanden. Dieser Betrag wurde dem Konto der Klägerin mit Wertstellung 10.10.2007 belastet (Anlage K 5, Bl. 19 d. A.). 18 Ausschüttungen erhielt sie nicht, da es sich um einen thesaurierenden Fonds handelte. Der Fonds verlor in der Folgezeit erheblich an Wert. Am 5.11.2008 wurde er mit einem anderen Fonds, dem ... (...) fusioniert. 19 Die Fondsanteile der Klägerin am ... wurden ausgebucht und wertgleich Anteile des ... eingebucht. 20 Dieser Fonds verlor in der Folgezeit weiter erheblich an Wert. 21 Im August 2009 wurde der Fonds liquidiert. Die Klägerin erhielt einen Liquidationserlös von 4.698,76 €, der ihrem Konto mit Wertstellung per 6.8.2009 gutgeschrieben wurde (Anlage K11, Bl. 40 d.A.). 22 Insgesamt erlitt die Klägerin aus der Investition in die Fondsanteile über die Laufzeit von gut 20 Monaten einen Verlust von 13.301,24 € . Das entspricht einem Verlust von 73,9 %. 23 Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei, vertreten durch ihren Vater, durch die Beklagte falsch beraten worden. Namentlich habe ihr Vater darauf gedrungen, dass die Anlagen absolut sicher sein müssen. Dem habe die empfohlene Anlage nicht entsprochen. 24 Für eine Anlage in absolut sicheren Wertpapieren sei eine Empfehlung von Wertpapieren, die sich - nach dem Risikosystem der Beklagten - in Risikoklasse 2 befänden, fehlerhaft. Darüber hinaus sei die Einstufung des Fonds ... durch die Beklagte fehlerhaft. Wie die nachfolgenden massiven Kursverluste zeigen, handele es sich um ein deutlich risikoreiches Produkt, welches die Beklagte nicht in Risikoklasse 2 hätte einstufen dürfen. Dies folge im Übrigen auch daraus, dass die Risikoklassenbeschreibung der Beklagten Anlagen in Fremdwährungen, die also ein Wechselkursrisiko enthalten, erstmals in Risikoklasse 3 erwähnt. Der von der Beklagten empfohlene Fonds ... dürfe aber auch - zumindest anteilig - Anlagen in Fremdwährungen halten (insoweit unstreitig) und hätte daher nicht in Risikoklasse 2 eingestuft werden dürfen. 25 Die Klägerin behauptet, bei korrekter Aufklärung über die Risiken der Investition hätte sie die Fondsanteile nicht erworben und das Geld anderweitig verzinslich angelegt. Dabei hätte sie einen Zinsgewinn von durchschnittlich mindestens 4 % p. a. erwirtschaftet. 26 Sie begehrt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Liquidationserlöses sowie Ersatz des Zinsausfallschadens. 27 Durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.11.2009 (Anlage K12, Bl. 41 d. A.) nahm die Klägerin die Beklagte auf Rückabwicklung der Investition in Anspruch. Sie setzte für die Rückabwicklung eine Frist bis zum 20.11.2009. 28 Sie beantragt, 29 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.301,24 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten p. a. vom 10.10.2007 bis 6.8.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.11.2009 zu zahlen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie ist der Ansicht, die Einstufung des Fonds ... in die Risikoklasse 2 sei ex ante korrekt gewesen. Der Fonds habe die erheblichen Verluste erst infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise erlitten. Das sei zum Zeitpunkt der Einstufung des Fonds in Risikoklasse 2 nicht absehbar gewesen. Der Fonds sei im Jahre 2006 aufgelegt worden und dabei zutreffend in Risikoklasse 2 eingestuft worden. Im November/Dezember 2007 habe eine Höherstufung in Risikoklasse 3 stattgefunden. Zum Zeitpunkt des Anlageberatungsgespräches im Oktober 2007 sei die Klassifikation des Fonds ... in Risikoklasse 2 korrekt gewesen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2010 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Richtigkeit der Einstufung des Fonds ... in Risikoklasse 2 im Jahre 2007 durch Vernehmung des Leiters des Anlageausschusses der Beklagten, des Zeugen .... 34 Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2010 verwiesen. 35 Die Klägerin hat den Schaden ursprünglich ausgehend von einem Kaufpreis von 18.525,25 € berechnet und mithin in Höhe von 13.876,49 € geltend gemacht. Auf Hinweis des Gerichts auf die Bonifikation hat sie die Klage um 525,25 € zurückgenommen. Entscheidungsgründe 36 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung der Investition in die Fondsanteile ... vom 3.10.2007. Zwischen der Klägerin, vertreten durch den Vater, und der Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Beratungsvertrag regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so liegt darin das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages, welches stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen wird (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Erforderlich ist lediglich, dass zwischen den Parteien Klarheit besteht, dass der Anlageinteressent die Kenntnisse und Verbindungen des Beraters für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will (grundlegend BGH Urt. v. 04.03.1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117). 37 Diese Maßstäbe gelten ebenso für die Beklagte, die als „Wertpapierhandelshaus“ firmiert und bei der es sich um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 4 WpHG handelte. Sie betrieb u.a. auch Vermögensverwaltung, welche gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG a.F. bereits im Jahr 2007 als echte Wertpapierdienstleistung eingestuft war, sowie gewerbsmäßige Anlageberatung in Finanzinstrumenten, welche zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 2 Abs. 3a Nr. 3 WpHG a.F. als Wertpapiernebendienstleistung eingestuft war. Sie war daher bereits nach § 2 Abs. 4 WpHG Wertpapierdienstleistungsunternehmen und besaß eine entsprechende Erlaubnis. Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Anlageberatung durch Kreditinstitute gelten in gleicher Form jedenfalls für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 38 Die Beklagte hat die Pflichten aus diesem Anlageberatungsvertrag verletzt. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Zur objektgerechten Beratung gehört, dass sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist im Grundsatz über die allgemeinen wie die individuellen Risiken des Anlageobjekts wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 m.weit.Nachw.; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 m.weit.Nachw). 39 Die Pflicht zu objektgerechter Beratung verpflichtete die Beklagte insbesondere dazu, die Klägerin, vertreten durch ihren Vater, korrekt über die Risiken der Investition aufzuklären. Hier liegt ein Anlageberatungsfehler vor, da der Zeuge ... unstreitig darauf hinwies, dass der Fonds ... von der Klägerin in Risikoklasse 2 eingestuft worden war. 40 Tatsächlich traf diese Einschätzung des Risikos des Fonds nicht zu. Bei Wertpapieren, welche die Beklagte der Risikoklasse 2 im Sinne der Analysebogen zuordnete, handelte es sich um Wertpapiere, bei denen die Anleger folgende Risiken in Kauf nahmen: 41 Kurzfristige moderate Kursschwankungen sind möglich, mittel-/langfristig ist ein Vermögensverlust unwahrscheinlich. 42 Das ist im Zusammenhang nur so zu verstehen, dass kurzfristig moderate Kursschwankungen möglich sind, bei denen der Kurs unter den Einstandskurs fallen kann, mithin kurzfristig moderate Kursverluste möglich sind. Mittel-/langfristig seien aber auch solche (moderaten) Kursverluste unwahrscheinlich. 43 Dem entsprechen die von der Beklagten für die Risikoklasse 2 beispielhaft genannten Produkte Bundesobligationen, Bundesanleihen, Anleihen öffentlicher Schuldner und halbstaatlicher Kreditinstitute (...), Pfandbriefe, offene Immobilienfonds, Rentenfonds mit kurzer durchschnittlicher Laufzeit, Produkte mit Kapitalgarantie. 44 Abgesehen von den offenen Immobilienfonds und den Rentenfonds mit kurzer durchschnittlicher Laufzeit handelt es sich bei den weiteren beispielhaft genannten Wertpapieren um Papiere, die bei Fälligkeit zum Nennwert zurückzuzahlen sind und jedenfalls hinsichtlich der erstgenannten Wertpapiere, Bundesobligationen, Bundesanleihen, Anleihen öffentlicher Schuldner und halbstaatlicher Kreditinstitute (...) um Anleihen erstklassiger Bonität, bei denen ein Insolvenzrisiko vernachlässigbar ist. Auch Pfandbriefe sind Anleihen, die zwar nicht notwendig von öffentlichen Schuldnern gegeben werden, bei denen aber die Rückzahlung grundpfandrechtlich gesichert ist. 45 Produkte mit Kapitalgarantie werden typischerweise von Kreditinstituten vergeben, so dass zwar theoretisch das Insolvenzrisiko des Emittenten besteht, es sich aber jedenfalls auch um Wertpapiere handelt, bei denen eine Rückzahlung mindestens zum Nennwert geschuldet ist und deren Emittenten Kreditinstitute, mithin Schuldner sehr guter Bonität sind. 46 An Fonds werden hier lediglich Rentenfonds mit kurzer durchschnittlicher Laufzeit erwähnt, was ebenfalls als vergleichsweise sichere Anlage gelten kann, da das Insolvenzrisiko der einzelnen in dem Rentenfonds enthaltenen Anleihen durch die Vielzahl der aufgenommenen Einzeltitel und die damit verbundene Risikostreuung sehr gering ist. Durch die kurze durchschnittliche Laufzeit ist auch sichergestellt, dass es für den Fall von Änderungen des Zinsniveaus nicht zu erheblichen Kursschwankungen kommt. Die Kursschwankungen sind bei Anleihen im Fall von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus um so größer, je länger die Restlaufzeit der jeweiligen Anleihe noch ist. 47 Die Tatsache, dass der Fonds ... über eine Laufzeit von ca. 20 Monaten - unter Berücksichtigung der später erfolgten Fusion - einen Verlust von über 70 % erwirtschaftete, führt dazu, dass der Beweis des ersten Anscheins besteht, dass es sich bei diesem Fonds nicht um eine Anlage handelte, welche den von der Beklagten in Risikoklasse 2 genannten Wertpapieren vergleichbar ist und bei welcher im Wesentlichen kurzfristige, moderate Kursschwankungen möglich waren, mittelfristig/langfristig aber ein Vermögensverlust unwahrscheinlich war. 48 Den Gegenbeweis, dass die Einstufung des Fonds ... in die oben geschilderte Risikoklasse 2 doch korrekt war, hat die Beklagte nicht führen können. Der hierzu vernommene Zeuge ..., der Leiter des Anlageausschusses der Beklagten, welcher für die Einstufung der Wertpapiere in die verschiedenen Risikoklassen zuständig ist, hat nicht nachvollziehbar darlegen können, dass die Einstufung des Fonds in Risikoklasse 2 zutreffend gewesen wäre. 49 Bei der Einstufung sind diverse Merkmale berücksichtigt worden, die tatsächlich für die Einstufung des mittel- und langfristigen Risikos keine Bedeutung haben. So hat der Zeuge ... geschildert, die Einstufung des Risikos in Stufe 2 sei bei Auflegung des Fonds im Jahre 2006 erfolgt. Als risikomindernd sei berücksichtigt worden, dass der Fonds noch sehr hohe Barbestände gehabt habe. Das sei bei neuen Fonds üblich, da zunächst Liquidität zufließe, die dann nach und nach in Anlagen investiert werde. Ein hoher Bestand an liquiden Mitteln sei ein Sicherheitskriterium, da liquide Mittel Kursschwankungen nur geringfügig unterworfen seien. 50 Dies mag im Ansatz zutreffend sein, als Kriterium für die Bewertung der Sicherheit eines Fonds scheidet es allerdings aus, wenn, wie der Zeuge ... bekundet hat, üblicherweise damit zu rechnen ist, dass Bestände an liquiden Mitteln zum größten Teil aufgelöst werden und in verschiedene Anleihen/Genussscheine investiert werden. Denn eine Sicherheit besteht in dem hohen Anteil an liquiden Mitteln nur, so lange liquide Mittel vorhanden sind. Die Einstufung in Risikoklasse 2 brachte aber nicht nur zum Ausdruck, dass der Fonds kurzfristig eine vergleichsweise sichere Investition sei, sondern dass mittel- und langfristig ein Vermögensverlust unwahrscheinlich sei. Hierfür kam es nicht darauf an, ob der Fonds kurzfristig einen hohen Anteil an liquiden Mitteln hielt, sofern diese Gelder mittelfristig in Wertpapieren angelegt werden sollte. 51 Weiter hat der Zeuge ... geäußert, ein Sicherheitskriterium habe darin gelegen, dass der Fonds bis zu 100 % seiner Mittel in liquiden Mitteln anlegen könne. Das sei ungewöhnlich. Die meisten Fonds dürften nur Teile ihrer Mittel in liquiden Mitteln anlegen. 52 Auch dieser Punkt ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ein Sicherheitskriterium liegt darin nur, wenn hohe Anteile oder 100 % der Mittel auch tatsächlich in liquiden Mitteln angelegt werden. Dass der Fondsmanager, wenn er wollte, bis zu 100 % seiner Mittel in liquiden Mitteln anlegen könnte, führt so lange nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit, wie er dies nicht tatsächlich tut. Dass von der Beklagten regelmäßig überprüft worden wäre, wie die Zusammensetzung des Fonds tatsächlich war und inwieweit der Fondsmanager tatsächlich einen besonders hohen Bestand an liquiden Mitteln hält, hat der Zeuge ... nicht darlegen können. 53 Gänzlich unberücksichtigt zu sein scheint, dass der Fonds bis zu 49 % seiner Anteile in Aktien erwerben durfte. Es handelte sich somit nicht um einen sogenannten Rentenfonds im engeren Sinne, der nur Rentenpapiere, d. h., festverzinsliche Papiere erwerben durfte, sondern eigentlich um einen Mischfonds, der sowohl in Aktien, als auch in Renten anlegen darf und bei dem lediglich sichergestellt ist, dass maximal 49 %, mithin nicht die Mehrheit des Kapitals, in Aktien angelegt werden. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Mischfonds, da Aktienanleihen nicht die Mehrheit ausmachen dürfen, noch als „Rentenfonds“ bezeichnet werden kann. Jedenfalls würde es sich, wenn die Bezeichnung als Rentenfonds noch zulässig sein sollte, um einen Fonds handeln, der für Rentenfonds, d. h. für Fonds, in im Wesentlichen in festverzinslichen Anlagen anlegen, relativ risikoreich war, da eben bis 49 % seiner Anlagen in Aktien erfolgen und mithin einem erheblichen Kursrisiko ausgesetzt sein konnten. Die Beklagte erwähnt in der Risikoklasse 2 aber nur Rentenfonds mit kurzer durchschnittlicher Laufzeit, also Fonds, die auch für die Klasse von Rentenfonds ein verhältnismäßig geringes Risiko aufweisen. 54 Rentenfonds mit mittlerer und langer Restlaufzeit werden von der Beklagten bereits in Risikoklasse 3 eingestuft, ebenso Aktienfonds auf Eurobasis. Es liegt auf der Hand, dass das Risiko eines Mischfonds, der bis zu 49 % in Aktien investieren darf, mindestens mit einem Rentenfonds, der in Rentenpapieren mittlerer und langer Laufzeit anlegt, vergleichbar ist, wenn nicht mit einem Aktienfonds. 55 Auch hinsichtlich dieses Gesichtspunktes hat die Beklagte nicht darlegen können, dass die Einstufung in Risikoklasse 2, also eine Vergleichbarkeit des Fonds ... mit Rentenfonds mit kurzer durchschnittlicher Laufzeit, zutreffend gewesen wäre. 56 Dass die Anlagerichtlinien des Fonds ... den Fondsmanager auch tatsächlich verpflichtet hätten, soweit er Rentenpapiere erwirbt, nur Papiere mit kurzer durchschnittlicher Restlaufzeit zu erwerben und dass Rentenpapiere mittlerer oder langer Restlaufzeit nicht erworben werden durften, bzw. allenfalls zu einem nicht risikorelevanten Anteil, hat der Zeuge ... ebenfalls nicht darlegen können. 57 Abschließend hat der Zeuge ... bekundet, dass der Fonds nach den Anlagerichtlinien auch in Fremdwährungspapieren investieren durfte. Ein Fremdwährungs- o.a. Wechselkursrisiko ist in der Beschreibung der Risikoklassen der Beklagten erstmals in Risikoklasse 3 erwähnt und auch dort nur im Zusammenhang mit Staatsanleihen mit gutem Rating, also einem Produkt, das zwar ein Währungsrisiko aufweist, ansonsten aber ein sehr geringes Ausfallrisiko. Vor diesem Hintergrund durften die Anleger davon ausgehen, dass bei Produkten der Risikoklasse 2 ein Fremdwährungsrisiko nicht gegeben ist. Dem wurde der von der Beklagten in Risikoklasse 2 eingestufte Fonds ... nicht gerecht, weil der Fondsmanager ermächtigt war, in diesem Fonds auch Fremdwährungspapiere zu erwerben. 58 Der Zeuge ... hat dazu zwar ausgeführt, einen Erwerb von Fremdwährungspapieren habe man bei der Einstufung des Papiers, die bei Auflage des Fonds erfolgt sei, für unwahrscheinlich gehalten, da das Zinsniveau in Kontinentaleuropa deutlich höher gewesen sei als etwa in den USA. Eine Investition in Fremdwährungsanleihen mache vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Auch diese Sichtweise überzeugt das erkennende Gericht aber nicht. Für die Einstufung in eine Risikoklasse, wenn damit auch eine Einschätzung erfolgt, dass mittel- /langfristig ein Vermögensverlust unwahrscheinlich sei, also eine nicht nur kurzfristige Aussage getroffen wird, kann es nicht auf die Frage ankommen, ob momentan auf einem bestimmten ausländischen Markt, mag er auch ein besonders hohes Gewicht haben, ein niedriges Zinsniveau vorherrscht und deswegen - derzeit - eine Investition dort unattraktiv erscheint und vom Fondsmanager vermutlich nicht vorgenommen werden wird. Dass und wie sicher gestellt gewesen wäre, dass durch die späteren Investitionen des Fondsmanagers tatsächlich kein nennenswertes Fremdwährungsrisiko entstehen könnte, hat der Zeuge ... nicht darlegen können. 59 Nach alledem traf die Einstufung des Fonds ... in Risikoklasse 2 durch die Beklagte nicht zu. 60 Indem der Fonds aber gleichwohl als ein solcher der Risikoklasse 2 im Anlageberatungsgespräch bezeichnet worden war, liegt ein Anlageberatungsfehler vor. 61 Dieser führt zur Rückabwicklung des Geschäfts. 62 Der Höhe nach stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu: 63 a. Für den Kauf der erworbenen Fondsanteile ... hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Bonifikation netto 18.000 € aufwenden müssen. Ausschüttungen sind nicht erfolgt, da es sich um einen thesaurierenden Fonds handelte. Die Fusion dieses Fonds mit dem Fonds ... wirkte sich wertmäßig nicht aus. Aus der schlussendlich erfolgten Liquidation dieses Fonds am 6.8.2009 erhielt die Klägerin einen Barausgleich von 4.698,76 €. Insgesamt erlitt sie einen Verlust von 13.301,24 €, der von der Beklagen zu ersetzen ist. 64 Mit Schreiben ihrer Anwältin vom 2.11.2009 (Anlage K 12, Bl. 41 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückabwicklung der Erwerbes auf. Sie setzte für die Rückzahlung eine Frist bis 20.11.2009. Spätestens seit Ablauf der klägerseitig mit Schreiben vom 1. September 2009 gesetzten Frist für die Rückabwicklung befindet sich die Beklagte im Verzug. Sie schuldet daher Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf vorgenannten Betrag seit dem 21.11.2009. 65 Was den Antrag auf Zahlung des Wiederanlageschadens angeht, den die Klägerin bei Unterlassen der Investitionen und bei anderweitiger Anlage erwirtschaftet hätte, greift dieser im Wesentlichen durch. 66 Dem Vater der Klägerin, der diese vertrat, ging es um eine verzinsliche Investition des Anlagebetrages, so dass davon auszugehen ist, dass er, wenn die Aufklärung korrekt erfolgt wäre und er, wie ausgeführt, die Investition in den Fonds unterlassen hätte, das Geld für seine Tochter anderweitig verzinslich angelegt hätte. Die Höhe des Zinsgewinns, den sie dabei erzielt hätte, ist naturgemäß nicht bekannt. Der Zinssatz ist vom Gericht als Faktor bei der Berechnung des Vermögensschadens nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass langfristig auch bei sicheren Anlagen ein Zins von durchschnittlich 4 % p.a. erwirtschaftet werden kann, der mithin für die Berechnung des Zinsausfallschadens zugrunde zu legen ist. An der Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Wiederanlageschadens für die Zeit vom 10.10.2007 bis 6.8.2009 bestehen keine Bedenken. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die ursprüngliche Mehrforderung in Höhe von 525 Euro, hinsichtlich derer die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war geringfügig und hat die Kosten nicht erhöht. Die Kosten waren danach vollständig der Beklagten aufzuerlegen. 68 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.