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Urteil

4 O 44/23

LG Itzehoe 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2024:0307.4O44723.00
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Leitsätze
Auch die Annahme eines Zusammenhangs zwischen einer Impfung und der anschließenden Schultersteife des Patienten stellt keinen sicheren Anhaltspunkt für einen Behandlungsfehler dar.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch die Annahme eines Zusammenhangs zwischen einer Impfung und der anschließenden Schultersteife des Patienten stellt keinen sicheren Anhaltspunkt für einen Behandlungsfehler dar.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Schadensersatz aus §§ 839, 249 ff. BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen den Beklagten als Träger des Impfzentrums I zu. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 63 Abs. 4 IfSG i.V.m. § 81a BVG aufgrund der erfolgten behördlichen Entscheidung über eine Entschädigung gem. § 60 IfSG bereits der Aktivlegitimation des Klägers entgegensteht, da der Kläger jedenfalls keine Amtspflichtverletzung beweisen konnte. 1. Die nach Amtshaftungsgrundsätzen einstandspflichtige Körperschaft haftet für einen in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes behandelnden Arzt bei einem Behandlungsfehler, d.h. wenn dieser gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung des Patienten einschließlich der therapeutischen Aufklärung verstoßen hat und hieraus ein kausaler Schaden erwachsen ist, wie auch bei einem bloßen Aufklärungsfehler, wenn er bei im Übrigen ordnungsgemäßer Behandlung den Patienten nicht hinreichend aufgeklärt hat und deshalb der mit der Behandlung verbundene Eingriff in den Körper und/oder die Gesundheit des Patienten nicht gerechtfertigt ist (KG, Urteil v. 27.01.2003, 20 U 285/01). Die Sorgfaltspflichten des behandelnden Amtsträgers sind auf eine Behandlung und Versorgung des Patienten gerichtet, in der Regel mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität, die entsprechend § 630a Abs. 2 BGB den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard seines Fachgebiets entspricht (BGH, Urteil v. 20.09.1988, VI ZR 37/88; v. 29.11.1994, VI ZR 189/93). Der Standard in der Medizin wird wiederum durch den jeweiligen Stand der Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrungen zur Zeit der streitgegenständlichen Behandlung repräsentiert, der sich in der praktischen Erprobung bewährt hat und dessen Einhaltung erforderlich ist, um das Behandlungsziel zu erreichen (BGH, Urteil v. 24.02.2015, VI ZR 106/13). Ein Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst beziehungsweise die Sorgfaltspflichten ist anzunehmen, wenn der im Zeitpunkt der Behandlung geltende, den jeweiligen Stand der Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrungen repräsentierende medizinische Standard unterschritten wird. Ein Behandlungsfehler im engeren Sinne liegt auch dann vor, wenn eine erkennbare Krankheit und die sie kennzeichnenden Symptome nicht korrekt erfasst werden (BGH, Urteil v. 08.07.2003, VI ZR 304/02) und das diagnostische Vorgehen und/oder die Bewertung der durch diagnostische Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen (OLG Hamm, Beschluss v. 02.04.2001, 3 U 160/00). Ein sogar grober Behandlungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr im Hinblick auf die Frage der Kausalität zwischen ärztlichem Fehlverhalten und geltend gemachtem (Primär- und, soweit typische Folge, auch Sekundär-) Schaden liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 139/10). Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre, § 630h Abs. 5 S. 2 BGB. 2. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte kein Behandlungsfehler zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Der Beweis ist erst erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist und allen vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten wird. Dies gelang dem Kläger bei der ihm obliegenden Beweisführung nicht. a) Das Gericht hatte keine Veranlassung, über eine Verwertung des vorgelegten sozialmedizinischen Gutachtens gem. § 411a ZPO zu entscheiden, da diesem Gutachten keine Anhaltspunkte zur klägerseits behaupteten Standardwidrigkeit der Impfung zu entnehmen sind, sondern lediglich Ausführungen zum Ursachenzusammenhang zwischen der Impfung und der Schultersteife des Klägers. Ein solcher Ursachenzusammenhang wird zwar überzeugend auch von dem im vorliegenden Verfahren beauftragten Sachverständigen angenommen (vgl. dazu Buchstabe c) unten), bleibt aber ohne haftungsrechtliche Konsequenz, sofern nicht (auch) der Nachweis einer standardwidrigen, nämlich zu nah am Schultergelenk gesetzten Injektion seitens der Impfärztin durch den Kläger geführt werden kann (aaO). b) Die Zeugin S. hat glaubhaft ausgeführt, keine Erinnerung an die konkrete Impfung vom 11.05.2021 mehr zu haben, weil damals ein sehr großer Andrang im Impfzentrum geherrscht habe, die Patientinnen und Patienten mit Maske kamen und nach etwa drei Minuten bereits wieder gingen. Sie könne daher nur allgemein über ihr Vorgehen berichten, wie es auch im vorliegenden Fall gewesen sein dürfte. Sie habe die Patienten nach der Aufklärung erstmalig in der Impfkabine angetroffen, die Impfstelle desinfiziert, das Desinfektionsmittel abgewischt, ein weiteres Mal desinfiziert und dieses dann eintrocknen lassen. In der Zeit sei sie die Unterlagen durchgegangen, habe im Anschluss gefragt, welcher Arm präferiert werde, und schließlich etwa drei Finger breit unter Schulterhöhe mittig an der dicksten Stelle des Oberarmmuskels (Deltoideus) die Spritze angesetzt. Ferner könne sie sich zwar nicht mehr an den konkreten Nadeltypus erinnern, wisse aber noch mit Sicherheit, dass stets derselbe Nadeltyp verwendet worden sei, der besonders kurz und fein gewesen sei. Dass es sich dabei um eine 23G-Nadel gehandelt habe, halte sie für gut möglich. Da sie aufgrund der Anspruchsanmeldung des Klägers bereits durch die KVSH zu dem Fall befragt worden sei, sei ihr bekannt, aber eben nicht mehr erinnerlich, dass der Diabetessensor des Klägers ursächlich für die Wahl des Armes gewesen sein solle. Dazu könne sie allgemein sagen, dass aus ihrer Sicht ein solcher Diabetessensor nicht per se der Wahl des betreffenden Armes entgegenstehe. Es könne hier so gewesen sein, dass der Sensor für das Setzen der Spritze im Weg gewesen ist. Allgemein habe sie es aber so gehandhabt, dass sie Rechtshänder am linken Oberarm geimpft habe. Auf Vorhalt des Klägers, er habe sie auf seine Ulnaris-Lähmung hingewiesen, konnte die Zeugin, ohne dass ihr konkrete Erinnerungen gekommen wären, nur allgemein bekunden, dass eine Ulnaris-Störung mit Lähmungserscheinungen aus ihrer Sicht grundsätzlich einen Grund darstelle, nicht in den betreffenden Oberarm zu impfen. Durch den Sachverständigen angesprochen auf etwaige Vorgaben im Impfzentrum zum Umgang mit Marcumar-Patienten gab die Zeugin an, dass es sich hierbei um keine Kontraindikation gehandelt und lediglich die Vorgabe bestanden habe, länger auf die Injektionsstelle zu drücken sowie diese Patienten eine Viertelstunde länger als üblich zur Nachbeobachtung im Impfzentrum vor Ort zu behalten. c) Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass er zwar von einem Zusammenhang zwischen der Schultersteife des Klägers und der Impfung ausgehe, jedoch aus seiner medizinischen Sicht keine sicheren Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler sehe. Zwar sei die erlittene Kapsulitis adhäsiva durch den MRT-Befund belegt und er gehe auch davon aus, dass sowohl die Schultersteife als auch die für den Sachverständigen nachvollziehbar attestierte Schwellung Folgen der Impfung seien. Es ließe sich allerdings weder aus den Schilderungen der Parteien und der Zeugin zum Impfgeschehen noch aus den eingetretenen Folgen zweifelsfrei der Rückschluss ziehen, dass die Impfinjektion fehlerhaft, insbesondere zu hoch, gesetzt worden ist. Konkret führte der Sachverständige aus, dass der in Rede stehende BioNTech-Impfstoff zur damaligen Zeit intramuskulär injiziert werden musste, weil nur eine solche Injektion zugelassen gewesen sei. Er halte es für möglich, dass die beim Kläger durch den Hausarzt festgestellte Schwellung als deutlich ausgeprägtes Hämatom das Ergebnis einer sehr geringen intramuskulären Gefäßverletzung durch die Impfinjektion sei. Es habe Überlegungen in der Fachwelt dazu gegeben, ob bei Marcumar-Patienten, wie dem Kläger, eine besondere Rücksichtnahme aufgrund ihres erhöhten Blutungsrisikos notwendig sei. Es bestehe aber Konsens darüber, dass die Folgen einer Absetzung des Marcumars risikoreicher seien, als die erhöhte Gefahr eines intramuskulären Hämatoms in Folge einer Impfung bei Marcumar-Patienten. Eine Impfung des Klägers trotz der Einnahme sei daher in keiner Weise zu beanstanden und eine Reduzierung der Antikoagulation nicht geboten gewesen. Hinsichtlich der Kapsulitis adhäsiva führte der Sachverständige sodann aus, dass es sich hierbei um ein noch nicht abschließend erforschtes gesundheitliches Phänomen handele. Die sog. Schultersteife sei eine autoimmune Erkrankung der Gelenkkapsel. Im Rahmen einer umfangreichen Studienreihe habe das Paul-Ehrlich-Institut den Ursachenzusammenhang zwischen Oberarmimpfungen und dem Auftreten einer solchen Schultersteife erforscht. Gesichertes Ergebnis der Studienreihe aus 2016 sei es gewesen, dass auch intramuskuläre Oberarmimpfungen ursächlich hierfür sein könnten. Das zugrundeliegende Phänomen, bei dem Impfstoff an die Gelenkkapsel komme, sei medizinisch bekannt unter der Bezeichnung „SIRVA“. Im Rahmen weiterer Untersuchungen habe man sodann eine zu hoch angesetzte Injektion in den Oberarm, also zu nah am Schultergelenk, als Hauptursache des SIRVA-Phänomens feststellen können. Ferner seien Zweitimpfung aufgrund der aggressiveren Immunreaktion risikoreicher als Erstimpfungen. Konkret habe man in der genannten Studie bei elf im Detail untersuchten Fällen von Schultersteife acht davon auf eine zu hohe Injektion zurückführen können. In den übrigen drei Fällen von Schultersteife nach Impfung sei dies jedoch als Ursache auszuschließen gewesen. Insofern stelle eine zu hohe Injektion zwar eine wichtige, aber keinesfalls zwingende Ursache für eine Schultersteife dar. Man wisse zwar aufgrund der Studien, dass die Schultersteife als Folge einer zu hoch angesetzten Impfung in Impfzentren aufgrund der dortigen Behandlung zahlreicher Patienten unter erhöhtem Zeitdruck häufiger vorkomme, dies ließe aber noch immer nicht den sicheren Schluss einer zu hohen Injektion im vorliegenden Fall zu. Vorliegend sei nämlich als individueller Risikofaktor zum Beispiel auch die Diabetes-Erkrankung des Klägers bekannt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich der Impfstoff durch das intramuskuläre Hämatom anders verteilt haben dürfte. In der Konsequenz habe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der Impfstoff trotz fachgerechter Injektion zum Schultergelenk gelangt. Die Marcumar-Behandlung sei somit nicht nur hinsichtlich des entstandenen Hämatoms, sondern auch mit Blick auf die Schultersteife ein zusätzlicher individueller Risikofaktor gewesen, ohne dass deswegen, wie bereits ausgeführt, eine Kontraindikation für die Impfung bestanden hätte oder die Antikoagulationstherapie zu unterbrechen gewesen wäre. Der Sachverständige hat zudem zur Überzeugung des Gerichts weitergehend dargelegt, dass die klägerseits behauptete und im Rahmen seiner persönlichen Anhörung abermals ausgeführte Ulnaris-Störung keinerlei Einfluss auf die vorliegende Kausalkette sowie die eingetretenen Folgen genommen habe und er es für plausibel erachte, bei einem Diabetes-Sensor am jeweils anderen Arm zu impfen. Schließlich sei die von der Zeugin allgemein geschilderte Drei-Finger-Regel zur Bestimmung des Applikationsortes medizinischer Standard und nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in seiner persönlichen Anhörung bekundet hat, er habe den Arm für die Impfung hängen lassen, sodann sei die Injektion für sein Empfinden zu hoch angesetzt worden und er habe Schmerzen empfunden, könne er, auch bei Unterstellung der Schmerzäußerungen als wahr, hieraus nicht den sicheren Rückschluss auf eine Standardwidrigkeit ziehen. Die klägerseits behaupteten Schmerzäußerungen könnten nämlich auch durchaus plausibel dadurch zu erklären sein, dass der Impfstoff zur damaligen Zeit noch sehr stark gekühlt werden musste und bei den Patienten aufgrund dessen teilweise Schmerzen ausgelöst habe. Keinesfalls sei zwingend von empfundenen Schmerzen auf eine Berührung des Knochens zu schließen. Insgesamt handele es sich bei „SIRVA“ um ein derart seltenes Phänomen, dass Impfpatienten über das Risiko einer Schultersteife aus medizinischer Sicht nicht aufzuklären seien. d) Das Gericht hält die widerspruchsfreien und ohne erkennbare Entlastungstendenzen vorgebrachten Angaben der Zeugin für glaubhaft. Zudem folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Internist und langjähriger Chefarzt der Zentralen Notaufnahme im Klinikum B ist der Sachverständige Dr. H besonders qualifiziert. Das mündliche Gutachten ist gedanklich nachvollziehbar und in sich stimmig begründet. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen widerspruchsfrei dargestellt. II. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht ebenfalls kein Anspruch auf Zinsen und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wirft dem beklagten L vor, der Impfstoff gegen Covid-19 sei ihm im Mai 2021 im Impfzentrum I nicht fachgerecht injiziert worden und er habe deswegen für einige Zeit unter einer steifen Schulter zu leiden gehabt. Am 11.05.2021 erhielt der Kläger im Impfzentrum I seine zweite Covid-19 Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech durch eine damals dort tätige Impfärztin, die Zeugin S. Der Kläger war bereits zum Zeitpunkt der Impfung Marcumar-Patient und litt an Diabetes. Aufgrund eines Diabetessensors am linken Oberarm entschied die Impfärztin, die Impfinjektion am rechten Oberarm des Klägers vorzunehmen. Mit Attest vom 02.12.2022 bestätigte der Hausarzt des Klägers eine von ihm am 11.06.2021 beobachtete hühnereigroße Schwellung am rechten Oberarm des Klägers. Mit Bescheid vom 16.08.2022 erkannte das Landesamt für soziale Dienste in S eine durch die Impfung verursachte Schädigung auf Grundlage eines dort eingeholten sozialmedizinischen Gutachtens an und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Heilbehandlung gem. § 60 IfSG zu. Der Kläger behauptet, er habe die Impfärztin darauf hingewiesen, dass er am rechten Arm einen Ulnaris-Schaden habe, der sich in Form einer versteiften rechten Hand äußere und er zudem Rechtshänder sei. Er habe deshalb ausdrücklich kommuniziert, dass er den linken Arm für die Impfung bevorzuge. Dies sei jedoch aufgrund von unbegründeten hygienischen Bedenken wegen des Diabetessensors seitens der Impfärztin abgelehnt worden. Sie habe sodann die Spritze zu hoch angesetzt und im Zuge dessen den Knochen des rechten Arms bzw. der Schulter getroffen. Der Kläger habe hörbar aufgeschrien vor Schmerzen. Bereits wenige Tage später habe sich die am 02.12.2022 attestierte Schwellung gebildet. In den kommenden Monaten habe der Kläger Paracetamol und Novamintropfen zur Schmerzbekämpfung einnehmen müssen. Am 06.07.2021 habe eine MRT-Untersuchung der rechten Schulter eine Kapsulitis adhäsiva ergeben. Diese sei ebenfalls in Folge der Impfung eingetreten. Der Kläger habe aufgrund dessen krankengymnastische Behandlungen erhalten und er habe noch weitere vier bis sechs Wochen nach der MRT-Untersuchung Schmerzen empfunden. Für die Erstellung von Befundberichten seien ihm zudem Kosten in Höhe von € 55,24 entstanden. Der Kläger ist der Auffassung, die Feststellungen im sozialmedizinischen Gutachten und der Bescheid entfalteten auch im hiesigen Rechtsstreit Bindungswirkung. Zudem sei ein Schmerzensgeld von jedenfalls € 2.000,- erforderlich und angemessen. Der Kläger beantragt: 1. Das beklagte L wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, zuzüglich 5 %-Punkte Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2022 zu bezahlen. 2. Das beklagte L wird weiter verurteilt, an den Kläger € 55,24 zuzüglich 5 %-Punkte Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen. 3. Das beklagte L wird weiterhin verurteilt, dem Kläger von dem Kläger verauslagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 367,23 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Klagezustellung zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, im Rahmen der Impfung sei eine 23G-Nadel verwendet worden. Deren Beschaffenheit sowie eine Adipositas des Klägers machten es gänzlich unwahrscheinlich, dass der Knochen des Klägers getroffen worden sein könnte. Ferner habe die Impfärztin eine fachgerechte Applikationstechnik angewandt und den typischen Applikationsort ausgewählt. Wie üblich sei die Impfung am rechten Oberarm mittig in den M. deltoideus etwa drei Finger breit unter dem Akromion erfolgt. Der linke Arm des Klägers sei schlechter geeignet gewesen aufgrund des Sensors, sodass die Auswahl des rechten Armes fachgerecht erfolgt sei. Die attestierte Schwellung habe nur bei einer oberflächlichen Injektion auftreten können, sodass sich das gleichzeitige Vorliegen der Schwellung und eine Berührung des Knochens ausschlössen. Das klägerseits behauptete Bild einer Kapsulitis adhäsiva sei zudem ein multifaktoriell bedingtes Krankheitsbild. Als alternative Ursachen kämen in Betracht eine vorbestehende Arthrose des Klägers, sein Alter, seine Diabetes-Erkrankung oder Bewegungsmangel. Die verabreichte Impfung zähle jedoch nicht zu den typischen Prädispositionen für eine Kapsulitis adhäsiva. Der Beklagte meint, eine Dokumentationspflicht habe für den Impfvorgang nicht bestanden. Ferner entfalte das sozialrechtliche Gutachten keinerlei Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren. Die Klage wurde am 11.09.2023 zugestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.10.2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Impfärztin S sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch den Internisten Dr.H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.