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Urteil

4 O 18/16

LG Itzehoe 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2016:0712.4O18.16.0A
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Leitsätze
1. Sofern die Forderung gemäß dem Tabellenauszug des Insolvenzgerichts im schriftlichen Verfahren zum Prüfungsstichtag zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist, ist diese Tabelleneintragung in Rechtskraft erwachsen, so dass einer erneuten Klageerhebung die materielle Rechtskraft dieser Feststellung entgegensteht. Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und im Prüfungstermin nicht bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.(Rn.54) (Rn.55) 2. Soweit die Gläubiger nach dem Insolvenzplan zur Befriedigung ihrer Insolvenzforderungen jeweils eine bestimmte Abgeltungsquote erhalten, deren Höhe von den konkreten Verwertungserfolgen abhängt, welcher derzeit noch nicht feststeht, ist der Antrag auf Feststellung eines konkreten Zahlungsbetrages unbegründet.(Rn.57) (Rn.59) 3. Der im Insolvenzplan verwendete Begriff "Genussrechtsforderung" ist weder auszulegen noch zu überprüfen. Zwar sind Regelungen in einem Insolvenzplan der Auslegung nach den allgemeinen Vorschriften zugänglich, eine Auslegung nach dem objektiven Erklärungsbefund, wie sie etwa bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Gesellschaftsverträgen stattfindet, ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr ist das Verständnis derjenigen maßgebend, die den Insolvenzplan beschlossen haben. Ist ein Gläubiger mit den Regelungen im Insolvenzplan nicht einverstanden, hat dieser seine Rechte im Rahmen des Erörterungs- und Abstimmungstermins wahrzunehmen bzw. kann er gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde einlegen.(Rn.68) (Rn.71)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern die Forderung gemäß dem Tabellenauszug des Insolvenzgerichts im schriftlichen Verfahren zum Prüfungsstichtag zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist, ist diese Tabelleneintragung in Rechtskraft erwachsen, so dass einer erneuten Klageerhebung die materielle Rechtskraft dieser Feststellung entgegensteht. Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und im Prüfungstermin nicht bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.(Rn.54) (Rn.55) 2. Soweit die Gläubiger nach dem Insolvenzplan zur Befriedigung ihrer Insolvenzforderungen jeweils eine bestimmte Abgeltungsquote erhalten, deren Höhe von den konkreten Verwertungserfolgen abhängt, welcher derzeit noch nicht feststeht, ist der Antrag auf Feststellung eines konkreten Zahlungsbetrages unbegründet.(Rn.57) (Rn.59) 3. Der im Insolvenzplan verwendete Begriff "Genussrechtsforderung" ist weder auszulegen noch zu überprüfen. Zwar sind Regelungen in einem Insolvenzplan der Auslegung nach den allgemeinen Vorschriften zugänglich, eine Auslegung nach dem objektiven Erklärungsbefund, wie sie etwa bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Gesellschaftsverträgen stattfindet, ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr ist das Verständnis derjenigen maßgebend, die den Insolvenzplan beschlossen haben. Ist ein Gläubiger mit den Regelungen im Insolvenzplan nicht einverstanden, hat dieser seine Rechte im Rahmen des Erörterungs- und Abstimmungstermins wahrzunehmen bzw. kann er gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde einlegen.(Rn.68) (Rn.71) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Klagantrag zu 1. der Klagschrift vom 22.01.2016 ist nicht zulässig, denn der Zahlungsanspruch der Klägerin kann nicht erneut eingeklagt werden, da er bereits tituliert ist. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ist gemäß dem Tabellenauszug des Amtsgerichts Itzehoe - Insolvenzgericht - im schriftlichen Verfahren mit Prüfungsstichtag am 15.01.2015 zur Insolvenztabelle i.H.v. 31.665,90 € festgestellt worden. Diese Tabelleneintragung ist in Rechtskraft erwachsen, so dass einer erneuten Klagerhebung die materielle Rechtskraft dieser Feststellung entgegensteht, §§ 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 322 Abs. 1 ZPO. Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, § 257 Abs. 1 Satz 1 InsO (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht - Preß/Henningsmeier, 5. Aufl., 2015, § 178 Rdnr. 19). Vorliegend traten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, § 254 Abs. 1 InsO. Dieser Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe - Insolvenzgericht - ist seit dem 20. Juli 2015 rechtskräftig. 2. Insoweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Auszahlung einer weiteren Abgeltungskomponente in Höhe von 7.726,48 € verpflichtet sei, fehlt der Klägerin insoweit ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO, als unstreitig ist, dass die Beklagte der Klägerin zur Zahlung einer Abgeltungsquote verpflichtet ist. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016) ist insoweit nicht ersichtlich, als das „Ob" der Zahlungspflicht der Beklagten außer Streit steht. Insoweit in Streit stehen mag, ob die Klägerin der Gläubigergruppe 2 oder 7 zugehörig erscheint, ist dieser Streit obsolet im Hinblick auf den Klagantrag zu 2., denn beide Gläubigergruppen erhalten die sog. Abgeltungsquote nach dem Insolvenzplan: Die Gläubiger der Gruppen 2, 3, 6 und 7 erhalten zur Befriedigung ihrer Insolvenzforderungen in Höhe von jeweils voraussichtlich 23,3 % die sog. „Abgeltungsquote“, d.h. einen Anspruch auf Auszahlung von weiteren Verwertungserlösen, die jedoch derzeit noch nicht realisiert worden sind und deren Höhe von den konkreten Verwertungserfolgen abhängig ist (Insolvenzplan Seiten 61, 63). Die (weitere) Behauptung der Klägerin, die Beklagte behaupte, die Klägerin gehöre der Gläubigergruppe 1 an, bleibt bestritten durch die Beklagte und erscheint auch nicht schlüssig - da widersprüchlich - vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihrem Klagvortrag entsprechend, nicht erklärte, Anteilsinhaberin der Schuldnerin werden zu wollen. Insoweit die Klägerin das „Wie“ der Auskehrung einer Abgeltungsquote mit ihrem Antrag dahingehend feststellen lassen möchte, dass die Beklagte eine Zahlungspflicht i.H.v. 7.726,48 € treffe, ist dieser Antrag zumindest unbegründet. Gem. dem Insolvenzplan steht die Höhe des Auszahlungsanspruchs derzeit noch nicht fest und ist von der - z.T. noch ausstehenden - Liquidation weiterer Vermögenswerte abhängig. Diese Regelungen sind seit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans auch für die Klägerin verbindlich, §§ 254, 254 b InsO. Zudem bleibt insoweit die Passivlegitimation der Beklagten bestritten: Da das Insolvenzverfahren mittlerweile aufgehoben ist, erfolgt die Verwertung der Vermögenswerte nicht mehr durch den Insolvenzverwalter. Stattdessen wird - wie im Insolvenzplan vorgesehen - eine Abwicklungsgesellschaft, die P. Abgeltungsgläubiger S. GmbH, die Verwertung vornehmen. Die Abwicklungsgesellschaft ist nach dem Insolvenzplan verpflichtet, die erzielten Verwertungserlöse nach Abzug etwaiger Kosten und Steuern von Zeit zu Zeit an die Gläubiger der Gruppen 2, 3, 6 und 7 auszukehren (vgl. Seite 7 aus dem Vorwort zu dem Insolvenzplan). Der Insolvenzverwalter hat die S. Vermögenswerte - aufschiebend bedingt auf die Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 248 InsO - an eine von ihm für Verwertungszwecke gehaltene Gesellschaft, die P. Abgeltungsgläubiger S. GmbH mit Sitz in H., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB XXX (die „S.-Gesellschaft"), übertragen (Seite 65 des Insolvenzplans). 3. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist unbegründet, weil eine Nachhaftung der Schuldnerin für Forderungen, welche zur Insolvenztabelle angemeldet aber bestritten worden sind, im Insolvenzplan ausgeschlossen wurde. Mit Anmeldung vom 15. September 2014 ließ die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.591,23 € zur Insolvenztabelle anmelden. Sie wurden in dieser Höhe von dem Insolvenzverwalter bestritten nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und gemäß dem Auszug aus der Tabelle (Anlage K6). Nach dem Insolvenzplan werden bestrittene Forderungen nur berücksichtigt und nach Maßgabe der Regelungen im Insolvenzplan mit einer Quote bedient, wenn der betreffende Gläubiger entweder innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zur Klärung der Angelegenheit gegen den Bestreitenden eine Feststellungsklage aufnimmt und dem Insolvenzverwalter nachweist, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben bzw. das Verfahren in einem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist, oder er zur Behandlung der geltend gemachten Forderung eine Regelung mit der Schuldnerin trifft (Seite 71 des Insolvenzplans). Derartige Maßnahmen hat die Klägerin weder dargelegt, noch sind sie erkennbar. Über die Planquoten hinaus erhalten die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin ansonsten keine Befriedigung. Denn die Insolvenzgläubiger verzichteten mit Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses gemäß § 248 InsO auf ihre über die Planquoten hinausgehenden Forderungen gegen die Schuldnerin, § 227 InsO (Seite 72 des Insolvenzplans). 4. Insoweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass sie in die Gläubigergruppe 7 des Insolvenzplans einzuordnen sei, ist dieser Antrag zumindest unbegründet. Die bestrittene Passivlegitimation der Beklagten ist insoweit allerdings gegeben, § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO. Denn die Anleiheforderung der Gläubiger wird durch die Beklagte bedient. Nach dem Insolvenzplan erhalten die Gläubiger der Gruppen 1 und 2 auf die Anleiheforderung die allgemeine Insolvenzquote, mithin jeweils eine Quote von 34,5% auf die quotenberechtigte Forderung. Diese wird den Gläubigern der Gruppen 1 und 2 gewährt, indem sie auf die Anleiheforderung ein Recht zum Erwerb von Schuldverschreibungen einer Anleihe, welche die Schuldnerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens begibt, erhalten. Weiter heißt es im Insolvenzplan: Die Schuldnerin wird nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Anleihe im Gesamtnennbetrag von € 500.000.000 (in Worten: Euro fünfhundert Millionen) begeben (nachfolgend auch die „Anleihe") (Seite 61 des Insolvenzplanes). Auch im Vorwort zu dem Insolvenzplan (Seite 6) heißt es: „P. wird die Anleihe voraussichtlich im Laufe des Jahres 2016 begeben." Da die Klägerin - im Gegensatz zu den Gläubigern der Gläubigergruppe 1 - nicht erkennbar erklärte, Anteilsinhaberin der eingetragenen Genossenschaft werden zu wollen, ihre Forderung aus Genussrechten einen Betrag von 1.000,00 € übersteigt und sie ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, gehört sie nach der Definition des Insolvenzplans der Gläubigergruppe 2 an. Nach den Definitionen des Insolvenzplans im Rahmen der Gruppenbildung der Gläubiger gehören zu der Gruppe 1 die Gläubiger, bei denen der Gesamtbetrag ihrer jeweils bestehenden Forderungen (gezeichneter Betrag/Nennbetrag der Genussrechte) aus von jedem dieser Gläubiger zum Zeitpunkt des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Sinne von § 235 Abs. 1 InsO gehaltenen Genussrechten, ungeachtet einer etwaigen Kündigung des Genussrechtsvertrags, eines Widerrufs oder der Nichtannahme der Zeichnung von Genussrechten, bestehen. Der Gesamtbetrag dieser Forderungen eines jeden Gläubigers wird nach der Definition des Insolvenzplans als „Genussrechtsforderung“ bezeichnet (Seite 52 des Insolvenzplans). Durch den Wortlaut dieser Formulierung ist unmissverständlich gewollt und klar zum Ausdruck gebracht worden, dass für den Begriff der Genussrechtsforderung unerheblich ist, ob die Genussrechte zum Zeitpunkt des Erörterungs- und Abstimmungstermins noch „gehalten“ wurden oder bereits einer etwaigen Kündigung des Genussrechtsvertrages unterlagen, eines Widerrufs oder der Nichtannahme der Zeichnung von Genussrechten. Insoweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter vortragen ließ, dass der Insolvenzplan hinsichtlich dieser weiten Fassung des Begriffes der „Genussrechtsforderung“ die Gläubiger - und mithin die Klägerin - unangemessen benachteilige, nach Treu und Glauben und in Anlehnung an die §§ 305 ff. BGB auszulegen und zu überprüfen sei, geht dieser Einwand fehl. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bezeichnet den Insolvenzplan als spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Zwar sind Regelungen in einem Insolvenzplan der Auslegung nach den allgemeinen Vorschriften zugänglich. Eine Auslegung nach dem objektiven Erklärungsbefund, wie sie etwa bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Gesellschaftsverträgen stattfindet, ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr ist das Verständnis derjenigen maßgebend, die den Insolvenzplan beschlossen haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Wille einzelner Gläubiger durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden kann gem. §§ 244 ff InsO (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2005 - IX ZR 36/02 -, juris - m.w.N.). Einer weiter gehenden juristischen Auslegung des Begriffes der „gehaltenen“ Genussrechte - den das Gericht in Anlehnung an wertpapierrechtliche Begriffe als ein Innehaben der mit dem Genussrecht verbundenen Vermögensrechte und -risiken für eigene Rechnung beschreiben würde - bedarf es danach angesichts des eindeutigen Zusatzes im Rahmen der insolvenzplanrechtlichen „Legaldefinition“ nicht. Gewollt war eine abschließende Regelung für alle Gläubiger, welche allein eine praktikable Organisation der Befriedigung der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen zuverlässig ermöglichte. Eine umfassende Gruppenbildung unter Einbeziehung aller Anleger entsprach dabei auch dem Ziel des Insolvenzplans, einer finanz- und leistungswirtschaftlichen Sanierung und damit dem Erhalt der P. als operativ tätiges Unternehmen. Die Klägerin passt auch offensichtlich nicht in das Profil der Gläubigergruppe 7, welche nach der Definition des Insolvenzplans vornehmlich Lieferanten, Stromhändler, (Übertragungs-)Netzbetreiber, Sozialversicherungsträger und Finanzämter umfasst, nicht aber (ehemalige) Genussrechtsinhaber. Insoweit die Klägerin mit den Regelungen des Insolvenzplanes selbst nicht einverstanden ist, hätte sie ihre Rechte im Rahmen des Erörterungs- und Abstimmungstermins am 2. Juli 2015 wahrnehmen bzw. den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 3. Juli 2015 mit der sofortigen Beschwerde (§ 253 InsO) rechtzeitig angreifen müssen. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die P. eG nach Kündigung von Genussrechten an ihrer Rechtsvorgängerin in Anspruch auf Zahlung und Feststellung nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Ausweislich des Zeichnungsscheins vom 07.05.2012 erwarb die Klägerin Genussrechte in Höhe von 30.000,00 € an der P. R. E. GmbH & Co. KG (Anlage K 1). Der Anlagebetrag der Klägerin wurde vereinbarungsgemäß geleistet. Die P. R. E. GmbH mit Sitz in I. war Rechtsnachfolgerin der P. W. - E. für eine lebenswerte Zukunft - GmbH und diese wiederum Rechtsnachfolgerin der o.g. P. R. E. GmbH & Co. KG, deren Vermögen sie, nach Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin (P. P.- und B. für r. E. mbH) im Mai 2012 im Wege der Anwachsung erwarb. Gegenstand dieser sog. P.-Unternehmensgruppe war insbesondere, Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien mit dem Schwerpunkt Windenergie und effiziente Nutzung nachwachsender Rohstoffe zu finanzieren. Seit April 2003 wurden zu diesem Zweck Genussscheine und ab 2004 Genussrechte als Kapitalanlage an interessierte Anleger ausgegeben. Die Genussrechte wurden von der P. KG und später der P. GmbH in Eigenregie vertrieben. Das gezeichnete Genussrechtskapital der insgesamt ca. 75.000 Anleger belief sich bis Anfang 2014 auf rund 1,4 Milliarden Euro. Gegen Ende des Jahres 2013 bzw. Anfang des Jahres 2014 geriet die P. GmbH zunehmend in finanzielle Bedrängnis, nachdem viele Anleger Kündigungen ausgesprochen hatten und in Folge die Rückzahlung ihrer Kapitalanlagen begehrten. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 wurden die Anleger auf die schwierige wirtschaftliche Lage des Unternehmens hingewiesen und ein Verzicht auf die Auszahlung der Zinsen zum Erhalt des Unternehmens beworben (Anlage K2). Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (Anlage K3) erklärte die Klägerin die Kündigung hinsichtlich der von ihr erworbenen Genussrechte gegenüber der P. R. E. GmbH & Co. KG zu Ende Februar 2014; erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Januar 2014, ergänzt um eine außerordentliche Kündigung und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der erworbenen Genussrechte (Anlage K5). Eine Rückzahlung erhielt die Klägerin nicht. Mit Beschluss vom 01.05.2014 hat das Amtsgericht Itzehoe das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH eröffnet und Rechtsanwalt Dr. P., H., zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Anmeldung vom 15. September 2014 beantragte die Klägerin die Feststellung ihres Rückzahlungsanspruchs zur Insolvenztabelle der P. GmbH. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 erhielt die Klägerin einen Auszug aus der Insolvenztabelle, ausweislich dessen ihr Rückzahlungsanspruch in Höhe von 31.665,90 € festgestellt, ein Anspruch auf Erstattung von weiteren 2.591,23 € (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) durch den Insolvenzverwalter bestritten blieb. Der Insolvenzverwalter reichte bei dem Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - einen Insolvenzplan ein, welcher in der Fassung vom 29. Juni 2015 von dem Insolvenzgericht zur Abstimmung zugelassen und im Rahmen des Erörterungs- und Abstimmungstermins am 2. Juli 2015 von den Gläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden ist. Mit diesem entschieden sich die Gläubiger gegen eine Liquidation und für eine Fortführung des Unternehmens in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Das Insolvenzgericht hat den Genossenschafts-Insolvenzplan mit Beschluss vom 3. Juli 2015 bestätigt; dieser Bestätigungsbeschluss ist seit dem 20. Juli 2015 rechtskräftig. Die P. wurde formwechselnd von einer GmbH in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt mit Eintrag in das Handels- und Genossenschaftsregister bei dem Amtsgericht Pinneberg vom 24. Juli 2015. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 29. Juli 2015 zum Ablauf des 31. Juli 2015 aufgehoben worden. Der Insolvenzverwalter informierte die Anleger - darunter auch die Klägerin - mit Schreiben vom 2. November 2015 dahingehend, dass die Befriedigung der Insolvenzforderungen sich nunmehr ausschließlich nach Maßgabe des Insolvenzplanes bestimmt und sich seine Aufgabe nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf die Überwachung der Planerfüllung beschränkt; ein (hinsichtlich der Anlagen unvollständiger) Abdruck des rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans lag diesem Schreiben bei (Anlage K7). Nach dem Insolvenzplan erhält jeder Insolvenzgläubiger auf seine Forderung die allgemeine Insolvenzquote von 57,8 %. Der Insolvenzplan sieht dabei unterschiedliche Regelungen vor, auf welche Art und Weise den sieben verschiedenen Gläubigergruppen die allgemeine Insolvenzquote gewährt wird. Die Gläubiger der Gruppe 1 wurden Mitglieder von P. in der neuen Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Sie erhalten eine unternehmerische Beteiligung als Option für die teilweise Befriedigung ihrer Insolvenzforderung, nachdem sie der Umwandlung eines Anteils von 23,3 % ihrer jeweiligen Insolvenzforderung in Mitgliedschaftsrechte an P. (sog. „Wandlungsquote“) zugestimmt hatten. Die Gläubiger der Gruppen 1 und 2 erhalten zur Befriedigung eines Anteils von 34,5 % ihrer jeweiligen Insolvenzforderung die sog. „Anleihequote“, d.h. das Recht auf den Erwerb von Schuldverschreibungen einer besicherten Anleihe mit einer Laufzeit von 2016 - 2030 im Gesamtvolumen von € 500.000.000,00 Über die Laufzeit der Anleihe sollen die Gläubiger der Gruppen 1 und 2 einen Betrag von 34,5 % ihrer ursprünglichen Genussrechtsforderung erhalten. Die Gläubiger der Gruppen 3, 6 und 7 erhalten eine Auszahlung aus den im Insolvenzverfahren bereits erzielten Verwertungserlösen in Höhe von 34,5 % ihrer jeweiligen Insolvenzforderung (sog. „Barauszahlungsquote“). Bei diesen Gläubigern handelt es sich um bestimmte Genussrechtsinhaber, insbesondere solche mit Forderungen von bis zu € 1.000,00 sowie um Arbeitnehmer und sonstige Gläubiger von P., insbesondere Lieferanten, Dienstleister und institutionelle Gläubiger. Die Gläubiger der Gruppen 2, 3, 6 und 7 erhalten zur Befriedigung ihrer Insolvenzforderungen in Höhe von jeweils voraussichtlich 23,3 % die sog. „Abgeltungsquote“, d.h. einen Anspruch auf Auszahlung von weiteren Verwertungserlösen, die jedoch noch nicht realisiert wurden. In dem Insolvenzplan heißt es unter Teil 3 (Gestaltender Teil) C. (Gruppenbildung), ab S. 52 ff. des Insolvenzplanes u.a.: „1. Gruppe 1: Gläubiger mit Forderungen aus Genussrechten von mehr als 1.000,00 € und Anschrift in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, die erklärt haben, Anteilsinhaber der Schuldnerin werden zu wollen. Zu der Gruppe 1 gehören die Gläubiger, %(1.) bei denen der Gesamtbetrag ihrer jeweils bestehenden Forderungen (gezeichneter Betrag/Nennbetrag und Genussrechte (wie unten definiert) zuzüglich thesaurierter und/oder aufgelaufener Zinsen und Kosten und sonstiger Nebenforderungen) aus von jedem dieser Gläubiger zum Zeitpunkt des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Sinne von § 235 Abs. 1 InsO (der „Erörterungs- und Abstimmungstermin“) gehaltenen Genussrechten, ungeachtet einer etwaigen Kündigung des Genussrechtsvertrags, eines Widerrufs oder der Nichtannahme der Zeichnung von Genussrechten, der Gesamtbetrag dieser Forderungen eines jeden Gläubigers nachfolgend „Genussrechtsforderung“, welche die Schuldnerin seit...ausgegeben hat (nachfolgend „Genussrechte“), einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € übersteigt; und %(1.) die in der Anlage Gruppe 1 genannt sind; und %(1.) deren jeweilige Genussrechtsforderung in Höhe von mehr als 1000 € ... rechtskräftig zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. 2. Gruppe 2: Gläubiger mit Forderungen aus Genussrechten von mehr als 1.000,00 €, die nicht erklärt haben, Anteilsinhaber der Schuldnerin werden zu wollen.“. Unter 7. heißt es: „Zur Gruppe 7 gehören sämtliche Insolvenzgläubiger der Schuldnerin mit ihren sonstigen nicht nachrangigen Forderungen, die keiner der Gruppen 1 bis 6 zugeordnet werden. Die Gruppe enthält als Gläubiger insbesondere Lieferanten, Stromkunden mit ihren Guthabenforderungen aus dem Zeitraum vor der Insolvenzantragstellung, Stromhändler, (Übertragungs-)Netzbetreiber, Sozialversicherungsträger und die Finanzämter. Mit umfasst sind daneben die sonstigen Gläubiger, die ihre Forderungen nach Maßgabe des § 191 InsO nur aufschiebend bedingt anmelden können und die nicht bereits in eine andere Gruppe fallen. Teil der Gruppe sind zudem die Gläubiger, die ihre nicht nachrangigen Forderungen bis zum Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht angemeldet haben und keiner anderen Gruppe zugeordnet werden können.“ … Auf Seite 63 des Insolvenzplans heißt es u.a.: „Die Abgeltungskomponente entspricht somit voraussichtlich rund 23,3 % auf die quotenberechtigte Forderung (nachfolgend auch die „Abgeltungsquote“).“ Auf Seite 65 des Insolvenzplans heißt es u.a.: „Aus der Liquidation der S.-Vermögenswerte ergibt sich die quotal an die Abgeltungsgläubiger auszuzahlende Abgeltungskomponente. Die S.-Vermögenswerte werden nicht von der Schuldnerin, sondern unter der Kontrolle des Insolvenzverwalters als Planüberwacher zugunsten der Abgeltungsgläubiger liquidiert werden. Der Forderungseinzug bzw. die Realisierung erfolgt daher im Rahmen der Überwachung der Planerfüllung gemäß §§ 260 InsO ff., wobei die S.-Vermögenswerte von dem sonstigen, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 Abs. 1 InsO nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögen der Schuldnerin separiert werden. Diese Separierung erfolgt zum Schutz der Abgeltungsgläubiger. Der Insolvenzverwalter hat die S.- Vermögenswerte aufschiebend bedingt auf die Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 248 InsO an eine von ihm für Verwertungszwecke gehaltene Gesellschaft, die P. Abgeltungsgläubiger S. GmbH mit Sitz in H., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB XXX (die „S.-Gesellschaft“), übertragen.“ Auf Seite 71 des Insolvenzplans heißt es unter Ziffer 5 u.a.: „Bestrittene oder nicht festgestellte Forderungen werden nur berücksichtigt und nach Maßgabe der Regelungen in diesem Insolvenzplan mit einer Quote bedient, wenn der betreffende Gläubiger entweder %(1) innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zur Klärung der Angelegenheit gegen den Bestreitenden eine Feststellungsklage anhängig gemacht hat bzw. aufnimmt und dem Insolvenzverwalter entsprechend § 189 InsO nachweist, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben bzw. das Verfahren in einem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist, oder %(1) zur Behandlung der geltend gemachten Forderung eine einvernehmliche Regelung mit der Schuldnerin trifft. ... 6. Verzicht Über die Planquoten hinaus erhalten die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin keine Befriedigung. Die Insolvenzgläubiger verzichten insoweit mit Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses gemäß § 248 InsO auf ihre über die Planquoten hinausgehenden Forderungen gegen die Schuldnerin, § 227 InsO.“ Auf die weiteren Einzelheiten des Insolvenzplans nebst Anlagen wird Bezug genommen (Anlage B1, K7). Die Klägerin meint, sie habe ein Anrecht auf die Barauszahlungsquote in Höhe von 34,5 % gegen die Beklagte. Denn zum Zeitpunkt ihrer Kündigung sei bereits ein aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis resultierender Rückzahlungsanspruch ihrerseits entstanden. Sie sei deshalb nicht in die Gläubigergruppe 1 einzuordnen, was zunächst durch die Beklagte behauptet worden sei, ebensowenig in die Gläubigergruppe 2. Vielmehr sei sie der Gruppe 7 zugehörig. Denn ihre Forderungen resultierten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (mehr) aus den Genussrechten, sondern aus dem durch die Kündigung bzw. den Widerruf bereits zuvor entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis. Mithin seien die Genussrechte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durch die Klägerin nicht mehr „gehalten" worden i.S.d. Insolvenzplans. Diesem Wortlaut nach könnten den Gruppen 1 oder 2 nur Anleger zugehörig sein, die zum Zeitpunkt des Erörterungs- und Abstimmungstermins die Genussrechte noch ungekündigt gehalten hätten. Rückabwicklungsansprüche von Genussrechtsinhabern seien an dieser Stelle nicht mit in den Insolvenzplan aufgenommen worden. Eine dingliche Wirkung setze der Begriff des Haltens von Genussrechten nicht voraus; vielmehr stelle dieser Begriff auf „die Besitzlage" ab, „wie sich aus einem Vergleich zu § 7 StVG unschwer" ergäbe. Der Insolvenzplan benachteilige die Klägerin, insoweit auch Genussrechtsinhaber von der Gläubigergruppe 1 erfasst sein sollen, die den Genussrechtsvertrag zuvor gekündigt, einen Widerruf oder die Nichtannahme der Zeichnung von Genussrechten erklärt hätten. Denn für diese Insolvenzgläubiger gäbe es keine Möglichkeit, der Zuordnung zu dieser Gläubigergruppe zu entkommen. Diese „Klausel" sei in Anlehnung an die Auslegung von Willenserklärungen nach Treu und Glauben sowie im Hinblick auf die Vorschriften, welche für allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zu überprüfen. Die Klägerin habe ihre Genussrechte ordentlich gekündigt durch das Schreiben vom 14. Januar 2014 sowie einen wirksamen Widerruf durch das Schreiben vom 17. Januar 2014 erklärt (Blatt 7 d. A.), denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen, mit der Folge dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hätte. Auch sei die Klägerin wegen arglistiger Täuschung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch nachweislich unwahre Werbeaussagen zu einer Anfechtung ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen. Ihr Feststellungsinteresse sei aufgrund der Weigerung der Beklagten, den Anspruch außergerichtlich anzuerkennen, sowie mangels Fälligkeit eines Leistungsanspruchs gegeben. Aus der Feststellung zur Insolvenztabelle ergäbe sich nicht, in welche Gläubigergruppe die Klägerin einzuordnen sei. Die Abgeltungskomponente entspräche voraussichtlich rund 24,4 % (Antrag zu 2.) auf die quotenberechtigte Forderung. Zu Unrecht verweigere die Beklagte eine Auszahlung. Da noch keine konkreten Verwertungserlöse vorlägen, könne die Klage insoweit noch nicht beziffert werden. Die Beklagte schulde darüber hinaus, aus Verzug den Ausgleich der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 (Teil 3) zu § 2 Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anzurechnenden, als solche im Festsetzungsverfahren aber nicht erstattungsfähigen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 30.000,00 € ; diese betrage hier unter Ansatz einer wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als angemessen zu erachtenden 2,5 Geschäftsgebühr (einschließlich Post- und Telekommunikationsentgelt) 2.591,23 € gemäß Kostennote vom 18. März 2014 (Anlage K9). Diese Forderung könne nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte „unbeschränkt“ geltend gemacht werden (gem. § 201 Abs. 1 InsO). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.05.2016 ihre Klaganträge um mehrere Hilfsanträge ergänzt. Sie beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.924,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Auszahlung einer weiteren Abgeltungskomponente in Höhe von 7.726,48 € verpflichtet ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.591,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Anträge zu 1) und 2) für unzulässig erachten sollte: Es wird festgestellt, dass die Klägerin in die Gläubigergruppe 7 im Sinne des Insolvenzplans im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. R. E. eG einzuordnen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei schon unzulässig, denn die Feststellung zu der Insolvenztabelle wirke wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen übrigen Insolvenzgläubigern; daneben schaffe § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Realisierung der Nachhaftung einen vollstreckbaren Titel. Insoweit sich die Klage auf den bereits festgestellten Teil der angemeldeten Insolvenzforderung bezieht, fehle der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gälte in Bezug auf den Antrag zu 2. der Klagschrift. Die klägerische Forderung würde entsprechend dem angenommenen Insolvenzplan befriedigt werden. Mit ihrer Forderung sei sie in die Gläubigergruppe 2 und nicht in die Gläubigergruppe 7 einzuordnen, anderes sei nie behauptet worden. Einen Anspruch auf Auszahlung der „Barauszahlungsquote“ habe die Klägerin daher nicht. Nicht einmal den Gläubigern der Gruppe 7 stünde kraft des Insolvenzplans ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu; dieser richte sich nach Maßgabe des Insolvenzplans vielmehr gegen die S.-Gesellschaft. Im Hinblick auf den Begriff der „gehaltenen“ Genussrechte gemäß der Definition im Insolvenzplan, kämen Kündigung und Widerruf keine dingliche Wirkung zu. Die Klägerin leite ihre Ansprüche jedoch aus einem schuldrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ab. Der Wortlaut des Insolvenzplans sei insoweit klar und nicht auslegungsbedürftig. Etwaige Zahlungspflichten träfen ohnehin nicht die auf der Grundlage des Insolvenzplans entschuldete Beklagte, sondern vielmehr eine eigens hierfür gegründete S.-Gesellschaft. Die sog. „Abgeltungsquote“ betrage (nur) 23,3 % - entspr. Seite 63 des Insolvenzplans - und beinhalte einen Anspruch auf Auszahlung von weiteren Verwertungserlösen, welche derzeit jedoch noch nicht realisiert worden seien. Einen Auszahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich ihrer Insolvenzforderungen könne es nicht geben, weil die Klägerin an die Modalitäten des Insolvenzplans gebunden sei - entsprechend habe es keine vorprozessuale Weigerung gegeben, den geltend gemachten Auszahlungsanspruch anzuerkennen. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten - welche als Insolvenzforderung bestritten worden seien und deren Zahlung bestritten wird - stünden der Klägerin auch mangels Verzug der Beklagten nicht zu, zumal Umstände, welche den maximalen Gebührenansatz rechtfertigen könnten, fehlten. Nach eigenem Vortrag habe die Klägerin die Genussrechtsvereinbarung persönlich bereits am 14.01.2014 gekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.