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Urteil

3 O 203/20

LG Itzehoe 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2024:0306.3O203.20.00
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Leitsätze
Werden die Räder kurz nach Beginn des automatisierten Transportvorganges in eine Waschstraße mit automatischer Fördereinrichtung eingeschlagen, kann sich die Radverdrehung auch erst am Ende der Waschstraße auswirken, weshalb eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers nicht festgestellt werden kann.(Rn.27) (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.348,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden die Räder kurz nach Beginn des automatisierten Transportvorganges in eine Waschstraße mit automatischer Fördereinrichtung eingeschlagen, kann sich die Radverdrehung auch erst am Ende der Waschstraße auswirken, weshalb eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers nicht festgestellt werden kann.(Rn.27) (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.348,14 € festgesetzt. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz an sich oder ihre Versicherung aus §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 VVG. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeuges handelt es sich zwar um einen Werkvertrag (BGH Urt. v. 19.07.2018 – VII ZR 251/17). Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist indes nicht feststellbar. Dahin gestellt bleiben kann daher, ob die Klägerin überhaupt Eigentümerin des Fahrzeuges war. a. Eine Pflichtverletzung kann nicht aus einer Fehlfunktion der Waschanlage hergeleitet werden. Eine Fehlfunktion der Waschstraße konnte die Klägerin nicht nachweisen. Grundsätzlich trägt derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte. Eine unmittelbare Fehlfunktion der Waschstraße ist seitens des Klägers nicht dargestellt oder sonst erkennbar. In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, eine andere Schadensursächlichkeit mithin ausgeschlossen ist. Sind andere Kausalverläufe möglich, nach denen der Benutzer der Waschstraße die Schadensursache gesetzt haben könnte, so scheidet eine Verantwortung des Waschstraßeninhabers hingegen aus (vgl. OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 – 12U 170/01, LG Berlin, Urt. v. 04.07.2011 – 51 S 27/11). Vorliegend handelt es sich um eine Waschstraße, die mit einer einseitigen automatischen Fördereinrichtung Fahrzeuge durch die Anlage schleppt und die Fahrer während des Waschvorgangs im Auto verbleiben. Dadurch ist nicht schon von vornherein ausgeschlossen, dass etwaige Schäden durch den Fahrer verursacht wurden. Anders ist dies in Waschanlagen, bei denen der Fahrer vor Beginn des Waschvorgangs das Fahrzeug verlässt, sodass eine faktische Einwirkung – von innen – nicht möglich ist. Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich des Beklagten ist vorliegend nicht feststellbar. Eine solche konnte die Klägerin nicht nachweisen. Das Gericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht davon überzeugt, dass die Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt. Eine Behauptung ist dann bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absoluter Grad der Gewissheit nicht zu erreichen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen, § 286 ZPO. Danach war durch das Gericht folgendes festzustellen und zu würdigen: Der Sachverständige hat festgestellt, so wie es auch das Gericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung in der Besetzung vom 06.05.2022 durch Inaugenscheinnahme eines Videos festgestellt hat, dass die Vorderräder des klägerischen Fahrzeugs beim Einfahren in die Waschstraße, nach Einsetzen des Transportvorganges, noch einmal nach rechts verdreht wurden. Der Sachverständige legt nachvollziehbar dar, dass das Verdrehen der Vorderräder im Verlauf des Waschvorganges geeignet ist, den von der Klägerin vorgetragenen Schaden zu verursachen. Der Sachverständige hat die Radverdrehung mit einem anderen Fahrzeug nachgestellt und konnte feststellen, dass das Fahrzeug im vorderen Teil der Waschstraße nicht nach rechts ausgebrochen ist, sondern „tendenziell gerade durch die Anlage transportiert“ wurde. Die Nachstellung hat der Sachverständige in Anlage 19 und Anlage 20 bildlich dargestellt. Während sich das linke Vorderrad noch auf dem sog. Plattenförderer befindet, bricht das Fahrzeug nicht aus, sondern wird weiter durch die Waschstraße geführt. Erst als in dem nachgestellten Versuch auch das linke Vorderrad nicht mehr durch den Plattenförderer ohne Rotation geführt wurde, nimmt das Versuchsfahrzeug, durch die nunmehr durch beide Vorderräder übertragene rechts wirkenden Kräfte, eine Bogenfahrt nach rechts auf. Es kommt zu dem von der Klägerin geschilderten Schadensbild. Als weitere mögliche Schadensursache zeigt der Sachverständige eine Blockierung der Räder durch das Betätigen einer Bremse oder Einlegen eines Ganges, der zu einer Blockierung der Räder führt – bei einem Automatikgetriebe zum Beispiel der Gang „P“ – auf. Durch die Blockade der Räder entsteht bei den Rädern die rechtsseitig im gelösten Zustand nur „mitrollen“ ein Reibungswiderstand. Auf die linksseitigen Räder hat die Blockade keinen Einfluss, da sie auf dem Plattenförderer ohnehin nicht rotieren. Linksseitig kommt es mithin weiter zu einer Vorwärtsbewegung und rechtsseitig zu einem Abbremsen, sodass es zu einem Ausbrechen nach rechts kommen kann. Dass dies erst am Ende der Waschstraße eintritt, kann zum einem an einem späten Zeitpunkt der Blockade liegen. Zum anderen hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass im vorderen Bereich der Waschstraße Feuchtigkeit und Seife den Widerstand der blockierten rechten Räder abmildern können. Die Blockade könne sich daher möglicherweise auch erst im trockeneren Bereich am Ende der Waschstraße auswirken. Der Sachverständige konnte eine Fehlfunktion oder einen Defekt der Waschstraße nicht als Schadensursache feststellen. Nach seiner Einschätzung sie die Schadensursächlichkeit durch eine Fehlfunktion oder einen Defekt der Waschstraße auch auszuschließen. Dies wird auch damit begründet, dass die vorgelegten Wartungsberichte eine Funktionsbeeinträchtigung des Transportsystems nicht ausweisen. Der Sachverständige S. verfügt über die notwendige Sachkunde und geht von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Sein Gutachten ist vollständig und in sich widerspruchsfrei und auch für einen Laien nachvollziehbar. Zudem wird das Gutachten teilweise durch die Aussage des Zeugen K. gestützt, welcher die Waschstraße als Angestellter der Herstellerfirma regelmäßig gewartet hat. Er sagte aus, dass seiner Kenntnis nach bei dieser Anlage noch nie ein Fehler am Transportband aufgetreten sei. Der Zeuge schilderte auch den vom Sachverständigen geschilderten möglichen Geschehensablauf, der durch Betätigung der Lenkung eintreten könne. Nach alldem schließt sich das Gericht nach kritischer Prüfung den Ausführungen des Gutachtens an und macht sich diese zu eigen. Nach alldem ist eine Ursächlichkeit der von der Klägerin vorgetragenen Schäden allein aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten nicht nachgewiesen. Nahe liegt indes eine Verursachung im Gefahrenbereich der Klägerin selbst. Eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Klägerin besteht mithin nicht. Eine konkrete Fehlfunktion oder einen Defekt der Waschanlage konnte die Klägerin auch nicht beweisen, weshalb sie den erforderlichen Vollbeweis nicht führen konnte. b. Eine Pflichtverletzung kann auch nicht aus einer Verletzung von Schutzpflichten hergeleitet werden. Zum einen wendet die Klägerin solche schon nicht ein, zum anderen drängen diese sich auch nicht auf. Insbesondere gab die Klägerin ausdrücklich an, die Sicherheitshinweise des Beklagten seit mehreren Jahren zu kennen. c. Schließlich liegt auch keine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass die Waschanlage so konzipiert ist, dass die Fahrer im Fahrzeug verbleiben. Durch die Hinweise an der Einfahrt in die Waschstraße werden die Benutzer auf die notwendigen Handlungen und Verhaltensweisen hingewiesen. Es handelt sich um eine übliche Bauart von Waschstraßen und der Beklagte ist seinen Hinweispflichten nachgekommen. Eine Pflichtverletzung ist nicht darin zu erkennen, dass die Benutzer eine ggf. erschwerte Beweisführung erleiden. Eine Pflichtverletzung, die eine Gefahr für das Fahrzeug während des Waschvorgangs begründen kann, liegt allein in der Bauart gerade nicht vor. 2. Einen Anspruch kann die Klägerin auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB ableiten. Auch insoweit ist es der Klägerin nicht gelungen, die anspruchsbegründende Verletzungshandlung bzw. eine Schadensursächlichkeit im Verantwortungsbereich des Beklagten nachzuweisen. 3. In Ermangelung eines Anspruches in der Hauptsache stehen der Klägerin auch keine Ansprüche auf außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Zinsen zur Seite. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, die sie aus der Benutzung einer Autowaschstraße ableitet, bei der ihr Fahrzeug beschädigt worden sei. Der Beklagte betreibt unter der Anschrift … P. eine Tankstelle und eine Autowaschstraße. Der Waschvorgang der Waschstraße beginnt mit einer manuellen Vorwäsche durch einen Mitarbeiter des Beklagten. Danach wird das Fahrzeug über ein linksseitiges Transportsystem durch die Waschstraße gezogen, wobei der Fahrer im Fahrzeug verbleibt. Am Eingang der Waschstraße sind beleuchtete Hinweistafeln angebracht, die den Fahrer darauf hinweisen, dass der Motor laufen gelassen, der Gang „N“ oder „O“ im Automatikgetriebe eingelegt, dass Lenkrad frei und gerade gelassen, die Bremsen losgelassen und der Regensensor ausgeschaltet werden soll. Am Ende der Waschstraße befindet sich eine Lichtsignalanlage, durch welche dem Fahrer mitgeteilt wird, wann die eigenständige Ausfahrt aus der Waschstraße erfolgen kann. Am 17.06.2020 zur Mittagszeit benutzte die Klägerin die ihr bereits seit Jahren bekannte Waschstraße des Klägers zur Reinigung des PKW Citroen … mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Zulassungsbescheinigung Teil II auf die Klägerin ausgestellt ist und in Kopie als Anlage K8 zur Gerichtsakte gereicht wurde. Am Ende der Waschstraße sei das Fahrzeug - so die Klägerin - nach rechts ausgeschert, wodurch es zu einer Beschädigung der rechten Fahrzeugseite, insbesondere im vorderen Bereich des Fahrzeugs gekommen sei. Das Fahrzeug, welches am 01.08.2018 erstmalig auf die Klägerin zugelassen wurde, hatte zum Schadenszeitpunkt eine Laufleistung von ca. 32.000 km. Mit Schreiben vom 06.07.2020 forderte der Klägervertreter den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.07.2020 zur Zahlung von Reparaturkosten und anderen Schadenspositionen auf, Anlage K2. Die Betriebshaftpflichtversicherung des Beklagten wies den Anspruch der Klägerin durch Schreiben vom 20.07.2020 zurück, da eine schuldhafte Pflichtverletzung bzw. Verletzungshandlung des Beklagten nicht vorliege. Insbesondere seien die davor und danach gewaschenen Fahrzeuge nicht beschädigt worden, weshalb eine Fehlfunktion der Waschstraße auszuschließen sei, Anlage K3. Wegen des weiteren Schriftwechsels wird auf die Anlagen K4 und K5 Bezug genommen. Die Klägerin hat das Fahrzeug von der Firma … reparieren lassen, deren Rechnung vom 21.07.2020 einen Betrag von 3.783,14 € brutto ausweist, Anlage K1a. Diesen Betrag abzüglich eines Selbstbehaltes von 300,00 € hat die Klägerin von ihrer Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Im Mai 2022 hat die Klägerin das Fahrzeug verkauft. Die Klägerin behauptet, Eigentümerin eines Citroen … mit dem amtlichen Kennzeichen … zu sein. Vor dem Einfahren in die Waschstraße am 17.06.2020 sei das Fahrzeug unfallfrei gewesen. Beim Einfahren in die Waschstraße habe sie den Gang „N“ ihres Automatikgetriebes eingelegt und während des Waschvorgangs habe sie weder gebremst, gelenkt, noch den Gang geändert, mithin habe sie die Hinweisschilder am Eingang der Waschstraße beachtet und sei diesen nachgekommen. Das Garagentor der Waschstraße würde im Ausfahrtbereich auf der rechten Seite eine Vielzahl von Vorschäden aufweisen. Sie ist deshalb der Ansicht, dass es sich bei Ihrem Schaden um keinen Einzelfall, sondern um ein häufiger auftretende Fehlfunktion der Waschstraße handeln würde. Die Reparaturkosten seien ortsüblich und angemessen. Mit der dem Beklagten am 16.10.2020 zugestellten Klage beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.865,00 € sowie an die …., Coburg weitere 3.483,14 € zur Schaden-Nr. … und weitere 403,22 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils zzgl. 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin die Hinweise beim Einfahren in die Waschanlage nicht beachtet habe und die Schäden, sofern sie überhaupt im Zusammenhang mit der Benutzung der Waschstraße entstanden seien, ursächlich auf das Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen seien. An dem Schadenstag seien über 100 Fahrzeuge gewaschen worden, von denen keines, jedenfalls aber kein weiteres beschädigt worden sei. Die Waschanlage werde jeden Tag vor Inbetriebnahme geprüft und habe am 17.06.2020 einwandfrei funktioniert. Auch bei den wöchentlich und monatlich durchgeführten Prüfungen seien vor und nach dem Schadenstag keine Unregelmäßigkeiten in Bezug zum Transportsystem aufgefallen. Die letzte jährliche Generalwartung sei am 22.05.2020 erfolgt. Nach Abschluss der Arbeiten habe die Anlage einwandfrei funktioniert. Zwei Tage vor dem Unfall sei eine Reparatur erfolgt, bei welcher keinerlei Umstände zutage getreten seien, die den von der Klägerin dargestellten Schaden erklären ließen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Schaden am klägerischen Fahrzeug, soweit er nicht schon vor dem Befahren der Waschstraße vorgelegen habe, jedenfalls nicht allein aus seinem Gefahren- und Verantwortungsbereich stamme, weshalb eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung zu Gunsten der Klägerin nicht angenommen werden könne. Eine Beweiserleichterung käme ohnehin nur für Waschanlagen in Betracht, in denen das Fahrzeug die ganze Zeit an einem Ort steht und nicht mithilfe eines Beförderungsbandes gezogen werde, insbesondere dann, wenn der Fahrer während des Waschvorganges im Wagen verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen K. und S. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 06.05.2022 sowie auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Ing. S. (befindlich in der Aktentasche der Gerichtsakten) verwiesen.