Urteil
4 O 75/16
LG Itzehoe 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.962,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Itzehoe 4 OH 10/14 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 21.962,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.962,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Itzehoe 4 OH 10/14 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 21.962,10 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet (1), die zulässige Widerklage ist weit überwiegend begründet (2). (1) Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Kostenvorschuss gem. § 637 Abs. 1, 3 BGB gegen die Beklagte zu. Der Besteller kann gem. § 637 Abs. 1 BGB wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Gem. § 637 Abs. 3 BGB kann der Besteller von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Diesen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Gewerk der Beklagten ist nicht mangelhaft. Bei dem Vertrag um den Einbau einer Lüftungsanlage handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Das Werk der Beklagten ist jedoch im Zeitpunkt der Begutachtung durch die gerichtlich im Hauptverfahren bestellten Sachverständigen nicht (mehr) mangelhaft. Das Werk ist gem. § 633 Abs. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Nach diesen Maßstäben ist das Werk der Beklagten nicht mangelhaft. Da die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart haben, welche maximalen Schallschutzpegel die Anlage einzuhalten hat, ist Beurteilungsmaßstab die gewöhnliche Beschaffenheit, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Welche maximalen Schallschutzpegel bei Wohnhäusern einzuhalten sind, welche Beschaffenheit die Kläger also erwarten können durften, ist nicht einheitlich normiert und unterliegt daher einer Einzelfallbeurteilung. Es gibt keine Regelung dafür, welche Geräuschpegel dem anerkannten Maßstab der Technik entsprechen. Es gibt allerdings DIN- bzw. VDI- Normen, die gewisse Standards definieren und damit als Anhaltspunkt herangezogen werden können. Als Mindestschallschutz gilt danach vielfach für haustechnische Anlagen in Wohnräumen ein Wert von nicht mehr als 30 dB (vgl. VDI 4100 Stand August 2007; VDI 4100 Stand Oktober 2012; DEGA- Empfehlung 103 Stand März 2009; DIN 4109-1 Stand Januar 2018; VDI 2081 Blatt 1 Stand Juli 2001). Teilweise wird indes auch darauf abgestellt, dass ein bis zu 5 dB höherer Wert dann vertretbar ist, sofern es sich um ein Dauergeräusch ohne auffällige Einzeltöne handelt. Während Werte von nicht mehr als 30 dB teilweise bereits als guter Wert i.S.v. hohen Anforderungen angesehen werden (z.B. VDI 2081 Bl. 1; VDI 4100, Okt. 12, SSt EB II, Fußnote A), so sehen andere Normierungen einen Wert von nicht höher als 25 dB oder sogar unter 22 dB bzw. 20 dB als hochwertigen Schallschutz an (VDI ,4100, Okt. 12, Sst II und Sst III; DEGA- Empfehlung 103). Sämtliche dieser Werte werden zumindest in Stufe 1, überwiegend aber auch in Stufe 2 eingehalten, wie sich aus den Messungen des Sachverständigen B. ergibt. In keinem Raum werden innerhalb der relevanten Betriebsstufen 1 und 2 Schalldruckpegel von 30 dB überschritten. Die Anlage kann von den Eigentümern frei eingestellt werden. Bei Begutachtung durch den Sachverständigen B. war die Anlage in der Stufe 1 auf einen Gesamtvolumenstrom von ca. 90 m³/h eingestellt worden, in Betriebsstufe 2 auf ca. 130 m³/h und in Stufe 3 auf ca. 250 m³/h, wobei letztere Stufe auch nur dann eingestellt wird, wenn extreme Belastungen ("Partybetrieb") vorliegen. Der Sachverständige hat die Messungen in jedem Raum des Hauses dergestalt durchgeführt, dass er die Schallpegelmessungen jeweils an drei Positionen im Raum durchgeführt und energetisch gemittelt hat. Außerdem hat der Sachverständige in jedem Raum eine Fremdgeräuschmessung und, soweit erforderlich, auch eine Fremdgeräuschkorrektur durchgeführt. Der Sachverständige hat auf diese Weise in Stufe 1 für das Schlafzimmer einen maximalen Schalldruckpegel von 22 dB, für das Kinderzimmer von 23 dB und das Wohn-/Esszimmer von 25 dB ermittelt. In Stufe 2 lag der maximale Schalldruckpegel im Schlaf- und im Kinderzimmer bei jeweils 26 dB und im Wohn-/Esszimmer bei 28 dB. Der Sachverständige hat auch überzeugend erläutert, warum die Messwerte des Sachverständigen H. höher ausgefallen waren. Dieser hatte nämlich offenbar keine Nachhall- und Fremdgeräuschkorrektur durchgeführt. Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen sind die Geräusch- Unterschiede zwischen den Stufen 1 und 2 nur wenig wahrnehmbar. Denn eine Erhöhung des Schalls um 3 dB bedeutet keine Verdoppelung der Lautstärke, sondern lediglich eine Verdoppelung der Schallenergie. Eine Verdoppelung der Lautstärke ist erst bei einer Zunahme um mindestens 10 dB anzunehmen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Das Gutachten des Sachverständigen B. ist frei von Widersprüchen und in sich schlüssig. Der Sachverständige ist bei seiner Beurteilung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Als Sachverständiger für Schallemissionen- und -immissionen, Bau- und Raumakustik ist er für die Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts besonders qualifiziert. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen ist von keinem Mangel des Gewerks der Beklagten auszugehen. Die Parteien haben keine Vereinbarung zum Schallschutz getroffen und können sich daher nicht darauf berufen, die bestmögliche Ausführung mit der höchsten Schallschutzstufe von höchstens 20 dB verlangen zu können. Auch in Stufe 2 liegen die Schallpegel in den Zimmern, in denen geschlafen wird, also Eltern- und Kinderschlafzimmer bei 26 dB. In der Betriebsstufe 1 liegen die Werte für jene Zimmer sogar -teils deutlich- unter 25 dB. Auch wenn es keine anerkannten Regeln der Technik im Hinblick auf maximal zu erreichende Schalldruckpegel gibt, so können doch zumindest Vergleiche herangezogen werden. Der Sachverständige hat insoweit die Anlagen mit Kraftfahrzeugmarken- und typen verglichen. So verglich er einen maximal zu erreichenden Schalldruckpegel von 20 dB mit einem Mercedes- Fahrzeug und bis zu 25 dB mit einem VW- Golf. Erst bei Erreichen von Werten um 30 dB bei Einfamilienhäusern in guter Lage wähnte der Sachverständige Probleme. Vorliegend haben die Kläger somit eine Anlage auf VW- Golf- Niveau erworben und damit eine ordentliche Anlage, wenn auch nicht aus dem Luxus- Segment. Da entsprechendes aber auch nicht vereinbart war, entspricht die Anlage dem, was bei mittlerer Art und Güte zu erwarten war. Dabei ist es im Hinblick auf die Funktionalität der Anlage, wie Feuchteschutz und Hygieneanforderungen auch unschädlich, wenn diese nachts in Stufe 1 läuft. Dies ergibt sich aus dem Ergänzungs- Gutachten des Sachverständigen v. G.. Zwar hat er die Stufen anders aufgeteilt und wertet die Stufe 2 aus dem Gutachten B. als Stufe 1 mit reduzierter Lüftung mit einem Volumenluftstrom von 135 m³/h. Nach seiner Beurteilung kann diese dann verwendet werden, wenn die Nutzer anwesend sind und geringe interne Lasten betrieben werden, also die Bewohner schlafen. Er hat dabei als Stufe 1 (reduzierte Lüftung) diejenige angesehen, die der Sachverständige B. als Stufe 2 mit einem Volumenstrom von eingestellten ca. 130m³/h und tatsächlich gemessenen 144 m³/h angegeben hat. Nach seiner Einschätzung reicht es im Hinblick auf den Feuchteschutz und für die Bausubstanz aus, wenn nachts die Betriebsstufe 1 gemäß Gutachten B., also mit einem Volumenstrom von 90 m³/h gefahren wird (vgl. Seite 10, Punkt 3.4 im GA vom 08.06.2020, Bl. 315 d.A.). Dabei hat sich der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts auch nicht verschrieben, wie die Kläger meinen. Denn er unterscheidet die Stufen 1 und 2 dahingehend, welche Nutzung die anwesenden Bewohner jeweils betreiben (Stufe 1: geringe interne Lasten; Stufe 2 Normalnutzung). Das Gericht folgt auch den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen v. G.. Das Gutachten des Sachverständigen v. G. ist frei von Widersprüchen und in sich schlüssig. Der Sachverständige ist bei seiner Beurteilung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Als Sachverständiger für haustechnische Gebäudeausrüstungen, Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen ist er für die Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts besonders qualifiziert. Zu unterscheiden ist im Hinblick auf das, was von der Anlage in Bezug auf Schallschutz erwartet werden darf, zu welchen Zwecken Zimmer genutzt werden. Schlafzimmer müssen daher zur Überzeugung des Gerichts höhere Schallschutzwerte erreichen, als diejenigen Zimmer, die im Alltag genutzt werden und in denen weitere Umgebungsgeräusche vorhanden sind. Denn der Sachverständige B. hat insoweit überzeugend erläutert, dass nicht der Geräuschpegel an sich stört, sondern die Differenz zu den Umgebungsgeräuschen. In Küche, Wohn- und Arbeitszimmer, wo man tagsüber lebt, sich unterhält, kocht, der Fernseher oder Musik laufen, sind andere Umgebungsgeräusche vorhanden, die gemessene Dezibelwerte von knapp unter 30 anders darstellen, als Werte in den Zimmern, in denen geschlafen wird und praktisch keine anderen Umgebungsgeräusche vorhanden sind. Deshalb ist es aus Sicht des Gerichts auch zu akzeptieren, dass in der Stufe 2 des Sachverständigen B. leicht höhere Werte erreicht werden, weil diese tagsüber weniger stark ins Gewicht fallen. Nachts hingegen kann, so auch der Sachverständige v. G., bedenkenlos auf die Stufe 1 (also mit 90 m³/h Volumenstrom) heruntergeschaltet werden, ohne dass Folgen für Hygiene und Bautenschutz zu befürchten sind. Die dort erreichten Geräuschpegel entsprechen indes hochwertigen Schallschutzanforderungen. Soweit die Kläger nunmehr monieren, dass die Anlage keine vier Betriebsstufen vorsehe und deswegen mangelhaft sei, sprechen dagegen die technischen Unterlagen. Die Kläger haben ihre gegenteilige Behauptung auch erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 vorgetragen. Es war auch kein weiteres Gutachten einzuholen oder der Sachverständige v. G. zur Erläuterung zu laden. Von Amts wegen war eine Ladung des Sachverständigen nicht erforderlich, da dem Gericht die Schlussfolgerungen aus dem Ergänzungsgutachten logisch und nachvollziehbar erscheinen. Da der Sachverständige v. G. auch nicht zur Frage der Lautstärke der Anlage bestellt worden war, war die Schlussfolgerung der Klägerseite im Schriftsatz vom 19.04.2021 nicht nachvollziehbar. Konkrete Nachfragen waren nicht gestellt worden, weshalb auch der Schriftsatz nicht als Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu verstehen war. Dennoch war aus Vorsicht und im Hinblick auf die Gewährung eines fairen Verfahrens mit der Ladung zum Termin die Gelegenheit gegeben worden, ggf. doch noch Nachfragen an den Sachverständigen zu formulieren und sein Erscheinen zur Erläuterung des Gutachtens zu beantragen. Diese Möglichkeit wurde nicht wahrgenommen. Da die Hauptforderung unbegründet ist, besteht auch kein Feststellungsanspruch und sind auch die Nebenforderungen unbegründet. (2) Die Widerklage ist weit überwiegend begründet. Die Beklagte hat aus den obigen Gründen Anspruch auf Zahlung des restlichen und der Höhe nach unstreitigen Werklohnes in Höhe von 4.962,10 €. Dies folgt aus § 631 BGB. Unbegründet ist die Widerklage indes, soweit die Beklagte 10% Zinsen begehrt. Dass die Beklagte tatsächlich Zinsen in jener Höhe zahlen musste, ist von Klägerseite bestritten und daraufhin nicht weiter belegt worden. Es war daher als Minus auf die gesetzlichen Verzugszinsen zu erkennen. (3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die teilweise Abweisung der Widerklage hatte keinen Einfluss auf den Streitwert und damit auch nicht auf die Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO i.Vm. § 45 GKG. Den Feststellungsantrag der Kläger hat das Gericht dabei mit 2.000,00 € bewertet. Die Kläger begehren von der Beklagten Kostenvorschuss für eine begehrte Mängelbeseitigung an einer kontrollierten Wohnraumlüftungsanlage. Die Kläger ließen im Jahr 2012 durch die Fa. V. aus, H. ein Einfamilienhaus in H. errichten, in welches sie im September des Jahres einzogen. Mit der Durchführung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten wurde die Beklagte nicht durch den Bauträger, sondern durch die Kläger selbst beauftragt. Gegenstand des Auftrages war u.a. der Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung, deren Mangelfreiheit vorliegend streitgegenständlich ist. Die Anlage wurde im September 2012 erstmalig eingemessen. Ein Abnahmeprotokoll wurde am 29.09.2012 unterzeichnet (Bl. 279 d.A.); als noch durchzuführende Arbeiten wurden Arbeiten am Urinal, am Dichtring in der Dusche und an Steckdosen für die Hausstaubsaugeranlage aufgeführt. Inwieweit hierin eine Abnahme der Anlage zu sehen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Zu einem weiteren Termin kam es am 17.11.2012. Die Beklagte stellte für ihre Arbeiten mit Schlussrechnung vom 31.12.2012 einen Betrag von 36.803,78 € in Rechnung. Bis auf einen Betrag in Höhe von 4.962,10 €, welchen die Kläger aufgrund behaupteter Mängel einbehielten, zahlten diese den Rechnungsbetrag. Seit Inbetriebnahme der Lüftungsanlage monieren die Kläger, dass diese zu laut sei. Es kam deshalb zu diversen Nachbesserungsversuchen durch die Beklagte. Die Kläger beantragten die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung der Ursache der zu hohen Lautstärke. Der gerichtlich bestellte Sachverständige H. stellte Mängel fest und die Beklagte führte entsprechend dem Gutachten Mängelbeseitigungsarbeiten durch. Die Kläger beauftragten privat den Sachverständigen P. K. mit der Kontrolle der durch die Beklagte durchgeführten Nachbesserungsarbeiten. Dieser erachtete diese Arbeiten als unzureichend und schlug u.a. vor, dass die Zuluftventile im Schlafzimmer und die Abluftventile zu erweitern und zusätzliche Schalldämmvolumenelemente im Anschlusskasten des Luftauslassventils einzubauen seien (vgl. Stellungnahme SV K., Anlage K1, Bl. 5 ff. d.A.). Zu einer Einigung zwischen den Parteien ist es indes nicht mehr gekommen. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen ein Vorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten an der mangelbehafteten Lüftungsanlage zustehe. Insbesondere sei die Abnahme des Gewerks nicht erfolgt, vielmehr hätten sie die Abnahme stets unter dem Vorbehalt der noch bestehenden Mängel, wie zu großer Lärm, erklärt. Da es sich bei dem errichten Haus um ein Haus der gehobenen Ausführung handele, sei auch ein besserer Lärmschutz zu gewährleisten. Dies hätte die Beklagte wissen können und müssen und hätte die Anlage entsprechend dimensionieren müssen. Die Schalldruckpegel dürften nach ihrer Auffassung bei einem Gebäude dieses Anspruchs nicht höher als 25 dB ausfallen. Diese Pegel seien nicht eingehalten, wie sich auch aus dem Schallgutachten des Sachverständigen B. ergebe. Hinzu komme, dass die vom Sachverständigen B. ermittelten Schallwerte nur dann eingehalten werden könnten, wenn zugleich der Luftaustausch reduziert werde. Dadurch würde allerdings das Raumklima leiden, was nicht nur für die Gesundheit der Bewohner schädlich sei, sondern auch für die Bausubstanz schädlich werden könne. Sie hätten erwarten dürfen, dass von Seiten der Beklagten ein Hinweis darauf erfolgt wäre, wenn die Anlage in der erforderlichen Stufe, auch nachts, stets zu hören wäre. Sie seien davon ausgegangen, dass die Anlage im Betrieb praktisch nicht hörbar sei. Ein gegenteiliger Hinweis sei nicht erfolgt, vielmehr sei gar nicht über Lärmbelastung durch den Betrieb der Anlage gesprochen worden. Die Anlage entspreche nicht den Anforderungen, die erwartet werden dürften. So verfüge sie auch entgegen den Behauptungen der Beklagten und des Sachverständigen v. G. nicht über vier Stufen gemäß der DIN 1946-6, sondern lediglich über drei Stufen. Die vierte Stufe sei lediglich die Stufe "aus". Stufe 2 der Lüftungsanlage sie die für den Normalbetrieb der Anlage maßgebliche Nennlüftung. Werde sie so betrieben, wie vom Gutachter gefordert, nämlich mit einem Luftvolumenstrom von 192 m³/h, so ergebe das eine Geräuschbelastung von mehr als 30 dB und sei deshalb zu laut. Schraube man die Leistung herunter, so werde die Lüftungsanlage zwar leiser, leiste aber auch nicht mehr das vertraglich geschuldete Soll. Die Kläger erklären, die Mängel beseitigen zu wollen. Hierfür benötigten sie den Vorschuss, der sich aus der Schätzung des Sachverständigen K. und unter Berücksichtigung ihres Einbehaltes dadurch ergebe, dass der Sachverständige die Kosten für die Mängelbeseitigung an der Wohnraumbelüftung auf 4.369,68 € brutto schätze, aber noch ein hoher Kostenanteil durch Maurerarbeiten und sonstige Arbeiten erfolgen werde. Sie schätzen die noch anfallenden Kosten auf mindestens 15.000,00 € und beantragen weiterhin die Feststellung, dass die Beklagte auch darüber hinausgehende Kosten im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung zu tragen habe. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeglichen weiteren Schaden für die Mängelbeseitigung zu ersetzen, der den Klägern in ihrem Bauvorhaben "Neubau eines Einfamilienhauses in H." dadurch entstanden ist, dass die von der Beklagten in dem Bauvorhaben der Kläger eingebaute kontrollierte Wohnraumlüftungsanlage einen Schalldruckpegel von 25 dB nicht einhält; 3. der Beklagten auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Itzehoe 4 OH 10/14 aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.962,10 € zzgl. 10% Verzugszinsen seit dem 25. Juli 2013 zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, einen höheren Schallschutz zu schulden. Sie habe vielmehr nur den Einbau des streitgegenständlichen Lüftungsgerätes entsprechend den Vorgaben des Herstellers geschuldet. Eine vom durchschnittlichen Schallschutz abweichende Vereinbarung gebe es nicht. Auch jenseits der streitgegenständlichen Anlage hätten sich für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kläger gesteigerten Wert auf erhöhten Schallschutz gelegt hätten. Es gebe auch keine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien, aus welcher sich ergebe, dass etwas anderes vereinbart worden sei. Die Kläger dürften deshalb nur einen Schallschutz erwarten, der dem Durchschnittsstandard entspreche. Für Wohn- und Schlafräume sei dies ein zulässiger Schalldruck von bis zu 30 dB, wobei bei einem gleichmäßigen Geräusch, wie es bei einer solchen Anlage der Fall sei, auch ein bis zu 5 dB höherer Wert zulässig sei. Diese Werte würden auf jeden Fall eingehalten, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B. ergebe. So seien sämtliche Werte in Betriebsstufe 1 unter 25 dB und selbst in der Betriebsstufe 2 unter 30 dB. Mehr sei durch die Beklagte nicht geschuldet, weshalb die Klage insoweit abzuweisen sei. Da die Kläger auf die Schlussrechnung unstreitig einen Teilbetrag in Höhe von 4.962,10 € nicht gezahlt hätten, stünde der Beklagten ferner noch dieser Betrag zu. Dies entspreche der Widerklage. Den Widerklagebetrag stellen die Kläger der Höhe nach unstreitig, erklären allerdings insoweit einen aus ihrer Sicht berechtigten Einbehalt. Soweit die Beklagte 10% Verzugszinsen geltend mache, bestreiten die Kläger, dass Zinsen in dieser Höhe angefallen seien. Wegen des weiteren wechselseitigen Vorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 07.07.2016 zugestellt. Die Widerklage wurde den Klägern am 02.08.2016 zugestellt. Das Gericht hat das selbständige Beweisverfahren 4 OH 10/14 beigezogen. Das Gericht hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B. Wegen Beweisgegenstand und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 11.12.2017 (Bl. 69 f. d.A.), das schriftliche Gutachten vom 11.07.2018 (Bl. 110 ff. d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 31.01.2019 (Bl. 205 ff. d.A.) sowie die mündlichen Erläuterungen im Termin vom 28.05.2019 (Bl. 244 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen v. G. Wegen Beweisgegenstand und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 28.05.2019 (Bl. 253 f. d.A.), das schriftliche Sachverständigengutachten vom 08.06.2020 (Bl. 306 ff. d.A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 23.03.2021 (Bl. 342 ff. d.A.) Bezug genommen. Ferner hat das Gericht die Parteien persönlich angehört. Es wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2019 (Bl. 244 ff. d.A.) Bezug genommen.