Urteil
3 O 276/20
LG Itzehoe 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus dem Reiserücktrittsversicherungsvertrag wegen der Stornierung der für den Reisezeitraum vom 07.02.2020 bis 22.02.2020 gebuchten Pauschalreise nach K. zu. Zum einen lag bei der Stornierung der Reise durch den Kläger am 26.01.2020 bereits keine unerwartet schwere Erkrankung i.S.d. Versicherungsbedingungen und damit kein Versicherungsfall vor (dazu a.). Zum anderen ist nicht hinreichend dargetan, dass und in welcher Höhe er dem Reiseveranstalter vertraglich Rücktrittskosten schuldete (dazu b.). a. Bei der vom Kläger vorgetragenen Erkrankung seiner Ehefrau handelt es sich nicht um eine unerwartete schwere Erkrankung i.S.v. Teil B Ziffer 1.2.1 AVB. Danach ist die Erkrankung schwer, wenn die vor der Stornierung ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht planmäßig durchgeführt werden kann. Zum einen hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, weshalb seine Ehefrau reiseunfähig gewesen ist. Aus der Erkrankung selbst ergibt sich das nicht ohne Weiteres. Auch hat er für die Behauptung, seine Ehefrau sei aufgrund der Erkrankung reiseunfähig gewesen, keinen Beweis angeboten. Zum anderen wurde bereits am 26.01.2020 die Reise storniert, obwohl nach dem von dem Chirurgen P. ausgefüllten Fragebogen (Anlage K 5) erst am 03.02.2020 nach der Reiseunfähigkeit gefragt und vom Antritt der Reise abgeraten worden ist – also genau am Tag der E-Mail der Beklagten, in der diese die Übersendung eines ärztlichen Fragebogens forderte. Hinzu kommt, dass die Erkrankung nicht unerwartet i.S.d. AVB war. Unerwartet ist die Erkrankung danach, wenn sie u.a. bei Abschluss der Versicherung nicht bekannt war. Unstreitig bestand am Knöchel der Ehefrau des Klägers bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrags eine Wunde. Zwar ist nach den Versicherungsbedingungen auch die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung während der Dauer des Versicherungsschutzes versichert; dies gilt nach den AVB jedoch nur, wenn nicht in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss bzw. Reisebuchung eine Behandlung der Erkrankung erfolgte. Schon aus dem Vortrag des Klägers in Zusammenschau mit der Aussage der Zeugin Dr. M. und dem Arztbrief der ... Klinik vom 15.01.2020 folgt, dass die Wunde am rechten Innenknöchel der Ehefrau des Klägers bereits vor Versicherungsabschluss auffällig war und behandelt wurde. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat am 13.11.2019 ein Termin seiner Ehefrau bei Dr. F. stattgefunden, bei dem dieser einen Anbruch des ersten Lendenwirbels diagnostizierte. Nach der – jedenfalls insoweit - glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. M. hatte die Ehefrau des Klägers bereits vor dem Termin am 06.12.2019 bei ihr von Dr. F, bei dem die Wunde erstmals aufgefallen sei, ein Wundgel erhalten und gefragt, ob die Zeugin Dr. M. nochmals ein Rezept ausstellen könne. Daraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass schon vor dem Abschluss der Reiserücktrittsversicherung am 21.11.2019 die Wunde behandelt wurde, da der Termin bei Dr. F. am 13.11.2019 stattfand. Zudem ergibt sich aus dem Arztbrief der ... Klinik vom 15.01.2020, dass nach Angabe der Ehefrau des Klägers die lokale Wundbehandlung beim Hausarzt nicht geholfen habe und die Wunde anfangs schmerzhaft gewesen sei. Insoweit habe sie sich dann beim niedergelassenen Chirurgen vorgestellt. Die Klausel ist auch wirksam. Insbesondere ist keine gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gegeben (OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2020 - 9 U 228/19 – juris). b. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, vertraglich verpflichtet zu sein, dem Reiseveranstalter und Reisebüro Stornokosten in Höhe von insgesamt 5.188,00 € zu zahlen. Nach § 651 h Abs. 1 BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten mit der Folge, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, stattdessen aber eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Soweit der Kläger vorträgt, dass er bestimmte Stornokosten nach den AGB des Reiseveranstalters und des Reisebüros schulde, hat er schon er schon zu deren Einbeziehung in den Reisevertrag nicht hinreichend vorgetragen. Die Einbeziehung von AGB setzt nach §§ 310 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 2 BGB voraus, dass der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Einbeziehung hinweist, der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Dem Klägervortrag, der auf den Passus im Reisebestätigungsschreiben, er habe die AGB der ... und des Reiseveranstalters zur Kenntnis genommen und akzeptiert, verweist, lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger bei der Buchung gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der gesamten AGB hatte, z.B. durch Anklicken eines entsprechenden Links, hinter welchem die AGB im Volltext abrufbar sind. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf Seite 2 des Bestätigungsschreibens auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... und des Reiseveranstalters ergibt sich nicht ohne Weiteres deren Einbeziehung, da der Hinweis erst nach Vertragsschluss erfolgte und im Übrigen auch nicht vorgetragen ist, dass – wie nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14. 6. 2006 - I ZR 75/03 -, juris) erforderlich - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich in Gänze aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass es sich um die als Anlage K 14 eingereichten AGB handelt. Weiter ist nach dem Vortrag des Klägers auch nicht ersichtlich, welche der Entschädigungsregeln unter Ziffer 19. Anwendung findet. Mag sich aufgrund des Reiseziels noch erschließen, dass die Regelungen unter "..." maßgebend sind, ist aufgrund mangelnden Vortrags zu den Reiseleistungen im Einzelnen nicht klar, welche Stornoregelung gilt. Der Kläger selbst trägt widersprüchlich vor, indem er zunächst auf Ziff 19.4, dann auf Ziff. 19.2a abstellt. Interessanterweise geht der Reiseveranstalter in seinem Schreiben vom 02.11.2022 (Anlage K 25) anders als der Kläger von einem Anspruch auf Entschädigung von 75 % nach den AGB aus. Die Entschädigungspauschalen in den vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten aber auch einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Unwirksamkeit der Entschädigungspauschalen folgt bereits daraus, dass sich der Reiseveranstalter gemäß Ziffer 4.5 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat, anstelle der Entschädigungspauschale eine "höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern". Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn dieses Wahlrecht führt dazu, dass die Entschädigungspauschalen in der Praxis einer Mindestentschädigung gleichkommen, die weder mit der Gesetzesintention noch mit dem Wortlaut des § 651h BGB zu vereinbaren ist (vgl. BeckOGK BGB/Harke, 651h Rn. 21 m.w.N.; Münchner Kommentar BGB, 8. Aufl. 2020, § 651h Rn. 23; v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Allgemeine Reisebedingungen Rn. 67, beck-online). Der Reiseveranstalter könnte nämlich stets die für ihn günstigere Möglichkeit wählen, während dem Reisenden dies verwehrt wäre, was ihn unangemessen benachteiligt. Soweit der BGH vor der Novelle der Reisevertragsrechts das Wahlrecht eines Reiseveranstalters in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal oder auch konkret abzurechnen, nicht beanstandet hat (BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 85/12 -, juris), bezog sich dies auf die alte Rechtslage vor der Novellierung. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des im Jahr 2017 neu gefassten § 651h BGB kann ein solches Wahlrecht nicht begründet werden. Die Unwirksamkeit folgt auch daraus, dass die in den AGB enthaltenen einzelnen Stornotafeln (Ziffer 19) gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen und den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, weil sie nicht klar und verständlich sind. Die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner müssen vom Vertragspartner klar und durchschaubar dargestellt werden. Einerseits sind die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Eine Intransparenz kann sich dabei sowohl bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben als auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. BGH, Urteil vom 18.2.2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, S. 1888 f. Rz. 8). Lässt sich aufgrund des Reiseziels noch erkennen welche der Stornotafeln unter Ziffer 19 Anwendung finden soll, ist dies innerhalb der Stornotafel für die einzelnen Regelungen nicht klar. Zwar ist in Ziffer 19 ausgeführt, dass bei Reiseleistungen mit Einzelpreisen die Entschädigung anhand der Pauschalen einzeln zu ermitteln und anschließend zu addieren ist. Wie die Ermittlung bei verschiedenen Leistungen, die zu einem Gesamtreisepreis gebucht wurden, erfolgen soll, erschließt sich nicht. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen AGB kommt nicht in Betracht, sondern es ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB auf die gesetzliche Regelung des § 651 h Abs. 2 S. 2 BGB zurückzugreifen, wonach eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann. Der Versicherte hat den Nachweis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten ggf. durch gerichtliche Entscheidung gegen den Reiseveranstalter zu führen. Der Nachweis des Versicherten über die an den Reiseveranstalter geleisteten Zahlungen ist kein geeigneter Nachweis für die Höhe der reisevertraglich geschuldeten Rücktrittskosten (KG Berlin, Urteil vom 14.07.1998 – 6 U 5992/96 –, juris). Auch kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, die Forderung des Klägers zu erfüllen und etwaig zu Unrecht verlangte Entschädigung des Reiseveranstalters bei diesem zu liquidieren. Dies ergibt sich nicht aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.04.2021- IV ZR 169/20); diese betraf nur die Frage, ob es sich bei der Reiserücktrittskostenversicherung als eine Schadens- oder eine Summenversicherung einzustufen sei. 2. Mangels Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf die eingeklagten Zinsen nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Stornierungskosten aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung. Der Kläger buchte im November 2019 online bei dem Reisebüro "..." für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn für den Reisezeitraum 07.02.2020 bis 22.02.2020 eine Pauschalreise nach K. zu einem Preis von insgesamt 8.397,00 €. Die Reiseleistungen beinhalteten den Flug von F/M nach V/K und zurück sowie eine Busrundreise in K mit wechselnden Übernachtungsorten und weitere Transferleistungen. Nachdem die ... bereits mit E-Mail vom 07.11.2019 (Anlage K 21) die Reiseanmeldung bestätigt hatte, übersandte sie dem Kläger mit E-Mail vom 11.11.2019 (Anlage K 22) die Reisebestätigung (Anlage K 14). Die Reisebestätigung enthielt folgenden Hinweis: „Beachten Sie, dass im Falle eines Rücktritts ab sofort Stornierungskosten entstehen. (…) Der Reiseanmelder ist für die Zahlungsabwicklung und die Informierung der Mitreisenden verantwortlich. Er hat die AGB der ... und des Reiseveranstalters (siehe Seite 2) zur Kenntnis genommen und akzeptiert diese für alle Reisenden.“ Auf der zweiten Seite des Schreibens ist ausgeführt: „Bitte beachten Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... und des Reiseveranstalters: http:/www. ... http:/www. ... Am 12.11. erteilte ... dem Kläger eine Rechnung über 8.397,00 €, wonach ein Teilbetrag von 1.679,00 € sofort und eine und die Restzahlung zum 10.01.2020 fällig gestellt wurden. Mit Antrag vom 21.11.2019 schloss der Kläger - ebenfalls online - für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn bei der Beklagten eine sogenannte Jahres-Reise-Karte ab, die auch eine Reiserücktrittskostenversicherung beinhaltete. Die Versicherungssumme der Reiserücktrittskostenversicherung betrug 10.000,00 € ohne Selbstbehalt. Dem Versicherungsvertrag lagen die „Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Jahres-Reise-Karte (...) zugrunde. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist unter „B Reiserücktrittskostenversicherung und Reiseabbruchversicherung“ Folgendes geregelt: „1. Gegenstand der Versicherung 1.1. Wir leisten Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem Anderen von Ihnen bzw. der versicherten Person nachweislich vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. Hierzu zählen auch ein etwaiges Vermittlungsentgelt bis max. 100,- EUR, sofern dieses im versicherten Reisepreis berücksichtigt wurde. 1.2. Wir sind im Umfang von Ziffer 1.1 Teil B, sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen gem. Ziffer 4 Teil A leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten Ereignisse eingetreten ist. 1.2.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen oder Risikopersonen bei a) Tod, schwerem Unfall oder unerwartet schwerer Erkrankung; Eine unerwartet schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus überraschend konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegen stehen und Anlass zur Stornierung geben (z.B. Blinddarmentzündung, Herzinfarkt, Hörsturz oder überraschendes Nierenversagen u.ä.) Die Erkrankung ist schwer, wenn die vor der Stornierung ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht planmäßig durchgeführt werden kann. Unerwartet ist die Erkrankung dann, wenn sie bei Abschluss der Versicherung oder (bei bestehendem Jahresvertrag) bei Buchung der Reise nicht bekannt war. Versichert ist auch die unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung. Voraussetzung dafür ist, dass in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder (bei bestehendem Jahresvertrag) in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte.[...]“ Unter B 1.2.2 der Versicherungsbedingungen heißt es: „Risikopersonen sind a) Personen untereinander, sowie ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder, die gemeinsam eine Reise gebucht haben; [...]“ Wegen der Einzelheiten wird auf die AVB (Anlage K 1 im Anlagenband) verwiesen. Bereits vor Abschluss der Versicherung hatte sich die Ehefrau des Klägers bei einem Leitersturz am 09.11.2019 u.a. eine Wunde am Innenknöchel des rechten Fußes zugezogen. Aufgrund des Sturzes hatte sie sich am 11.11.2019 bei ihrer Hausärztin, der Zeugin Dr. M, vorgestellt. Diese verwies sie aufgrund der Rückenbeschwerden zur Bildgebung an einen Facharzt. Der Orthopäde Dr. F. attestierte am 13.11.2020 einen Anbruch des ersten Lendenwirbels und ordnete das Tragen eines Stützkorsetts an. Am 06.12.2019 begab sich die Ehefrau des Klägers erneut zu ihrer Hausärztin, um sich eine Heilsalbe für die Wunde am Fuß verschreiben zu lassen. Am 16.12.2019 suchte sie den Unfallchirurgen P. auf, der ihr die gewünschte Salbe verschrieb. Nach einem Wundabstrich ließ die Ehefrau des Klägers vom 24.01.2020 bis 31.01.2020 in stationärer Behandlung eine Hauttransplantation vornehmen, da die Wunde am Knöchel nicht verheilte. Am 26.01.2020 stornierte der Kläger mit an die ... gerichteter E-Mail (Anlage K 23) die Reise. Als Begründung führte er an, seine Ehefrau habe aufgrund einer nichtheilenden Wunde zweimal operiert werden müssen, und erbat die Mitteilung der anfallenden Stornierungskosten, um diese bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend machen zu können. Die Stornorechnung von ... vom 26.01.2020 (Anlage K 12) belief sich auf 5.038,00 €. Mit Schreiben vom 27.01.2020 (Anlage K 11) stellte die ... dem Kläger 150,00 € in Rechnung. Nach Erhalt der Stornorechnung meldete der Kläger der Beklagten online den Schaden. Die Beklagte forderte mit E-Mail vom 03.02.2020 (Anlage K 24) die Übersendung eines ärztlichen Fragebogens an. In dem vom Unfallchirurgen P. mit Datum vom 16.02.2020 ausgefüllten Fragebogen (Anlage K 5) ist auf die Frage, wann er erstmals nach der Reisefähigkeit gefragt worden sei, der 03.02.2020 angegeben, und weiter, dass er am 03.02.2020 von der Reise abgeraten habe. Mit Schreiben vom 05.03.2020 (Anlage K 6) lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. Mit Schreiben vom 29.03.2020 (Anlage K 7) mahnte der Kläger die Zahlung an, mit Schreiben vom 20.05.2020 (Anlage K 8) die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Kläger behauptet, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags in Abheilung befindliche, harmlose Wunde seiner Frau habe sich erst Ende Dezember 2019 entzündet. Danach sei eine Weiterbehandlung durch den Unfallchirurgen P. erfolgt. Aufgrund der Erkrankung hätte die Reise nicht angetreten werden können. Dies habe bereits bei Durchführung der Hauttransplantation festgestanden. Weder die Hausärztin Dr. M. noch der Unfallchirurg P. hätten die Wunde zuvor für behandlungsbedürftig gehalten. Es sei lediglich eine kleine Rötung über der geschlossenen Wunde ohne Eiter zu sehen gewesen. Den Reisepreis habe er fristgerecht gezahlt. Die Stornokosten beliefen sich ausweislich Ziff. 4 und Ziff. 19.4 (...) der Geschäftsbedingungen der ... Stand Juni 2019 (Anlage K 14) bei einem Reiserücktritt vom 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt auf 60 % des Reisepreises und seien angemessen. Die Stornokosten der ... in Höhe von 150,00 € ergäben sich aus Ziff. IV.1 der AGB (Anlage K 18). Im Schriftsatz vom 03.11.2022 trägt der Kläger vor, die erhobenen Stornokosten entsprächen Ziff. 19.2a der AGB "...". Die Reise sei durchgeführt worden. Der Kläger meint, der Beklagten stünde ein Rückzahlungsanspruch auf etwaig zu viel gezahlte Stornokosten gegen den Reiseveranstalter zu. Der Kläger beantragt mit der am 29.12.2020 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, 1) an den Kläger 5.188,00 € zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.03.2020 zu zahlen, 2) an den Kläger vorgerichtliche anwaltliche Mahnkosten in Höhe von 557,03 € zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung ein versichertes Schadensereignis liege nicht vor. Es ergebe sich aus dem Klägervortrag und der durchgeführten Beweisaufnahme, dass die Wunde vor Abschluss des Versicherungsvertrags behandelt worden sei. Dies werde durch den Bericht der Regionalklinik an den Unfallchirurgen P. vom 15.01.20 (Anlage K 3) bestätigt, indem es dort heiße, der Ulcus bestehe seit November und die Wundbehandlung der Hausärztin habe nicht geholfen. Hinzu komme, dass die die ärztlich festgestellte Reiseunfähigkeit Grund und Anlass für die Kündigung des Reisevertrags sein müsse, der Kläger aber bereits zuvor gekündigt habe. Es liege nahe, dass die Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt sei. Die Vorlage von Stornorechnungen reichten für den Nachweis vertraglich geschuldeter Stornokosten nicht aus. Die als Anlage K 15 vorgelegten AGB seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Auch hielten sie keiner Inhaltskontrolle stand, da sie offenkundig gegen das Transparenzverbot verstießen. Es sei den AGB nicht zu entnehmen, welche Stornotafeln auf die gebuchte Reise Anwendung fänden. Selbst wenn die Reise stattgefunden haben sollte, hätte der Reiseveranstalter nicht die streitgegenständliche Entschädigung verlangen können, da in K. aufgrund der Corona-Pandemie unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände aufgetreten seien, die die Durchführung der Reise wie die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten. Unmittelbar nach der geplanten Reise seien nahezu sämtliche Hotels in K. geschlossen worden und die verbliebenen Touristen in Quarantäne gehalten worden. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Dr. M. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.06.2021 (Bl. 55 ff. d.A.) vom 08.07.2022 (Bl. 114 ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.