Urteil
3 O 387/11
LG Itzehoe 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGITZEH:2014:0903.3O387.11.0A
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Leitsätze
1. Die §§ 31 ff WpHG weisen keinen drittschützenden Charakter auf und sind daher kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 212/09).(Rn.82)
2. Anders als Banken sind freie Anlageberater grundsätzlich - bis zu einer Provisionshöhe von 15 % - über Umstand und Höhe der Vergütungen nicht ungefragt zur Aufklärung verpflichtet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 15. April 2010, III ZR 196/09).(Rn.86)
3. Den beklagten Vorständen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, wenn sie organisatorische Vorkehrungen für eine ausreichende Aufklärung getroffen haben.(Rn.98)
4. Das Anlageberatungsrecht kennt keine generelle Pflicht zur nachträglichen Information des Anlegers über später eintretende Umstände.(Rn.95)
5. Dass dem Anleger zuvor ein Prospekt übersandt wird, erfordert eine objektgerechte Beratung nicht.(Rn.102)
6. Es besteht keine Verpflichtung der Vorstände eines Anlageberatungsunternehmens, das Unternehmen gegen Falschberatung zu versichern.(Rn.108)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 36.391,28 € (Verlust aus der Anlage in Höhe von 33.082,98 €; zuzüglich 10 % geschätzte Höhe für die herauszugebenden Provisionen; der Betrag des geltend gemachten Wiederanlageschadens erhöht den Streitwert nicht, da entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung darstellt, die den Streitwert nicht erhöht (BGH Beschl. v. 8.5.2012 - XI ZR 261/10, Beschl. v. 15.1.2013 - XI ZR 370/11, Beschl. v. 27.6.2013 - III ZR 143/12).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die §§ 31 ff WpHG weisen keinen drittschützenden Charakter auf und sind daher kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 212/09).(Rn.82) 2. Anders als Banken sind freie Anlageberater grundsätzlich - bis zu einer Provisionshöhe von 15 % - über Umstand und Höhe der Vergütungen nicht ungefragt zur Aufklärung verpflichtet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 15. April 2010, III ZR 196/09).(Rn.86) 3. Den beklagten Vorständen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, wenn sie organisatorische Vorkehrungen für eine ausreichende Aufklärung getroffen haben.(Rn.98) 4. Das Anlageberatungsrecht kennt keine generelle Pflicht zur nachträglichen Information des Anlegers über später eintretende Umstände.(Rn.95) 5. Dass dem Anleger zuvor ein Prospekt übersandt wird, erfordert eine objektgerechte Beratung nicht.(Rn.102) 6. Es besteht keine Verpflichtung der Vorstände eines Anlageberatungsunternehmens, das Unternehmen gegen Falschberatung zu versichern.(Rn.108) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird festgesetzt auf 36.391,28 € (Verlust aus der Anlage in Höhe von 33.082,98 €; zuzüglich 10 % geschätzte Höhe für die herauszugebenden Provisionen; der Betrag des geltend gemachten Wiederanlageschadens erhöht den Streitwert nicht, da entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung darstellt, die den Streitwert nicht erhöht (BGH Beschl. v. 8.5.2012 - XI ZR 261/10, Beschl. v. 15.1.2013 - XI ZR 370/11, Beschl. v. 27.6.2013 - III ZR 143/12). Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch weder aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz gem. §§ 31 ff WpHG a. F. noch aus § 826 BGB zu. Eine Haftung aus den erstgenannten Normen scheitert bereits daran, dass sie keinen dritt- schützenden Charakter aufweisen. Deshalb werden die meisten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes nicht als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB angesehen (BGH Urt. v. 22.06.2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 und Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/09). Ein Bedürfnis, unmittelbar von den Organen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Schadensersatz verlangen zu können, ist danach nicht anzuerkennen, weil für einen effektiven Schutz der Anleger die Aufsichtsbehörden, die Bußgeldtatbestände des Wertpapierhandelsgesetzes und die vertraglichen Schadensersatzpflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sorgen (Assmann/Schneider - Koller , WpHG 6. Aufl. v. § 31 Rn 7 u. a. m. Hinweis auf Schäfer WM 2007, 1872, 1875 ff). Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus § 826 BGB. Nach dieser Norm ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urt. v. 22.06.1992 - WM 1992, 1812, 1823 u. v. 13.07.2004 - WM 2004, 1768, 1769). Wird die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als sittenwidrig einzustufen, wenn sie erkennbar für die Entschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird (BGH, Urt. v. 22.06.1992 - II ZR 178/90 - WM 1992, 1812, 1823 m. w. N.). Der Vorstand einer Vermittlungsgesellschaft haftet auch dann, wenn er bei riskanten Geschäften die Kunden bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufklärt bzw. diese bewusst verharmlost (BGH NJW-RR 2006, 627) und wenn er den Geschäftsabschluss veranlasst und bewusst nicht verhindert hat (BGH NJW 2002, 2777; NJW 2004, 203-206). Die Kläger haben aber nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, dass die Beklagten über die a. AG eine Schädigung der Anleger vorsätzlich veranlasst hätten. 1. Soweit es um den Vorwurf geht, die Beklagten hätten vorsätzlich pflichtwidrig veranlasst, dass die Anleger nicht über Zuwendungen aufgeklärt wurden, die die a. AG erhielt, fehlt es bereits an der Pflichtwidrigkeit. Es kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit die Zuwendungen, die die a. AG erhielt, als sog. Rückvergütung oder bloße Innenprovision einzustufen waren. Sog. Innenprovisionen wären von vornherein nicht ungefragt aufklärungspflichtig. Für sog. Rückvergütungen, also Zahlungen an den Anlageberater, die aus einer Kostenposition erfolgen, welche offen ausgewiesen zunächst an den Emittenten erfolgt, dann aber an den Berater rückvergütet wird, nimmt zwar der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Pflicht des Anlageberaters zur ungefragten Aufklärung an (BGH Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05). Die a. AG war aber keine Bank, sondern ein sog. freier Anlageberater. Für diese ist der III. Zivilsenat zuständig. Dieser geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein freier Anlageberater nicht ungefragt zur Aufklärung über Umstand und Höhe der Vergütungen verpflichtet ist, die er von dritter Seite erhält (BGH Urt. v. 15.04.2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185; BGH Urt. v. 19.7.2012 - III ZR 308/12, BGH Urt. v. 18.4.2013 - III ZR 225/12). Von daher bestand nach der mittlerweile geklärten höchstrichterlichen Rechtsprechung für die a. AG schon keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die Zuwendungen. Dass die Beklagten nicht für eine entsprechende Aufklärung Sorge trugen, war danach schon kein pflichtwidriges Unterlassen. Ungefragt aufklärungspflichtig wären Innenprovisionen zwar, wenn sie eine renditegefährdende Höhe erreichen, was der Bundesgerichtshof bei einer Provisionshöhe ab 15 % annimmt. Insoweit haben die Kläger aber nicht dargelegt, dass für die Anlagen Provisionen in einer diese Schwelle überschreitenden Größenordnung gezahlt worden wären. Im Übrigen ist dem Gericht auch aus diversen Verfahren bekannt, dass die a. AG in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinwies, dass diese berechtigt sei, von anderen Unternehmen anteilige Zahlungen in Empfang zu nehmen sowie Geldzahlungen und andere geldwerte Vorteile in Empfang zu nehmen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Kundengeschäften ständen. Auf Wunsch werde dem Kunden Auskunft über die entsprechenden Zahlungen anderer Unternehmen erteilt, sofern der Kunde diese Produkte und Dienstleistungen nutze. Auch ist bekannt, dass die a. AG zum Jahresende 2007 eine „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“ (Anlage B1) verschickte, in der sie auf Zuwendungen hinwies, u.a. darauf, dass diese bei der Zeichnung von Anleihen und Genussscheinen bis zu 10% der Zeichnungssumme betragen konnten und dass zusätzlich bestandsabhängig eine sog. Vertriebsfolgeprovision von bis zu 1 % p.a. gezahlt wird. Weiter enthielt die Aufklärung den Hinweis, dass die a. AG an den Gebühren der Bank für Wertpapiertransaktionen partizipierte. Diese Hinweise haben die Anleger in der großen Mehrzahl der hier anhängigen Prozesse erhalten und den Erhalt auch quittiert. Selbst wenn eine Pflicht zur ungefragten Aufklärung bestünde, hätten die Beklagten damit jedenfalls organisatorische Vorkehrungen für eine hinreichende Aufklärung getroffen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Hinweise in jedem Einzelfall dem jeweiligen Anleger zugegangen sind. Diese Aufklärung über Provisionen genügte im Übrigen auch den aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Zuwendungen waren zunächst ausreichend. Die Anforderungen wurden erst verschärft durch die Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes durch das FRUG vom 16. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt I 2007, 1330). Den neuen Anforderungen genügte die Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen der a. AG. Die Offenbarung darüber hinausgehender Einzelheiten war nicht geboten. Es reichte aus, den Kunden in allgemeiner Art die Quellen der Zuwendungen zu nennen und deren Höhe in einer gewissen Bandbreite mitzuteilen (Hartmann/Schneider-Koller, WpHG-Gesetz 6. Aufl. § 31 d, Rn 48 m. w. N.). Wollte man entsprechend der Auffassung der Kläger strengere Anforderungen an die Offenlegung von Zuwendungen Dritter an Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen, wäre jedenfalls nicht erkennbar, dass eine entsprechende Pflichtverletzung vorsätzlich i. S. d. § 826 BGB sein könnte. Die Beklagten hatten die Beratung der M. Kanzlei H. & Partner in Anspruch genommen und im Hinblick auf die gesetzlich geänderten Anforderungen umfassende Anpassungen ihrer Geschäftsbedingungen, Kundenformulare und des Informationsmaterials vorgenommen. Sie durften sich darauf verlassen, dass die Beratung ausreichend war. Dies steht der Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltensweise der Beklagten entgegen. Soweit es um die Frage geht, ob die Beklagten organisatorisch für eine hinreichende Aufklärung auch für den Fall gesorgt hatten, dass ein Anleger nach der Höhe der Provisionen fragt, kommt es darauf bereits deshalb nicht an, weil die Kläger insoweit nicht betroffen wären. Dass und wann sie nach der Höhe der Provisionen der a. AG gefragt hätten, ist nicht vorgetragen. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme den Vortrag der Beklagten bestätigt, sie hätten dafür Sorge getragen, indem sie den Zeugen P. als Zuwendungsbeauftragten benannt hätten, an den die Berater im Falle von Nachfragen verweisen sollten. Das ist von mehreren Zeugen glaubhaft bestätigt worden. Soweit die Kläger meinen, die a. AG sei als Zwischenkommissionärin aufgetreten und unterliege daher Hinweis- und Herausgabepflichten hinsichtlich der Zuwendungen nach Kommissionsrecht, greift dies nicht durch. Die a. AG trat grundsätzlich als sog. Vermögensverwalterin auf. Die Kunden führten bei der D. Bank AG u.a. ein Depotkonto, für welches sie der a. AG eine Vollmacht erteilten. Aufträge wurden i.d.R. telefonisch im Rahmen aufgrund einer Anlageberatung an die a. AG erteilt. Diese erteilte dann kraft der Vollmacht im Namen des Anlegers der D. Bank AG einen entsprechenden Kauf- oder Verkaufsauftrag. Entsprechendes galt bei Erwerben im Rahmen der Vermögensverwaltung. Hier erteilte die a. AG den Auftrag ohne Rücksprache mit dem Kunden, aber gleichwohl in dessen Namen. Von daher war das Geschäftsmodell der a. AG nur auf eine Auftragserteilung im Namen der Kunden als deren Vermögensverwalter ausgerichtet, nicht aber auf einen (Zwischen-)erwerb von Wertpapieren im eigenen Namen, wie es für ein Kommissionsgeschäft erforderlich wäre. Das ist dem Gericht aus diversen Parallelverfahren bekannt und war grundsätzlich auch der sog. „Transaktionsvollmacht für Vermögensverwalter“, die praktisch alle Kunden erteilten, zu entnehmen. Die Wertpapierabrechnungen, die die Kläger erhielten, wiesen zwar die Bezeichnung „Kommissionsgeschäft“ aus, kamen aber unmittelbar von der D. Bank AG. Dass und woraus sich konkret für die Kläger ergeben hätte, dass die a. AG ihnen gegenüber als Zwischenkommissionärin aufgetreten wäre, ist nicht dargetan. 2. Soweit die Kläger rügen, die Beklagten hätten es vorsätzlich pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, dass sie auf eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrages zwischen der a. AG und der D. & B. AG und einen entsprechenden Interessenkonflikt hingewiesen werde, greift dies ebenfalls nicht durch. Zunächst ist bereits nicht vorgetragen, dass es eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrages überhaupt gab. Die D. & B. AG veräußerte im Dezember 2008 2 % der Anteile an der a. AG an einen Dritten. Damit endete der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 307 AktG zum Ende des Geschäftsjahres kraft Gesetzes. Entsprechend endete auch die Verlustübernahmepflicht der D. & B. AG, die nach § 302 AktG während der Dauer eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages besteht. Die Veräußerung von Anteilen an einer konzernierten Gesellschaft ist gesellschaftsrechtlich ein alltäglicher Vorgang. Eine Benachteiligung der Anleger der a. AG folgt daraus nicht. Diese konnte die Übertragung der Anteile auch nicht verhindern und hatte daher rechtlich keine Möglichkeit, auf den Fortbestand der Verlustausgleichspflicht hinzuwirken. Dass mit der Übertragung von Anteilen an einen außenstehenden Gesellschafter ein bestehender Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag und damit auch eine bestehende Verlustausgleichspflicht endet, ist ausdrücklich im Aktiengesetz geregelt und im Konzernrecht ebenso allgemein bekannt wie die Tatsache, dass Sicherheit innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung des Vertragsendes verlangt werden muss. Gesonderte Hinweispflichten der (ehemals) konzernierten Gesellschaft an ihre Gläubiger auf das Ende der Verlustausgleichspflicht und die Frist für das Begehren nach Sicherheitsleistung kennt das Konzernrecht nicht. Insoweit genügt die Eintragung im Handelsregister. Auch § 303 Abs. 1 S. 1 AktG knüpft die 6-Monats-Frist ausdrücklich nur an die Bekanntmachung im Handelsregister und sieht insoweit keine Informationspflicht vor. Auch vorliegend folgt keine weitergehende Hinweispflicht daraus, dass Anlageberatungsverträge geschlossen worden waren. Zum einen beziehen sich die Pflichten aus einem Beratungsvertrag nur auf die anleger- und objektgerechte Aufklärung über die empfohlene Anlage. Der Anlageberater schuldet aber keine Aufklärung darüber, wie im Falle einer fehlerhaften Beratung die daraus folgenden Ansprüche gegen ihn am besten durchzusetzen wären. Zum anderen begründen Beratungsverträge eine Pflicht nur zum Zeitpunkt der Beratung. Eine generelle Pflicht zur nachträglichen Information des Anlegers über später eintretende Umstände kennt das Anlageberatungsrecht nicht. Den Beklagten kann im Übrigen auch nicht vorgehalten werden, sie hätten die Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft beantragt. Anzumelden sind nach § 298 AktG die Beendigung eines Unternehmensvertrags, der Grund und der Zeitpunkt der Beendigung. Das war in der Bekanntmachung enthalten. Soweit die Gläubiger nach § 303 Abs. 2 S. 2 AktG in der Bekanntmachung der Eintragung auch auf das Recht auf Sicherheitsleistung und die Frist hinzuweisen gewesen wären, hätte dieser Eintrag vom Registergericht veranlasst werden müssen. 3. Die Klage macht weiter geltend, dass das System der a. AG von vornherein auf eine Falschberatung unter Risikogesichtspunkten angelegt gewesen sei. Die a. AG hätte zunächst über Festgeldanlagen gewonnene Kunden unter systematischer und planmäßiger Falschberatung und fehlender Abfragung ihrer Risikobereitschaft in riskante Vermögensanlagen vermittelt. Die Beklagten als Vorstände der a. AG hätten dies durch Fehler bei der Auswahl und Schulung der Mitarbeiter oder durch Anweisungen an diese Falschberatungen vorsätzlich veranlasst. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist den Klägern jedoch nicht der Beweis gelungen, dass die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vorstände der a. AG vorsätzlich Falschberatungen der Kunden veranlasst hätten. Zwar trifft die Beklagten hinsichtlich der allgemein notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beratung grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sind sie jedoch umfänglich auch unter Beweisantritt nachgekommen. Dazu haben die Beklagten dargelegt, in welcher Weise sie ihre Berater fachlich ausgesucht, angeleitet, ausgebildet und weitergeschult haben. Dieser Vortrag ist zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme i.W. bestätigt worden. Danach haben sämtliche Zeugen, die als Berater für die a. AG tätig waren, im Einzelnen bestätigt, dass sie eine fachbezogene Ausbildung - zumeist als Bankkaufmann oder Bankkauffrau - mit Abschluss durchlaufen hatten, bevor sie ihre Tätigkeit bei der a. AG aufnahmen. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgeführt, dass sie vor Beginn eigener Beratungstätigkeit zunächst in ihre Tätigkeit eingeführt wurden, indem sie jeweils einem Berater zur weiteren Unterweisung zugeordnet wurden, im Übrigen eine Einleitung und Einführung erhielten. Sodann haben sie zunächst einen kleineren Kundenstamm betreut und erst anschließend einen größeren. Die Beratung durch die einzelnen Mitarbeiter der a. AG sei so strukturiert gewesen, dass die Berater über den Anlageausschuss, nämlich im Wesentlichen durch die Zeugen W. und P., eine Hausmeinung an die Hand erhielten, welche Anlagen den Kunden anempfohlen werden sollten. Anfangs mögen auch die Beklagten Mitglieder des Anlageausschusses gewesen sein, dies sei jedoch alsbald getrennt worden, indem die Beklagten als Vorstände dort ausschieden. Der Anlageausschuss war in dieser Tätigkeit nicht gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden. Die Mitglieder des Anlageausschusses haben zunächst die einzelnen Anlagen darauf hin geprüft, ob die emittierenden Unternehmen die nötige Bonität aufwiesen. Die Anlageberater wurden auch nicht verpflichtet, bestimmte Produkte ausschließlich zu empfehlen. Die Beweisaufnahme hat insbesondere nicht bestätigt, dass die Beklagten die für die a. AG tätigen Berater angewiesen hätten, stets dieselben Kapitalanlagen zu vermitteln, nicht über Risiken aufzuklären oder darauf hinzuwirken, dass die für diese Kunden angelegten Risikoanalysebögen unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil der Anleger geändert würden. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Anlageberater zwar auch Papiere empfehlen konnten, die nicht aktuellen dem Risikoprofil des einzelnen Anlegers entsprachen. Die Zeugen haben aber übereinstimmend bestätigt, dass in solchen Fällen nach dem System, dass die Beklagten als Vorstände organisatorisch vorgesehen hatten, ein Erwerb des Papieres nur möglich war, wenn der Kunde auf die höhere Risikoklasse hingewiesen wurde und sich in diese eingruppierte. Soweit der Anleger im Telefonat eine Änderung vornahm, musste ihm der vom Berater ausgefüllte neue Bogen zugesandt werden. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich aus diesem von den Beklagten organisierten System nicht, dass es auf eine Falschberatung der Anleger gerichtet gewesen wäre. Den Klägern ist auch nicht darin beizutreten, praktisch alle Anleger seien falsch beraten worden, woraus der Rückschluss gezogen werden könne, dass die Falschberatungen seitens der Beklagten initiiert worden seien. Insoweit ist zwar in etlichen der vor dem Landgericht Itzehoe durchgeführten Verfahren eine Falschberatung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen gewesen. Jedoch kann aus diesen Verfahren nicht insgesamt der Schluss gezogen werden, dass systematisch Beratungsfehler vorsätzlich begangen worden wären. Das beruht darauf, dass lediglich eine kleinere Anzahl an Kunden der a. AG gerichtlich den Vorwurf der Falschberatung erhoben haben. Nimmt man die Gesamtzahl der seinerzeit von der a. AG gewonnenen Kunden, so haben lediglich etwa 1 % der Kunden oder weniger ein gerichtliches Verfahren gegen die a. AG angestrengt. Dass von den Kunden, die eine Falschberatung behauptet haben, viele oder sogar (unterstellt) alle falsch beraten wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass auch alle anderen Kunden fehlerhaft beraten worden seien. Soweit es in den von der Rechtsanwaltskanzlei der Kläger ebenfalls bearbeiteten Fällen auffällige Parallelen von Falschberatungen gegeben haben soll, mag darin zwar ein Indiz für eine strukturell veranlasste Falschberatung in Form entsprechender Anweisungen oder Schulungen liegen. Allerdings ist dieser Verdacht durch die Beweisaufnahme, wie ausgeführt, widerlegt worden, in die ehemaligen Berater, die zum großen Teil auch keine Verbindungen mehr zur a. AG i.L. oder den Beklagten haben, im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie angehalten waren, die Kunden ordnungsgemäß und insbesondere über die Risiken aufzuklären. Die Ursache solcher Parallelen kann auch eine Übernahme von Fehlern eines Beraters durch andere sein. Das kommt insbesondere deshalb in Betracht, weil die Berater nach ihren Bekundungen in Zweier- oder Dreierbüros saßen. Dass die Vergütung neben dem Fixum, dass nach Angabe der Zeugen ca. 2.000 € brutto betrug, auch einen umsatzabhängigen Vergütungsanteil hatten, ist im Vertrieb üblich. Die Höhe des variablen Anteils haben die Zeugen überwiegend mit etwa ein Viertel bis ein Drittel des Fixums angegeben. Auch diese Höhe gibt keinen Anlass zu der Annahme, die Beklagten hätten damit vorsätzlich Anreize zur Falschberatung gesetzt. Ein systematischer Beratungsfehler gegen die Beklagten ist auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass die Berater Wertpapierprospekte vor der Beratung nicht in jedem Falle übersandt haben. Nach dem Inhalt der Beweisaufnahme steht fest, dass den Beratern sowohl Beratungsübersichten als auch Flyer und vollständige Wertpapierprospekte zur Verfügung standen und letztere zum einen über die Internetseite der a. AG oder auch über die Internetseite der Emittenten von den Kunden heruntergeladen werden konnten oder gegebenenfalls von den Beratern auch problemlos übersandt werden konnten. Keinesfalls sollten sie die Existenz dieser Prospekte auch verheimlichen. Etliche Kunden verzichteten jedoch auf deren Übersendung, weil sie sich als unübersichtlich und zu umfangreich erwiesen. Viele Kunden begnügten sich mit der Übermittlung von Kurzinformationen (sogenannten Flyern oder Fact-sheets), die jedenfalls die grundlegenden Daten der angebotenen Wertpapiere wiedergaben. Der Vorwurf, die Beklagten hätten ihre Berater mithin aktiv angewiesen, keine Prospekte zu versenden, ist danach nicht haltbar. Ein systematischer Beratungsfehler ist auch nicht dadurch begründbar, dass nicht organisatorisch dafür Sorge getragen war, dass vor einer Beratung bzw. Zeichnung der empfohlenen Anlagen die Wertpapierprospekte übersandt wurden. Wollte man dieses fordern, wären die Anforderungen an eine objektgerechte Beratung überspannt. Vielmehr bestimmt sich der Inhalt und der Umfang der geschuldeten Beratung nach dem Einzelfall, insbesondere nach dem Beratungsbedarf eines jeden Anlegers und dem konkreten Anlageprodukt. Eine nur mündliche Beratung ist grundsätzlich gleichfalls zulässig (OLG Schleswig, Urt. v. 14.02.2013 - 5 U 42/12 -). Die Anforderungen an eine objektgerechte Beratung erfordern nicht generell, den gesamten Inhalt des Wertpapierprospektes zu besprechen. Die Möglichkeit einer objektgerechten Beratung ist auch nicht deshalb von vornherein zu verneinen, weil es nicht möglich gewesen wäre, insbesondere für sogenannte Genussscheine eine ausreichende Beratung telefonisch vorzunehmen. Denn diese Wertpapiere gleichen i.W. den Unternehmensanleihen und weisen zumeist drei Besonderheiten auf, nämlich, dass Zinsen nur gezahlt werden, wenn und soweit der Jahresgewinn dies zulässt, dass der Rückzahlungsanspruch bei Fälligkeit anteilig sinkt, soweit das Eigenkapital in Folge von Verlusten unter den bilanzierten Sollwert gesunken ist, und dass die Forderung im Insolvenzfall nur nachrangig zurückgezahlt wird. Falls ein Anlageberater auf diese Besonderheiten hinweist, hat er nach Einschätzung des Gerichts über die wesentlichen Punkte, die zusätzlich zu den Anforderungen an die Aufklärung über eine Unternehmensanleihe von wesentlicher Bedeutung sind, hinlänglich aufgeklärt. Das ist auch im Rahmen eines mündlichen oder telefonischen Beratungsgespräches ohne Weiteres möglich. Von daher war eine objektgerechte Aufklärung der Anleger über die von der a. AG vertriebenen Produkte keineswegs unmöglich. Eine etwaige Hinweispflicht über eine fehlende Einlagensicherung bestand hingegen nicht. Dass Wertpapieranlagen wie Aktien, Fondsanteile, Anleihen und Zertifikate von der gesetzlichen Einlagensicherung umfasst sein könnten, lag von vornherein fern. Im Übrigen waren die Berater nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von den Beklagten angehalten, auf die Wesentlichen Risiken, insbesondere das Insolvenzrisiko und das Kursrisiko, hinzuweisen. Diese Hinweise fanden sich nach Bekundung der Zeugen auch im Beraterleitfaden bzw. den Produktblättern, die die Berater bekamen. Auch waren die Berater nach ihren übereinstimmenden Bekundungen angehalten, auf die jeweilige Risikoklasse hinzuweisen. Bei diesen Hinweisen war die Annahme ausgeschlossen, dass die empfohlenen Produkte, abgesehen vom reinen Tagesgeld, einer Einlagensicherung unterfallen könnten. 4. Auch der Einwand, die Beklagten hätten vorsätzlich eine unzutreffende Einstufung der Wertpapiere in die Risikoklassen veranlasst, greift nicht durch. Soweit die Kläger anführen, nach dem Risikoanalysebogen der a. AG hätten alle Anleihen und Genussscheine in Risikoklasse 5 eingruppiert werden müssen, weil sie auch nach dem Vortrag der Beklagten ein - jedenfalls theoretisches - Totalverlustrisiko beinhalteten, verkennen sie die Aussage, welche die Risikoklassen nach dem Zusammenhang des Analysebogens haben. Bei Anlagen der Klasse 5 bestanden „nicht kalkulierbare Verlustrisiken bzw. Totalverlustrisiko“. Hier geht es bereits der Formulierung nach nicht darum, dass eine Anlage theoretisch auch ein Totalverlustrisiko beinhaltete, sondern darum, dass das konkrete Risiko nicht kalkulierbar ist, also um hochspekulative Anlagen. Dass es um das kalkulierte Risiko, nicht um ein theoretisches Maximalrisiko, geht, zeigt auch Risikoklasse 3. Diese enthielt als Risikobeschreibung „Höhere Kursschwankungen aus Aktien-, Zins- und Währungsentwicklungen“. Aktien weisen per se ein - mindestens theoretisches - Totalverlustrisiko auf. Nach der Argumentation der Kläger wären sie allein deshalb in Klasse 5 einzusortieren gewesen. Von daher greift die Argumentation nicht durch, die Eingruppierung der Anlagen sei per se bereits deshalb erkennbar unzutreffend gewesen, weil ein Totalverlustrisiko bestand. Es mag im Einzelfall sein, dass Papiere nicht zutreffend eingruppiert wurden. So hat die K.- Bericht für den XXX angemerkt, dieser hätte nicht in Risikoklasse 2, sondern in Risikoklasse 3 eingruppiert werden müssen. Dabei handelt es sich aber um einzelne Fragen zu bestimmten Produkten. Die Eingruppierung der Anlagen hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Anlageausschuss vorgenommen, der insoweit keinen Weisungen der Beklagten unterworfen war. Das Gericht hat insoweit auch den Eindruck gewonnen, dass die Zeugen W. und P. diesbezüglich die höhere Sachkunde besaßen und die Beklagten sich auf deren Einschätzung verließen. Ein Anhaltspunkt für eine vorsätzliche Veranlassung fehlerhafter Klassifizierungen durch die Beklagten besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. 5. Was die behauptet unzureichende Versicherung angeht, ist bereits nicht ersichtlich, wonach die Beklagten als Vorstände überhaupt verpflichtet gewesen wären, eine Haftpflichtversicherung für die a. AG zu schließen. Ein pflichtwidriges Unterlassen gegenüber den Anlegern besteht daher insoweit von vornherein nicht. Soweit die Beklagten solche Versicherungen abschlossen, geschah dies im Unternehmensinteresse, nicht im Interesse der Anleger. Im Übrigen bestand für Ansprüche aus der Vermittlung von Fonds und für Ansprüche aus Vermögensverwaltung eine Haftpflichtversicherung. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass deren Deckungssumme unzureichend gewesen wäre, um sämtliche dieser Ansprüche zu befriedigen. Das ist auch sonst nicht bekannt geworden. Unzureichend war die Deckungssumme für Ansprüche aus Anlageberatung betreffend andere Anlagen. Diese war auf 512.000 € pro Versicherungsjahr begrenzt. Es wurden aber insgesamt sehr viel höhere Ansprüche geltend gemacht und auch tituliert. Der Vortrag der Beklagten ist aber nicht widerlegt, es hätten bis einschließlich 2008 keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Deckungssumme unzureichend sei, weil bis dahin Beschwerden nur in geringfügiger Anzahl eingegangen waren. Letzteres hat der Zeuge P. glaubhaft bestätigt. 6. Ebenfalls nicht erwiesen ist der Vorwurf, die Beklagten hätten Falschberatungen zumindest vorsätzlich geduldet, indem sie notwendige Kontrollen unterlassen oder erkannte Mängel nicht abgestellt hätten. a. Soweit es um die Überwachung der Berater ging, steht nach der Vernehmung der Berater fest, dass die Beklagten ein System stichprobenartiger Kontrolle der Beratungsgespräche eingeführt hatten, wonach insbesondere die Zeugen W. und I. telefonische Beratungen stichprobenartig abhörten. Das wussten die Berater und rechneten bei den Beratungsgesprächen damit, dass das Gespräch zeitgleich oder später überprüft werden konnte. Zwar hat der Zeuge I. ausgesagt hat, dass möglicherweise bestimmte Risiken auch verharmlost worden seien. Nach dem System, dass die Beklagten eingerichtet hatten, wurde mit den Beratern bei Fehlern aber gesprochen, ggf. wurde abgemahnt, in einem Fall sogar gekündigt. Danach war die Organisation, die die Beklagten vorgesehen hatten, nicht so strukturiert, dass vorsätzlich Falschberatungen in Kauf genommen worden wären. Zwar zeigt die Vielzahl der - letztlich im Wesentlichen erfolgreichen - Inanspruchnahmen der a. AG, dass das von den Beklagten eingerichtete Kontrollsystem ex post betrachtet nicht ausreichend war. Die Beweisaufnahme hat aber nicht ergeben, dass dies den Beklagten bewusst gewesen wäre oder sich ihnen aufgedrängt hätte. Wie ausgeführt, hatten sie erhebliche Maßnahmen getroffen, um eine ordnungsgemäße Beratung sicherzustellen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Gerichtliche Inanspruchnahmen der a. AG wegen Falschberatung gab es in nennenswerter Anzahl erst ab etwa Mitte 2009, so dass die Beklagten in der Zeit zuvor, also auch hinsichtlich des hier für die Kläger relevanten Anlagezeitraumes, nicht zwingend hätten bemerken müssen, dass das Kontrollsystem unzureichend war. Schließlich haben die jährlichen Regelprüfungen durch die B. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine schwerwiegenden Verletzungen von Verhaltenspflichten nach dem WpHG zu Tage gefördert. Diese Prüfungen wurden von der N. Treuhand Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O., insbesondere von dem Wirtschaftsprüfer O. F., durchgeführt. Dieser Zeuge hat bestätigt, dass er in den Jahren 2006 und 2007 an der Prüfung nach § 36 WpHG der a. AG beteiligt gewesen sei und dann auch in der Folgezeit die Prüfungen 2008 und 2009 begleitet habe. Irgendwelche näheren Kontakte zu den Beklagten oder zu anderen Repräsentanten der a. AG habe er zu keinem Zeitpunkt besessen. Insbesondere habe es keinerlei Duzverhältnisse gegeben. Die Prüfungen seien jeweils so abgelaufen, dass zunächst die B. darüber unterrichtet worden sei, welche Prüfergesellschaft seitens der a. AG ausgewählt worden sei. Die B. habe dann zunächst entschieden, ob diese Prüfungsgesellschaft akzeptiert werde und welche Prüfungsschwerpunkte gewählt werden sollten. Die erstellten Prüfberichte seien demgemäß auch an die B. gegangen. Irgendwelche Rücksprachen oder Gespräche seien allerdings weder üblich gewesen noch geführt worden. Zwar habe die B. in der Folge der Prüfung die Erlaubnis zur Führung von Finanzdienstleistungen widerrufen. Auf den sodann seitens der a. AG angestrengten Rechtsstreit ist die Erlaubnis nachträglich allerdings wieder erteilt worden, so der Zeuge F. in Bestätigung des Vortrages der Beklagten. Als Ergebnis der Überprüfung ist laut Aussage des Zeugen F. festzuhalten, dass im Ablauf der Beratungen durchaus Mängel festgestellt wurden. Dabei seien die Risiken nicht hinlänglich erläutert worden und sei auch die mangelnde Kompatibilität der empfohlenen Papiere sei nicht angesprochen worden. Daraus habe der Schluss gezogen werden müssen, dass die Qualität der Beratungen habe verbessert werden müssen. Insgesamt sei im Verlaufe der verschiedenen Überprüfungen aber eine Verbesserung der Qualität der Beratungsgespräche festzustellen gewesen. Er - der Zeuge - habe überdies den Eindruck gewonnen, dass der Vorstand anlässlich der Abschlussbesprechungen die von ihm geäußerte Kritik eingesehen habe, sie nicht etwa ablehnend verneint habe und auch bestrebt gewesen sei, Verbesserungen entsprechend den Anregungen herbeizuführen. Auch die Innenorganisation der a. AG sei nicht zu beanstanden gewesen. Wenn die Vorschläge entsprechend dem Abschlussbericht der N. vollständig umgesetzt worden wären, hätte die Beratungsqualität zu weiteren Beanstandungen keine Veranlassung mehr geboten. Nach diesem Prüfbericht ist zwar zu erkennen, dass die Beratungstätigkeit durchaus beanstandungswürdig und verbesserungsfähig war, dass die Beklagten solche Verbesserungsvorschläge jedoch keinesfalls in den Wind schlugen, sondern aufgriffen, so dass ihnen ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden kann. Soweit die Kläger anführen, der Zeuge W. als Aufsichtsratsmitglied habe die Beklagten bereits 2006 auf das Klumpenrisiko der Anleihen aufmerksam gemacht, haben der Zeuge W. und der Zeuge P. bekundet, dass dies im Wesentlichen nicht unter Risikogesichtspunkten für die Kunden gemeint gewesen sei. Vielmehr habe der Zeuge W. eine diversifiziertere Aufstellung des Unternehmens angeregt, damit dieses weniger von den Provisionen einzelner Emittenten abhängig sei und stärker Erträge aus der Vermögensverwaltung generieren sollte. Im Übrigen bestanden Verflechtungen nur zwischen bestimmten Unternehmensgruppen, die die a. AG vertrieb, etwa den Unternehmen W. und M. und C. einerseits sowie den Unternehmen H., P., C. und C. andererseits. Es war aber nicht so, dass die Anlagen, die die a. AG vertrieb, per se zu einem Klumpenrisiko führen mussten. So vertrieb sie weiter u.a. Genussscheine der S. AG und der D.&B. AG, Zertifikate der B. Bank, der B. P. und der S. G. sowie von L. & S. und Anleihen der S. Holding AG, der K. AG und der Konservenfabrik Z. sowie Tagesgeld über die D. bank AG. Dass es innerhalb des „Anlageuniversums“ der a. AG nicht möglich gewesen wäre, ein Portfolio ohne erhebliches Klumpenrisiko zusammenzustellen, ist nicht dargelegt. Für die Auswahl waren die Berater verantwortlich. Insoweit gab es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Vorgaben der Beklagten hinsichtlich der konkret zu empfehlenden Papiere bis auf die Tatsache, dass die Berater nur Wertpapiere empfehlen durften, hinsichtlich derer sie die notwendigen Kenntnisse besaßen. Diese mussten sie sich, soweit es sich nicht um Anlagen aus dem „Anlageuniversum“ der a. AG handelte, selbst beschaffen. b. Der Vorwurf, die Beklagten hätten erkannte Mängel vorsätzlich nicht abgestellt und so vorsätzlich Falschberatungen geduldet, folgt auch nicht aus den Feststellungen im sog. K.- Bericht vom 3.8.2007. Soweit es um das Organisations- und das compliance-Handbuch geht, hat die K. nur die Dokumentation beanstandet. Dass diese Bereiche inhaltlich unzureichend ausgestaltet gewesen wären, folgt daraus nicht, schon gar kein Vorsatz insoweit. Gleiches gilt für die Rüge, die Beschaffung von Informationen über die Emittenten sowie deren Analyse seien in der Dokumentation unzureichend. Soweit eine Auffälligkeit bei einzelnen Ordern betreffend einen Tausch von Papieren der Q. AG in Papiere der P. & Z. AG, ersten Quartal 2006 erwähnt wird, handelt es sich um einen Einzelfall, der keine Anhaltspunkte auf eine Veranlassung durch die Beklagten enthält. Es ist auch nicht bekannt geworden, dass sich eine solche Beanstandung durch die D. bank AG, die hier referiert wird, wiederholt hätte, so dass auch kein Anhaltspunkt für eine unzureichende Aufarbeitung dieses Mangels besteht. Die Einschätzung, ob im Rahmen der internen Revision eine Prüfung der Geschäftsbereiche Vermögensverwaltung und Vertrieb nach deren Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt in jährlichen oder in größeren Abständen stattzufinden hat, beinhaltet keinen Hinweis auf vorsätzliche Unterlassungen. Soweit gerügt wurde, für das Beschwerdemanagement sei der Büroleiter und damit keine neutrale Person zuständig, haben die Beklagten dieser Anmerkung abgeholfen, indem sie das Beschwerdemanagement dem Büroleiter entzogen haben und damit allein den Zeugen P. und/oder einen dann eingestellten Juristen betraut haben. Eine Undeutlichkeit der Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutet nicht auf vorsätzliche Duldung einer Falschberatung hin, zumal es bei diesem Punkt nur um die Orderausführung ging. Soweit für die P. & Z. AG am 19.4.2007 eine Ergebniswarnung in Form einer ad-hoc- Mitteilung veröffentlicht wurde, fällt in der Tat auf, dass die Genussscheine erst 3 Wochen später, nämlich am 10.5.2007 in Risikoklasse 5 hochgestuft wurden. Wie der Zeuge P. glaubhaft bekundet hat, war die Ergebniswarnung unverzüglich, d.h. spätestens am Folgetag, der a. AG bekannt. In der Folge wäre zu erwarten gewesen, dass auch eine Höherstufung der Genusscheine unverzüglich erfolgt. Warum diese drei Wochen gedauert hat, vermochte auch der Zeuge P. nicht nachvollziehbar zu erklären. Von daher geht das Gericht davon aus, dass Anleger, die in der Zeit zwischen dem 20.4. und dem 10.5.2007 über die a. AG Genussscheine der P. & Z. AG erworben haben, strukturell falsch beraten worden sind, weil die Beratungsunterlagen noch die geringere Risikoklasse aufwiesen, obwohl bereits eine Höherstufung veranlasst gewesen wäre. Auch insoweit sieht das Gericht aber nicht als erwiesen an, dass die Beklagten dies als Vorstände vorsätzlich geduldet hätten. Denn für die Eingruppierung war der Anlageausschuss zuständig, der insoweit nach dem System der Beklagten nicht weisungsgebunden war. Im Übrigen kommt es auf eine etwaige Haftung der Beklagten insoweit vorliegend auch nicht an. Auch wenn die Beklagten zurechenbar und vorsätzlich geduldet hätten, dass die Zeugen W. und P. trotz der ad-hoc-Mitteilung vom 19.4.2007 zunächst eine Hochstufung der Risikoklasse der P. & Z. AG unterließen, würde daraus eine Haftung nur gegenüber denjenigen Anlegern folgen, die während dieser Zeit Genussscheine der P. & Z. AG erworben haben. Solches haben die Kläger aber nicht geltend gemacht. Soweit die K. rügte, dass für die M. AG keine laufende Auskunftsverpflichtung bestanden habe, erschließt sich dem Gericht bereits nicht, inwieweit darin eine Pflichtverletzung liegen kann. Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, hätten im Rahmen der Anlageberatung ohnehin nicht verwertet werden dürfen. Gleiches gilt für die Rüge, dass für Zertifikate keine entsprechende due dilligence vorgenommen und keine Auskunftspflicht vereinbart worden sei. Dazu hat die a. AG die Ansicht vertreten, das sei bei Zertifikaten nicht erforderlich. Diese Ansicht ist jedenfalls gut vertretbar, so dass insoweit eine vorsätzlich rechtswidriges Unterlassen von vornherein ausscheidet. Soweit Werbeunterlagen zu dem Kombinationsprodukt „ZinsKombiKonto“, bestehend aus einem Festgeld und dem Erwerb von Genussscheinen der S. AG dahingehend gerügt wurden, dass sie keine ausreichenden Hinweise auf Risiken enthielten und insbesondere nicht auf den Flyer oder Prospekt der S. AG hinwiesen, ist weder dargelegt, dass die Beklagten diesen Mangel trotz Kenntnis des K.-Berichts nicht abgestellt hätten, noch dass die Kläger davon konkret betroffen wären, also nach Kenntnis der Beanstandung durch die Beklagten im Juni/Juli 2007 aufgrund eines solcherart fehlerhaften Flyers ein Zinskombikonto mit einem S. Genussschein abgeschlossen hätte. Im Übrigen handelte es sich bei den Unterlagen zum ZinsKombiKonto S., die dem Gericht in anderen Verfahren bekannt geworden sind, um reine Werbeanschreiben, die nicht als Beratungsunterlagen dienten, sondern zur Inanspruchnahme einer telefonischen Beratung aufforderten. Es erscheint zweifelhaft, ob derartige Werbeunterlagen bereits Risikohinweise enthalten mussten. Das Fehlen derartiger Hinweise zwingt daher nicht zum Schluss auf ein vorsätzlich rechtswidriges Verhalten. Auffällig ist weiter die Feststellung, dass von 1.111 geprüften Vermittlungskunden der a. AG, die Genussscheine erworben hatten, sich alle in Risikoklasse 1 oder 2 eingruppiert hätten, obwohl die Genussscheine der a. AG (insoweit unstreitig) sämtlich Risikoklasse 3 oder 4 aufwiesen, der Genussschein der P. & Z. AG ab 10.5.2007 sogar die Klasse 5. Die Beklagten haben insoweit bestritten, dass diese Feststellung zutreffe. Sie hätten die Beanstandung überprüft, den Fehler aber nicht nachstellen können. Auch der Zeuge P. hat glaubhaft bekundet, über die Zahl 1.111 Kunden und die Ursachen sei gesprochen worden. Er habe die Beanstandung aber nicht so verstanden, dass sich die Kunden in Klasse 1 oder 2 eingruppiert hätten. Vielmehr sei er davon ausgegangen, es sei insbesondere darum gegangen, dass die a. AG bei einem Kombinationsprodukt aus Tagesgeld und Wertpapier die Risikoklasse des Kombinationsproduktes als Mittelwert beider Anlagenteile gebildet habe, während die Prüfer der K. davon ausgegangen seien, die Risikoklasse des Genussscheines sei maßgebend. Er halte für ausgeschlossen, dass nach dem System, das in der a. AG vorgegeben und praktiziert worden sei, von 1.111 zufällig ausgewählten Kunden mit Genussscheinen alle die Klasse 1 oder 2 aufwiesen, insbesondere weil Vorgabe gewesen sei, dass Kunden einen Genussschein oder ein anderes Produkt nur erwerben konnten, wenn sie die entsprechende Risikoklasse besaßen und das auch kontrolliert worden sei. Das deckt sich mit den Feststellungen des Gerichts im Rahmen diverser Verfahren wegen Falschberatung. Die Anleger, die Genussscheine erworben hatten, hatten in praktisch allen Fällen die entsprechende Risikoklasse oder stimmten im Telefongespräch einer entsprechenden Höherstufung zu. Dass ein Kunde einen Genussschein erwarb, ohne dass die a. AG einen Risikoanalysebogen mit einer entsprechenden Risikoeinstufung vorlegen konnte, kam nur in Ausnahmefällen vernachlässigbaren Anteils vor. Von daher geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Feststellung der K. entweder unzutreffend ist oder auf einer Auswahl der geprüften Kunden beruhte, bei der Faktoren wirksam waren, die zu einer Prüfung gerade derjenigen Kunden führte, bei denen hier Unterschiede vorlagen, sei es, dass eine telefonische Änderung der Risikoklasse nicht berücksichtigt worden ist, die Kunden die Risikoklasse wieder herabgesetzt hatten ö.ä. Vorliegend kommt es auf die Richtigkeit dieser Feststellung aber auch nicht an. Denn auch, wenn man annähme, dass die Beklagten trotz ihrer übrigen nachgewiesenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Risikoklassen nach Kenntnis der Beanstandung der K. vorsätzlich geduldet hätten, dass Genussscheine der Risikoklassen 3 oder 4 irgendwie an Anleger vertrieben werden, die nur die Risikoklasse 1 oder 2 aufwiesen, wären die Kläger davon nur betroffen, wenn sie tatsächlich als Kunden, die sich nach Kenntnisnahme der Beklagten im Juni/Juli 2007 in Risikoklasse 1 oder 2 befanden und nicht einer Höherstufung zugestimmt hatten, Genussscheine erworben hätten. Das war in den hier verhandelten Fällen, wenn überhaupt, nur ausnahmsweise der Fall. Die Kläger haben auch nicht geltend gemacht, dass solches bei ihnen konkret vorläge. Soweit der Zeuge P. bekundet hat, dass mit den Prüfern der K. Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, ob bei einem Kombinationsprodukt aus Tagesgeld und Wertpapier wie dem ZinsKombiKonto die Risikoklasse für das Kombinationsprodukt nach dem Durchschnitt beider Produkte zu berechnen sei (so die a. AG) oder der Klasse des miterworbenen Wertpapiers (so die Prüfer der K.) ist die Ansicht der a. AG jedenfalls gut vertretbar, weil es sich um ein einheitliches Produkt handelte. Ein vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten der Beklagten scheidet insoweit aus. Soweit der Bericht der K. Feststellungen zur Vermögensverwaltung enthält, kommt es darauf vorliegend nicht an, weil keine Ansprüche aus Vermögensverwaltung streitgegenständlich sind. Im Übrigen wäre für Ansprüche aus Vermögensverwaltung, soweit hier bekannt, die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der a. AG auch nicht ausgeschöpft. Auch das spräche indiziell von vornherein gegen den Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung der Anleger insoweit. 7. Soweit die Kläger vorgetragen haben, der Zeuge P. habe vor dem Oberlandesgericht M. bestätigt, dass die Eingruppierung von Risiken bewusst zu niedrig erfolgt sei, hat das Gericht dies zum Anlass genommen, den Zeugen P. erneut zu vernehmen. Dabei haben sich die Vorwürfe nicht bestätigt. So hat der Zeuge P. klargestellt, dass in der a. AG keineswegs die Risikoklasse des Gesamtdepots für die Vermittlung von Produkten ausreichend gewesen sei. Vielmehr sei das System der Beklagten so angelegt gewesen, dass ein Kunde für jedes Produkt, dass er kaufen wollte, die Risikoklasse dieses Produktes aufweisen musste, entweder von vornherein oder indem er nach Hinweis auf die Risiken einer Höherstufung zustimmte. Eine Durchschnittsbildung ist nur in zwei Fällen erfolgt. Zum einen sei die a. AG davon ausgegangen, dass bei den Kombinationsprodukten, bei denen Geld zur Hälfte in Tagesgeld und zur anderen Hälfte in einer Wertpapier investiert wird, die Risikoklasse des Kombinationsproduktes dem Durchschnitt der Risikoklassen aus Tagesgeld und Wertpapier entspreche. Von daher konnten Kunden, die die Risikoklasse 3 aufwiesen, etwa ein sog. ZinsKombiKonto eröffnen, auch wenn darin zur Hälfte ein Genussschein der Risikoklasse 4 enthalten war. Diese Einschätzung hält das Gericht für vertretbar. Eine vorsätzliche Falschberatung folgt daraus nicht. Zum anderen sei eine Durchschnittsbildung bei der Vermögensverwaltung erfolgt. Hier habe die a. AG das Depot verwaltet und darauf geachtet, dass das Risiko des Depots insgesamt betrachtet dem Risikoanalysebogen entspreche. Dabei hätten auch einzelne risikoreichere Titel erworben werden können, wenn dies durch entsprechende risikoärmere ausgeglichen worden sei. Auch insoweit hält das Gericht die Ansicht für vertretbar, weil die Vermögensverwaltung, soweit nur auf das verwaltete Vermögen abgestellt wird, im Kern dem Erwerb eines gemanagten Fonds gleicht, bei dem ebenfalls auf das Durchschnittsrisiko der erworbenen Anlagen, nicht das maximale Risiko abgestellt wird. Für ein solches Verständnis sprach auch, dass die Anlagerichtlinien der Vermögensverwaltung der a. AG in der Strategie A einen Höchstanteil an Aktien von 30 % vorsahen. Es erscheint naheliegend, die Risikoklasse, die ein Kunde dafür haben muss, nicht an dem Risiko zu orientieren, welches die bis zu 30 % Aktien isoliert betrachtet hätten, sondern an dem Gesamtrisiko des so gemanagten Depots. Auch insoweit liegt daher eine vorsätzliche Duldung von Fehlern durch die Beklagten nicht vor. Nach alledem ist der Beweis, dass die Beklagten im Rahmen der a. AG vorsätzlich Schädigungen von Anlegern veranlasst oder in Kauf genommen hätten, nicht geführt. Gegen ein solches System vorsätzlicher Falschberatungen spricht im Übrigen insbesondere, dass die Beklagten ein Telefonaufzeichnungssystem einrichteten, welches sämtliche Telefonate der Anlageberater mit Kunden im vollständigen Wortlaut aufzeichnete und reproduzierbar machte, ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen wären. Unwiderlegt hätte es genügt, allein die jeweilige Order aufzuzeichnen. Es liegt aber fern, dass jemand, der ein System einrichtet, welches im Provisionsinteresse vorsätzlich auf Falschberatungen von Anlegern gerichtet ist oder solches in Kauf nimmt, gleichzeitig ohne Notwendigkeit sämtliche Gespräche aufzeichnet und so praktisch für die spätere Beweisbarkeit des gegen ihn gerichteten Vorwurfes sorgt. Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Kläger nehmen die Beklagten als (ehemalige) Vorstände des Wertpapierdienstleistungsunternehmens a. AG auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten waren alleinige Vorstände der D. & B. Wertpapierhandelshaus AG, die in a. Wertpapierhandelshaus AG und später in a. AG umfirmierte (im Folgenden: a. AG). Die Gesellschaft war eine 100%ige Tochter der 2005 gegründeten D. & B. AG, einer Holdinggesellschaft. Die Beklagten waren ursprünglich sowohl alleinige Vorstände als auch Alleinaktionäre dieser Holdinggesellschaft. Im Rahmen eines Börsenganges im Jahre 2006 gaben die Beklagten 26,8 % der Anteile an der D. & B. AG ab. Die verbleibenden Anteile hielten beide weiterhin hälftig. Im Laufe des Jahres 2010 schied der Beklagte zu 1) als Vorstand der a. AG aus, über deren Vermögen im September desselben Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die a. AG schloss am 02.12.2005 mit der D. & B. AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung am selben Tage zustimmte. Im Dezember 2008 veräußerte die D. & B. AG 2 % der Anteile an der a. AG an einen Dritten. Im Zuge dieses Geschäftes wurde im Handelsregister HRB XXX des Amtsgerichts Pinneberg für die a. AG am 15.06.2009 der Hinweis veröffentlicht, dass der mit der D. & B. AG bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Eintritt eines außenstehenden Aktionärs in die beherrschte Gesellschaft zum 31.12.2008 beendet wurde. Die Eintragung enthielt keinen Hinweis nach § 303 Abs. 1 S. 2 AktG darauf, dass die Gläubiger der a. AG von der D. & B. AG für bereits begründete Forderungen Sicherheit verlangen können, wenn sie sich innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung bei der D. & B. AG meldeten. Ob der Verkauf von 2 % der Anteile an der a. AG und die Beendigung des Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrages auch im Lagebericht der D.&B. AG zum 31.6.2009 erschien und im Internet abrufbar war, ist zwischen den Parteien streitig. Die a. AG beschäftigte bis zu 30 Berater. Ihr Geschäftsfeld war zum einen die Anlageberatung und zum anderen die Vermögensverwaltung für ihre Kunden. Insgesamt gewann sie über 70.000 Kunden, davon zeitweilig über 30.000 gleichzeitig. Diese warb sie insbesondere mit Hilfe eines sogenannten ZinsPlusKontos, eines Tagegeldkontos bei der D. bank AG, welches für einen beschränkten Zeitraum einen über dem Marktzins liegenden Zinsertrag bot, den die a. AG gegenüber der D. bank AG subventionierte. Auch die Depotkonten der Kunden der a. AG wurden von der D. bank AG geführt. Die Kunden der a. AG zahlten für die in aller Regel telefonische und jeweils vollständig aufgezeichnete Beratung kein Honorar. Lediglich im Bereich der Vermögensverwaltung erhob die a. AG von ihren Anlegern eine Gebühr. Erträge erwirtschaftete die Gesellschaft insbesondere durch Provisionen der Emittenten, mit denen regelmäßig Vertriebsvereinbarungen getroffen wurden. Für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren über die Börse erhob die D. bank AG bankübliche Kauf- und Verkaufsprovisionen, von denen sie einen erheblichen Teil an die a. AG weiterleitete. Die Kurse vieler durch die a. AG vermittelter Wertpapiere, vornehmlich Anleihen und Genussscheine bestimmter kleinerer Unternehmen, brachen spätestens 2009 ein. Über das Vermögen einzelner Emittenten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. So ging die H. AG im März 2009 in Insolvenz. Es folgte insbesondere die C. AG, sodann die P. & Z. AG, die S. Holding AG, später nach der Insolvenz der a. AG auch die Konservenfabrik Z. GmbH & Co.KG sowie die P. AG. Vor diesem Hintergrund nahmen viele Anleger beginnend ab etwa Mitte 2009 die a. AG gerichtlich wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Insgesamt waren beim Landgericht Itzehoe über 400 Klagen gegen die a. AG anhängig. Die Kläger erwarben jeweils nach telefonischer Beratung und auf Empfehlung eines für die a. AG tätigen Kundenberaters folgende Wertpapiere: Datum Name, WKN Nominal/Stück Kaufpreis in € 17.11.2006 XXX Fonds, XXX 122 12.971,04 24.01.2007 C. AG, XXX 10.000,00 € 10.119,65 18.07.2007 XXX Fonds, XXX 46 5.000,00 25.07.2007 C. AG, XXX 5.000,00 € 5.055,57 01.02.2008 D. & B. AG, XXX 10.000,00 € 10.502,25 04.02.2008 M. AG, XXX 10.000,00 € 11.113,54 04.02.2008 S. AG, XXX 10.000,00 € 10.686,10 05.02.2008 D. & B., XXX 50 5.076,75 18.12.2008 C. AG, XXX 1.850 3.794,00 Aufgrund Beratung und entsprechenden Rates durch Berater der a. AG verkauften sie folgende Wertpapiere: Datum Name, WKN Nominal/Stück Verkaufspreis in € 26.01.2007 XXX Fonds, XXX 122 13.119,84 27.09.2007 XXX Fonds, XXX 46 4.730,90 20.11.2008 C. AG, XXX 5.800,00 € 5.347,58 16.12.2008 M. AG, XXX 10.000,00 € 9.047,67 18.12.2008 D. & B., XXX 50 3.348,78 Zwischen den Parteien ist streitig, ob über die mit den vorgenannten Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Emittentenrisiko und das mit der Anlage verbundene Totalverlustrisiko - aufgeklärt wurde. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten in ihrer Eigenschaft als Vorstände der a. AG sowie Mehrheitsgesellschafter der D. & B. AG die Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst bzw. es in der Folgezeit schuldhaft unterlassen, die erkannte systematische Falschberatung zu korrigieren. Die Beklagten hätten eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen. Im Einzelnen folge dies aus folgenden Punkten: 1. Die Beklagten hätten vorsätzlich pflichtwidrig veranlasst, dass die Anleger nicht über die Zuwendungen, die die a. AG erhielt, aufgeklärt wurden und dass diese nicht an die Anleger herausgegeben wurden. Insoweit unstreitig erhielt die a. AG bei der Zeichnung neuer Anleihen oder Genussscheine von Emittenten, mit denen eine Vertriebsvereinbarung bestand, eine sog. Vertriebsprovision, deren Höhe sie mit nicht über 10 % der Zeichnungssumme angab. Weiter erhielt die a. AG für Papiere dieser Emittenten eine sog. Bestandspflegeprovision, deren Höhe sie mit von 0,25 % des Nominalwertes, den die von ihr betreuten Anleger im Depot hielten, pro Quartal angab. Von der D. Bank AG erhielt sie weiter einen Anteil an den Kauf- und Verkaufsprovisionen für die über sie vermittelten Wertpapiertransaktionen. Die Kläger meinen, die Transaktionen seien von der a. AG als Kommissionsgeschäfte ausgeführt worden, indem sie selbst als Zwischenkommissionärin aufgetreten sei. Ein Kommissionär sei zur Aufklärung über erhaltene Provisionen von dritter Seite und zu deren Herausgabe verpflichtet. Das sei den Beklagten bewusst gewesen Auch sei die Beratung der Kunden fehlerhaft gewesen, weil die Zuwendungen der Emittenten und der D. Bank AG aufklärungspflichtig gewesen seien. Auch das sei den Beklagten bekannt gewesen. Die Beklagten hätten insoweit vorsätzlich Beratungsfehler ihrer Kundenbetreuer veranlasst, indem sie diese nicht dazu angehalten hätten, über Grund und Höhe der Zuwendungen an die a. AG aufzuklären. Diese hätten auch keine Möglichkeit zur pflichtgemäßen Aufklärung gehabt, weil sie die Höhe der Provisionen im Einzelfall nicht gekannt hätten. Dass es für diese Fragen innerhalb der a. AG einen Zuwendungsbeauftragten gegeben hätte, werde bestritten. Die Beklagten hätten die fehlende Aufklärung im Übrigen nicht nur geduldet, sondern die Berater angewiesen, nicht über die Zuwendungen aufzuklären. 2. Die Beklagten hätten es als Vorstände der a. AG weiter vorsätzlich pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Anleger darüber informiert würden, dass der Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag mit der D. & B. AG beendet worden sei und dass diese sich bis zum 15.12.2009 bei der D. & B. AG melden müssten, um für begründete Ansprüche einen Anspruch auf Sicherheitsleistung zu haben. Dass die Veröffentlichung im Handelsregister entgegen § 303 Abs. 1 S. 2 AktG keinen Hinweis auf diese Frist enthielt, liege daran, dass die Beklagten einen solchen Hinweis nicht beantragt hätten. Die Beklagten hätten sich insoweit in einem Interessenkonflikt befunden, weil sie als Vorstände der D. & B. AG infolge der aufkommenden Klagewelle auf eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrages hätten drängen müssen, um die Verlustausgleichspflicht der D. & B. AG zu beenden, gleichzeitig aber als Vorstände der a. AG alles hätten tun müssen, um eine Fortsetzung des Vertrages zu erreichen. Auch darüber seien die Kläger nicht aufgeklärt worden. 3. Das System der a. AG sei von vornherein auf eine Falschberatung auch unter Risikogesichtspunkten angelegt gewesen. Das Geschäftsmodell der a. AG sei darauf angelegt gewesen, mittels Tagesgeldkonten, die für eine vorübergehende Zeit hochverzinslich waren, sicherheitsorientierte Anleger zu gewinnen und diesen sodann hochspekulative Anlagen als vermeintlich sichere Alternative zu empfehlen. Dies folge auch aus dem Wertpapierprospekt der D. & B. AG. Sämtliche seitens der a. AG vertriebenen Anlagen seien von Anfang an mit dem Risiko des Totalverlustes behaftet gewesen. Es habe sich um ungesicherte Anleihen und Genussscheine von kleinen bis mittelständischen nicht gerateten Unternehmen mit einer mäßigen bis schlechten Bonität gehandelt, die überwiegend untereinander sowohl personell als auch wirtschaftlich verflochten gewesen seien. Durch die Empfehlung zum Erwerb verflochtener Unternehmen seien erhebliche Klumpenrisiken geschaffen worden. Den seitens der a. AG aufgelegten XXX hätten die Berater der a. AG als „Rentenfonds“ bezeichnet, obwohl ihm eine solche Klassifizierung nicht zukomme. Die Beklagten seien dafür verantwortlich. Sie hätten es vorsätzlich pflichtwidrig unterlassen, die Berater der a. AG dazu anzuhalten, auf die mit den empfohlenen Wertpapieren verbundenen Gefahren, insbesondere das Teil- und Totalverlustrisiko und das mögliche Ausbleiben von Ausschüttungen sowie die Möglichkeit des Wegfalls eines funktionierenden Marktes für die Papiere hinzuweisen. Sie hätten die Mitarbeiter unzureichend ausgewählt und es auch vorsätzlich unterlassen, für eine ordnungsgemäße Schulung der Mitarbeiter der a. AG zu sorgen und so der Einhaltung rechtlicher und tatsächlicher Qualitätsstandards bei der Anlageberatung Rechnung zu tragen. Statt dessen hätten die Beklagten die für die a. AG tätigen Berater angewiesen, stets dieselben Kapitalanlagen zu vermitteln, nicht über Risiken aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass die für diese Kunden bereits angelegten Risikoanalysebögen unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil der Anleger geändert werden sollten. In allen von der Rechtsanwaltskanzlei der Kläger bearbeiteten Fällen hätten die Berater den Anlegern Anleihen und Genussscheine aus dem Vertriebsprogramm der a. AG unabhängig von deren Risikoklasse als sichere Alternative zum Tagesgeld mit eine 100%-igen Rückzahlung des Kapitals bzw. als festverzinsliche Anlage mit einer garantierten Verzinsung geschildert, bei der das eingesetzte Kapital im Bedarfsfall binnen weniger Tage zur Verfügung stünde und bei der ein Verlust nicht eintreten könne, weil die Unternehmen von der a. AG regelmäßig überprüft und überwacht würden und diese die Anleger bei Gefahren rechtzeitig informieren könne, so dass ein Verkauf noch vor Eintritt des Verlustes möglich sei. Bei verschiedenen Kunden seien durch verschiedene Berater Wertpapiere empfohlen worden, die nicht zu der Risikoklasse des jeweiligen Anlegers gepasst hätten. Erst nach der Kaufentscheidung sei um das Einverständnis des Kunden mit einer Höherstufung der Risikoklasse gebeten worden. Das sei nicht mit einem tatsächlich höheren Risiko begründet worden, sondern mit einer angeblichen Änderung der Gesetzeslage. Aus der Übereinstimmung der Fehler sei zu folgern, dass die Berater entsprechend geschult und angewiesen worden seien. Diese könne nur durch die Beklagten veranlasst worden sein. Über eine umsatzbezogene Vergütung hätten die Beklagten zudem einen erheblichen Anreiz für die Berater geschaffen, ohne Rücksicht auf die Kundeninteressen möglichst viele Abschlüsse der eigenen Papiere zu tätigen. 4. Auch sei die Klassifizierung der verschiedenen angebotenen Papiere hinsichtlich der Risikoklassen unzutreffend gewesen. Sämtliche Anleihen und Genussscheine hätten ein Totalverlustrisiko gehabt. Nach dem Vortrag der Beklagten hätten sie die Berater sogar angewiesen, auf dieses Risiko hinzuweisen. Dann aber hätten sämtliche Papiere nach der Risikoeinstufung der a. AG nur in Risikoklasse 5 eingestuft werden können, da diese Risikoklasse als einzige ein Totalverlustrisiko beinhalte. Von der derart fehlerhaften Einstufung der Papiere hätten die Beklagten Kenntnis gehabt, diese aber vorsätzlich entweder veranlasst oder jedenfalls nicht geändert. 5. Die Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung der a. AG sei viel zu niedrig. Insoweit unstreitig betrug die Versicherungssumme, die u.a. für Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung für Anleihen und Genussscheine galt, maximal 512.000 € pro Versicherungsjahr. Für Ansprüche aus Vermögensverwaltung und der Beratung über Investmentfonds existierte eine weitere Versicherung. 6. Weiter hätten die Beklagten es vorsätzlich unterlassen, die Mitarbeiter zu kontrollieren und erkannte Mängel abzustellen. a. Hinsichtlich der Beratungsqualität hätten die Beklagten es vorsätzlich unterlassen, die Telefonmitschnitte auf Fehlerhaftigkeit zu prüfen und ein System zu entwickeln, um die Leistungen der Kundenbetreuer zu kontrollieren. b. Spätestens aufgrund des sog. K.-Berichts seien den Beklagten im Jahr 2007 erhebliche Mängel der Beratung bekannt geworden. Sie hätten es vorsätzlich unterlassen, diese zu beheben. Insoweit unstreitig nahm die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. auf Veranlassung der B. in der Zeit vom 14.5.2007 bis zum 25.5.2007 eine Prüfung in den Räumen der a. AG vor und erstellte einen Bericht. Mindestens einzelne Anmerkungen wurden den Beklagten mitgeteilt und waren Gegenstand einer telefonischen Aufsichtsratskonferenz vom 22.6.2007. Am 9.7.2007 fand eine ausführlichere Besprechung mit Vertretern der K. und der a. AG statt. Ob dabei bereits ein schriftlicher Berichtsentwurf vorlag, ist streitig. Im Nachgang zu dieser Besprechung fertigte die a. AG eine Stellungnahme (Anlage B4), auf die wegen der zu diesem Zeitpunkt mindestens bekannten Kritikpunkte verwiesen wird. Am 3.8.2007 wurde der Bericht fertiggestellt. Er wurde an die B. geschickt, die ihn der a. AG übermittelte. Die Beklagten erhielten von dem schriftlichen Bericht spätestens im Oktober 2007 Kenntnis. Die Prüfer der K. kamen insbesondere zu folgenden Feststellungen: Das Organisations- und das compliance-Handbuch seien unzureichend gewesen. Laut compliance-Bericht seien im ersten Quartal 2006 bestimmte Ordern betreffend die Q. AG aufgefallen, bei denen verschiedene Kunden beim Verkauf dieser Papiere ein Limit gesetzt und mit gleichem Limit eine Kauforder für Papiere der P. & Z. AG erteilt hätten. Die D. bank AG, die 2006 für die a. AG die interne Revision wahrnahm, habe für 2006 von der Prüfung der Bereiche Vermögensverwaltung und Vertrieb mit der Begründung abgesehen, das Gesamtrisiko dieser Prüfungsteilgebiete sei nicht hoch. Nach Einschätzung der K. sei hingegen nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt dieser Aktivitäten eine jährliche Revision erforderlich. Zuständig für das Beschwerdemanagement sei der Büroleiter gewesen, der keine neutrale Person gewesen sei. Die AGB seien hinsichtlich der Ausführung des Kundenauftrages zu unbestimmt. Bei Vermögensverwaltungskunden sei festgestellt worden, dass die Risikoklasse teilweise zu niedrig für die in der Verwaltung nach der jeweiligen Strategie erworbenen Papiere lag oder kein Risikoanalysebogen vorlag. Bei Telefonmitschnitten sei festgestellt worden, dass Kunden unzureichend aufgeklärt worden seien. Auf Internetseiten und in einer Broschüre über die Vermögensverwaltung der a. AG werde mit Musterdepots geworben. Der Kunde werde nicht darüber aufgeklärt, dass die im Rahmen der jeweiligen Vermögensverwaltungsstrategien gewählten Portfolien nicht den Musterdepots aus den Börsenspielen entsprächen. Für die P. & Z. AG habe es am 19.4.2007 eine ad-hoc-Mitteilung in Form einer Ergebniswarnung gegeben. Die Hochstufung der Genussscheine der P. & Z. AG, die von der a. AG vertrieben wurden, in Risikoklasse 5 sei erst am 10.5.20007 erfolgt. Die Emittenten W. AG und P. & Z. AG hätten sich in den Vertriebsvereinbarungen zur laufenden Auskunft über unternehmerische Kennzahlungen und Risiken verpflichtet. Hinsichtlich der M. AG habe eine solche Verpflichtung nicht bestanden. Die Beschaffung von Informationen über die Emittenten sowie deren Analyse seien in der Dokumentation unzureichend. Für Zertifikate habe die a. AG die Auffassung vertreten, dass Vereinbarungen betreffend eine Due Dilligence und eine Informationspflicht der Emittenten nicht erforderlich seien. Das werde von K. gegenteilig beurteilt. Im Rahmen der Vermögensverwaltung in der Strategie A war eine maximale Aktienquote von 30 % vorgegeben. Eine Liste zur Strategieüberwachung weise insgesamt 17 Überschreitungen zwischen 1 % und 14 % auf. Werde allerdings der Anteil an Genussscheinen hinzugerechnet, ergebe sich eine Quote von 50 % bzw. 55 %. Für Vermögensverwaltungskunden der Strategie A werde dann die Risikoquote überschritten. Der XXX war von der a. AG in Risikoklasse 2 eingestuft. Das passe nicht zu den Angaben aus dem vereinfachten Verkaufsprospekt, wonach sich dieser Fonds nur für risikobewusste Anleger eigne. Er sei daher in Risikoklasse 3 einzustufen. Im Rahmen eines sog. Zinskombikontos vertrieb die a. AG ein Kombinationsprodukt aus Tagesgeld und einem Genussschein der S. AG. Der Flyer zu diesem Zinskombikonto und die Werbung der a. AG im Internet enthielten keine ausreichenden Angaben und Risikohinweise. Insbesondere werde nicht auf den Fact-Sheet und den Prospekt des Genussscheins der S. AG hingewiesen. Die Risikoeinstufung sei unzutreffend. Zum Stichtag 11.5.2007 sei für Beratungskunden geprüft worden, inwieweit ihre Risikoklasse niedriger war als die der Genussscheine, die sie hielten. Die Genussscheine seien sämtlich in Risikoklasse 3 oder 4 eingruppiert gewesen. Sämtliche geprüften 1.111 Vermittlungskunden hätten sich in Risikoklasse 1 oder 2 eingruppiert. 7. In einer Vernehmung des Zeugen P., Vorstandsassistent bei der a. AG, vor dem Oberlandesgericht M. habe dieser bestätigt, dass die Einordnung der Anlagen bewusst zu niedrig erfolgt sei, indem bei Mischkonten, die teils aus Tagesgeld, teils aus Wertpapieren bestanden, ein Durchschnittswert gebildet worden sei. Das hätten die Beklagten veranlasst. Der Zeuge W. als Aufsichtsratsmitglied der a. AG habe die Beklagten auch spätestens im Jahr 2006 auf das Klumpenrisiko hingewiesen. Auch insoweit hätten die Beklagten es vorsätzlich unterlassen, die Vertriebspolitik der a. AG zu ändern. Die Kläger beantragen: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 120,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 120,30 ab 20.09.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 7.627,04 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 7.627,04 ab 20.09.2011 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus nominal € 9.200,00, Inhaber-Teilschuldverschreibungen der C. AG mit der amtlichen WKN XXX zu zahlen. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 9.876,43 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 9.876,43 ab 20.09.2011 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus nominal € 10.000.00, Inhaber-Genussscheinen der D. & B. AG mit der amtlichen WKN XXX zu zahlen. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.182,37 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 1.182,37 ab 20.09.2011 zu zahlen. 5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 8.939,87 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 8.939,87 ab 20.09.2011 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus nominal € 10.000, 00, Inhaber-Genussscheinen der S. AG mit der amtlichen WKN XXX zu zahlen. 6. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.727,97 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 1.727,97 ab 20.09.2011 zu zahlen. 7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 3.609,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 3.609,00 ab 20.09.2011 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus Stück 1.850,00 Inhaber-Aktien der C. AG mit der amtlichen WKN XXX zu zahlen. 8. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 5.095,08 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 5.095,08 ab 20.09.2011 zu zahlen. 9. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Klägern Auskunft über die Höhe der von der a. AG angenommenen Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Vermittlung von Datum Name, WKN Nominal/Stück Kaufpreis in € 17.11.2006 Fonds, XXX 122 12.971,04 24.01.2007 C. AG, XXX 10.000,00 € 10.119,65 18.07.2007 Fonds, XXX 46 5.000,00 25.07.2007 C. AG, XXX 5.000,00 € 5.055,57 01.02.2008 D. & B. AG, XXX 10.000,00 € 10.502,25 04.02.2008 M. AG, XXX 10.000,00 € 11.113,54 04.02.2008 S. AG, XXX 10.000,00 € 10.686,10 05.02.2008 D. & B., XXX 50 5.076,75 18.12.2008 C. AG, XXX 1.850 3.794,00 zu geben. 10. Nach erteilter Auskunft werden wir zudem den Antrag stellen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger den Betrag, der sich aus der gemäß Ziffer 9. des Klageantrags erteilten Auskunft ergibt, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank auf den sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 9. des Klageantrags ergebenden Betrags seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 3.011,18 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen zu Ziffer 2., Ziffer 3., Ziffer 5 und Ziffer 7. im Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie nehmen den Vorwurf vorsätzlicher Handlungsweise zu Lasten der Anleger und die geltend gemachte Schadensersatzpflicht in Abrede. Die a. AG sei nicht als Kommissionärin aufgetreten. Das Finanzkommissionsgeschäft hätte als Bankgeschäft einer Erlaubnis der B. bedurft, die die a. AG niemals besessen habe. Der a. AG und mithin auch ihnen könne nicht vorgehalten werden, dass eingenommene Zuwendungen unzulässig verschwiegen worden seien. Insoweit habe sie bis zur Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes im Herbst 2007 Hinweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen, später die M. Anwaltskanzlei H. zur Überprüfung ihrer Hinweispflicht herangezogen. Daraus sei ihr Hinweis an alle Kunden als „Allgemeine Information über Zuwendungen“ entwickelt worden, den auch die Kläger erhalten hätten. Sie hätten das Amt eines Zuwendungsbeauftragten geschaffen, um in Rückfragefällen auch die von den Kunden gewünschten Auskünfte erteilen zu können. Dies sei dem Zeugen R. P. übertragen worden. Der Gewinnabführungsvertrag habe lediglich deshalb geendet, weil ein kleinerer Teil des Kapitals an der a. AG in andere Hände gegangen sei. Wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten keinen Anlass zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrages im Jahre 2008 geboten. Der Vorwurf einer Falschberatung und deren Verantwortung durch sie - die Beklagten - sei bereits dadurch ausgeräumt, dass sie keine vollständigen Aufzeichnungen der telefonischen Beratungsgespräche veranlasst hätten, falls sie deliktische Absichten mit einer Falschberatung verfolgt hätten. Keinesfalls hätten sie Berater dazu angehalten, Risiken zu verharmlosen oder nicht zu erwähnen oder in anderer Weise nicht anleger- und objektgerecht zu beraten. Die Berater seien stets angewiesen worden, über Risiken aufzuklären, Risikoanalysebögen mit den Kunden über die vorgenommene Beratung auszufüllen, die Kunden über die Bedeutung der Risikoklassen und die Klassifizierung der einzelnen Risiken aufzuklären sowie grundsätzlich auch über Provisionen, Kosten und Gebühren hinlängliche Aufklärung zu betreiben. Schließlich hätten die Berater auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Emissionsprospekte hinzuweisen gehabt. Zu keinem Zeitpunkt hätten sie billigend in Kauf genommen, dass den Kunden der a. AG ein Schaden erwachse. Durch ausreichende Innenorganisation, geeignete Mitarbeiterauswahl, regelmäßige Schulungen und umfangreiche Revisions- und Überwachungstätigkeiten in überobligatorischem Maße hätten sie dafür Sorge getragen, dass ein ordnungsgemäßer Geschäftsablauf sichergestellt worden sei. Die a. AG habe bis zur freiwilligen Rückgabe der Erlaubnis am Tag vor dem Insolvenzantrag am 30.07.2010 alle notwendigen Lizenzen besessen. Die Versicherungssumme sei nach damaliger Einschätzung ausreichend gewesen. Bis einschließlich 2008 habe es allenfalls in geringfügigem Umfang Beanstandungen von Kunden gegeben. Schließlich sei die a. AG als Finanzdienstleistungsinstitut auch fortlaufend durch die B. überwacht worden. Jährlich seien Wertpapierdienstleistungsprüfungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WPHG durchgeführt worden, die keine Beanstandung der Empfehlungsliste oder des Geschäftsmodells zu Tage gefördert hätten. Zudem hätten sie persönlich dafür Sorge getragen, dass die gesamte innerbetriebliche Organisation durch laufende Revisionsprüfungen externer Bankendienstleister überwacht worden sei. Anzeigen gegenüber der Staatsanwaltschaft L. hätten zwar zunächst zur Aufnahme detaillierter Ermittlungen geführt, irgendeinen strafrechtlichen Verdacht gegen sie jedoch nicht ergeben und mit einer Einstellung der jeweiligen Ermittlungsverfahren geendet. Die Beanstandungen aus dem K.-Bericht hätten die Beklagten nach Kenntnisnahme zum großen Teil abgestellt. Bei einzelnen Punkten habe es unterschiedliche Einschätzungen zur Rechtslage gegeben, etwa hinsichtlich der Frage, ob bei den Kombinationsprodukten aus Tagesgeld und Wertpapiererwerb die Risikoklasse des Kombinationsproduktes sich nach der Risikoklasse des Wertpapieres allein oder nach dem Durchschnittswert richte. Hier seien die Beklagten nach Rücksprache mit ihrem Anwalt von einer anderen Einschätzung ausgegangen, ob ein Mangel vorliege. Keinesfalls hätten sie es vorsätzlich unterlassen, bestehende Mängel zu beseitigen. Die Feststellung, dass von 1.111 Kunden, denen Genussscheine vermittelt worden seien, alle die Risikoklasse 1 oder 2 aufwiesen, sei unzutreffend. Beim Versuch, diese Feststellung zu überprüfen, habe derartiges auch nicht festgestellt werden können. Soweit Unterschiede in den Risikoklassen vorlägen, hätten diese ihre Ursache in Punkten, die nicht in der Beratung lägen, etwa einer späteren Hochstufung der Genussscheine, insbesondere beim M. Genussschein, der späteren Herabsetzung der Risikoklasse durch die Kunden o.a. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Beide Beklagte sind vor dem Landgericht Itzehoe im Verfahren 7 O 26/12 u.a. vor Beginn der dortigen Beweisaufnahme und nach deren Abschluss jeweils persönlich gem. § 141 ZPO angehört worden. Weiter sind in jenem Verfahren die Zeugen S. K., A. S., A. B., N. P., L. G., S. S., H. v. A., W. O., A. K., J. W., S. T., J. V., D. F., R. P., R. K., C. B., B. Z., J. S., T. B., R. M., T. C.-T., T. B., C. S., O. F. und B. I. als Zeugen vernommen worden. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit der Verwertung der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.06.2012, 02.08.2012, 14.02.2013 und 15.08.2013 erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Protokolle verwiesen. In weiteren Verfahren vor dem Landgericht Itzehoe, Az. 7 O 325/11 u.a. sind die Zeugin K. und die Zeugen E. und F. sowie der Zeuge W. und im Hinblick auf dessen Vernehmung vor dem OLG M. erneut der Zeugen P. vernommen worden. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit der Verwertung der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.3.2014 und 12.6.2014 erklärt. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 11.3.2014 und 12.6.2014 verwiesen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.