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Urteil

7 O 302/09

LG ITZEHOE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verbundenen Geschäften nach § 358 BGB kann die Rücknahme der finanzierten Sache durch den Darlehensgeber die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs.2 BGB auslösen, soweit nicht der gewöhnliche Verkaufswert vereinbart wurde. • Eine Klausel, die als Vergütung bei Verwertung den Händlereinkaufspreis ohne Umsatzsteuer festlegt, verdrängt nicht den nach § 503 Abs.2 S.4 BGB maßgeblichen gewöhnlichen Verkaufswert und ist zur Ausschlusswirkung der Rücktrittsfiktion ungeeignet. • Ist die Rücktrittsfiktion ausgelöst bzw. eine Kündigungsfiktion anzunehmen, steht dem Darlehensgeber insoweit Anspruch auf Rückabwicklung und Nutzungsersatz nach § 503 Abs.2 S.2–3 BGB zu; der Anspruch kann sich in der Praxis auf einen geringeren, hier 8.495,01 € umfassenden Betrag beschränken.
Entscheidungsgründe
Rücknahme finanzierten Fahrzeugs und Rücktrittsfiktion nach §503 Abs.2 BGB • Bei verbundenen Geschäften nach § 358 BGB kann die Rücknahme der finanzierten Sache durch den Darlehensgeber die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs.2 BGB auslösen, soweit nicht der gewöhnliche Verkaufswert vereinbart wurde. • Eine Klausel, die als Vergütung bei Verwertung den Händlereinkaufspreis ohne Umsatzsteuer festlegt, verdrängt nicht den nach § 503 Abs.2 S.4 BGB maßgeblichen gewöhnlichen Verkaufswert und ist zur Ausschlusswirkung der Rücktrittsfiktion ungeeignet. • Ist die Rücktrittsfiktion ausgelöst bzw. eine Kündigungsfiktion anzunehmen, steht dem Darlehensgeber insoweit Anspruch auf Rückabwicklung und Nutzungsersatz nach § 503 Abs.2 S.2–3 BGB zu; der Anspruch kann sich in der Praxis auf einen geringeren, hier 8.495,01 € umfassenden Betrag beschränken. Die Parteien schlossen im Mai 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 51.028,03 € zur Finanzierung eines Pkw; das Sicherungseigentum verblieb bei der Klägerin. Der Beklagte geriet ab Dezember 2008 in Zahlungsverzug; die Klägerin kündigte das Darlehen mit Fristsetzung und forderte Rückzahlung der Restschuld. Auf Verlangen der Klägerin wurde der Pkw bei einem Vertragshändler zur Verwertung eingestellt; ein Sachverständigengutachten schätzte einen Händlereinkaufspreis, das Fahrzeug wurde später für 19.355,00 € veräußert. Die Klägerin verrechnete den Verwertungserlös und forderte restliche Darlehensansprüche in Höhe von 25.056,58 €. Nach Mahnverfahren erging ein Vollstreckungsbescheid; der Beklagte legte Einspruch ein. Die Klägerin geltend machte hilfsweise einen Anspruch aus § 503 Abs.2 BGB in Höhe von 8.495,01 €. • Verbundene Geschäfte: Der Kaufvertrag über das Fahrzeug und der Verbraucherdarlehensvertrag bilden wirtschaftlich eine Einheit und damit ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs.3 BGB. • Kündigung und Rücknahme: Die Klägerin durfte das Darlehen wegen Zahlungsausfalls gemäß § 498 Abs.1 BGB kündigen und nahm das Fahrzeug zur Verwertung an sich. • Rücktrittsfiktion des § 503 Abs.2 BGB: Durch die Rückgabe/Rücknahme des Fahrzeugs wurde die Rücktrittsfiktion ausgelöst; dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens grundsätzlich erlischt, sofern nicht wirksam der gewöhnliche Verkaufswert vergütet worden ist. • Unwirksamkeit der Klausel: Die in den AGB vereinbarte Regelung, wonach als Vergütung der Händlereinkaufspreis ohne Umsatzsteuer gilt, genügt nicht den Voraussetzungen des § 503 Abs.2 S.4 BGB, weil sie nicht dem Begriff des gewöhnlichen Verkaufswerts entspricht; der gewöhnliche Verkaufswert ist vielmehr der am Markt für Gebrauchtwagen erzielbare Preis gegenüber dem Letztverkäufer. • Keine zulässige Anpassung der Klausel: Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel zu Gunsten des Verbrauchers kommt nicht in Betracht, da die Klausel als verbindliche Konkretisierung des Begriffs "gewöhnlicher Verkaufswert" zu verstehen ist. • Rechtsfolge der Rücktritts-/Kündigungsfiktion: Da § 503 Abs.2 S.5 auf die Sätze 2 und 3 verweist, ist im Verbraucherdarlehensverhältnis statt eines Rücktrittsrechts eine Kündigungsfiktion anzunehmen; die Rechtsfolgen führen zur Rückabwicklung und ggf. zu Ansprüchen auf Nutzungsersatz. • Bemessung des Anspruchs: Unter Berücksichtigung der Verrechnung des Verwertungserlöses, anrechenbarer Gegenansprüche des Beklagten und des Nutzungsersatzes ergibt sich ein durch den hilfsweise gestellten Anspruch gedeckter Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 8.495,01 €; die übrige Hauptforderung war unerschöpflich bzw. unschlüssig dargelegt. • Zinsen: Für den anerkannten Betrag stehen der Klägerin ab dem 28.10.2009 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. • Kostenentscheidung: Wegen des Nichterscheinens des Beklagten wurde sein Einspruch insoweit verworfen; die Kosten wurden anteilig verteilt, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid wurde insoweit verworfen, als die Klägerin einen zahlungsfähigen Anspruch über 8.495,01 € nebst Zinsen seit dem 28.10.2009 hat; ansonsten wurde der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage in Höhe des verbleibenden Differenzbetrags abgewiesen. Die Darlehenskündigung durch die Klägerin war wirksam, die Rücknahme und Verwertung des Pkw löste jedoch die Rücktritts- bzw. Kündigungsfiktion des § 503 Abs.2 BGB aus, sodass der ursprüngliche Rückzahlungsanspruch insoweit erlosch. Die im Darlehensvertrag vereinbarte AGB-Klausel, die als Vergütung den Händlereinkaufspreis ohne Umsatzsteuer festlegt, ist nicht geeignet, den nach § 503 Abs.2 maßgeblichen gewöhnlichen Verkaufswert wirksam zu vereinbaren; daher ist die Klägerin nur der hilfsweise geltend gemessene Anspruch in Höhe von 8.495,01 € zuzusprechen. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Zinsen in genannter Höhe; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel, der Beklagte trägt vorab die Kosten seiner Säumnis.