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Beschluss

4 T 177/22

LG Itzehoe 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 23.09.2022, Az. 64 M 20/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 23.09.2022, Az. 64 M 20/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Schleswig vom 30.06.2022 (22-9738974-0-2). Im Vollstreckungsantrag vom 28.07.2022 heißt es: „Wir versichern hiermit gem. § 753a ZPO unsere ordnungsgemäße Bevollmächtigung.“ Die Gerichtsvollzieherin konnte die Forderung beitreiben und bat mit Schreiben vom 31.08.2022 um Übersendung einer Geldempfangsvollmacht. Hiergegen legte die Gläubigerin Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ein. Sie vertritt die Auffassung, dass es einer Vorlage einer Geldempfangsvollmacht nicht bedürfe, wenn nach § 753a ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert worden sei. Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab und legte die Angelegenheit dem Amtsgericht Elmshorn zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.09.2022 die Erinnerung zurückgewiesen. Zwar umfasse im Grundsatz die Versicherung gem. § 753a ZPO auch die Geldempfangsvollmacht und sei nicht nur auf das Vorliegen einer Prozessvollmacht im engeren Sinne beschränkt. Allerdings sei die Versicherung stets am konkreten Wortlaut auszulegen. Die Auslegung ergebe hier, dass nur davon auszugehen sei, dass ausschließlich eine Prozessvollmacht i.S.d. § 81 ZPO bestehe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Die Kammer hat eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht eingeholt. Es wird insoweit auf die Stellungnahme vom 07.11.2022 (Bl. 4 f. d.A.) Bezug genommen. Ferner hat die Kammer die Beschwerde mit Beschluss vom 09.11.2022 zur Entscheidung übernommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieherin zurückgewiesen. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Versicherung nach § 753a ZPO vorliegend ausschließlich eine Prozessvollmacht umfasse. Allerdings geht die Kammer auch davon aus, dass nach § 753a ZPO einzig das Bestehen einer Prozessvollmacht i.S.d. § 81 ZPO bestätigt werden kann, nicht jedoch zugleich eine Geldempfangsvollmacht. Die bloße Prozessvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten jedoch nicht, die beigetriebenen Gelder oder Gegenstände in Empfang zu nehmen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Eine Ausnahme besteht lediglich für die vom Gegner zu erstattenden Prozesskosten, § 81, letzter Halbsatz ZPO (vgl. auch Zöller-Althammer, 34. Auflage, § 81, Rn. 7 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 753a ZPO lässt sich nicht entnehmen, ob nur die ordnungsgemäße Prozessvollmacht oder auch die Geldempfangsvollmacht versichert werden kann. Die Gesetzesbegründung dazu ist widersprüchlich. Dort heißt es: „Die Vorschrift orientiert sich an der für das Mahnverfahren bewährten Vorschrift des § 703 ZPO und dient der Verfahrensvereinfachung. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Regelung auch die Ablieferung nach § 815 Absatz 1 ZPO umfasst und die Vollmacht auch auf Verlangen des Schuldners nicht nachgewiesen werden muss (vergleiche insoweit zu § 703 ZPO Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 703 ZPO, Rn. 1), soll sie jedoch für Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 ZPO nicht gelten.“ Allerdings erfasst § 703 ZPO nicht die Ablieferung nach § 815 ZPO. Vielmehr wird dort davon ausgegangen, dass eine Prozessvollmacht gerade nicht genügt, sondern auch Rechtsanwälte eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen haben (Zöller-Herget, 34. Auflage, § 815, Rn. 1). Angesichts der unklaren Lage und der besonderen Bedeutung gerade einer Geldempfangsvollmacht, vermag die Kammer nicht anhand einer Bezugnahme auf den § 753a ZPO auf das Vorliegen einer solchen schließen. Und zwar auch dann nicht, wenn dies ausdrücklich klargestellt wird. Da bezüglich dieser Rechtslage bislang eine uneinheitliche Rechtsprechung und Auslegung besteht, war zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 574 Abs. 3, Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.