Beschluss
4 T 47/22
LG Itzehoe 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 07.03.2022, Az. 42 XVII 19503, wird verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 07.03.2022, Az. 42 XVII 19503, wird verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die gegen den Beschluss vom 07.02.2022 erhobene Beschwerde ist unzulässig. Die Anordnung sachverständiger Begutachtung und die Auswahl der Sachverständigen durch das Gericht sind als Zwischenentscheidung(en) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss v. 23.01.2008, XII ZB 209/06). Gemäß § 58 Abs. 2 FamFG erfolgt die Prüfung von nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen, vielmehr im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen die Endentscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 25 Abs. 2 GNotKG, 81 FamFG.