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5 O 36/24

LG Itzehoe 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Zwar ist der Verfügungskläger antragsbefugt nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG. Dass die Voraussetzungen dieser Normen eingehalten sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Dem Antragsgegner steht daher ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO zu, soweit die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO unzulässig ist. Dass diese Vorschriften dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und Verstöße typischerweise geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, ist nicht zweifelhaft. Das Gericht vermag aber nicht zu erkennen, dass die von der Verfügungsbeklagten verwendeten Aussagen, gemessen an den Vorgaben von Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO unzulässig wären. Für die Zulässigkeit von Aussagen ist zwischen spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben und nichtspezifischen Angaben zu unterscheiden. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind Gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Demgegenüber sind nach Art. 10 Abs. 3 HCVO Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die Abgrenzung zwischen (spezifischen) gesundheitsbezogenen Angaben und (nichtspezifischen) Verweisen auf allgemeine Vorteile erfolgt im Wesentlichen danach, ob die ausgelobte Aussage so konkret ist, dass sie Gegenstand einer Zulassung sein kann. Dabei liegt die Schwelle vergleichsweise niedrig. So heißt es etwa in dem Zulassungsverfahren für den Mineralstoff Zink (EFSA Journal 2009; 7(9):1229) auf Seite 24 f.: "In addition to fulfilling the general principles and conditions of the Regulation laid down in Article 3 and 5, Article 13 (1) (a) stipulates that health claims shall describe or refer to "the role of a nutrient or other substance in growth, development and the functions of the body". Therefore, the requirement to describe or refer to the 'role' of a nutrient or substance in growth, development and the functions of the body should be carefully considered. The specificity of the wording is very important. Health claims such as ‘Substance X supports the function of the joints’ may not sufficiently do so, whereas a claim such as ‘Substance X helps maintain the flexibility of the joints’ would. In the first example of a claim it is unclear which of the various functions of the joints is described or referred to contrary to the latter example which specifies this by using the word ‘flexibility’.” Nach diesem Maßstab wäre eine Aussage "Unterstützt die Funktion der Gelenke" nichtspezifisch in Sinne dieser Abgrenzung, weil die konkrete Art und Weise der Unterstützung offenbleibt, während die Aussage "hilft, die Flexibilität der Gelenke zu erhalten" spezifisch wäre, da sie zumindest auf eine bestimmte Funktion der Gelenke bezogen ist. Gemessen an diesen Maßstäben sind die Aussagen 1. "S. J.", 2. "mit Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffen zum Schützen deiner Gelenke", 3. "Idealer Gelenksupport", 8. "Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration", eindeutig nichtspezifisch in diesem Sinne. Abgesehen davon, dass es um Gelenke geht, erfolgt weder hinsichtlich der konkreten Funktion der Gelenke, an der die Unterstützung ansetzen soll, noch hinsichtlich des Wirkmechanismus auch nur ansatzweise eine Konkretisierung. Nichtspezifische Angaben sind nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. Kopplungsgebot). Das war vorliegend insofern der Fall, als die Kapseln der Verfügungsbeklagten Vitamin C, Zink, Kupfer und Mangan enthalten. Für diese sind die Claims zugelassen: "Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen bei", "Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei", "Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei", "Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei", "Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei" und "Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei". Zwar reicht nicht aus, dass einer nicht spezifischen Auslobung überhaupt irgendeine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Der ausgelobte nichtspezifische Vorteil muss mit den beigefügten zugelassenen Angaben inhaltlich zusammenhängen. Das war vorliegend aber der Fall. So hängt die Erhaltung einer normalen Knorpelfunktion naturgemäß mit der Funktion von Knorpel in Gelenken zusammen. Dort befindet sich Knorpel im menschlichen Körper vor allem, überzieht er doch als Gelenkknorpel in sämtlichen echten Gelenken die Gelenkflächen und sorgt für eine reibungsarme Beweglichkeit, ebenso in den Bandscheiben und Menisken, die im weiteren Sinne zu den Gelenken zählen. Zwar enthält der menschliche Körper auch an anderen Stellen Knorpel, etwa in Ohr, Nase, Kehlkopf oder im Thorax. Die wesentliche Knorpelfunktion, die durch eine Unterstützung der Kollagenbildung erhalten werden soll, findet aber ersichtlich in den Gelenken statt, die in der Tat außerdem aus Kochen und Bindegewebe bestehen. Von daher durfte die Verfügungsbeklagte jedenfalls eine nichtspezifische positive Wirkung für die Gelenke unter Beifügung zugelassener Claims über positive Wirkungen für Knochen, Knorpel und Bindegewebe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO bewerben, ohne gegen das sog. Kopplungsgebot zu verstoßen (anders OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 L 358/17 Rn. 71 zur Bezeichnung "Gelenk-Tabletten Plus", dort allerdings ausschließlich gekoppelt mit den zugelassenen Claims "mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen" / "Kupfer für das Bindegewebe"). Allzu hohe Anforderungen dürfen an den Zusammenhang nicht gestellt werden. Nichtspezifische Angaben sind so allgemein gehalten, dass sie kaum einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglich sind, das ist für den Verbraucher, der sie liest, auch erkennbar. Die zugelassenen Claims, aus denen der Anbieter den ausgelobten, nichtspezifisch beschriebenen Vorteil herleitet, sind beizufügen und waren vorliegend auch auf der Verpackung angegeben. Die o.g. Angaben lassen sich aus Sicht eines verständigen Verbrauchers im Wesentlichen so verstehen, dass die Verfügungsbeklagte behauptet, ihr Mittel trage in irgendeiner Weise, die in keinster Hinsicht konkretisiert wird, zum Schutz und/oder zur Unterstützung (Support) der Gelenke bei. Interessiert sich der Verbraucher näher für den Wirkmechanismus oder eine konkrete Eingrenzung, was bei den Gelenken unterstützt werde, sind ihm die konkreten zugelassenen Aussagen beigefügt, die sämtlich ausloben, dass die dort angegebenen Inhaltsstoffe jeweils "zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen, "zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion", "zur Erhaltung normaler Knochen", "zur Erhaltung von normalem Bindegewebe"", "zu einer normalen Bindegewebsbildung" und "zur Erhaltung normaler Knochen" beitragen. Er kann auch erkennen, dass die Verfügungsbeklagte daraus eine unterstützende Wirkung für die Gelenke, die aus Knochen, Knorpel und Bindegewebe bestehen, ableitet. Die Aussage 4 "Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe" ist eine spezifische Aussage, weil hier zwar nicht der Wirkmechanismus, aber immerhin hinreichend konkretisierte Körperbestandteile angesprochen werden. Allerdings ist diese Aussage zulässig, da o.g. Health Claims zugelassen sind, die jeweils einen Beitrag zur Erhaltung normaler Knochen und Bindegewebe bzw. zu einer normalen Bildung von Knochen, Knorpel und Bindegewebe enthalten. Die Formulierung "unterstützt" anstelle der in den Claims enthaltenen Formulierung "trägt bei" macht keinen qualitativen Unterschied aus. Das gilt entsprechend für die Aussage 6 ""Unsere Solid Joints Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe". Die Aussagen 5. "Support für Beweglichkeit" und 7. "Solid Joints liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit" liegen an der Grenze zwischen nichtspezifischen und spezifischen Aussagen. Hier wird zumindest eine Funktion der Gelenke (Beweglichkeit) angesprochen, was nach obiger Abgrenzung tendenziell für eine spezifische Aussage spräche. Dass es um Gelenke geht, ist zwar in Aussage 5 gar nicht benannt, in Aussage 7 nur, falls man den Begriff "Joints", der in der Tat kaum zum allgemeinen Gebrauchsenglisch von deutschen Fitnesssportlern zählen dürfte, als "Solide Gelenke" übersetzt. Darauf kommt es aber nicht an, weil sich aus dem Zusammenhang der Werbung eindeutig ergibt, dass es um die Gelenke geht. Von daher lobt die Verfügungsbeklagte hier einen "Support" für die Beweglichkeit der Gelenke aus. Gleichwohl stuft das Gericht diese beiden Aussagen als nichtspezifisch ein. Denn es ist in keiner Weise konkretisiert, worin diese Unterstützung (Support) liege, ob die Beweglichkeit der Gelenke beispielsweise erhalten, verbessert, weniger belastungsempfindlich gemacht oder in der Regeneration beschleunigt werden soll und bei welchem solcher etwas konkreteren Ziele die hier ausgelobte Unterstützung erreicht werden solle. Von daher sind auch diese beiden Aussagen so allgemein gehalten, dass sie so formuliert einer wissenschaftlichen Überprüfung erkennbar nicht zugänglich wären, also als nichtspezifische Aussagen einzustufen. Als solche sind sie zulässig, denn sie sind mit den o.g. spezifischen Aussagen verbunden und diese auf der Verpackung angegeben. Ein Verbraucher, der sich dafür interessiert, was für eine Wirkung den ausgelobten "Support für Beweglichkeit" eigentlich ausmache, kann dem entnehmen, welche ansatzweise konkreten Wirkaussagen zugelassen sind und dass die Verfügungsbeklagte u.a. daraus einen "Support" für die Gelenke und die Beweglichkeit ableitet. Sähe man dies anders und in diesen beiden Aussagen (spezifische) Gesundheitsbezogene Angaben i.S.v.Art.10Abs.1HCVO,kämeesaufderenwissenschaftlicheFundierungan.Da entsprechende Aussagen zur Zulassung angemeldet, aber on hold gestellt sind, käme es dann auf die wissenschaftliche Absicherung an, soweit die Verfügungsbeklagte eine unterstützendeWirkungfürdieBeweglichkeitderGelenkeaussog.Botanicalsableitet.Denn für Aussagen zu Botanicals, die von der EFSA on hold gestellt sind, gilt die Übergangsvorschrift nach Artikel 28 Abs. 5, Abs. 6 HCVO. Danach sind diese nicht per se deshalb unzulässig, weil über ihre Zulassung noch nicht entschieden ist, sie müssen aber den allgemeinen Anforderungen nach Art. 5 HCVO entsprechen, insbesondere wissenschaftlich abgesichert sein. Bei sehr allgemein gehaltenen Aussagen, die die Schwelle zur spezifischen Aussage gerade eben überschreiten, sind an das Ausmaß der Absicherung weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei konkreten Wirkversprechen. Wissenschaftliche Studien, die überhaupt eine positive Wirkung auf die Beweglichkeit ergeben, hat die Verfügungsbeklagte zu enthaltenen Botanicals vorgelegt. Der Verfügungskläger hat diese bestritten, aber seinerseits keine Studien aufgezeigt, die zu anderen Ergebnissen gekommen oder diese Studien in Frage gestellt hätten. Ein Sachverständigengutachten kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht eingeholt werden. Von daher wären diese beiden Aussagen in ihrer Allgemeinheit nach den im einstweiligen Verfügungsverfahren zugrunde zu legenden Maßstäben auch dann nicht als unzulässig einzustufen, wenn man darin (gerade eben) spezifische Angaben i.S.v. Art. 10 Abs. 1 HCVO sähe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Verfügungskläger begehrt im Wege einstweiliger Verfügung von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung einer Werbung für Nahrungsergänzungsmittel. Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, gewerbliche Interessen zu verfolgen. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren verwandter Art wie diejenigen der Verfügungsbeklagten vertreiben. Wegen der Einzelheiten wird Mitgliederliste (Anlage A 2) verwiesen. Die Verfügungsbeklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel für den Sport- und Fitnessbereich, u.a. unter der Marke "E.". Konkret streiten die Parteien um ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform, "E. S. J. Kapseln". Dieses bot die Verfügungsbeklagte u.a. auf der Verkaufsplattform www.amazon.de an. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf Anlage A4 sowie Anlage AG3 Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte bewarb die Kapseln als Mittel zum Schutz der Gelenke, zur Unterstützung von Knochen, Knorpel und Bindegewebe, für Beweglichkeit, optimale Performance und Regeneration. Die Kapseln enthalten u.a. Boswelliasäure aus Weihrauchgummiharz-Extrakt, Curcuminoide aus Curcumawurzelextrakt, Bambusblattextrakt, Pinienrindenextrakt, Schwarzer-Pfefferextrakt, Vitamin C, Zink, Kupfer und Mangan. Nach der Werbung der Verfügungsbeklagten u.a. auf der Produktverpackung und auf Anlage A4 enthält die angebotene Verpackungseinheit 90 Kapseln. Als Tagesportion sind drei Kapseln angegeben. Drei Kapseln enthalten 210 mg Boswelliasäure, 50 mg Kieselsäure aus Bambusblattextrakt, 50 mg Vitamin C, 3,0 mg Zink, 0,30 mg Kupfer und 0,60 mg Mangan. Diese Mengen sind auch auf der Verpackungseinheit angegeben. Von der EU-Kommission sind nach Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, "EFSA"), in diesem Zusammenhang folgende Claims nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (i.F.: Health-Claims-Verordnung HCVO) zugelassen: Vitamin C: Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen bei. Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei. Zink: Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei. Kupfer: Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei. Mangan: Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei. Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei. Für die pflanzlichen Inhaltsstoffe (sog. Botanicals) Weihrauchextrakt (Boswellia serrata) und Bambusblattextrakt sind gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) angemeldet, aber von der EFSA on hold gestellt. Das betrifft: Boswellia serrata: o "Boswellin might be supportive for the bone and joints health” (EFSAQ-2008- 3380) [auf Deutsch: Boswellin kann die Gesundheit der Knochen und Gelenke unterstützen] o "Supports the motion mechanism” [auf Deutsch: Unterstützt den Bewegungsmechanismus] (EFSA-Q-2008-3381) Bambusblattextrakt: "Helps to recover articulation comfort and mobility. Helps to support the joint flexibility and mobility. Contributes to soothe joint discomfort. Participates in bone remineralisation. Helps to maintain joint mobility. Useful in maintaining joints and bones health.” [auf Deutsch: Hilft bei der Wiederherstellung des Gelenkkomforts und der Beweglichkeit. Hilft, die Flexibilität und Mobilität der Gelenke zu unterstützen. Trägt dazu bei, Gelenkbeschwerden zu lindern. Beteiligt sich an der Remineralisierung der Knochen. Hilft, die Beweglichkeit der Gelenke zu erhalten. Nützlich für die Erhaltung der Gesundheit von Gelenken und Knochen.] (EFSA-Q-2008-3456). Neben der Bezeichnung "S. J." enthielt die Werbung die Aussagen "mit Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffen zum Schützen deiner Gelenke", "Idealer Gelenksupport", "Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe", "Support für Beweglichkeit", "Unsere S. J. Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe", "S. J. liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit" und "Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration". Der Verfügungskläger hält diese Aussagen für unzulässig. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO seien gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Außerdem müssten sie den allgemeinen und den speziellen Anforderungen der HCVO entsprechen. Die ausgelobten Wirkungen seien nicht in der Liste enthalten. Abweichungen von zugelassenen Angaben seien nur in engen Grenzen zulässig. Diese Grenzen seien hier nicht eingehalten. Auch die allgemeinen Voraussetzungen gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 5 Abs. 1a der HCVO seien nicht eingehalten. Es müsse anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, die ausgelobte ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung tatsächlich habe. Die Substanz müsse in dem Produkt in einer Menge vorhanden sei, die danach geeignet sei, die behauptete Wirkung zu erzielen und in einer Form vorliegen, die für den Körper auch verfügbar sei und die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, müsse eine solche signifikante Menge der Wirkstoffe enthalten. All dies müsse durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnissen abgesichert sein. Das habe die Verfügungsbeklagte nicht belegt. Dass nur mit zugelassenen Werbeaussagen geworben werden dürfte, gelte auch für gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen, sog "Botanicals". Die Anwendung von Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO setze voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt seien, auch nicht für sogenannte Botanicals. Dass für sogenannte Botanicals etwas Anderes gelten solle als für andere Nahrungsmittel, sei nicht ersichtlich und dafür gebe es keinen vernünftigen Grund. Jedenfalls müssten auch Werbebehauptungen über Botanicals, die zur Eintragung in die Gemeinschaftsliste angemeldet, aber noch nicht beschieden seien, nach Artikel 28 Abs. 5, Abs. 6 HCVO wissenschaftlich abgesichert sein, um verwendet werden zu dürfen. Das sei vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall. Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage A 5). Der Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafter zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "E. S. J. Kapseln" zu werben: 1. "S. J.", 2. "mit Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffen zum Schützen deiner Gelenke", 3. "Idealer Gelenksupport", 4. "Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe", 5. "Support für Beweglichkeit", 6. "Unsere S. J. Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe", 7. "S. J. liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit", 8. "Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration", jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage A 4 ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, die angegriffenen Aussagen seien zulässig. Der Produktname "S. J." verstoße nicht gegen die Vorgaben der HCVO. Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise dem englischen Produktnamen eine irgendwie geartete Sachaussage entnehme. Der Begriff "joints" gehöre nicht zum Gebrauchsenglisch, das der Durchschnittsverbraucher möglicherweise beherrsche. Es handele es sich um einen Fachbegriff der Anatomie. Gelenke bestünden aus Gelenkknochen, Gelenkknorpel und Bindegewebe. Das Produkt der Verfügungsbeklagten enthalte zahlreiche Inhaltsstoffe, die sich positiv auf die Gesundheit all dieser Bestandteile von Gelenken auswirke, wozu es auch zugelassene Claims gebe, auf die der Verbraucher auch hingewiesen werde. Damit sei dem vagen Produktnamen, wenn er überhaupt verstanden werde, eine Erläuterung im Sinne der Art. 1 Abs. 3, 10 Abs. 3 HCVO beigefügt. "Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffe" trügen zu einem Schutz der Gelenke bei, der nach der HCVO zulässigerweise ausgelobt werden dürfe. Wegen der dazu von der Verfügungsbeklagten angeführten Studien wird auf Anlage AG4 bis AG9 verwiesen. Die Bewerbung als "idealer Gelenksupport" lobe nur aus, dass die Inhaltsstoffe, darunter Mikronährstoffe und Botanicals, zur normalen Gesundheit der wesentlichen Bestandteile von Gelenken (Gelenkknochen, Gelenkknorpel und Bindegewebe) beitrügen. Das sei zulässig, ebenso die Werbeaussage "Unterstützt Knochen, Knorpel & Bindegewebe." Speziell zur Unterstützung der Knochen gebe es zahlreiche wissenschaftliche Studien zum Inhaltsstoff Silizium. Insoweit wird auf die Anlagen AG 10 und AG11 Bezug genommen. Die Aussage "Support für Beweglichkeit" lobe nichts Anderes als einen Beitrag zu einer normalen Gelenkfunktion aus. Auch zum Wirkstoff Kollagen gebe es zahlreiche wissenschaftliche Studien, die sich speziell mit der Förderung der Beweglichkeit von Gelenken durch Kollagen befassten (AG4, AG5 und AG9). Zu Weihrauchextrakt (Boswellia) gebe es eine Meta-Analyse, die eine Reduktion der Gelenksteifheit zeigt (Anlage AG12). eine Studie, die beweglichkeitsfördernde Eigenschaften dieses Stoffes zeige (Anlage AG13) sowie Studie speziell über eine verbesserte Gelenkfunktion im Knie (Anlage AG14, AG15 und AG16). Pinienrindenextrakt habe in mehreren Studien eine Verringerung der Steifheit der Gelenke gezeigt (Anlage AG17, AG 18 und AG19). Die Aussage "Unsere S. J. Kapseln liefern den idealen Support für Knochen, Knorpel und Bindegewebe" lobe nichts Anderes als einen Beitrag zu einer normalen Gelenkfunktion aus. Die Aussage "S. J. liefert 2 einzigartige Wirkstoffkomplexe aus Nährstoffen und Botanicals als akuten und präventiven Support für Beweglichkeit" gehe nicht über die zugelassenen Wirkungen hinaus. Der Verweis auf "akut" und "präventiv" bedeute dabei, dass sich die Wirkung sowohl im Moment gelenkspezifischer Belastung durch Bewegung ("akut") als auch im Ruhezustand ("präventiv") realisiere. Die Aussage "Die maximale Unterstützung für deine Gelenke als Basis für deine optimale Performance und Regeneration" greife nur vorbenannte Aussagen in anderer Formulierung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 verwiesen.