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3 O 165/20

LG Itzehoe 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 35.031,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 35.031,42 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf erneute Auszahlung der Rückkaufswerte (dazu unter I.) noch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Rückkaufswerte (hierzu sodann unter II. und III.). I. Die Kläger können von der Beklagten nicht nach § 169 Abs. 1 VVG eine Auszahlung der Rückkaufswerte aufgrund der Kündigung der beiden Versicherungsverträge vom 15.06. bzw. 30.07.2012 verlangen. Denn die Überweisung der Beklagten auf das in den beiden Kündigungsschreiben angegebene Konto bei der U. H. hatte den Klägern gegenüber Erfüllungswirkung. Ihr Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte ist nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen und kann nicht erneut gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden. 1. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Sofern - wie im vorliegenden Fall der Auszahlung von Rückkaufswerten - eine Geldschuld vorliegt, kann diese bei entsprechender Vereinbarung der Parteien, die auch stillschweigend getroffen werden kann, auch durch Überweisung bewirkt werden (vergleiche Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 366 Rn. 22). Dabei gilt, dass die Zahlung des Schuldners auf ein Konto, das ihm vom Gläubiger mitgeteilt wurde, grundsätzlich Tilgungswirkung hat und die Überweisung auf ein anderes Konto nicht schuldbefreiend wirkt (Fetzer, aaO.). So verhält es sich auch hier. Die Kläger haben unstreitig die Kündigungsschreiben vom 15.06. und 30.07.2012, in denen als Kontoverbindung für die Auszahlung der Rückkaufswerte das Konto bei der U. H. angegeben war, unterschrieben. Die Beklagte konnte aufgrund dieser Mitteilung der Kläger diesen gegenüber befreiend nur auf das in der Kündigungserklärung angegebene Konto eine Zahlung in Form einer Überweisung erbringen. 2. Dass die Kläger nach ihren Angaben, die auch durch die Feststellungen des Amtsgerichts Itzehoe in dem Strafverfahren gegen A. W. bestätigt werden, bei Unterzeichnung der Kündigungserklärungen insofern getäuscht wurden, als dass A. W. ihnen vorgespielt hatte, es handele sich bei der in den beiden Schreiben aufgeführten Bankverbindung um ein auf ihren Namen eingerichtetes Konto, obwohl das Konto tatsächlich für A. W. und dessen Ehefrau eingerichtet war, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn auch eine aufgrund Täuschung erschlichene Anweisung ist dem Anweisenden zurechenbar. Sofern ein Anweisender schuldhaft aufgrund eines Irrtums einen falschen Empfänger angibt, tritt im Deckungsverhältnis zum Angewiesenen Erfüllung ein und der Anweisende kann sich wegen des irrtümlich an einen falschen Empfänger ausgezahlten Geldes nur an diesen und nicht an den Angewiesenen halten (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 812 Rn. 107). Eben dies war hier der Fall. Die Kläger haben mit der Unterzeichnung der Kündigungserklärungen, in denen die Kontoverbindung des Ehepaars W. als Empfängerkonto angegeben war, den maßgeblichen Grund für die Auszahlung der Rückkaufswerte auf dieses Konto gesetzt. Auch wenn sie hierzu aufgrund einer Täuschung durch A. W. veranlasst wurden, so ist ihnen dies dennoch zurechenbar. Denn die Kläger hätten bei genügender Anstrengung erkennen können, dass es sich bei dem in den Kündigungserklärungen angegebenen Konto nicht um ein auf ihren Namen eingerichtetes Konto handelte. Dass die Kläger selbst ein solches Konto bei der U. H. nicht eröffnet hatten, musste ihnen bekannt sein. Sofern die Kläger davon ausgegangen sind, dass A. W. das Konto bei der U. H. für sie eingerichtet hatte, so ist dies als jedenfalls sehr leichtfertig anzusehen. Denn die Eröffnung eines Kontos für eine andere Person erfordert entsprechende Vollmachten, setzt eine Identifizierung durch den Kontoinhaber voraus und hat zur Folge, dass der Kontoinhaber selbst von der Bank hierüber informiert wird. Dies alles kann es im vorliegenden Fall in Bezug auf das Konto bei der U. H., das ja tatsächlich schon für das Ehepaar W. bei dieser Bank eingerichtet war, nicht gegeben haben. Dass die Kläger dennoch annahmen, bei der in den Kündigungserklärungen angegebenen Kontoverbindung handele es sich um ein auf ihren Namen eingerichtetes Konto, stellt insofern ein äußerst leichtgläubiges Verhalten dar. Die Kläger haben danach in schuldhafter Weise den Grund dafür gesetzt, dass die Beklagte die Rückkaufswerte auf das in den Kündigungsschreiben angegebene Konto bei der U. H. auszahlte und müssen sich dies damit zurechnen lassen. Da die Kläger aus den zuvor genannten Gründen mit der Unterschrift auf den Kündigungserklärungen den maßgeblichen Grund für die Überweisung auf das Konto bei der U. H. gesetzt haben, liegt – anders als von den Klägern geltend gemacht – kein Fall einer gefälschten Überweisung vor. Denn bei einer gefälschten Überweisung ist es gerade nicht der (vermeintlich) Anweisende, der den Grund für die Überweisung an den Empfänger setzt, sondern der Grund ist allein in der Sphäre desjenigen zu sehen, der die Überweisung gefälscht hat. In den Fällen einer gefälschten Anweisung, die – das ist zutreffend – als Unterfall der Fallgruppe einer fehlenden Anweisung anzusehen und dementsprechend in gleicher Weise zu behandeln sind, ist es sachgerecht, eine befreiende Wirkung der Überweisung gegenüber dem (vermeintlich) Anweisenden abzulehnen und stattdessen einen Leistungsanspruch des „Angewiesenen“ gegenüber dem tatsächlichen Leistungsempfänger zu bejahen (vgl. hierzu: Schwab, aaO., § 812 Rn. 101). 3. Die Kläger haben danach keinen erneuten Anspruch auf Auszahlung gegenüber der Beklagten, sondern nur gegen A. W. als tatsächlichem Empfänger der Rückkaufswerte. Dass ein solcher Anspruch gegen Herrn W. aufgrund von dessen Insolvenz – derzeit - kaum zu realisieren sein wird, ist für die rechtliche Bewertung nicht maßgeblich. 4. An dieser Beurteilung ändert auch die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dem Berufungsrechtsstreit der Kläger gegenüber Frau A. W. (4 U 60/18) nichts. Insbesondere entfalten die Feststellungen des Oberlandesgerichts in diesem vorangegangenen Verfahren nicht aufgrund der Streitverkündung der Kläger gegenüber der hiesigen Beklagten nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit. a) Die Bindungswirkung nach den zuvor genannten Vorschriften beschränkt sich auf die tragenden Feststellungen, die in dem Urteil des Vorprozesses getroffen wurden. Keine Bindungswirkung entfalten deshalb sogenannte überschießende Feststellungen, die im Erstprozess nicht erheblich waren. Ebenso sind „Mehrfachbegründungen“ des Ersturteils nicht von der Bindungswirkung umfasst (vgl. Althammer, in: Zöller, ZPO, 32 Aufl., § 68 Rn. 10). b) Bei den Ausführungen des Oberlandesgerichts, auf die sich die Kläger beziehen, handelt es sich nicht um tragende Feststellungen in diesem Sinn. Das Oberlandesgericht hat in dem Hinweisbeschluss vom 10.09.2019, auf den es im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Berufung abgestellt hat, unter anderem ausgeführt: „Hiernach besteht keine Leistungsbeziehung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Die Überweisung aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags ist ein Unterfall der von vornherein fehlenden Anweisung. Dem Bankkunden wird die Zahlung der Bank an den Empfänger nicht als seine Leistung zugerechnet, weil er die Zahlung nicht veranlasst hat (vgl. BGHZ 66,362; BGH, Urteil vom 20. Juni 1977 - II ZR 169/75 -, BGHZ 69, 186 - 190; BGH, Urteil vom 20.06.1990 - XII ZR 93/89 -, juris). Die Ausgestaltung der Überweisung als Vertrag gemäß § 676a ff. BGB hat an der Dogmatik der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Überweisungen nichts geändert (Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 812, Rn. 51). Das Anlagenkonvolut K 3 umfasst Kündigungsschreiben mit korrespondierenden Zahlungsanweisung an die A. AG. Die darin enthaltenen Anweisungen fehlen oder sind fehlerhaft. Denn es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der Ehemann der Beklagten z. T. die Unterschriften der Kläger gefälscht, z. T. de Kläger erfolgreich um Unterschriften auf vorgefertigte Kündigungsschreiben gegenüber der A. AG mit integrierten Überweisungsaufträgen in betrügerischer Absicht gebeten hat (z.B. Anlage K8 Seite 8, Bl. 308 des Anlagenbandes), die ein falsches Konto als Zahlungsempfänger enthielten, nämlich das der Beklagten und ihres Ehemanns (Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 08.06.2017, Bl. 61 d.A. und Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2017, Bl. 72 d.A.). Die Überweisung aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags ist ein Unterfall der von vornherein fehlenden Anweisung. Dem Bankkunden wird die Zahlung der Bank an den Empfänger nicht als seine Leistung zugerechnet, weil er die Zahlung nicht veranlasst hat. Nach fast einhellige Auffassung steht in solchen Fällen der Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger gemäß BGB § 812 Abs. 1 S.1 der überweisenden Bank zu, nicht dem Kunden (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89 -, juris; BGH, Urteil vom 21.Juni 2005 - XI ZR 152/04 -, juris; BGH, Urteil vom 20.06.1977 - II ZR 169/75 -, BGHZ 69, 186-190, Rn. 14; MünchKomm/Lieb, BGB, 4. Aufl., § 812 Rn. 45, 74; Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 812, Rn. 51). Der Angewiesene - vorliegend also die A. AG – trägt grundsätzlich das Fälschungsrisiko, denn er darf nur an den berechtigten Gläubiger, vorliegend also an die Kläger, mit schuldbefreiender Wirkung zahlen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1967 – Ib ZR 169/65 -, juris, Rn. 7 20; BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89 -, juris, Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.November 1990 - XII ZR 130/89 -, BGHZ 113, 62-70). Dahinter steht die Wertentscheidung, dass im Falle fehlerhafter Zahlungsanweisungen regelmäßig der/die Angewiesene das Insolvenzrisiko des Zuwendungsempfängers zu tragen hat.“ Diese Ausführungen zum Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis und einen etwaigen Direktanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten als Angewiesener waren für die Frage, ob den Klägern gegenüber der im Vorprozess in Anspruch genommenen Frau W. ein Anspruch zustand, nicht unmittelbar entscheidungserheblich. Es kam in dem betreffenden Verfahren allein darauf an, ob die Kläger gegen Frau W. wegen der Überweisung der Beklagten auf das Konto bei der U. H. einen Anspruch aus Bereicherungsrecht hatten. Inwieweit den Klägern in diesem Zusammenhang ein Anspruch gegen die Beklagte, die in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts zum Teil als „Angewiesene“ bezeichnet wird, zustand, war für die Entscheidung nicht von tragender Bedeutung, sondern es handelte sich hierbei vielmehr um überschießende und damit nicht bindende Feststellungen. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts unter I. der Gründe des Beschlusses vom 10.09.2019, dass das Landgericht Itzehoe in dem erstinstanzlichen Verfahren einen Anspruch der Kläger gegenüber der dortigen Beklagten Frau W. maßgeblich mit dem Argument verneint hatte, die Kläger hätten aufgrund der durch A. W. veranlassten Überweisungen an Frau W. schon keine Leistung erbracht und Frau W. sei auch nicht mehr bereichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB. Gegenüber diesen, dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen stellen die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Berufung eine Mehrfachbegründung dar, sodass auch deshalb eine Bindungswirkung abzulehnen ist. II. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aufgrund einer Pflichtverletzung zu. 1. Dass die Beklagte aufgrund der Kündigungserklärungen die Auszahlungen an das dort angegebene Konto bei der U. H. ausgeführt hat, stellte keine Verletzung ihrer Pflichten im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verhältnisses zu den Klägern dar. Denn für die Beklagte war nicht erkennbar, dass die mit den Kündigungserklärungen verbundene Auszahlung des Rückkaufswertes auf das betreffende Konto nicht dem bzw. einem nicht richtig gebildeten Willen der Kläger entsprach. Nähere Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dies anhand der betreffenden Schreiben vom 15.06. bzw. 30.07.2012 hätte erkennen können, werden auch von den Klägern nicht dargelegt. In dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt auf die entsprechenden Faxschreiben hin die Auszahlungen vornahm, ist ebenfalls keine Pflichtverletzung zu sehen. Auch eine per Faxschreiben übermittelte Erklärung ist im Rechtsverkehr wirksam. Nähere Anhaltspunkte, weshalb die Beklagte bei dieser Art von Übermittlung an der Richtigkeit der Bitte um Auszahlung auf das angegebene Konto bei der U. H. hätte zweifeln sollen, werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 2. Der Beklagten ist das betrügerische Verhalten des A. W., als dieser sich die Unterschriften der Kläger unter den Kündigungserklärungen erschlich, auch nicht nach § 278 BGB zurechenbar. Eine Zurechnung nach dieser Vorschrift kommt nur in Bezug auf das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen, also einer Person, die der Vertragspartner zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem anderen Teil eingesetzt hat, in Betracht. Als A. W. gegenüber den Klägern in betrügerischer Weise vorging, war er aber bereits nicht mehr bei der Beklagten als Versicherungsvertreter beschäftigt, sondern hatte bereits eine Tätigkeit bei der H.-Versicherung AG aufgenommen. Schon aus diesem Grund kommt eine Zurechnung für die Beklagte nach § 278 BGB nicht in Frage. Überdies nahm Herr W. im Zusammenhang mit einer vorgetäuschten Umdeckung der Versicherungsverträge von der Beklagten auf die H. Versicherung AG ersichtlich und auch für die Kläger erkennbar keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten wahr. Vielmehr richtete sich das Verhalten in Form einer Abwerbung von Kunden der Beklagten offenkundig gegen deren Interessen und war somit auch deshalb nicht der Beklagten zurechenbar, weil es dabei nicht um die Erfüllung von Pflichten, die die Beklagte gegenüber den Klägern als Vertragspartnern wahrzunehmen hatte, ging. III. Dass A. W. nach dem Vortrag der Kläger die auf das Konto bei der U. H. ausgezahlten Rückkaufswerte verwendet haben soll, um Verbindlichkeiten bei der Beklagten, die aus seiner früheren Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei der Beklagten resultierten, zu begleichen, begründet ebenfalls keinen Anspruch der Kläger gegenüber der Beklagten. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger ist schon nicht ausreichend substantiiert. Es fehlt an einer näheren Darlegung, in welchem Umfang die hier streitgegenständlichen Beträge zur Begleichung welcher konkreten Verbindlichkeiten bei der Beklagten verwendet werden sein sollen. Aber auch unabhängig von der mangelnden Substantiierung kommen unter diesem Aspekt keine Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten in Betracht. Ein Direktanspruch bestünde selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Kläger nicht, sondern die Kläger könnten sich auch dann nur an A. W. halten. Die Annahme, die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen hätten sich gemäß dem Vortrag der Kläger im Zusammenhang mit einer Entgegennahme der Gelder, die ursprünglich aus der Auflösung der Versicherungsverträge der Kläger stammten, nach §§ 257, 259 StGB strafbar gemacht, ist fernliegend. Hierzu fehlt auch jeglicher näherer Vortrag seitens der Kläger. IV. Auf den von den Klägern erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Aspekt, die im Streit stehenden Nachteile der Kläger aufgrund eines betrügerischen Verhaltens von A. W. seien bei der Beklagten über eine Rückversicherung (E. H.) abgesichert, kommt es vorliegend ersichtlich nicht an. Streitgegenständlich sind allein Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten, nicht hingegen etwaige (Rück-) Versicherungsansprüche der Beklagten gegenüber einem anderen Versicherer. Einer Vernehmung der hierzu erstmals von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2021 benannten Zeugen bedarf es insofern nicht. V. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Schriftsatznachlass zu den Ausführungen des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2021 war zurückzuweisen, da hierfür kein Grund bestand. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung allein eine Einschätzung der Rechtslage unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien abgegeben. Zu der rechtlichen Einschätzung durch ein Gericht können die Parteien auch ohne die Gewährung von Schriftsatznachlass auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung vortragen, da ein Gericht seine eigene rechtliche Bewertung jederzeit zu überprüfen hat. Dass die Kläger aufgrund der rechtlichen Einschätzung durch das Gericht ergänzend in tatsächlicher Hinsicht noch etwas vortragen wollten, das für den vorliegenden Rechtsstreit auch erheblich ist, ist von ihnen nicht geltend gemacht worden und angesichts der Tatsache, dass das streitgegenständliche Geschehen schon lange Zeit zurückliegt, auch nicht anzunehmen. VI. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Kläger begehren von der Beklagten nach Kündigung von Unfallversicherungsverträgen die Auszahlung der Beiträge bzw. die Zahlung von Schadensersatz wegen der Auszahlung der Beiträge auf ein nicht den Klägern gehörendes Bankkonto. Die beiden Kläger schlossen bei der Beklagten unter Vermittlung von A. W., der zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten Versicherungsvertreter war, eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung ab. Für die Klägerin zu 1. bestand danach bei der Beklagten zur Versicherungs-Nr. PUR ... eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Die Klägerin zu 1. leistete zu Beginn des Versicherungsverhältnisses eine Einmalzahlung in Höhe von 10.580,65 €; die Zahlung von Folgebeiträgen war nicht vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den durch die Beklagte erteilten Versicherungsschein (Anlage B1 zur Klageerwiderung) verwiesen. Für den Kläger zu 2. bestand bei der Beklagten zur Versicherungs-Nr. PUR ... ebenfalls eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Der Kläger zu 2. erbrachte zum Beginn des Versicherungsvertrags eine einmalige Zahlung von 24.396,11 €; die Zahlung von Folgebeiträgen war nicht vereinbart. Zum 30.04.2012 endete die Tätigkeit von A. W. als Versicherungsvertreter im Konzern der Beklagten. Im Anschluss war er bei der H.-Versicherung AG als Versicherungsvertreter tätig. Im Zusammenhang mit seiner neuen Tätigkeit bei der H.-Versicherung AG besprach Herr W. mit den beiden Klägern, die Unfallversicherungsverträge bei der Beklagten zu beenden, um mit den ausgezahlten Beiträgen neue Verträge bei der H.-Versicherung AG abzuschließen. Der Kläger zu 2. erklärte darauf mit einem Schreiben vom 15.06.2012 die Kündigung des Versicherungsvertrags mit der Versicherung-Nr. PUR ... zum 15.12.2012 und bat um Auszahlung der Beiträge auf ein Konto mit der Kto-Nummer ... unter der Bankleitzahl .... Hierbei handelte es sich um ein Girokonto bei der U. H., dessen Inhaber A. W. und dessen Ehefrau, Frau A. W., waren. Wegen der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 15.06.2012 (Anlage B8 zur Klageerwiderung) verwiesen. Die Beklagte bestätigte gegenüber dem Kläger zu 2.) mit einem Schreiben vom 02.07.2012 (Anlage B9 zur Klageerwiderung) die Kündigung des Unfallversicherungsvertrags und rechnete diesen zu einem Rückkaufswert von 24.427,69 € nach Steuern ab. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass der Rückkaufswert auf das ihr gegenüber angegebene Konto bei der U. H. überwiesen werde. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dem Kläger zu 2. dieses Bestätigungsschreiben zuging. Ebenfalls am 02.07.2012 veranlasst die Beklagte die Auszahlung des Rückkaufswert von 24.427,69 € auf das betreffende Konto. Gleichfalls am 02.07.2012 übersandte die Beklagte dem Kläger zu 2.) eine Bescheinigung über die Höhe der ausgezahlten Kapitalerträge als Nachweis für das Finanzamt. Dieser Steuerbescheinigung war ebenfalls eine Mitteilung beigefügt, dass der Rückkaufswert auf das in der Kündigung angegebene Konto bei der U. H. überwiesen wurde (vergleiche Anlage B 10 zur Klageerwiderung). Die Klägerin zu 1. erklärte mit einem Schreiben vom 30.07.2012 die Kündigung des Versicherungsvertrags mit der Versicherung-Nr. PUR ... zum 15.12.2012 und bat ebenfalls um Auszahlung der Beiträge auf das Konto mit der Nummer ... (BLZ: ...) bei der U. H., dessen Inhaber A. und A. W. waren. Wegen der Einzelheiten des betreffenden Schreibens vom 30.07.2012 wird auf die Anlage B2 zur Klageerwiderung verwiesen. Die Beklagte bestätigte die Kündigung gegenüber der Klägerin zu 1. mit einem Schreiben vom 14.08.2012 (Anlage B3 zur Klageerwiderung). Mit diesem Schreiben rechnete die Beklagte den Vertrag zu einem Rückkaufswert von 10.603,73 € nach Steuern ab und wies darauf hin, dass dieser Rückkaufswert auf das in dem Kündigungsschreiben angegebene Konto bei der U. H. ausgezahlt werde. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin zu 1. dieses Schreiben erhalten hat. Am gleichen Tag übersandte die Beklagte der Klägerin auch eine Steuerbescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge als Nachweis für das Finanzamt. Diesem Schreiben (vergleiche Anlage B 4 zur Klageerwiderung) war eine Mitteilung wegen der Überweisung des Rückkaufswerts auf das betreffende Konto bei der U. H. beigefügt. Am 14.08.2012 überwies die Beklagte sodann den Rückkaufswert auf das betreffende Konto bei der U. H.. In der Folgezeit wurden die dem Girokonto bei der U. H. gutgeschriebenen Beträge abgehoben und nach Darstellung der Kläger von A. W. für eigene Zwecke, unter anderem der Begleichung von Verbindlichkeiten bei der Beklagten, verwendet. Mit einem Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 31.08.2015 wandten sich die Kläger an die Beklagte und baten unter Mitteilung, dass die nach Kündigung der Versicherungsverträge ausgezahlten Gelder nicht bei Ihnen „angekommen“ seien, um Nachricht, auf welches Konto die Rückkaufswerte ausgezahlt wurden. Zugleich stellten sie eine Strafanzeige gegen A. W. und erhoben in diesem Zusammenhang den Vorwurf, er habe sie zu der Kündigung und Auszahlung der Rückkaufswerte auf das Konto bei der U. H. überredet und dabei vorgetäuscht, dass es sich um ein für sie eingerichtetes Konto handele. Mit Schreiben vom 11.09.2015 (Anlage B 11 zur Klageerwiderung) teilte die Beklagte dem früheren Bevollmächtigten der Kläger mit, dass die Rückkaufswerte gemäß den Aufträgen vom 15.06. bzw. 02.07.2012 auf das in den betreffenden Schreiben angegebene Konto bei der U. H. ausgezahlt worden seien. Mit einem Schreiben vom 16.02.2016 teilte die U. H. sodann dem damaligen klägerischen Prozessbevollmächtigten mit, dass es sich bei dem betreffenden Konto nicht um ein auf den Namen der Kläger eröffnetes Konto handele, weitere Auskünfte aber im Hinblick auf das Bankgeheimnis nicht erteilt werden dürften. Mit dem am 16.08.2018 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Itzehoe (Az. 45 Ds 304 Js 26859/15) wurde A. W. wegen Betrugs in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten zu Ziffer 1 und 2 betrafen die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Unfallversicherungsverträge der beiden Kläger. Da bereits im Zeitraum 2015/2016 über das Privatvermögen des A. W. durch das Amtsgericht Itzehoe (Az. 82 IN 94/15) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahmen die Kläger dessen Ehefrau, Frau A. W., vor dem Landgericht Itzehoe (Az. 7 O 246/16) mit einer Teilklage auf Zahlung in Anspruch, weil sie gemeinsam mit Herrn W. Inhaberin des Kontos bei der U. H. war, dem die Rückkaufswerte gutgeschrieben worden waren. Im Rahmen dieses Verfahrens verkündeten die Kläger unter anderem der hiesigen Beklagten den Streit; die Beklagte trat dem Rechtsstreit allerdings nicht bei. Nachdem das Landgericht Itzehoe mit dem am 17.05.2018 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen hatte, wendeten sich die Kläger hiergegen mit der Berufung. In dem Berufungsverfahren (Az. 4 U 60/18) wies das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht mit einem Beschluss vom 10.09.2019 darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung zurückzuweisen. Dabei führte das Oberlandesgericht unter anderem aus, dass die Überweisung wegen eines gefälschten Auftrags stelle einen Unterfall einer von vornherein fehlenden Anweisung dar und ein Anspruch der Kläger gegen die im damaligen Verfahren beklagte Ehefrau des A. W. komme nicht in Betracht, weil die Kläger nicht entreichert seien, da im Deckungsverhältnis zur Angewiesenen, der hiesigen Beklagten, ein Anspruch bestehen dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 10.09.2019 (Anlage K5 zur Klageschrift) verwiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 16.01.2020 wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sodann die Berufung der Kläger in dem Rechtsstreit gegen A. W. zurück. Die Kläger behaupten: - A. W. habe ihre Unterschriften unter den Kündigungsschreiben erschlichen, da er ihnen mitgeteilt habe, dass es sich bei dem Girokonto bei der U. H. um ein für sie, die Kläger eingerichtetes Konto handele. Sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass Inhaber dieses Kontos tatsächlich A. W. und dessen Ehefrau waren. Nur aufgrund dieser Täuschung hätten sie die zuvor von Herrn W. entworfenen Kündigungsschreiben unterzeichnet. - Noch im Jahr 2014 habe Herr W. ihnen mitgeteilt, dass das aufgrund der Kündigungen ausgezahlte Guthaben für neue, zu ihren Gunsten abgeschlossene Verträge bei der H.-Versicherung AG verwendet werden würde. Sie seien deshalb immer davon ausgegangen, dass die ausgezahlten Rückkaufswerte in ihrem Sinne verwendet würden; zu keinem Zeitpunkt hätten sie allerdings im Nachhinein die Überweisung der Beklagten auf das nicht auf ihren Namen geführte Konto bei der U. H. genehmigt. - Tatsächlich habe A. W. die auf das bei der U. H. geführte Konto überwiesenen Beträge verwendet, um seine Verpflichtung bei der Beklagten zu begleichen. Dies hätte die Beklagte insofern erkennen können, als dass sie zunächst gegen Herrn W. bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte und dieser dann plötzlich in der Lage gewesen sei, die Forderungen der Beklagten zu begleichen. - Sie hätten von den Machenschaften des Herrn W. erst aufgrund der Auskunft der U. H. vom 16.02.2016, die ihrem früheren Bevollmächtigten am 22.02.2016 zugegangen sei, erhalten. - Sie hätten keine Erinnerung daran, ob sie die von der Beklagten übersandten Bestätigungen wegen der Kündigung und Auszahlung der Rückkaufswerte auf das Konto bei der U. H. erhalten hätten; insofern werde dies von ihnen mit Nichtwissen bestritten. Die Kläger meinen, das Vorgehen des Herrn W., eine erschlichene Überweisung auf ein fremdes Konto, nämlich das von Herrn und Frau W., sei als Unterfall einer sogenannten fehlenden Anweisung anzusehen. In solchen Fällen werde die Zahlung durch den Angewiesenen nicht dem Anweisenden zugerechnet, sodass die Auszahlung der Rückkaufswerte auf das Konto bei der U. H. ihnen gegenüber auch keine befreiende Wirkung gehabt haben könne und sie von der Beklagten weiter eine Auszahlung verlangen könnten. Jedenfalls aufgrund der entsprechenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dem Verfahren zum Az. 4 U 60/18 müsse dies aufgrund der Streitverkündung gegenüber der hiesigen Beklagten und einer damit verbundenen Bindungswirkung auch für das vorliegende Verfahren zugrunde gelegt werden. Zudem hätte die Beklagte bei der Auszahlung gegen sie treffende Sorgfaltspflichten verstoßen und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Kläger beantragen mit der am einen 30.12.2019 beim Gericht eingegangenen und der Beklagten am 23.01.2020 zugestellten Klage: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.603,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.08.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 24.427,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.07.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, eine erneute Auszahlung der Rückkaufswerte an die Kläger komme schon deshalb nicht in Betracht, weil den Klägern die Auszahlung auf das in den Kündigungsschreiben angegebene Konto bei der U. H. zuzurechnen sei. Jedenfalls aber sei in der längerfristigen Untätigkeit der Kläger nach Auszahlung der Rückkaufswerte eine stillschweigende Genehmigung der Überweisung auf das Konto bei der U. H. zu sehen. Schadensersatzansprüche kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil A. W. zum Zeitpunkt der Kündigungsschreiben nicht mehr bei ihr als Versicherungsvertreter beschäftigt gewesen und ein derartiges Verhalten ohnehin nicht von den ihm erteilten Befugnissen umfasst gewesen sei. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche jedenfalls nicht durchsetzbar, da die maßgebliche Verjährungsfrist von 3 Jahren bereits lange Zeit abgelaufen sei; die Beklagte erhebt insofern die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die instruierten Vertreter der Kläger angehört. Wegen der Angaben der instruierten klägerischen Vertreter wird auf den Inhalt des Protokolls zur Verhandlung vom 15.06.2021 (Bl. 367ff. d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.