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4 O 196/14

LG Itzehoe 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Darin, dass Futterfettlieferungen die Grenzwerte für Dioxin überschreiten, liegt ein Sachmangel gem. § 434 BGB, selbst wenn sich dieses nicht als gefährlich für den Verbraucher auswirkt. Futtermittel, bei denen festgesetzte Höchstmengen an unerwünschten Stoffen überschritten werden, sind nicht handelsüblich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014, VIII ZR 195/13, NJW 2015, 544).(Rn.31) 2. Der Futtermittelverkäufer haftet dem Käufer gemäß § 24 LFGB a.F. verschuldensunabhängig auf Schadenersatz, wenn er bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit des Futters gemacht hat und diese nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entsprechen.(Rn.35) 3. Die in § 15 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsbedingungen des deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (GROFOR) festgelegte gesteigerte Untersuchungspflicht besteht nur, wenn ein Mangel zwar sensorisch nicht feststellbar ist, zugleich jedoch der konkrete Verdacht eines Mangels vorliegt.(Rn.37) 4. Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ersatz von Zeitaufwand besteht, da Personen mit der intensiven Bearbeitung eines fremdverursachten Schadens beauftragt wurden, dazu wichtige Aufgaben in den ihnen übertragenen Tätigkeitsbereichen nicht ausüben konnten, vielmehr zahlreiche zusätzlich zu vergütende Überstunden anfielen und daher abgrenzbare Mehrkosten entstanden sind.(Rn.43) 5. Zu ersetzen sind auch die der Klägerin durch die verzögerte Schlachtung in ihren Pachtbetrieben entstandenen Einbußen.(Rn.47)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 69.903,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2011 zu zahlen b) sowie die Klägerin freizustellen gegenüber Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Futtermittel im Dezember 2010 der Firmen A. C. XXX, XXX, in Höhe von 7.275,50 € und K. XXX GmbH, XXX, in Höhe von 51.572,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 07.06.2011, jeweils mit der Maßgabe, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der H. und J. GmbH, XXX, gegen die XXX Versicherung AG, XXX, aus der Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein-Nr. XXX) erfolgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11 %, der Beklagte 89 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Hinblick auf die gegen sie wegen der Kosten gerichtete Zwangsvollstreckung des Beklagten bleibt ihr nachgelassen, diese durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Darin, dass Futterfettlieferungen die Grenzwerte für Dioxin überschreiten, liegt ein Sachmangel gem. § 434 BGB, selbst wenn sich dieses nicht als gefährlich für den Verbraucher auswirkt. Futtermittel, bei denen festgesetzte Höchstmengen an unerwünschten Stoffen überschritten werden, sind nicht handelsüblich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014, VIII ZR 195/13, NJW 2015, 544).(Rn.31) 2. Der Futtermittelverkäufer haftet dem Käufer gemäß § 24 LFGB a.F. verschuldensunabhängig auf Schadenersatz, wenn er bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit des Futters gemacht hat und diese nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entsprechen.(Rn.35) 3. Die in § 15 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsbedingungen des deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (GROFOR) festgelegte gesteigerte Untersuchungspflicht besteht nur, wenn ein Mangel zwar sensorisch nicht feststellbar ist, zugleich jedoch der konkrete Verdacht eines Mangels vorliegt.(Rn.37) 4. Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ersatz von Zeitaufwand besteht, da Personen mit der intensiven Bearbeitung eines fremdverursachten Schadens beauftragt wurden, dazu wichtige Aufgaben in den ihnen übertragenen Tätigkeitsbereichen nicht ausüben konnten, vielmehr zahlreiche zusätzlich zu vergütende Überstunden anfielen und daher abgrenzbare Mehrkosten entstanden sind.(Rn.43) 5. Zu ersetzen sind auch die der Klägerin durch die verzögerte Schlachtung in ihren Pachtbetrieben entstandenen Einbußen.(Rn.47) 1. Der Beklagte wird verurteilt, a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 69.903,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2011 zu zahlen b) sowie die Klägerin freizustellen gegenüber Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Futtermittel im Dezember 2010 der Firmen A. C. XXX, XXX, in Höhe von 7.275,50 € und K. XXX GmbH, XXX, in Höhe von 51.572,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 07.06.2011, jeweils mit der Maßgabe, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der H. und J. GmbH, XXX, gegen die XXX Versicherung AG, XXX, aus der Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein-Nr. XXX) erfolgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11 %, der Beklagte 89 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Hinblick auf die gegen sie wegen der Kosten gerichtete Zwangsvollstreckung des Beklagten bleibt ihr nachgelassen, diese durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Die Parteien haben vorprozessual eine Übereinkunft dahingehend erzielt, dass die Schiedsklausel gemäß § 1 der vertraglich einbezogenen GROFOR-Bedingungen nicht zur Anwendung gelangt. Auch das über das Vermögen der H. und J. GmbH eröffnete Insolvenzverfahren steht der Klage mit Rücksicht auf die bei der XXX AG abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin vorliegend nicht entgegen. Gemäß § 110 VVG kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diesen Freistellungsanspruch kann der Dritte durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend machen (BGH NJW-RR 1989, 918 und NZI 2013, 886 m.w.Nw.). Die Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. und J. GmbH wegen Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten Futterfette aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 24 LFGB a.F. in Höhe von insgesamt 128.751,97 € zu, wobei im Hinblick auf darin enthaltene Ansprüche in Höhe von 7.275,50 € und weiteren 51.572,50 €, wie geltend gemacht, wegen insoweit noch nicht erfolgter Befriedigung der geschädigten Firmen A. C. XXX, G., und K. XXX GmbH, W., ein Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzforderungen zuzuerkennen ist. Unbegründet ist - mangels Versicherungsschutzes - die Klage lediglich im Hinblick auf die von der Klägerin erstattet verlangten Kosten für getätigte Deckungskäufe in Höhe von 15.390,00 €. Die Parteien haben im Dezember 2010 vier Kaufverträge über Futterfettlieferungen gemäß § 433 Abs. 1 BGB unter Einbeziehung der von der Insolvenzschuldnerin verwendeten GROFOR- Bedingungen abgeschlossen. Die Lieferungen wiesen dabei nach den Analyseberichten des Labors R. vom 07.01.2011 Überschreitungen des zulässigen Dioxingrenzwertes auf. Darin liegt ein Sachmangel gemäß § 434 BGB auch dann, wenn, wie der Beklagte geltend macht, die Dioxinbelastung sich nicht als gefährlich für den Verbraucher auswirkt. Die Ware war jedenfalls nicht handelsüblich. Einen solchen Fehler weisen Futtermittel auf, bei denen festgesetzte Höchstmengen an unerwünschten Stoffen überschritten sind (BGH NJW 2015, 544 = MDR 2015, 12 = WM 2015, 397). Daneben bestand bei allen Lieferungen der Mangel der fehlenden Verkehrsfähigkeit. Dieses ist bei der Lieferung vom 27.12.2010 bereits deswegen offensichtlich, weil der Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt schon die ihr am 23.12.2010 erteilte Information vorlag, dass in den von ihr selbst am 06.12.2010 zur Untersuchung gegebenen Fettsäure-Partien am 20.12.2010 ein Dioxinwert von 123 ng/kg festgestellt worden war und sie das Landesamt am 23.12.2010 über diese Höchstmengenüberschreitung auch unterrichtet hatte. In diesem Zusammenhang kommt auf den Zeitpunkt an, an dem der Grund für den Mangel angelegt ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2008, 7 U 37/07 - zitiert nach juris). Die erhöhte Dioxinbelastung war nach Angaben des Zeugen N. im Rahmen von Routineuntersuchungen zuvor schon bei der W.-M. GmbH festgestellt worden, an welche die Insolvenzschuldnerin im November und Dezember 2010 ebenfalls Futterfette geliefert hatte. Die W.-M. GmbH ist Inhaberin eines Qualitätszertifikats (QS-Anerkennung), welches sie nach entsprechend festgelegten Kriterien eines QS-Futtermittelmonitorings auf der Basis der KAT- Bestimmungen (Kontrollierte Alternative Tierhaltung) zu regelmäßig durchzuführenden Probenentnahmen und -analysen (u.a. auf Dioxin) verpflichtet. Die Probenentnahme (aus Legemehl) erfolgte im konkreten Fall am 24.11.2010, das schriftliche Ergebnis lag am 22.12.2010 vor. Die Dioxin-Belastung lag bei 1,1 ng/kg bzw. 1,56 ng/kg. Nachdem Dioxin-Kontaminierungen im Fertigmischfutter festgestellt worden waren, sind, so der Zeuge, die einzelnen Komponenten des Futters gesondert untersucht worden. Dabei ergab sich, dass die Futterfette selbst eine Dioxinbelastung von 49 ng/kg bis 50 ng/kg aufwiesen. Die Insolvenzschuldnerin hatte die Futterfette dabei ihrerseits aus mehreren Komponenten gemischt. Bei der von dem holländischen Lieferanten (O. XXX) zugeführten Komponente konnte sogar eine Dioxin-Belastung von 123 ng/kg festgestellt worden. Die Angaben des Zeugen N. sind durch den Zeugen V., einem verantwortlichen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin bestätigt worden. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der grenzwertüberschreitenden und insbesondere auch gesundheitsgefährlichen Dioxinbelastung der von der Insolvenzschuldnerin im fraglichen Zeitraum gelieferten Futterfette bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Der Futtermittelverkäufer haftet gemäß § 24 LFGB a.F. dem Käufer verschuldensunabhängig auf Schadensersatz, wenn er keine Angaben über die Beschaffenheit der Futterfette gemacht hat und diese nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entsprechen. Zur Qualität war vereinbart, dass gesunde, handelsübliche Ware mittlerer Art und Güte geliefert werden soll. Die Klägerin ist mit Mängelrechten nicht nach § 377 HGB ausgeschlossen. Zwar trifft sie danach eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, doch ist unstreitig, dass die Kontamination der gelieferten Futterfette nicht durch eine sensorische Prüfung festgestellt werden konnte, sondern nur durch eine chemische Analyse. Sobald die Klägerin Hinweise auf die Kontamination erhielt, nämlich am 29.12.2010, hat sie gerügt und weitere der bereits gekauften Futterfettmengen unter Hinweis auf die bezeichneten Mängel nicht mehr abgerufen. Die Insolvenzschuldnerin hat im Übrigen selbst durch eMail vom 02.01.2011 ausdrücklich auf die festgestellte Dioxinbelastung hingewiesen und damit den Mangel zugestanden. Die Klägerin ist mit ihren Gewährleistungsrechten auch nicht wegen Verletzung einer Rügeobliegenheit gemäß § 15 der einbezogenen GROFOR-Bedingungen ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut von Abs. 2 hat der Käufer zwar bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Abgesehen davon, dass Rückstellmuster von Futtermitteln aus den Lieferungen vom 06.12. und 10.12.2010 unverzüglich zur Untersuchung gegeben worden sind (und bereits bei diesen unzulässig erhöhte Dioxinwerte festgestellt worden waren), ist die bezeichnete Vorschrift nicht dahingehend zu verstehen, dass ausnahmslos jede Lieferung nach beendeter Entladung einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung übermittelt werden muss. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 festgelegte gesteigerte Untersuchungspflicht besteht vielmehr nur dann, wenn ein Mangel zwar sensorisch nicht feststellbar ist, zugleich jedoch der konkrete Verdacht auf das Vorliegen eines Mangels besteht. Nur in diesen Fällen besteht Anlass, die Ware auf bestimmte Eigenschaften, etwa auf die in § 15 Abs. 2 beispielhaft genannte Spezifikationsabweichungen zu untersuchen. Folgte man der von dem Beklagten vertretenen Auffassung, hätte dies eine unpraktikable und unwirtschaftliche Ausuferung der Untersuchungspflicht zur Folge. Der Käufer müsste die Ware in diesem Fall - ohne jegliche Anhaltspunkte für einen Mangel - auf sämtliche denkbaren Verunreinigungen untersuchen lassen. Eine solche Pflicht ist nicht nur fernliegend, sondern wäre auch unter dem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB zumindest bedenklich. Auch aus der Regelung in § 15 Abs. 3 ist ersichtlich, dass § 15 Abs. 2 nicht in dem von dem Beklagten angenommenen Sinne verstanden werden kann. Allein diese Regelung betrifft versteckte Mängel, d. h. solche Mängel, die durch eine sensorische Prüfung nicht feststellbar sind und für deren Vorhandensein zum Zeitpunkt der Entladung der Ware auch keinerlei anderweitige Anhaltspunkte vorliegen. Eine Nachfristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB war entbehrlich, weil die Art des Mangels es ausschloss, dass mangelfreie Ware durch die Insolvenzschuldnerin hätte nachgeliefert werden können. Diese Ware hätte unter dem gleichen Verdacht gestanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2008, 7 U 37/07 - juris). Zudem ist der Betrieb der Insolvenzschuldnerin unstreitig noch im Dezember 2010 geschlossen worden. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind auch nicht gemäß § 25 Abs. 4 der einbezogenen GROFOR-Bedingungen verjährt. Die Klägerin hat ihre Forderungen vor Eintritt der Verjährung zur Insolvenztabelle angemeldet, wodurch die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt worden ist. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche bleiben der Höhe nach hinter den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zurück. Es fehlt für die Hemmungswirkung auch nicht an einer Substantiierung der angemeldeten Forderungen. Zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB ist die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nötig, keine Substantiierung (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 204 Rn. 25, 18). Der Höhe nach hat die Klägerin zunächst Anspruch auf Erstattung der ihr durch notwendige Untersuchungen der in ihrem Unternehmen hergestellten Futtermittel entstandenen Analysekosten in Höhe von (insgesamt) 16.833,00 €, welche durch das von ihr zu den Akten gereichte Anlagenkonvolut K 7 hinreichend belegt worden sind. Durch die Beweisaufnahme ist dabei bestätigt worden, dass die Untersuchungen, deren Kosten erstattet verlangt werden, ausschließlich aufgrund des von der Insolvenzschuldnerin verursachten Verdachts einer Dioxinbelastung erfolgt sind und es sich nicht um routinemäßige Kontrollen gehandelt hat. Des weiteren besteht Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf den von Mitarbeitern der Klägerin geleisteten erhöhten Arbeitsaufwand zur Schadensabwicklung in Höhe von (insgesamt) 9.890,40 € (dazu Anlage K 8). Die Zeugen L. und D. haben zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass im Rahmen des Krisenmanagements zahlreiche Tätigkeiten zu verrichten waren, welche mit den eigentlichen Aufgabenbereichen der Zeugen nichts zu tun hatten und während dieser Zeit Tätigkeiten in diesen Bereichen komplett „liegen geblieben" sind. Die Tätigkeiten konnten auch nicht nachgeholt werden. Sie betrafen überwiegend das so genannte Tagesgeschäft mit der Folge, dass in der Krise nicht gepflegte Kontakte und eine nicht betriebene Akquise dazu geführt haben, dass der ansonsten betreute Kunde seine Abschlüsse woanders getätigt hat. Im Einzelnen hätten auf Veranlassung des Landesamtes Lieferungen kontrolliert, dazu Rückstellmuster ins Labor gebracht und untersucht und Tabellen, jeweils sortiert nach Futtermittelfetten und sonstigen Bestandteilen, erstellt und dem Landesamt zugeleitet werden müssen. Die Arbeit sei im Wesentlichen am Wochenende und durch zahlreiche Überstunden geleistet worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich hier nicht um die Erstattung von Zeitaufwand, der bei der Feststellung, Verfolgung oder Durchsetzung von Ersatzansprüchen erwachsen ist, sondern um solchen zur Bearbeitung größerer und atypischer Schäden, welcher die Grenzen des zumutbaren Eigenaufwandes deutlich überschreitet. Zutreffend ist, dass ein Anspruch auf Ersatz von Zeitaufwand jedenfalls dann zuzusprechen ist, wenn ein Schadensfall wegen seines Umfangs die Einstellung zusätzlichen Personals oder die vollständige Freistellung von Mitarbeitern von ihrem gewöhnlichen Pflichtenkreis erfordert. Die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs ist auf diesen Fall aber nicht begrenzt - insbesondere dann nicht, wenn, wie hier, Personen mit der intensiven Bearbeitung eines fremdverursachten Schadens betraut sind, dazu wichtige Aufgaben in den ihnen übertragenen Tätigkeitsbereichen nicht ausüben können, vielmehr zahlreiche zusätzlich zu vergütende Überstunden anfallen und daher abgrenzbare Mehrkosten entstanden sind. Die Klägerin macht konkret Einzelarbeitsleistungen ihrer Mitarbeiter geltend, deren Vergütung sich nach den geleisteten Stunden richtet, und welche einen messbaren Marktwert haben (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 07. März 2001 - X ZR 160/99 -, Rn. 22, zitiert nach juris). Dabei hat der erforderliche Umfang der Maßnahmen bei der Klägerin zur Schadensabwicklung sowie zur Vermeidung weiterer Schäden - auch im Interesse der Insolvenzschuldnerin - die üblicherweise zu erbringende Mühewaltung deutlich überschritten. Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin auch den Schaden aufgrund der Inanspruchnahme durch Futtermittelkäufer zu ersetzten, welche ihr mit Futtermitteln der Klägerin gefüttertes Geflügel nicht zu den mit den Vertragsschlachtereien vereinbarten Preisen hatten vermarkten können, und zwar in Höhe von 4.123,08 € (K. B., G.), 3.486,48 € (A. GbR, F.) und 7.275,50 € (A. C. XXX, G.), wobei im Hinblick auf den letztgenannten Geschädigten wegen der hier noch nicht erfolgten Begleichung der Schadenssumme durch die Klägerin lediglich eine Freistellungsverpflichtung auszusprechen ist. Der Zeuge L. hat glaubhaft bestätigt, dass den Erstgenannten ein Preis von 0,8425 € pro Kilogramm Geflügel garantiert worden sei, beim Verkauf aber nur ein solcher in Höhe von 0,80 € pro Kilogramm habe erzielt werden können. Dass die K. GmbH der K. B. und der A. GbR einen Abnahmepreis von 0,8425 € pro Kilogramm netto zugesagt hatte, ergibt sich aus einer entsprechenden eMail vom 16.02.2011 (Anlage zum Protokoll vom 02.12.2015, Bl. 311 d.A.). Der Zeuge C. hat wiederum bestätigt, dass sein Betrieb von den Veterinärbehörden bis zum 11.01.2011 gesperrt worden sei. Er habe durch den Deutschen Putenverband seinen Schaden berechnen lassen. Dieser setze sich zusammen aus dem zusätzlichen Futteraufwand in Höhe von 0,13 € pro Tier und Tag und 0,03 € für die zusätzliche Stallbelegung, sodass sich, bezogen auf die Anzahl der 6.867 von ihm damals gehaltenen Tiere ein Schadensbetrag in Höhe von 6.592,32 € ergebe. Daneben habe es betriebsspezifische Mehraufwendungen durch das Keulen von 28 Putenhennen in Höhe von 683,18 € gegeben. Ebenso zu ersetzen sind die der Klägerin durch die verzögerte Schlachtung in ihren Pachtbetrieben in Höhe von (insgesamt) 35.171,01 € entstandenen Einbußen. Die durch das von der Klägerin eingereichte Anlagenkonvolut K 13 im Einzelnen belegten Sperrkosten und betriebsspezifischen Mehraufwendungen durch das Keulen von 77 Putenhennen sind durch die Beweisaufnahme ebenso belegt worden wie der Schaden der Klägerin aufgrund der Inanspruchnahme durch die Schlachterei K. GmbH in Höhe von 51.572,50 € (Anlagen K 14 und K 26), welche im Dezember 2010 von Mastbetrieben beliefert worden war, die ebenfalls mit Futterfetten der Insolvenzschuldnerin durchmischte Futtermittel verwendet hatten, so dass sich ihr Kunde, eine große Fast-Food-Kette (XXX), geweigert hat, die fragliche Ware (hier: insgesamt 49.000 kg Fleisch) abzunehmen, und diese eingefroren und zwischengelagert werden musste und am Ende, wie der Zeuge K. bestätigt hat, als gefrostete Ware nur zu einem entsprechend geringeren Preis abgesetzt werden konnte, wobei auch hier, wie geltend gemacht, (aus den oben genannten Gründen) lediglich ein Freistellungsanspruch zuzuerkennen ist. Die Grundsätze der Schadensberechnung unter Einschluss von Schätzungen im Hinblick auf die Kosten der Einlagerung und Frostung (gemäß Anlage K 26) begegnet gemäß § 287 ZPO keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Zinsanspruch ist, wie erkannt, begründet aus Verzug, §§ 286, 288 BGB. Unbegründet ist die Klage lediglich im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus erstattet verlangten Kosten für die von ihr getätigten Deckungskäufe in Höhe von 15.390,00 €. Insoweit wendet der Beklagte zu Recht ein, dass dieser Schadensersatzanspruch als Erfüllungssurrogat vom Versicherungsschutz im Rahmen der bei der XXX AG bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin gemäß § 4 Abs. 1 Nummer 6 b AHB und 4.3.3 der „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkt-Haftpflichtversicherung" nicht umfasst ist. Hiernach sind die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Als Erfüllungssurrogate werden dabei diejenigen Schadensersatzansprüche bezeichnet, die auf das Vertragserfüllungsinteresse gerichtet sind, also sämtliche Ansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am Leistungsgegenstand selbst geltend gemacht wird. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche, die den Gläubiger in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen oder das Ausbleiben der in der ordnungsgemäßen Leistung liegenden Vermögensmehrung kompensieren sollen. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. und J. GmbH (nachfolgend „Insolvenzschuldnerin“) Schadensersatz wegen der Lieferung mangelhafter Futtermittel. Die Klägerin betreibt an ihrem Sitz in G. ein Futtermittelwerk, in dem vorwiegend Futtermittel, insbesondere unter Einmischung von Futterfetten, hergestellt werden. Ihre Produkte verkauft die Klägerin an Tierhaltungsbetriebe, unter anderem an Geflügel- und Schweinefarmen. Bis zum Ende des Jahres 2010 stand die Klägerin in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Insolvenzschuldnerin, von der sie einen Teil der für ihre Mischfutterproduktion benötigten Futterfette bezog. Die Klägerin kaufte gemäß schriftlicher Verträge vom 02.12., 09.12., 16.12. und 20.12.2010 von der Insolvenzschuldnerin Futterfette vom Typ HAJENOL 20 P in Mengen von 75.000 kg, 50.000 kg und zwei Mal 100.000 Kilogramm (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 16 ff. d.A.). In sämtlichen Verträge findet sich die ausdrücklich getroffene Bestimmung, dass die „GROFOR-Bedingungen“ in der neuesten Fassung gelten. In diesen ist u.a. geregelt, dass, soweit über die Qualität der gehandelten Ware keine besondere Vereinbarung getroffen wird, jeweils „gesunde, handelsübliche Ware mittlerer Art und Güte“ zu liefern ist (§ 11) und zudem - im Hinblick auf die kaufmännische Rügeobliegenheit - der Käufer bei Mängeln, die bei einer sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens binnen zwei Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung und bei versteckten Mängel dem Verkäufer die Mängelrüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln hat, anderenfalls die Ware als genehmigt gilt (§ 15 Abs. 2 bis 4). Die Lieferungen erfolgten im Zeitraum vom 06.12. bis 27.12.2010, wobei die Verträge vom 16.12.2010 im Hinblick auf eine offene Restmenge von 23.120 kg und vom 20.12.2010 zur Gänze nicht mehr erfüllt wurden. Dabei war der Umstand, dass die Klägerin diese Lieferungen nicht mehr abrief, darin begründet, dass diese am 29.12.2010 Kenntnis davon erhielt, dass die Insolvenzschuldnerin (nach Behauptung der Klägerin) dioxinbelastete Futterfette an die W.-M. GmbH, ein (ebenfalls) in N. ansässiges Mischfuttermittelunternehmen geliefert hatte und dort durchgeführte Untersuchungen einen Dioxingehalt von bis zu 1,56 ng/kg ergeben hatten, wodurch der gesetzlich zulässige Grenzwert von 0,75 ng/kg deutlich überschritten worden war. Die daraufhin von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung von Mischfuttermitteln aus den von der Insolvenzschuldnerin am 06.12. und 10.12.2010 gelieferten Futterfetten ergab nach den Prüfberichten des Labors R., W. (XXX), vom 07.01.2010 Dioxinbelastungen in Höhe von 0,93 ng/kg und 0,83 ng/kg (Anlage K 21, Blatt 152 f d.A.). Der Klägerin wurde als Abnehmerin der Insolvenzschuldnerin von dem für die Futtermittelüberwachung zuständigen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (XXX) durch eMail vom 04.01.2011aufgegeben, diesem die Namen derjenigen Kunden mitzuteilen, an die Futtermittel, die sie unter Einmischung von Futterfetten der Insolvenzschuldnerin hergestellt hatte, ausgeliefert worden waren, ihre Kunden über eine mögliche Dioxinbelastung zu informieren und etwaig noch vorhandene Restbestände an Futtermitteln zurückzurufen. Einige der von der Klägerin belieferten Betriebe erhielten behördliche Verfügungen, mit denen eine Vermarktung der von ihnen unter Verwendung der Mischfutter gewonnenen tierischen Erzeugnisse (Eier, Milch und Fleisch) für eine bestimmte Zeit untersagt wurde. Die Klägerin macht geltend, dass ihr ein Schaden in Höhe von insgesamt 144.141,97 € entstanden sei, und zwar in Gestalt von Analysekosten durch notwendige Untersuchungen der in ihrem Unternehmen hergestellten Futtermittel in Höhe von (insgesamt) 16.833,00 € (Anlagenkonvolut K 7, Bl. 33 ff. d.A.), von erhöhtem Arbeitsaufwand zur Schadensabwicklung in Höhe von (insgesamt) 9.890,40 € (Anlage K 8, Bl. 40 d.A.), von Aufwendungen für Deckungskäufe von Futterfett in Höhe von 15.390,00 € (Anlage K 9, 41 f d.A.), der Inanspruchnahme durch Futtermittelkäufer, welche allesamt ihr mit ihren Futtermitteln gefüttertes Geflügel nicht zu den mit den Vertragsschlachtereien vereinbarten Preisen hätten vermarkten können, in Höhe von 4.123,08 € (K. B., G., Anlage K 10, Bl. 43 f d.A.), 3.486,48 € (A. GbR, F., Anlage K 11, Bl. 45 d.A.) und 7.275,50 € (A. C. XXX, G., Anlage K 12, Bl. 46 ff. d.A.), wobei im Hinblick auf den letztgenannten Geschädigten wegen der hier noch nicht erfolgten Begleichung der Schadenssumme lediglich ein Freistellungsanspruch geltend gemacht werde, Einbußen durch die verzögerte Schlachtung in ihren Pachtbetrieben in Höhe von (insgesamt) 35.171,01 € (Anlage K 13, Bl. 53 ff. d.A.) und schließlich der Inanspruchnahme durch die Schlachterei K. GmbH, W., in Höhe von 51.572,50 € (Anlagen K 14, Bl. 57 d.A., und K 26, Bl. 276 d.A.), welche in der fraglichen Zeit von Mastbetrieben beliefert worden war, die mit Futterfetten der Insolvenzschuldnerin durchmischte Futtermittel verwendet gehabt habe, so dass sich ihr Kunde, eine große Fast-Food-Kette, geweigert habe, die fragliche Ware abzunehmen, und diese habe eingefroren und zwischengelagert und am Ende nur zu einem geringeren Preis habe abgesetzt werden können, wobei auch hier (aus den oben genannten Gründen) lediglich ein Freistellungsanspruch geltend gemacht werde. Die Insolvenzschuldnerin (bzw. der Beklagte als Insolvenzverwalter über ihr Vermögen) hafte gemäß § 24 LFGB verschuldensunabhängig für die fehlende Reinheit der von ihr gelieferten Ware. Dass die Lieferungen vom 06.12. und 09.12.2010 die zulässigen Grenzwerte hinsichtlich der Dioxinbelastung überschritten hätten, sei durch Laboruntersuchungen hinreichend belegt. Darüber hinaus hafte sie aber auch wegen Verschuldens unter dem Gesichtspunkt, dass zwar einzelne Rohstoffe vor der Verarbeitung geprüft worden seien, jedoch keine Untersuchung im Hinblick auf die Endprodukte, d.h. die von der Insolvenzschuldnerin produzierten Futterfette stattgefunden habe. Die Mangelhaftigkeit der von der Insolvenzschuldnerin gelieferten Futterfette ergebe sich damit auch aus der fehlenden Einhaltung der QS-Kriterien. Die Untersuchungen, deren Kosten sie erstattet verlange, seien ausschließlich aufgrund des von der Insolvenzschuldnerin verursachten Verdachts einer Dioxinbelastung erfolgt; es habe sich nicht um routinemäßige Kontrollen gehandelt. Die von ihr zeugenschaftlich benannten Mitarbeiter hätten zur Schadensabwicklung mit diversen Zusatztätigkeiten (Behördenkommunikation, Kundenkommunikation, Untersuchung von Proben, Veränderung von Herstellungsprozessen, Rückholungs- und Entsorgungsmaßnahmen, allgemeines Krisenmanagement etc.) betraut werden müssen. Diese Tätigkeiten hätten mehrere Tage und zahlreiche Überstunden in Anspruch genommen, so dass die Mitarbeiter in dieser Zeit ihren eigentlichen Aufgaben nicht hätten nachgehen können. Die Klägerin hat ihre Forderungen zur abgesonderten Befriedigung aus Versicherungsansprüchen der Insolvenzschuldnerin gegenüber deren Betriebshaftpflichtversicherung, der XXX Versicherung AG (zu den Vertragsgrundlagen siehe Anlagenkonvolut B 2, Bl. 191 ff. d.A.) und im Übrigen für den Ausfall zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderungen sind von dem Beklagten stritten worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 85.293,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2011 zu zahlen sowie sie freizustellen gegenüber Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Futtermittel im Dezember 2010 der Firmen A. C. XXX, in Höhe von 7.275,50 € und K. XXX GmbH, XXX, in Höhe von 51.572,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 07.06.2011, jeweils mit der Maßgabe, dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der H. und J. GmbH, U., gegen die XXX Versicherung AG, XXX, aus der Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein-Nr. XXX) erfolgt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Vertragliche Gewährleistungsansprüche seien von vornherein ausgeschlossen, da die Klägerin die von der Insolvenzschuldnerin gelieferten Futterfette mangels fristgerechter Rüge binnen zwei Geschäftstagen nach Entladung als mangelfrei genehmigt habe. Nach den einbezogenen GROFOR-Bedingungen sei ausnahmslos jede Lieferung nach beendeter Entladung einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Dass die Klägerin erst am 29.12.2010 Kenntnis davon erhalten habe, dass die Insolvenzschuldnerin dioxinbelastete Futterfette an die W.-M. GmbH ausgeliefert habe, werde bestritten. Ein Mangel der von der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin gelieferten Futterfette liege im Übrigen auch tatsächlich nicht vor. Es habe lediglich der Verdacht einer Dioxinbelastung bestanden. Ein Verschulden könne der Insolvenzschuldnerin in keinem Falle angelastet werden. Diese habe zur Qualitätssicherung und zum Zwecke der Tierfuttersicherheit in jedem Quartal 4 bis 5 Untersuchungen der von ihr verwendeten Stoffe durchgeführt, obwohl nur vier Untersuchungen jährlich vorgeschrieben seien. Da bei der Vermischung der Futterfette Temperaturen lediglich bis maximal 80 Grad erreicht würden, bei denen Dioxine aber noch nicht freigesetzt würden, habe diese keinerlei Verdacht im Hinblick auf eine erhöhte Dioxinkonzentration schöpfen müssen. Gleiches gelte für das R. Unternehmen O. XXX, welches das geringfügig dioxinbelastete Futterfett geliefert habe. Bei ihr habe es sich um eine langjährige und stets zuverlässige Lieferantin gehandelt. Die Insolvenzschuldnerin selbst habe erst am 22.12.2010 nach Erhalt des Ergebnisses einer routinemäßigen Untersuchung davon erfahren, dass in Proben erhöhte Dioxinwerte gemessen worden seien. Der bei der Insolvenzschuldnerin festgestellt Wert habe dabei knapp 1,5 ng/kg betragen; eine Gesundheitsgefahr für den Endverbraucher sei bei einem solchen Wert ausgeschlossen. Zu dem in der Öffentlichkeit ab Januar 2011 so bezeichneten „Dioxin-Skandal" sei es lediglich deswegen gekommen, weil die zuständigen Behörden, ohne sich mit den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beschäftigen, pauschale Warnungen herausgegeben und - allein wegen des politischen Drucks - zahlreiche Betriebsschließungen in ganz Deutschland angeordnet hätten. Ein gesundheitlicher Anlass für diese Maßnahmen habe indes nicht bestanden. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden werde vollumfänglich bestritten. Deckungskäufe seien ohnehin nicht erstattungsfähig, da der Versicherungsschutz insoweit gemäß § 4 Abs. 1 Nummer 6 b AHB und 4.3.3 der „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkt-Haftpflichtversicherung" ausgeschlossen sei. Ansprüche seien schließlich gemäß § 25 Abs. 4 der GROFOR-Bedingungen verjährt, wobei die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle die einjährige Verjährungsfrist vorliegend nicht gehemmt habe, da die angemeldeten Forderungen nicht hinreichend individualisiert und substantiiert worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N., V., L., D., K. und C. sowie durch Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 09.09.2015 (Bl. 258 ff. d.A.) und 02.12.2015 (Bl. 302 ff. d.A.) verwiesen.