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Urteil

5 O 46/14

LG Itzehoe 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2015:0224.5O46.14.0A
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Leitsätze
1. Gehört ein Kassensystem zu den vom Unternehmer dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen "Unterlagen" i.S.d. § 86 a Abs. 1 HGB, die der Unternehmer dem Handelsvertreter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat, ist die Vereinbarung zur Zahlung einer Kassenpacht gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam.(Rn.26) 2. Ist das Kassensystem speziell auf den Verkauf von Kraftstoffen ausgelegt und führt es nicht nur die Preisanzeige am Mast und an den Säulen, sondern auch die Bezahlung durch die Kunden, die Abrechnung mit der Beklagten und die Provisionsabrechnung durch, ist es auch eine "Unterlage", die für Werbung der Kunden und Abrechnung unerlässlich ist.(Rn.28) 3. Der Handelsvertreter ist auf das spezielle Kassensystem angewiesen, wenn der Tankstellenpächter als Handelsvertreter nicht nur den Kauf der Ware vermittelt, sondern auch - für den Unternehmer - den Verkauf vollständig durchführt, die Ware "übergibt" und die Bezahlung der Ware entgegennimmt und später mit dem Unternehmer verrechnet.(Rn.30)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.070,56 € nebst Zinsen i. H. v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2013. zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsantrages wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gehört ein Kassensystem zu den vom Unternehmer dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen "Unterlagen" i.S.d. § 86 a Abs. 1 HGB, die der Unternehmer dem Handelsvertreter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat, ist die Vereinbarung zur Zahlung einer Kassenpacht gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam.(Rn.26) 2. Ist das Kassensystem speziell auf den Verkauf von Kraftstoffen ausgelegt und führt es nicht nur die Preisanzeige am Mast und an den Säulen, sondern auch die Bezahlung durch die Kunden, die Abrechnung mit der Beklagten und die Provisionsabrechnung durch, ist es auch eine "Unterlage", die für Werbung der Kunden und Abrechnung unerlässlich ist.(Rn.28) 3. Der Handelsvertreter ist auf das spezielle Kassensystem angewiesen, wenn der Tankstellenpächter als Handelsvertreter nicht nur den Kauf der Ware vermittelt, sondern auch - für den Unternehmer - den Verkauf vollständig durchführt, die Ware "übergibt" und die Bezahlung der Ware entgegennimmt und später mit dem Unternehmer verrechnet.(Rn.30) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.070,56 € nebst Zinsen i. H. v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2013. zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsantrages wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist vor dem Landgericht Itzehoe zulässig und begründet. 1. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Kassenpacht gemäß Vereinbarung vom 30.12.2004 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.), so dass der Kläger die hierfür vereinbarten Preise ohne Rechtsgrund gezahlt hat und daher gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB von der Beklagten zurückverlangen kann. Die Vereinbarung zur Zahlung einer Kassenpacht ist gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam, weil das Kassensystem hier zu den vom Unternehmer dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen „Unterlagen“ i. S. d. § 86 a Abs. 1 HGB gehört, die der Unternehmer dem Handelsvertreter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Unterlagen i.S. dieser Vorschrift umfassen alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit beim Kunden dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt. Da das Kassensystem hier speziell auf den Verkauf von Kraftstoffen ausgelegt ist und nicht nur die Preisanzeige am Mast und die Preisanzeige an den Säulen, sondern auch die Bezahlung durch die Kunden, die Abrechnung mit der Beklagten und die Provisionsabrechnung durchführt, ist es auch eine „Unterlage", die für Werbung der Kunden („Preismast") und Abrechnung unerlässlich ist Entscheidend für den Rechtsstreit ist dabei die Frage, ob das von der Beklagten vorgegebene Kassensystem auch für die Tätigkeit als Handelsvertreter i. S. v. § 86 a Abs. 1 HGB „erforderlich" war. In der zugrunde zu legenden Entscheidung VIII ZR 11/10 vom 04.05.2011 hat der BGH den Grundsatz aufgestellt (Rdn. 22 - 24), dass der Handelsvertreter vom Unternehmer kostenlos derartige Unterlagen beanspruchen könne, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen sei. Es müsse sich um Hilfsmittel handeln, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötige, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. Das ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts bei dem speziellen Kassensystem hier der Fall. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass - anders als beim Regelfall eines typischen Handelsvertreter-Vertrages - der Tankstellenpächter als Handelsvertreter nicht nur den Kauf der Ware vermittelt und Kauf und Abrechnung grundsätzlich über den Unternehmer läuft, sondern der Tankstellenpächter als Handelsvertreter hier auch - für den Unternehmer - den Verkauf vollständig durchführt, die Ware „übergibt" und die Bezahlung der Ware entgegennimmt und später mit dem Unternehmer verrechnet. Schon von daher hat der Unternehmer grundsätzlich alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch für die Abwicklung des Kaufes erforderlich sind, also insbesondere auch die „Kasse" im eigentlichen Sinne mit allen dazugehörigen Komponenten, wie z. B. Lesegeräte für die zur Bezahlung zugelassenen Kunden-, Bank- oder Kreditkarten. Soweit das System darüber hinaus die Preisgestaltung am Preismast und an den Zapfsäulen regelt, sind auch dieses ohne Zweifel Funktionen, die aus der Sphäre des Unternehmers stammen, einen sehr engen Bezug zu den vertriebenen Produkten haben und auf die der Handelsvertreter zur Abwicklung der Verkaufsgeschäfte zwingend angewiesen ist. Ohne eine derartige Logistik, die hier nur die Beklagte zur Verfügung stellen kann, ist eine Vermittlung oder der Abschluss von Verträgen praktisch ausgeschlossen. Zwar hat nach § 87 d HGB der Handelsvertreter demgegenüber die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen wie eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebes und der Repräsentation zu tragen. Eine eindeutige Trennung, welcher Anteil des Kassensystems „Unterlage“ i. S. d. § 86 a Abs. 1 HGB ist und was zur selbst zu beschaffenden Geschäftseinrichtung des Handelsvertreters zählt, ist aufgrund der vorliegenden Konstellation jedoch nicht möglich. Das führt aber nicht dazu, dass der Kläger zumindest einen Teil des Entgelts für die Nutzung des Kassensystems schuldete. Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zu einem einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse der Beklagten abgestimmten Soft- und Hardwarepaketes. Daher handelt es sich nach Auffassung des Gerichts trotz der Unterscheidung in Hard- und Software um ein einheitliches Produkt, was sich auch daraus ergibt, dass nach unstreitigem Parteivortrag ein derartiges Kassensystem überhaupt nur von zwei Anbietern in der Vielzahl der Tankstellen der Beklagten benutzt wird. Darüber hinaus fehlen dem Gericht jegliche Anhaltspunkte, wie die unterschiedlichen Fähigkeiten des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kassensystems hier wertmäßig berechnet werden könnten. Es überwiegt ganz wesentlich die Preisbestimmung und Preisbezeichnung der verkauften Kraftstoffe sowie die Abrechnung mit den Kunden, die in den Interessenbereich der Beklagten fallen. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der Kläger jedes vergleichbare System zur Abrechnung der Umsätze selbst hätte beschaffen und bezahlen können und müssen. Aus dem hier zugrundeliegenden Agenturverhältnis (§ 3) ergibt sich, dass der Kläger verpflichtet war, täglich eine sog. „Tankstellen-Tagesabrechnung“ nach einem von der Beklagten EDV-mäßig vorgegebenen Verfahren zu erstellen und eine den Anforderungen der Beklagten gerecht werdende Buchführung einzurichten. Gleichfalls war die Beklagte berechtigt, die entsprechenden Daten per Datenfernübertragung aus dem Kassensystem abzurufen. All diese spricht dafür, dass es sich bei dem komplexen Kassensystem um eine „Unterlage“ aus der Sphäre der Beklagten handelt. 2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Rückerstattung der ihm Rahmen der Kassenpacht an die Beklagte gezahlten Mehrwertsteuerbeträge. Zwar konnte der Kläger aufgrund der bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung die von der Beklagten in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer geltend machen. Im Fall der Rückabwicklung ist der Kläger aber verpflichtet, die von ihm zu Unrecht abgezogene Vorsteuer dem Finanzamt zu erstatten. 3. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Der Zinsbeginn ist allerdings erst auf den 22.12.2013 festzulegen, da die Beklagte hinsichtlich der Rückzahlung der Kassenpachtbeträge erst ab diesem Zeitpunkt in Verzug war. Zwar waren die Beträge jeweils ab Zahlung ohne Rechtsgrund zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte befand sich aber erst nach Mahnung in Verzug. Als Mahnung gilt insoweit der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.12.2013, der am 21.12.2013 bei der Beklagten eingegangen sein müsste. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB. Beide Parteien sind Gewerbetreibende. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger verlangt als Tankstellenpächter von der Beklagten Rückzahlung von „Kassenpacht“, die er seiner Meinung nach in der Vergangenheit ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.05.2004 ein Vertrag über den Betrieb einer Tankstelle und den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen. Mit Nachtrag vom 30.12.2004 vereinbarten die Parteien die nachträgliche Zahlung einer monatlichen Kassenpacht des Klägers an die Beklagte von 281,21 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, insgesamt somit 334,64 € monatlich (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.). Das von der Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellte Kassensystem mit Computerkasse dient nicht lediglich dem Kassieren von Waren, Dienstleistungen und den verkauften Kraftstoffen, vielmehr übernimmt das System weitere Aufgaben. Es ist aufgeteilt in die eigentliche Tankstellenkasse „P.“ und einen Büroarbeitsplatz, auch bezeichnet als „B.“. Neben diesen Hardwarekomponenten ist auf dem Kassensystem bereits voraufgespielte Software enthalten. Diese dient einerseits zur Datenkommunikation zwischen der Beklagten und dem System an der Tankstelle. Die Beklagte hat insoweit Zugriff auf das gesamte Kassensystem, kann Umsätze des Klägers einsehen und insbesondere Vorgaben über die Verkaufspreise, auch der Agenturwaren, machen. Darüber hinaus kann die Beklagte aus den Daten, die sie aus dem System des Klägers erhält, die dem Kläger zu erteilenden Abrechnungen erstellen. Außerdem ist das Kassensystem mit den Treibstoffverkaufseinrichtungen, den Zapfsäulen und dem Preismast der Tankstelle verbunden. Nur über das Kassensystem ist es möglich, die Preise am Preismast wie auch an den einzelnen Zapfsäulen einzustellen. Preisumstellungen - die grundsätzlich auch über das System per Hand möglich wären - erfolgen dabei aber generell über die Datenfernübertragung von der Beklagten direkt. Über das Kassensystem, konkret im Zusammenspiel zwischen der aufgespielten Software und der Hardware, werden die einzelnen Kraftstoffverkäufe abgewickelt. Der Kläger meint, das Kassensystem gehöre damit zu den erforderlichen Unterlagen i. S. d. § 86 a Abs. 1 HGB, die der Unternehmer dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung stellen muss. Mit der am 18. Juni 2014 beim Landgericht Itzehoe eingegangenen Klage macht der Kläger daher die Rückzahlung der von ihm gezahlten Kassenpachten ab dem 01.01.2010 geltend. Nachdem der Kläger derartige Ansprüche mit Schreiben vom 19.12.2013 geltend gemacht hatte, hatte die Beklagte ihm gegenüber bezüglich der Rückzahlungsansprüche für das Jahr 2010 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2014 erklärt (Anlage K 2, Bl. 6 d. A.). Der Kläger trägt vor: Die Nachtragsvereinbarung der Parteien vom 30.12.2004 sei unwirksam, so dass er - der Kläger - einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Kassenpachten ab dem 01.01.2010 habe. Gemäß § 86 a Abs. 3 HGB seien Vereinbarungen, die eine Zahlungspflichten für Unterlagen gemäß § 86 a Abs. 1 HGB vorsähen, unwirksam, weil der Unternehmer dem Handelsvertreter derartige Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen habe. Bei dem hier verpachteten Kassensystem handele es sich um derartige Unterlagen. Das von der Beklagten zur Verfügung gestellte und mit der Kassenpacht abgerechnete Computersystem diene nicht lediglich dem Kassieren von Waren, Dienstleistungen und den namens der Beklagten verkauften Kraftstoffen. Vielmehr sei das System die zentrale Steuereinheit für den Verkauf von Kraftstoffen an den Zapfsäulen. Daneben diene die auf den Hardwarekomponenten aufgespielte Software der Datenkommunikation zwischen der Beklagten und dem System der Tankstelle und dazu, die Preise am Preismast wie auch an den einzelnen Zapfsäulen einzustellen. Ein Kraftstoffverkauf sei ohne das Kassensystem nicht möglich. Das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Kassensystem diene daher sowohl der Darstellung der von ihm - dem Kläger - als Handelsvertreter zu veräußernden Produkte, nämlich der Kraftstoffe, als auch zur Bedienung der Verkaufseinrichtung. Damit handele es sich insgesamt um eine für den Verkauf erforderliche „Unterlage" i. S. v. § 86 a HGB. Auch die Tatsache, dass er mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellte System auch die Buchhaltung der übrigen Geschäfte, dem sog. Eigengeschäft, vornehmen könne, ändere nichts an der Einstufung, dass es sich um eine notwendige Unterlage handele, die ihm - dem Kläger - unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VIII ZR 11/10 ausgeführt, dass ein Softwarepaket, das als „Business-Software" bezeichnet sei, dem Handelsvertreter kostenlos zur Verfügung gestellt werden müsse, auch wenn Teile dieser Software der vom Handelsvertreter grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zuzurechnen sei. Auch im hiesigen Fall müsse das Kassensystem, das aus verschiedenen Hard- und Softwarebestandteilen bestehe, als einheitliches Produkt verstanden werden. Das gelte gerade auch deshalb, weil die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 30.12.2004 überhaupt keine Unterscheidung und nähere Bezeichnung der zur Verfügung gestellten Komponenten des Systems benenne. Dort werde vielmehr ohne weitere Differenzierung einheitlich eine Kassenpacht vereinbart. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.070,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 (Mittelwert) zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie trägt vor: Bei dem dem Kläger überlassenen Kassensystem handele es sich nicht um Unterlagen i. S. d. § 86 a Abs. 1 HGB, die der Unternehmer dem Handelsvertreter kostenlos zur Verfügung stellen müsse. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte „Kasse" enthalte Hard- und Softwarekomponenten. Zumindest die Hardware sei keine „unverzichtbare Unterlage" i. S. d. Rechtsprechung des BGH. Einerseits betreibe der Kläger neben der Tätigkeit als Handelsvertreter für den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen ein umfangreiches Eigengeschäft. Die Kasse ermögliche am Monatsende dem Kläger die Erstellung seiner monatlichen Umsatzsteuererklärung und produziere die für die Buchhaltung des Klägers und dessen Steuererklärungen notwendigen Journale. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Zapfsäulen Bestandteil des Kassensystems seien. Richtig sei lediglich, dass die Kraftstoffabsätze der Zapfsäulen der Kasse „gemeldet" würden, damit der Kläger wisse, was dem Kunden in Rechnung gestellt werden müsse. Die Verkaufstätigkeit sei abgeschlossen, wenn der Kunde getankt hätte. Wenn die Daten von der Zapfsäule an die Kasse übertragen würden, sei deshalb das Handelsvertretergeschäft des Klägers bereits erledigt. Schon deshalb sei diese Verbindung zwischen Zapfsäule und Kasse für die Tätigkeit des Klägers nicht unverzichtbar. Der Kläger benötige die Kasse auch nicht zur Ausübung der gegenüber der Beklagten geschuldeten Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit. Da der Kläger die Tankstelle als Selbstbedienungstankstelle betreibe, hätte der Tankkunde bereits getankt - d. h. das Verkaufsgeschäft hätte bereits stattgefunden -, wenn der Tankkunde beim Kläger an der Kasse zahle. Eine „Unterlage“ i. S. v. § 86 a Abs. 1 HGB liege nur dann vor, wenn sie dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit diene und diese Unterlage aus der Sphäre des Unternehmers stamme. Das bedeute, dass der Unternehmer nur alle produktspezifischen Hilfsmittel aus seiner Sphäre bereitstellen müsse, auf die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit und zur Anpreisung der Ware angewiesen sei. Dabei sei nach der Rechtsprechung des BGH § 86 a Abs. 1 HGB restriktiv in der Hinsicht auszulegen, dass die „Unterlagen“ für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein, also einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben müssten, ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin unmöglich sei. Demgegenüber habe der Handelsvertreter - soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Prinzipal handelsüblich sei - die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehörten die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebes und der Repräsentation gegenüber den Kunden. Soweit der Bundesgerichtshof in der in Bezug genommenen Entscheidung entschieden habe, dass es sich bei dem dort zur Entscheidung stehenden Softwarepaket jedenfalls bezüglich eines Teils der darin enthaltenen Softwarekomponenten um eine für den dortigen Kläger unverzichtbare Unterlage gehandelt habe, läge der Fall hier anders: Hier sei dem Kläger mit der Kasse vorrangig die Hardware überlassen worden. Diese Hardware gehöre aber zum allgemeinen Geschäftsbedarf des Handelsvertreters, so dass dieser zumindest die Kosten für die Hardware (-Kasse) selbst zu tragen habe. Entsprechend einer Entscheidung des OLG Köln vom 30. September 2005 (19 U 67/05) gehörten Hardware und die dazugehörigen Softwarekomponenten, die den allgemeinen Geschäftsbedarf eines Handelsvertreters ermöglichten und unterstützten, zu der Ausstattung, deren Kosten der Handelsvertreter selbst zu tragen habe. Da es in Deutschland keine rechtliche Verpflichtung gebe, Bareinnahmen mit Hilfe einer Registrierkasse zu verbuchen, sei diese Kasse keine „unverzichtbare Unterlage“ i. S. d. obergerichtlichen Rechtsprechung. Bei dem hier in Rede stehenden Kassensystem handele es sich auch nicht um Unterlagen, „die nur der Unternehmer zur Verfügung stellen könne“. In ihrem - der Beklagten- Tankstellennetz seien immer Kassensysteme zweier Hersteller eingesetzt, die untereinander kompatibel seien. Der Kläger sei daher selbst in der Lage gewesen, bei einem dieser Hersteller ein Kassensystem zu erwerben. Nach der zitierten Rechtsprechung des BGH sei das Kassensystem damit auch nicht als „erforderlich“ anzusehen. Auch könne sich der Kläger nicht auf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 20.08.2013 (5 O 19/13, Anlage B 8 im Anlagenband) beziehen, da der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Während das Landgericht in der zitierten Entscheidung die „Erforderlichkeit“ der Kasse i. S. v. § 86 a HGB nur aufgrund der dortigen besonderen Vertragssituation festgestellt gehabt habe, da der seinerzeit als Grundlage abgeschlossene Pächtervertrag eine Abrechnung über die Kasse in allen Einzelheiten vorgesehen habe (Anlage B 9), läge dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ein TankstellenAgentur-Vertrag vom 15./21. April 2004 (Anlage B 10) vor, der derartige Vertragsbestimmungen wie im Vertrag Anlage B 9 nicht enthalte. Schließlich könne der Kläger auch allenfalls den für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2014 gezahlten Nettobetrag verlangen, weil er die gezahlte Mehrwertsteuer bereits als Vorsteuer „vereinnahmt“ habe. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.