Urteil
6 O 499/11
LG Itzehoe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGITZEH:2014:0801.6O499.11.0A
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Leitsätze
1. Die §§ 31 ff. WpHG sind kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 212/09).(Rn.86)
2. Der Vorstand einer Vermittlungsgesellschaft haftet aus § 826 BGB, wenn er bei riskanten Geschäften die Kunden bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufklärt bzw. diese bewusst verharmlost und wenn er den Geschäftsabschluss veranlasst und bewusst nicht verhindert hat (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Mai 2002, XI ZR 150/01, NJW 2002, 2777).(Rn.88)
3. Freie Anlageberater sind grundsätzlich, d.h. bei einer Provisionshöhe von bis 15 %, nicht ungefragt zur Aufklärung über Umstand und Höhe der Rückvergütungen verpflichtet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 18. April 2013, III ZR 225/12).(Rn.91)
4. Eine objektgerechte Beratung erfordert weder, dass dem Anleger ein entsprechender Wertpapierprospekt übersandt wird noch die Besprechung des gesamten Inhalts des Wertpapierprospekts. Eine mündliche Beratung ist grundsätzlich zulässig, was auch für die Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussscheinen gilt.(Rn.111)
5. Es besteht keine Verpflichtung der Vorstände eines Anlageberatungsunternehmens gegenüber den Anlegern, das Unternehmen gegen Falschberatung zu versichern.(Rn.128)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die §§ 31 ff. WpHG sind kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 212/09).(Rn.86) 2. Der Vorstand einer Vermittlungsgesellschaft haftet aus § 826 BGB, wenn er bei riskanten Geschäften die Kunden bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufklärt bzw. diese bewusst verharmlost und wenn er den Geschäftsabschluss veranlasst und bewusst nicht verhindert hat (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Mai 2002, XI ZR 150/01, NJW 2002, 2777).(Rn.88) 3. Freie Anlageberater sind grundsätzlich, d.h. bei einer Provisionshöhe von bis 15 %, nicht ungefragt zur Aufklärung über Umstand und Höhe der Rückvergütungen verpflichtet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 18. April 2013, III ZR 225/12).(Rn.91) 4. Eine objektgerechte Beratung erfordert weder, dass dem Anleger ein entsprechender Wertpapierprospekt übersandt wird noch die Besprechung des gesamten Inhalts des Wertpapierprospekts. Eine mündliche Beratung ist grundsätzlich zulässig, was auch für die Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussscheinen gilt.(Rn.111) 5. Es besteht keine Verpflichtung der Vorstände eines Anlageberatungsunternehmens gegenüber den Anlegern, das Unternehmen gegen Falschberatung zu versichern.(Rn.128) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 31 ff WpHG besteht nicht. Nach § 823 Abs. 2 S.1 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagten haben, ungeachtet aller weiteren Anspruchsvoraussetzungen, jedenfalls kein den Schutz des Klägers bezweckendes Gesetz verletzt. Die §§ 31 ff WpHG sind kein solches Gesetz (vgl. BGH Urt. v. 22.06.2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 und Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/09). Ein Bedürfnis, unmittelbar von den Organen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Schadensersatz verlangen zu können, ist nicht anzuerkennen, weil für einen effektiven Schutz der Anleger die Aufsichtsbehörden, die Bußgeldtatbestände des Wertpapierhandelsgesetzes und die vertraglichen Schadensersatzpflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sorgen (Assmann/Schneider - Koller , WpHG 6. Aufl. v. § 31 Rn 7 u. a. m. Hinweis auf Schäfer WM 2007, 1872, 1875 ff). II. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Übertragen auf Fälle der Anlageberatung bedeutet dies, dass ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urt. v. 22.06.1992 - WM 1992, 1812, 1823 u. v. 13.07.2004 - WM 2004, 1768, 1769). Wird die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als sittenwidrig einzustufen, wenn sie erkennbar für die Entschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird (BGH, Urt. v. 22.06.1992 - II ZR 178/90 - WM 1992, 1812, 1823 m. w. N.). Der Vorstand einer Vermittlungsgesellschaft haftet auch dann, wenn er bei riskanten Geschäften die Kunden bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufklärt bzw. diese bewusst verharmlost (BGH NJW-RR 2006, 627) und wenn er den Geschäftsabschluss veranlasst und bewusst nicht verhindert hat (BGH NJW 2002, 2777; NJW 2004, 203-206). Ein solches Verhalten der Beklagten liegt hier aber nicht vor. 1. Soweit es um den Vorwurf geht, die Beklagten hätten vorsätzlich pflichtwidrig veranlasst, dass die Anleger nicht über Zuwendungen aufgeklärt wurden, die die a. AG erhielt, fehlt es bereits an einem Pflichtverstoß. a) Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Zuwendungen, die die a. AG erhalten hat, als sogenannte Rückvergütung oder bloße Innenprovision einzustufen sind. Denn sogenannte Innenprovisionen sind von vornherein nicht ungefragt aufklärungspflichtig. Sogenannte Rückvergütungen, also Zahlungen an den Anlageberater, die aus einer Kostenposition erfolgen, welche offen ausgewiesen zunächst an den Emittenten erfolgt, dann aber an den Berater rückvergütet wird, sind zwar für Banken grundsätzlich ungefragt aufklärungspflichtig (vgl. BGH Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05). Die a. AG ist aber gerade keine Bank, sondern ein freier Anlageberater gewesen. Freie Anlageberater sind, anders als Banken, über Umstand und Höhe der Vergütungen grundsätzlich gerade nicht ungefragt zur Aufklärung verpflichtet (vgl. BGH Urt. v. 15.04.2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185; BGH Urt. v. 19.7.2012 - III ZR 308/12, BGH Urt. v. 18.4.2013 - III ZR 225/12). Etwas anderes gilt für freie Anlageberater ausnahmsweise nur dann, wenn die Rückvergütungen eine renditegefährdende Höhe erreichen, was der Bundesgerichtshof bei einer Provisionshöhe ab 15 % annimmt. So liegt es hier aber nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass für die Anlagen Provisionen in einer diese Schwelle überschreitenden Größenordnung gezahlt worden sind. Selbst wenn man davon abweichend eine Aufklärungspflicht der a. AG annähme, steht jedenfalls nicht fest, dass die Beklagten Verstöße gegen diese Aufklärungspflicht veranlasst oder nicht verhindert haben. aa) Zum einen hat die a. AG schon nicht gegen ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern verstoßen. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren unter Beteiligung der a. AG bekannt, dass die a. AG in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass sie berechtigt sei, von anderen Unternehmen anteilige Zahlungen in Empfang zu nehmen sowie Geldzahlungen und andere geldwerte Vorteile in Empfang zu nehmen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Kundengeschäften stehen. Auf Wunsch werde dem Kunden Auskunft über die entsprechenden Zahlungen anderer Unternehmen erteilt, sofern der Kunde diese Produkte und Dienstleistungen nutze. Auch weiß das Gericht, dass die a. AG zum Jahresende 2007 eine „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“ verschickt hat, in der sie auf Zuwendungen hinweist und unter anderem angibt, dass die Zuwendungen bei der Zeichnung von Anleihen und Genussscheinen bis zu 10% der Zeichnungssumme betragen können und dass zusätzlich bestandsabhängig eine sogenannte Vertriebsfolgeprovision von bis zu 1 % p.a. gezahlt wird. Weiter enthielt die Aufklärung den Hinweis, dass die a. AG an den Gebühren der Bank für Wertpapiertransaktionen partizipiere. Diese Hinweise haben die Anleger in der großen Mehrzahl der hier anhängigen Prozesse erhalten und den Erhalt auch quittiert. Diese Aufklärung über Provisionen genügte im Übrigen auch den aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Zuwendungen waren zunächst ausreichend. Die Anforderungen wurden erst verschärft durch die Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes durch das FRUG vom 16. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt I 2007, 1330). Den neuen Anforderungen genügte die Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen der a. AG. Die Offenbarung darüber hinausgehender Einzelheiten war nicht geboten. Es reichte aus, den Kunden in allgemeiner Art die Quellen der Zuwendungen zu nennen und deren Höhe in einer gewissen Bandbreite mitzuteilen (vgl. Hartmann/Schneider-Koller, WpHG-Gesetz 6. Aufl. § 31 d, Rn 48 m. w. N.). Selbst wenn man demgegenüber davon ausgeht, dass die a. AG über Zuwendungen nicht ausreichend informiert hat, ist jedenfalls ein Pflichtverstoß der Beklagten nicht zu erkennen. Schon anhand der dem Gericht bekannten Informationen steht fest, dass die Beklagten jedenfalls organisatorische Vorkehrungen für eine ausreichende Aufklärung getroffen haben. Das gilt im übrigen unabhängig davon, ob diese Hinweise in jedem Einzelfall dem jeweiligen Anleger zugegangen sind. Schließlich steht jedenfalls nicht fest, dass die Beklagten vorsätzlich gehandelt haben. Sie haben anwaltliche Beratung in Anspruch genommen und im Hinblick auf die gesetzlich geänderten Anforderungen umfassende Anpassungen ihrer Geschäftsbedingungen, Kundenformulare und des Informationsmaterials vorgenommen. bb) Ob die Beklagten organisatorisch für eine hinreichende Aufklärung auch für den Fall gesorgt haben, dass ein Anleger nach der Höhe der Provisionen fragt, muss das Gericht nicht aufklären. Denn jedenfalls kann der Schaden des Klägers auf einem etwaigen Verstoß der Beklagten nicht beruhen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Kläger nach etwaigen Provisionen der a. AG gefragt hat. Dazu ist von Klägerseite schon nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass die Beweisaufnahme im Gegenteil ergeben hat, dass die Beklagten den Zeugen P. als Zuwendungsbeauftragten der a. AG benannt und die Berater veranlasst haben, Anleger im Falle von Nachfragen an Herrn P. zu verweisen. Das ist von mehreren Zeugen glaubhaft bestätigt worden. b) Weitergehende Hinweis- und Herausgabepflichten hinsichtlich der Zuwendungen nach Kommissionsrecht bestehen nicht. Die a. AG ist grundsätzlich als sogenannte Vermögensverwalterin aufgetreten. Ihr Geschäftsmodell war nur auf eine Auftragserteilung im Namen der Kunden als deren Vermögensverwalterin ausgerichtet, nicht aber auf einen (Zwischen-)Erwerb von Wertpapieren im eigenen Namen, wie es für ein Kommissionsgeschäft erforderlich ist. Das ist dem Gericht aus weiteren Verfahren vor dem Landgericht Itzehoe bekannt und auch der sogenannten „Transaktionsvollmacht für Vermögensverwalter“ zu entnehmen, die praktisch alle Kunden erteilt haben. Danach haben die Kunden bei der D. bank AG ein Depotkonto geführt, für das sie der a. AG eine Vollmacht erteilt haben. Aufträge sind üblicherweise telefonisch im Rahmen einer Anlageberatung an die a. AG erteilt worden. Die a. AG hat dann kraft der Vollmacht im Namen des Anlegers der D. bank AG einen entsprechenden Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt. Entsprechendes hat bei Erwerben im Rahmen der Vermögensverwaltung gegolten. Hier hat die a. AG den Auftrag ohne Rücksprache mit dem Kunden, aber gleichwohl in dessen Namen erteilt. Es ändert nichts, dass die schriftlichen Wertpapierabrechnungen gegenüber den Anlegern die Bezeichnung „Kommissionsgeschäft“ ausgewiesen haben. Allein diese Bezeichnung in den Abrechnungen, die zudem unmittelbar von der D. bank AG kamen, führt aber nicht dazu, ein Kommissionsgeschäft anzunehmen. Dass und woraus sich darüber hinaus konkret ergeben hat, dass die a. AG als Zwischenkommissionärin aufgetreten ist, ist nicht vorgetragen. 2. Ein Pflichtverstoß der Beklagten liegt auch nicht darin, dass sie es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass er auf eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrages zwischen der a. AG und der D. & B. AG und einen entsprechenden Interessenkonflikt hingewiesen worden ist. a) Zunächst ist bereits nicht vorgetragen, dass es überhaupt eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrages überhaupt gegeben hat. Stattdessen ist der bestehende Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag gemäß § 307 AktG zum Ende des Geschäftsjahres kraft Gesetzes beendet worden, weil die D. & B. AG im Dezember 2008 2 % der Anteile an der a. AG an einen Dritten veräußert hat. Entsprechend ist auch die Verlustübernahmepflicht der D.&B. AG erloschen, die nach § 302 AktG während der Dauer eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages besteht. b) Darüber hinaus ist die a. AG auch nicht verpflichtet gewesen, die Anleger auf die Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags oder das Erlöschen der Verlustübernahmepflicht hinzuweisen. Die Veräußerung von Anteilen an einer konzernierten Gesellschaft ist gesellschaftsrechtlich ein alltäglicher Vorgang. Eine Benachteiligung der Anleger folgt der a. AG folgt daraus nicht. Diese haben die Übertragung der Anteile auch nicht verhindern können und haben rechtlich keine Möglichkeit gehabt, auf den Fortbestand der Verlustausgleichspflicht hinzuwirken. Dass mit der Übertragung von Anteilen an einen außenstehenden Gesellschafter ein bestehender Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag und damit auch eine bestehende Verlustausgleichspflicht endet, ist ausdrücklich im Aktiengesetz geregelt und im Konzernrecht ebenso allgemein bekannt wie die Tatsache, dass Sicherheit innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung des Vertragsendes verlangt werden muss. Gesonderte Hinweispflichten der ehemals konzernierten Gesellschaft an ihre Gläubiger auf das Ende der Verlustausgleichspflicht und die Frist für das Begehren nach Sicherheitsleistung kennt das Konzernrecht nicht. Insoweit genügt die Eintragung im Handelsregister. Auch § 303 Abs. 1 S. 1 AktG knüpft die Sechs-Monats-Frist ausdrücklich nur an die Bekanntmachung im Handelsregister und sieht insoweit keine Informationspflicht vor. Vorliegend ergibt sich eine weitergehende Hinweispflicht auch nicht daraus, dass Anlageberatungsverträge geschlossen worden sind. Zum einen beziehen sich die Pflichten aus einem Beratungsvertrag nur auf die anleger- und objektgerechte Aufklärung über die empfohlene Anlage. Der Anlageberater schuldet aber keine Aufklärung darüber, wie im Falle einer fehlerhaften Beratung die daraus folgenden Ansprüche gegen ihn am besten durchzusetzen sind. Zum anderen begründen Beratungsverträge eine Pflicht nur zum Zeitpunkt der Beratung. Eine generelle Pflicht zur nachträglichen Information des Anlegers über später eintretende Umstände kennt das Anlageberatungsrecht nicht. Den Beklagten kann im Übrigen auch nicht vorgehalten werden, sie hätten die Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft beantragt. Anzumelden sind nach § 298 AktG die Beendigung eines Unternehmensvertrags, der Grund und der Zeitpunkt der Beendigung. Das war in der Bekanntmachung enthalten. Soweit die Gläubiger nach § 303 Abs. 2 S. 2 AktG in der Bekanntmachung der Eintragung auch auf das Recht auf Sicherheitsleistung und die Frist hinzuweisen gewesen wären, hätte dieser Eintrag vom Registergericht veranlasst werden müssen. c) Hinzu kommt vorliegend, dass die Frist nach § 303 Abs. 1 S. 1 AktG vorliegend abgelaufen ist, bevor sich der Kläger an die a. AG gewandt hat. Die Sechs-Monats-Frist ist bereits am 15.12.2009 verstrichen gewesen. Dass der Kläger vorgerichtlich Ansprüche geltend gemacht hat, ist demgegenüber nicht vorgetragen. 3. Ein Pflichtverstoß der Beklagten liegt auch nicht darin, dass sie das System der a. AG von vornherein auf eine Falschberatung unter Risikogesichtspunkten angelegt haben. a) Aus den feststehenden Umständen ergibt sich keine systematisch durch die Beklagten veranlasste Falschberatung. Zunächst gibt das mit den Beratern der a. AG vereinbarte Vergütungssystem keinen Anlass, von einer systematisch angelegten Falschberatung auszugehen. Dass die Vergütung neben einem Fixum, das nach Angaben der Zeugen etwa 2.000,00 Euro brutto betrug, auch einen umsatzabhängigen Vergütungsanteil hatte, ist im Vertrieb üblich. Die Höhe des variablen Anteils, die Zeugen überwiegend mit etwa ein Viertel bis ein Drittel des Fixums angegeben haben, hält sich ebenfalls im Rahmen des im Vertrieb üblichen Umfangs. Ein systematischer Beratungsfehler liegt auch nicht darin, dass nicht organisatorisch dafür Sorge getragen worden ist, dass vor einer Beratung beziehungsweise Zeichnung der empfohlenen Anlagen den Anlegern ein entsprechender Wertpapierprospekt übersandt worden ist. In dieser Vorgehensweise liegt bereits kein Beratungsfehler durch die a. AG. Eine objektgerechte Beratung erfordert nicht, dass dem Anleger zuvor ein Prospekt übersandt wird. Vielmehr bestimmen sich Inhalt und Umfang der geschuldeten Beratung nach dem Einzelfall, insbesondere nach dem Beratungsbedarf eines jeden Anlegers und dem konkreten Anlageprodukt. Eine nur mündliche Beratung ist grundsätzlich gleichfalls zulässig (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 14.02.2013 - 5 U 42/12 -). Die Anforderungen an eine objektgerechte Beratung erfordern auch nicht generell, den gesamten Inhalt des Wertpapierprospektes zu besprechen. Nichts anderes gilt für die Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussscheinen. Auch hier ist eine telefonische Beratung nicht ausgeschlossen. Denn diese Wertpapiere gleichen im wesentlichen den Unternehmensanleihen und weisen zumeist drei Besonderheiten auf, nämlich, dass Zinsen nur gezahlt werden, wenn und soweit der Jahresgewinn dies zulässt, dass der Rückzahlungsanspruch bei Fälligkeit anteilig sinkt, soweit das Eigenkapital in Folge von Verlusten unter den bilanzierten Sollwert gesunken ist, und dass die Forderung im Insolvenzfall nur nachrangig zurückgezahlt wird. Falls ein Anlageberater auf diese Besonderheiten hinweist, hat er über die wesentlichen Punkte, die zusätzlich zu den Anforderungen an die Aufklärung über eine Unternehmensanleihe von wesentlicher Bedeutung sind, ausreichend aufgeklärt. Das ist auch im Rahmen eines mündlichen oder telefonischen Beratungsgespräches ohne weiteres möglich. b) Weitergehende Umstände, aus denen sich eine systematisch angelegte Falschberatung ergeben könnte, stehen nicht fest. Dem Kläger ist der Beweis nicht gelungen, dass die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vorstände der a. AG vorsätzlich Falschberatungen der Kunden veranlasst haben. a) Beweispflichtig ist der Kläger. Zwar trifft die Beklagten hinsichtlich der allgemein notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beratung grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sind sie jedoch umfassend nachgekommen. Die Beklagten haben dargelegt, in welcher Weise sie ihre Berater fachlich ausgesucht, angeleitet, ausgebildet und weitergeschult haben. b) Demgegenüber hat der Kläger nicht beweisen können, dass der Vortrag der Beklagten unrichtig ist. Die umfangreiche Beweisaufnahme ist insoweit unergiebig verlaufen, weil die von Klägerseite benannten Zeugen den klägerischen Vortrag bereits inhaltlich nicht bestätigt haben. Sämtliche Zeugen, die als Berater für die a. AG tätig gewesen sind, haben im Einzelnen ausgesagt, dass sie eine fachbezogene Ausbildung - zumeist als Bankkaufmann oder Bankkauffrau - mit Abschluss durchlaufen hatten, bevor sie ihre Tätigkeit bei der a. AG aufgenommen haben. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgeführt, dass sie vor Beginn eigener Beratungstätigkeit zunächst in ihre Tätigkeit eingeführt worden sind, indem sie jeweils einem Berater zur weiteren Unterweisung zugeordnet worden sind und im Übrigen eine Einleitung und Einführung erhalten haben. Sodann haben sie zunächst einen kleineren Kundenstamm betreut und erst anschließend einen größeren Kundenstamm erhalten. Die Beratung durch die einzelnen Mitarbeiter der a. AG soll so strukturiert gewesen sein, dass die Berater über den Anlageausschuss, nämlich im Wesentlichen durch die Zeugen W. und P., eine Hausmeinung an die Hand erhalten haben, welche Anlagen den Kunden anempfohlen werden sollten. Anfangs mögen auch die Beklagten Mitglieder des Anlageausschusses gewesen sein, dies sei jedoch alsbald getrennt worden, indem die Beklagten als Vorstände dort ausschieden. Der Anlageausschuss war in dieser Tätigkeit nicht gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden. Die Mitglieder des Anlageausschusses haben zunächst die einzelnen Anlagen darauf hin geprüft, ob die emittierenden Unternehmen die nötige Bonität aufwiesen. Die Anlageberater sind auch nicht verpflichtet gewesen, ausschließlich bestimmte Produkte zu empfehlen. Insbesondere hat die Beweisaufnahme schon inhaltlich nicht bestätigt, dass die Beklagten die für die a. AG tätigen Berater angewiesen haben, stets dieselben Kapitalanlagen zu vermitteln, nicht über Risiken aufzuklären oder darauf hinzuwirken, dass die für diese Kunden angelegten Risikoanalysebögen unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil der Anleger geändert werden. Aus der Vernehmung der Zeugen ergibt sich lediglich, dass die Anlageberater zwar auch Papiere haben empfehlen können, die nicht aktuellen dem Risikoprofil des einzelnen Anlegers entsprochen haben. Die Zeugen haben aber übereinstimmend bestätigt, dass in solchen Fällen nach dem System, dass die Beklagten als Vorstände organisatorisch vorgesehen hatten, ein Erwerb des Papieres nur möglich war, wenn der Kunde auf die höhere Risikoklasse hingewiesen worden war und sich in diese eingruppiert hatte. Soweit der Anleger im Telefonat eine Änderung der Risikoklasse vorgenommen hatte, hat der Berater ihm den vom Berater neu ausgefüllten Risikobogen zusenden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vorgehensweise auf eine organisierte Falschberatung gerichtet gewesen ist, ergeben sich daraus nicht. Das Gericht kann auch nicht im Wege des Rückschlusses feststellen, dass die Beklagten eine systematische Falschberatung der Anleger initiiert haben. Selbst wenn sich in einer Vielzahl von Fällen eine Falschberatung der Anleger herausgestellt haben sollte, kann daraus nicht insgesamt der Schluss gezogen werden, dass systematisch und gewollt Beratungsfehler begangen worden sind. Das ergibt sich schon daraus, dass lediglich eine kleine Anzahl an Anlegern der a. AG den Vorwurf der Falschberatung erhoben haben. Nimmt man die Gesamtzahl der seinerzeit von der a. AG gewonnenen Kunden, so haben lediglich etwa 1 % der Kunden oder weniger ein gerichtliches Verfahren gegen die a. AG angestrengt. Dass von diesen Anlegern, die eine Falschberatung behauptet haben, möglicherweise viele oder sogar alle falsch beraten worden sind, lässt nicht den Schluss zu, dass auch alle anderen Kunden fehlerhaft beraten worden sind. Es ändert auch nichts, dass es möglicherweise in den von der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers bearbeiteten Fällen Parallelen von Falschberatungen gegeben hat. Dies mag ein Indiz für eine strukturell veranlasste Falschberatung in Form entsprechender Anweisungen oder Schulungen sein. Ausreichend für eine Verurteilung der Beklagten ist ein solches Indiz für sich genommen aber nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder zusätzliche Anhaltspunkte für eine systematische Falschberatung hinzukommen oder jede andere denkbare Ursache für die möglichen Parallelen in den Beratungsfehlern ausgeschlossen ist. Beides ist nicht der Fall. Zusätzliche Anhaltspunkte hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben. Ebenso lassen die möglichen Parallelen weitere Ursachen neben systematischer Falschberatung zu. In Betracht kommt etwa eine Übernahme von Fehlern eines Beraters durch andere sein. Das ist hier insbesondere deshalb nicht auszuschließen, weil die Berater nach ihren Angaben in Zweier- oder Dreierbüros gesessen haben. c) Ein Beratungsfehler besteht auch nicht deswegen, weil die Berater nicht in jedem Fall Wertpapierprospekte vor der Beratung übersandt haben. Systematisches Vorgehen der Beklagten kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn den Beratern auf Veranlassung der Beklagten keine oder keine ausreichenden Prospekte zur Verfügung gestanden haben. Das ist nicht der Fall gewesen. Der beweispflichtige Kläger hat auch dies nicht beweisen können. Die Beweisaufnahme ist wiederum unergiebig geblieben, weil die vernommenen Zeugen den klägerischen Vortrag inhaltlich nicht bestätigt haben. Den Aussagen der Zeugen ist vielmehr zu entnehmen, dass den Beratern sowohl Beratungsübersichten als auch Flyer und vollständige Wertpapierprospekte zur Verfügung gestanden haben und letztere zum einen über die Internetseite der a. AG oder auch über die Internetseite der Emittenten von den Kunden heruntergeladen werden oder von den Beratern auch problemlos übersandt werden konnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Existenz der Prospekte verheimlicht werden sollte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Es ändert nichts, dass zahlreiche Kunden letztlich auf die Übersendung der Prospekte verzichtet haben, weil sie sich als unübersichtlich und zu umfangreich erwiesen haben, oder dass sich viele Kunden sich mit der Übermittlung von Kurzinformationen (sogenannten Flyern oder Fact-sheets) begnügt haben, die jedenfalls die grundlegenden Daten der angebotenen Wertpapiere wiedergegeben haben. Denn dies lässt wiederum keinen Rückschluss auf ein systematisch durch die Beklagten veranlasstes Verheimlichen der Prospekte zu. d) Schließlich hat auch keine etwaige Hinweispflicht über eine fehlende Einlagensicherung bestanden. Dass Wertpapieranlagen wie Aktien, Fondsanteile, Anleihen und Zertifikate von der gesetzlichen Einlagensicherung umfasst sein könnten, liegt von vornherein fern. Im Übrigen sind die Berater nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von den Beklagten angehalten, auf die wesentlichen Risiken, insbesondere das Insolvenzrisiko und das Kursrisiko, hinzuweisen. Diese Hinweise fanden sich nach Bekundung der Zeugen auch im Beraterleitfaden bzw. den Produktblättern, die die Berater bekamen. Auch waren die Berater nach ihren übereinstimmenden Bekundungen angehalten, auf die jeweilige Risikoklasse hinzuweisen. Bei diesen Hinweisen war die Annahme ausgeschlossen, dass die empfohlenen Produkte, abgesehen vom reinen Tagesgeld, einer Einlagensicherung unterfallen könnten. 4. Eine systematisch angelegte Falschberatung liegt auch nicht darin, dass die Beklagten eine unrichtige Einstufung durch die a. AG vertriebenen Anlagen in die verwendeten Risikoklassen veranlasst hätten. a) Es trifft schon nicht zu, dass nach den von der a. AG verwendeten Risikoklassen alle Anleihen und Genussscheine in Risikoklasse 5 hätten eingruppiert werden müssen, weil ein jedenfalls theoretisches Totalverlustrisiko bestehe. Denn tatsächlich erfasst die Risikoklasse 5 nach dem erkennbar hinter der Einstufung stehenden Konzept nicht bereits jede Anlage mit einem theoretischen Totalverlustrisiko. In die Risikoklasse 5 sollten stattdessen schon nach dem Wortlaut des Risikoanalysebogens Anlagen mit „nicht kalkulierbare Verlustrisiken bzw. Totalverlustrisiko“ fallen. Das umfasst nicht schon jedes theoretische Risiko, sondern nur im konkreten Fall nicht kalkulierbare Risiken, letztlich also hochspekulative Anlagen. Auch die Beschreibung der Risikoklasse 3 in den Risikoanalysebögen zeigt, dass die Risikoklasse 5 nicht jedes theoretische Maximalrisiko umfasst. Risikoklasse 3 enthält als Risikobeschreibung „Höhere Kursschwankungen aus Aktien-, Zins- und Währungsentwicklungen“, ist also erkennbar auf solche Geldanlagen zugeschnitten. Wäre demgegenüber das theoretische Totalverlustrisiko maßgebend, wäre die Risikoklasse 3 überflüssig. Denn Aktien wären dann ebenfalls in Risikoklasse 5 einzuordnen, weil sie immer auch ein jedenfalls theoretisches Totalverlustrisiko aufweisen. b) Es ändert nichts, dass möglicherweise im Einzelfall Anlagen nicht zutreffend eingruppiert worden sind. Soweit dies, etwa im K.-Bericht für den XXX, festgestellt worden ist, handelt es sich aber um einzelne Beanstandungen zu bestimmten Produkten. Ein systematisches, von den Beklagten veranlasstes Vorgehen ist daraus nicht zu erkennen. c) Dass die Beklagten selbst bewusst unzutreffende Eingruppierungen vorgenommen haben, steht wiederum nicht fest. Die Beweisaufnahme ist auch an diesem Punkt unergiebig. Die vernommenen Zeugen haben ausgesagt, dass der Anlageausschuss die Eingruppierung vorgenommen hat, der insoweit keinen Weisungen der Beklagten unterworfen gewesen ist. 5. Ein Pflichtverstoß der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass die a. AG unzureichend gegen mögliche Falschberatungen versichert gewesen sein soll. Eine Verpflichtung der Vorstände eines Anlageberatungsunternehmens gegenüber den Anlegern, das Unternehmen gegen Falschberatung zu versichern, besteht nicht. 6. Schließlich besteht auch kein Pflichtverstoß, weil die Beklagten Falschberatungen zumindest vorsätzlich geduldet haben, indem sie notwendige Kontrollen unterlassen oder erkannte Mängel nicht abgestellt haben. a) Soweit es die Überwachung der Berater betrifft, hat der Kläger seinen Vortrag wiederum nicht beweisen können. Die Beweisaufnahme ist auch insoweit unergiebig geblieben. Die Vernehmung der Berater hat vielmehr ergeben, dass die Beklagten ein System stichprobenartiger Kontrolle der Beratungsgespräche eingeführt hatten, und vor allem die Zeugen W. und I. telefonische Beratungen stichprobenartig abgehört haben. Dies ist den Beratern bekannt gewesen. Sie haben deswegen bei den Beratungsgesprächen damit gerechnet, dass das Gespräch zeitgleich oder später hat überprüft werden können. b) Es steht auch nicht fest, dass die Beklagten auf bekannt gewordene Mängel der Beratung nicht ausreichend reagiert haben. Die Beweisaufnahme ist auch hier unergiebig geblieben. Zwar hat der Zeuge I. ausgesagt hat, dass möglicherweise bestimmte Risiken auch verharmlost worden seien. Nach dem System, dass die Beklagten eingerichtet hatten, wurde mit den Beratern bei Fehlern aber gesprochen, gegebenenfalls wurde abgemahnt, in einem Fall sogar gekündigt. Danach war die Organisation, die die Beklagten vorgesehen hatten, nicht so strukturiert, dass vorsätzlich Falschberatungen in Kauf genommen worden wären. Des weiteren haben die jährlichen Regelprüfungen durch die B. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine schwerwiegenden Verletzungen von Verhaltenspflichten nach dem WpHG zu Tage gefördert. Als Ergebnis der Überprüfung ist laut Aussage des Zeugen F. festzuhalten, dass im Ablauf der Beratungen durchaus Mängel festgestellt worden seien. Dabei seien die Risiken nicht hinlänglich erläutert worden und sei auch die mangelnde Kompatibilität der empfohlenen Papiere sei nicht angesprochen worden. Daraus habe der Schluss gezogen werden müssen, dass die Qualität der Beratungen habe verbessert werden müssen. Diese Angaben des Zeugen F. lassen aber nicht den Schluss zu, dass die Beklagten auf erkannten Mängel nicht ausreichend reagiert haben. Denn der Zeuge F. hat weiter ausgesagt, er habe im Verlaufe der verschiedenen Überprüfungen eine Verbesserung der Qualität der Beratungsgespräche feststellen können. Der Zeuge F. habe überdies den Eindruck gewonnen, dass der Vorstand anlässlich der Abschlussbesprechungen die von ihm geäußerte Kritik eingesehen habe, sie nicht etwa ablehnend verneint habe und auch bestrebt gewesen sei, Verbesserungen entsprechend den Anregungen herbeizuführen. Auch die Innenorganisation der a. AG sei nicht zu beanstanden gewesen. Wenn die Vorschläge entsprechend dem Abschlussbericht der N. vollständig umgesetzt worden wären, hätte die Beratungsqualität zu weiteren Beanstandungen keine Veranlassung mehr geboten. Das lässt zwar mögliche Beratungsfehler erkennen, zeigt zugleich aber, dass die Beklagten Verbesserungsvorschläge jedoch keinesfalls in den Wind geschlagen, sondern im Gegenteil aufgriffen haben. Es steht auch nicht fest, dass die Beklagten auf einen Hinweis des Zeugen W. als Aufsichtsratsmitglied im Jahr 2006 betreffend das Klumpenrisiko der Anleihen nicht angemessen reagiert haben. Zum einen hat die Beweisaufnahme einen entsprechenden Vorwurf gegenüber den Beklagten wiederum nicht bestätigt. Denn der Zeuge W. und der Zeuge P. übereinstimmend ausgesagt, dass dieser Hinweis zwar gefallen sei, im Wesentlichen aber nicht unter Risikogesichtspunkten für die Kunden gemeint gewesen sei. Vielmehr habe der Zeuge W. eine diversifiziertere Aufstellung des Unternehmens angeregt, damit dieses weniger von den Provisionen einzelner Emittenten abhängig sei und stärker Erträge aus der Vermögensverwaltung generieren sollte. Im Übrigen mussten die Anlagen, die die a. AG vertrieb, nicht notwendig zu einem Klumpenrisiko führen. Denn Verflechtungen bestanden nur zwischen bestimmten Unternehmensgruppen, die die a. AG vertrieb, etwa den Unternehmen W. und M. und C. einerseits sowie den Unternehmen H., P., C. und C. andererseits. Darüber hinaus vertrieb die a. AG weiter Genussscheine der S. AG und der D.&B. AG, Zertifikate der B. Bank, der B. P. und der S. G. und von L. & S., Anleihen der S. Holding AG, der K. AG und der Konservenfabrik Z. sowie Tagesgeld über die D. bank AG. Dass es innerhalb des „Anlageuniversums“ der a. AG nicht möglich gewesen wäre, ein Portfolio ohne erhebliches Klumpenrisiko zusammenzustellen, ist nicht vorgetragen. Dass die Beklagten veranlasst haben, innerhalb der angebotenen Anlagen bewusst auf verflochtene Unternehmen zu setzen, steht ebenfalls nicht fest. Für die Auswahl der jeweiligen Anlagen sind die Berater verantwortlich gewesen. Vorgaben der Beklagten innerhalb des „Anlageuniversums“ der a. AG hat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht gegeben. c) Dass die Beklagten erkannte Mängel vorsätzlich nicht abgestellt haben, folgt auch nicht aus den Feststellungen im K.-Bericht vom 3.8.2007. Soweit es um das Organisations- und das compliance-Handbuch geht, hat die K. nur die Dokumentation beanstandet. Dass diese Bereiche inhaltlich unzureichend ausgestaltet gewesen wären, folgt daraus nicht, schon gar kein Vorsatz insoweit. Gleiches gilt für die Rüge, die Beschaffung von Informationen über die Emittenten sowie deren Analyse seien in der Dokumentation unzureichend. Soweit eine Auffälligkeit bei einzelnen Ordern betreffend einen Tausch von Papieren der Q. AG in Papiere der P. & Z. AG, ersten Quartal 2006 erwähnt wird, handelt es sich um einen Einzelfall, der keine Anhaltspunkte auf eine Veranlassung durch die Beklagten enthält. Es ist auch nicht bekannt geworden, dass sich eine solche Beanstandung durch die D. bank AG, die hier aufgeführt ist, wiederholt hat, so dass auch kein Anhaltspunkt für eine unzureichende Aufarbeitung dieses Mangels besteht. Die Einschätzung, ob im Rahmen der internen Revision eine Prüfung der Geschäftsbereiche Vermögensverwaltung und Vertrieb nach deren Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt in jährlichen oder in größeren Abständen stattzufinden hat, lässt keine Rückschlüsse auf vorsätzliche Unterlassungen der Beklagten zu. Soweit gerügt wird, für das Beschwerdemanagement sei der Büroleiter und damit keine neutrale Person zuständig, haben die Beklagten dieser Anmerkung abgeholfen, indem sie das Beschwerdemanagement dem Büroleiter entzogen haben und damit allein den Zeugen P. und beziehungsweise oder einen dann eingestellten Juristen betraut haben. Eine Undeutlichkeit der Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutet nicht auf vorsätzliche Duldung einer Falschberatung hin, zumal es bei diesem Punkt nur um die Orderausführung ging. Keinen Pflichtverstoß begründet es zudem, dass für die P. & Z. AG am 19.4.2007 eine Ergebniswarnung in Form einer ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht worden ist, die Genussscheine aber erst drei Wochen später, nämlich am 10.5.2007 in Risikoklasse 5 hochgestuft worden sind. Es kann offenbleiben, ob Anleger durch die a. AG in der Zeit zwischen dem 20.4. und dem 10.5.2007 betreffend Genussscheine der P. & Z. AG strukturell falsch beraten worden sind. Es steht jedenfalls nicht fest, dass die Beklagten dies als Vorstände vorsätzlich geduldet haben. Denn für die Eingruppierung ist der Anlageausschuss zuständig gewesen, der insoweit nicht weisungsgebunden gewesen ist. Soweit die K. gerügt hat, dass für die M. AG keine laufende Auskunftsverpflichtung bestanden habe, kann darin keine Pflichtverletzung liegen. Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, hätten im Rahmen der Anlageberatung ohnehin nicht verwertet werden dürfen. Gleiches gilt für die Rüge, dass für Zertifikate keine entsprechende due dilligence vorgenommen und keine Auskunftspflicht vereinbart worden sei. Dazu hat die a. AG die Ansicht vertreten, das sei bei Zertifikaten nicht erforderlich. Diese Ansichten ist jedenfalls gut vertretbar, so dass insoweit ein vorsätzlich rechtswidriges Unterlassen von vornherein ausscheidet. Soweit der K.-Bericht Werbeunterlagen zu dem Kombinationsprodukt „ZinsKombiKonto“, bestehend aus einem Festgeld und dem Erwerb von Genussscheinen der S. AG gerügt hat, weil diese keine ausreichenden Hinweise auf Risiken enthalten und insbesondere nicht auf den Flyer oder Prospekt der S. AG hinwiesen haben, ist weder vorgetragen, dass die Beklagten diesen Mangel trotz Kenntnis des K.-Berichts nicht abgestellt hätten, noch dass der Kläger davon konkret betroffen gewesen ist, also nach Kenntnis der Beanstandung durch die Beklagten im Juni/Juli 2007 aufgrund eines solcherart fehlerhaften Flyers ein Zinskombikonto mit einem S. Genussschein abgeschlossen hat. Schließlich begründet auch die Feststellung im K.-Bericht keinen Pflichtverstoß, dass von 1.111 geprüften Vermittlungskunden der a. AG, die Genussscheine erworben hatten, sich alle in Risikoklasse 1 oder 2 eingruppiert hätten, obwohl die Genussscheine der a. AG insoweit unstreitig sämtlich Risikoklasse 3 oder 4 aufgewiesen hätten, der Genussschein der P. & Z. AG ab 10.5.2007 sogar die Klasse 5. Die Beklagten haben insoweit bestritten, dass diese Feststellung zutreffe. Sie hätten die Beanstandung überprüft, den Fehler aber nicht nachstellen können. Auch der Zeuge P. hat glaubhaft bekundet, über die Zahl 1.111 Kunden und die Ursachen sei gesprochen worden. Er habe die Beanstandung aber nicht so verstanden, dass sich die Kunden in Klasse 1 oder 2 eingruppiert hätten. Vielmehr sei er davon ausgegangen, es sei insbesondere darum gegangen, dass die a. AG bei einem Kombinationsprodukt aus Tagesgeld und Wertpapier die Risikoklasse des Kombinationsproduktes als Mittelwert beider Anlagenteile gebildet habe, während die Prüfer der K. davon ausgegangen seien, die Risikoklasse des Genussscheines sei maßgebend. Er halte für ausgeschlossen, dass nach dem System, dass in der a. AG vorgegeben und praktiziert worden sei, von 1.111 zufällig ausgewählten Kunden mit Genussscheinen alle die Klasse 1 oder 2 aufwiesen, insbesondere weil Vorgabe gewesen sei, dass Kunden einen Genussschein oder ein anderes Produkt nur erwerben konnten, wenn sie die entsprechende Risikoklasse besaßen und das auch kontrolliert worden sei. Das deckt sich mit den Feststellungen des Gerichts im Rahmen mehrerer Verfahren wegen Falschberatung. Die Anleger, die Genussscheine erworben hatten, hatten in praktisch allen Fällen die entsprechende Risikoklasse oder stimmten im Telefongespräch einer entsprechenden Höherstufung zu. Dass ein Kunde einen Genussschein erwarb, ohne dass die a. AG einen Risikoanalysebogen mit einer entsprechenden Risikoeinstufung vorlegen konnte, kam nur in Ausnahmefällen vernachlässigbaren Anteils vor. Von daher geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Feststellung der K. entweder unzutreffend ist oder auf einer Auswahl der geprüften Kunden beruhte, bei der Faktoren wirksam waren, die zu einer Prüfung gerade derjenigen Kunden führte, bei denen hier Unterschiede vorlagen, beispielsweise, dass eine telefonische Änderung der Risikoklasse nicht berücksichtigt worden ist, die Kunden die Risikoklasse wieder herabgesetzt hatten. Vorliegend kommt es auf die Richtigkeit dieser Feststellung aber auch nicht an. Denn auch, wenn man annähme, dass die Beklagten trotz ihrer übrigen nachgewiesenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Risikoklassen nach Kenntnis der Beanstandung der K. vorsätzlich geduldet hätten, dass Genussscheine der Risikoklassen 3 oder 4 irgendwie an Anleger vertrieben werden, die nur die Risikoklasse 1 oder 2 aufwiesen, wäre der Kläger davon nur betroffen, wenn er tatsächlich als Kunde, der sich nach Kenntnisnahme der Beklagten im Juni/Juli 2007 in Risikoklasse 1 oder 2 befunden und einer Höherstufung nicht zugestimmt hat, Genussscheine erworben hätte. Das war in den hier verhandelten Fällen, wenn überhaupt, nur ausnahmsweise der Fall. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass solches bei ihm konkret der Fall gewesen ist. Soweit der Zeuge P. bekundet hat, dass mit den Prüfern der K. Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, ob bei einem Kombinationsprodukt aus Tagesgeld und Wertpapier wie dem ZinsKombiKonto die Risikoklasse für das Kombinationsprodukt nach dem Durchschnitt beider Produkte zu berechnen sei (so die a. AG) oder der Klasse des miterworbenen Wertpapiers (so die Prüfer der K.) ist die Ansicht der a. AG jedenfalls gut vertretbar, weil es sich um ein einheitliches Produkt handelte. Ein vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten der Beklagten scheidet insoweit aus. Soweit der Bericht der K. Feststellungen zur Vermögensverwaltung enthält, kommt es darauf vorliegend nicht an, weil keine Ansprüche aus Vermögensverwaltung streitgegenständlich sind. d) Schließlich ändert es nichts, dass, wie die Vielzahl der Inanspruchnahmen der a. AG zeigt, das von den Beklagten eingerichtete Kontrollsystem im Nachhinein betrachtet nicht ausreichend gewesen ist. Die Beweisaufnahme hat aber nicht ergeben, dass dies den Beklagten bewusst gewesen ist oder sich ihnen hat aufdrängen müssen. Wie ausgeführt, haben sie Maßnahmen getroffen, um eine ordnungsgemäße Beratung sicherzustellen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Gerichtliche Inanspruchnahmen der a. AG wegen Falschberatung hat es außerdem in nennenswerter Anzahl erst ab etwa Mitte 2009 gegeben, so dass die Beklagten in der Zeit zuvor, also auch hinsichtlich des hier für den Kläger relevanten Anlagezeitraumes, nicht zwingend hätten bemerken müssen, dass das Kontrollsystem unzureichend gewesen ist. 7. Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Zeuge P. habe vor dem Oberlandesgericht M. bestätigt, dass die Eingruppierung von Risiken bewusst zu niedrig erfolgt sei, hat das Gericht dies in dem Parallelverfahren 7 O 325/11 zum Anlass genommen, den Zeugen P. erneut zu vernehmen. Dabei haben sich die Vorwürfe nicht bestätigt. So hat der Zeuge P. klargestellt, dass in der a. AG keineswegs die Risikoklasse des Gesamtdepots für die Vermittlung von Produkten ausreichend gewesen sei. Vielmehr sei das System der Beklagten so angelegt gewesen, dass ein Kunde für jedes Produkt, dass er kaufen wollte, die Risikoklasse dieses Produktes aufweisen musste, entweder von vornherein oder indem er nach Hinweis auf die Risiken einer Höherstufung zustimmte. Eine Durchschnittsbildung ist nur in zwei Fällen erfolgt. Zum einen sei die a. AG davon ausgegangen, dass bei den Kombinationsprodukten, bei denen Geld zur Hälfte in Tagesgeld und zur anderen Hälfte in einer Wertpapier investiert wird, die Risikoklasse des Kombinationsproduktes dem Durchschnitt der Risikoklassen aus Tagesgeld und Wertpapier entspreche. Von daher konnten Kunden, die die Risikoklasse 3 aufwiesen, etwa ein sog. ZinsKombiKonto eröffnen, auch wenn darin zur Hälfte ein Genussschein der Risikoklasse 4 enthalten war. Diese Einschätzung ist jedenfalls vertretbar. Eine vorsätzliche Falschberatung folgt daraus nicht. Zum anderen sei eine Durchschnittsbildung bei der Vermögensverwaltung erfolgt. Hier habe die a. AG das Depot verwaltet und darauf geachtet, dass das Risiko des Depots insgesamt betrachtet dem Risikoanalysebogen entspreche. Dabei hätten auch einzelne risikoreichere Titel erworben werden können, wenn dies durch entsprechende risikoärmere ausgeglichen worden sei. Auch insoweit hält das Gericht die Ansicht für vertretbar, weil die Vermögensverwaltung, soweit nur auf das verwaltete Vermögen abgestellt wird, im Kern dem Erwerb eines gemanagten Fonds gleicht, bei dem ebenfalls auf das Durchschnittsrisiko der erworbenen Anlagen, nicht das maximale Risiko abgestellt wird. Für ein solches Verständnis sprach auch, dass die Anlagerichtlinien der Vermögensverwaltung der a. AG in der Strategie A einen Höchstanteil an Aktien von 30 % von vorsahen. Es erscheint naheliegend, die Risikoklasse, die ein Kunde dafür haben muss, nicht an dem Risiko zu orientieren, welches die bis zu 30 % Aktien isoliert betrachtet hätten, sondern an dem Gesamtrisiko des so gemanagten Depots. III. Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger seinen Anspruch stützen könnte, bestehen nicht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten als ehemalige Vorstände des Wertpapierdienstleistungsunternehmens a. AG auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten waren alleinige Vorstände der D. & B. Wertpapierhandelshaus AG, die in a. Wertpapierhandelshaus AG und später in a. AG umfirmierte (im Folgenden einheitlich: a. AG). Die a. AG war eine einhundertprozentige Tochter der 2005 gegründeten D. & B. AG, einer Holdinggesellschaft. Die Beklagten waren ursprünglich sowohl alleinige Vorstände als auch Alleinaktionäre dieser Holdinggesellschaft. Im Rahmen eines Börsenganges im Jahre 2006 gaben die Beklagten 26,8 % der Anteile an der D. & B. AG ab. Die verbleibenden Anteile hielten beide Beklagten zunächst hälftig. Die a. AG schloss am 02.12.2005 mit der D. & B. AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung am selben Tage zustimmte. Im Dezember 2008 veräußerte die D. & B. AG 2 % der Anteile an der a. AG an einen Dritten. Im Zuge dieses Geschäftes wurde im Handelsregister HRB XXX des Amtsgerichts Pinneberg für die a. AG am 15.06.2009 der Hinweis veröffentlicht, dass der mit der D. & B. AG bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Eintritt eines außenstehenden Aktionärs in die beherrschte Gesellschaft zum 31.12.2008 beendet worden sei. Die Eintragung enthielt keinen Hinweis nach § 303 Abs. 1 S. 2 AktG darauf, dass die Gläubiger der a. AG von der D. & B. AG für bereits begründete Forderungen Sicherheit verlangen können, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung bei der D.&B. AG meldeten. Ob der Verkauf von 2 % der Anteile an der a. AG und die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auch im Lagebericht der D.&B. AG zum 31.6.2009 erschien und im Internet abrufbar war, ist zwischen den Parteien umstritten. Die a. AG beschäftigte bis zu 30 Berater. Ihr Geschäftsfeld war zum einen die Anlageberatung und zum anderen die Vermögensverwaltung für ihre Kunden. Insgesamt gewann sie über 70.000 Kunden, davon zeitweilig über 30.000 gleichzeitig. Diese warb sie insbesondere mit Hilfe eines sogenannten ZinsPlusKontos, eines Tagegeldkontos bei der D. bank AG, welches für einen beschränkten Zeitraum einen über dem Marktzins liegenden Zinsertrag bot, den die a. AG gegenüber der D. bank AG subventionierte. Auch die Depotkonten der Kunden der a. AG wurden von der D. bank AG geführt. Die Kunden der a. AG zahlten für die in aller Regel telefonische und jeweils vollständig aufgezeichnete Beratung kein Honorar. Lediglich im Bereich der Vermögensverwaltung erhob die a. AG von ihren Anlegern eine Gebühr. Erträge erwirtschaftete die Gesellschaft insbesondere durch Provisionen der Emittenten, mit denen regelmäßig Vertriebsvereinbarungen getroffen wurden. Für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren über die Börse erhob die D. bank AG bankübliche Kauf- und Verkaufsprovisionen, von denen sie einen erheblichen Teil an die a. AG weiterleitete. Bei der Zeichnung neuer Anleihen oder Genussscheine erhielt die die a. AG von Emittenten, mit denen eine Vertriebsvereinbarung bestand, eine sog. Vertriebsprovision, deren Höhe sie mit nicht über 10 % der Zeichnungssumme angab. Weiter erhielt die a. AG für Papiere dieser Emittenten eine sog. Bestandspflegeprovision erhalten, deren Höhe sie mit von 0,25 % des Nominalwertes, den die von ihr betreuten Anleger im Depot hielten, pro Quartal angab. Von der D. bank AG erhielt die a. AG einen Anteil an den Kauf- und Verkaufsprovisionen für die über sie vermittelten Wertpapiertransaktionen. Die a. AG war unter anderem gegen Ansprüche aufgrund fehlerhafter Beratung der Anleger versichert. Die Versicherungssumme, die unter anderem für Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung bei Anleihen und Genussscheine galt, maximal 512.000 Euro pro Versicherungsjahr. Für Ansprüche aus Vermögensverwaltung und der Beratung über Investmentfonds existierte eine weitere Versicherung. In der Zeit vom 14.5.2007 bis zum 25.5.2007 nahm die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. auf Veranlassung der B. eine Prüfung in den Räumen der a. AG vor und erstellte einen Bericht (im weiteren: K.-Bericht). Jedenfalls einzelne Anmerkungen wurden den Beklagten mitgeteilt und waren Gegenstand einer telefonischen Aufsichtsratskonferenz vom 22.6.2007. Am 9.7.2007 fand eine ausführlichere Besprechung mit Vertretern der K. und der a. AG statt. Ob dabei bereits ein schriftlicher Berichtsentwurf vorlag, ist streitig. Im Nachgang zu dieser Besprechung fertigte die a. AG eine Stellungnahme (Anlage B4), auf die wegen der zu diesem Zeitpunkt mindestens bekannten Kritikpunkte verwiesen wird. Am 3.8.2007 wurde der Bericht fertiggestellt. Er wurde an die B. geschickt, die ihn der a. AG übermittelten. Die Beklagten erhielten von dem schriftlichen Bericht spätestens im Oktober 2007 Kenntnis. Die Prüfer kamen insbesondere zu folgenden Feststellungen: Das Organisations- und das compliance-Handbuch seien unzureichend gewesen. Laut compliance-Bericht seien im ersten Quartal 2006 bestimmte Ordern betreffend die Q. AG aufgefallen, bei denen verschiedene Kunden beim Verkauf dieser Papiere ein Limit gesetzt und mit gleichem Limit eine Kauforder für Papiere der P. & Z. AG erteilt hätten. Die D. bank AG, die 2006 für die a. AG die interne Revision wahrnahm, habe für 2006 von der Prüfung der Bereiche Vermögensverwaltung und Vertrieb mit der Begründung abgesehen habe, das Gesamtrisiko dieser Prüfungsteilgebiete sei nicht hoch. Nach Einschätzung der K. sei hingegen nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt dieser Aktivitäten eine jährliche Revision erforderlich. Zuständig für das Beschwerdemanagement sei der Büroleiter gewesen, der keine neutrale Person gewesen sei. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der a. AG seien hinsichtlich der Ausführung des Kundenauftrages zu unbestimmt. Bei Vermögensverwaltungskunden sei festgestellt worden, dass die Risikoklasse teilweise zu niedrig für die in der Verwaltung nach der jeweiligen Strategie erworbenen Papiere lag oder kein Risikoanalysebogen vorlag. Bei Telefonmitschnitten sei festgestellt worden, dass Kunden unzureichend aufgeklärt worden seien. Auf Internetseiten und in einer Broschüre über die Vermögensverwaltung der a. AG werde mit Musterdepots geworben. Der Kunde werde nicht darüber aufgeklärt, dass die im Rahmen der jeweiligen Vermögensverwaltungsstrategien gewählten Portfolien nicht den Musterdepots aus den Börsenspielen entsprächen. Für die P. & Z. AG habe es am 19.4.2007 eine ad-hoc-Mitteilung in Form einer Ergebniswarnung gegeben. Die Hochstufung der Genussscheine der P. & Z. AG, die von der a. AG vertrieben wurden, in Risikoklasse 5 sei erst am 10.5.2007 erfolgt. Die Emittenten W. AG und P. & Z. AG hätten sich in den Vertriebsvereinbarungen zur laufenden Auskunft über unternehmerische Kennzahlungen und Risiken verpflichtet. Hinsichtlich der M. AG habe eine solche Verpflichtung nicht bestanden. Die Beschaffung von Informationen über die Emittenten sowie deren Analyse seien in der Dokumentation unzureichend. Für Zertifikate habe die a. AG die Auffassung vertreten, dass Vereinbarungen betreffend eine Due Dilligence und eine Informationspflicht der Emittenten nicht erforderlich seien. Das werde von K. gegenteilig beurteilt. Im Rahmen der Vermögensverwaltung in der Strategie A war eine der maximale Aktienquote von 30 % vorgegeben, Eine Liste zur Strategieüberwachung weise insgesamt 17 Überschreitungen zwischen 1 % und 14 % auf. Werde allerdings der Anteil an Genussscheinen hinzugerechnet, ergebe sich eine Quote von 50 % bzw. 55 %. Für Vermögensverwaltungskunden der Strategie A werde dann die Risikoquote überschritten. Der XXX war von der a. AG in Risikoklasse 2 eingestuft. Das passe nicht zu den Angaben aus dem vereinfachten Verkaufsprospekt, wonach sich dieser Fonds nur für risikobewusste Anleger eigne. Er sei daher in Risikoklasse 3 einzustufen. Im Rahmen eines sog. Zinskombikontos vertrieb die a. AG ein Kombinationsprodukt aus Tagesgeld und einem Genussschein der S. AG. Der Flyer zu diesem Zinskombikonto und die Werbung der a. AG im Internet enthielten keine ausreichenden Angaben und Risikohinweise. Insbesondere werde nicht auf den Fact-Sheet und den Prospekt des Genussscheins der S. AG hingewiesen. Die Risikoeinstufung sei unzutreffend. Zum Stichtag 11.5.2007 sei für Beratungskunden geprüft worden, inwieweit ihre Risikoklasse niedriger war als die der Genussscheine, die sie hielten. Die Genussscheine seien sämtlich in Risikoklasse 3 oder 4 eingruppiert gewesen. Sämtliche geprüften 1.111 Vermittlungskunden hätten sich in Risikoklasse 1 oder 2 eingruppiert. Die Kurse vieler durch die a. AG vermittelter Wertpapiere, vornehmlich Anleihen und Genussscheine bestimmter kleinerer Unternehmen, brachen spätestens 2009 ein. Über das Vermögen einzelner Emittenten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. So ging die H. AG im März 2009 in Insolvenz. Es folgten die C. AG, sodann die P. & Z. AG, die S. Holding AG, später nach der Insolvenz der a. AG auch die Konservenfabrik Z. GmbH & Co.KG sowie die P. AG. Vor diesem Hintergrund nahmen viele Anleger beginnend ab etwa Mitte 2009 die a. AG gerichtlich wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Insgesamt waren beim Landgericht Itzehoe über 400 Klagen gegen die a. AG anhängig. Im Laufe des Jahres 2010 schied der Beklagte zu 1. als Vorstand der a. AG aus. Im September 2010 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der a. AG. Der Kläger erwarb nach telefonischer Beratung und auf Empfehlung eines für die a. AG tätigen Kundenberaters folgende Anlagen: Am 19.7.2007 kaufte er für 17.811,11 Euro Inhabergenussscheine der S. AG im Nennwert von 17.000,00 Euro. Am 28.5.2008 kaufte er für 16.196,00 Euro Inhaberschuldverschreibungen der S. Holding AG im Nennwert von 16.000,00 Euro. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten in ihrer Eigenschaft als Vorstände der a. AG sowie Mehrheitsgesellschafter der D. & B. AG die Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst beziehungsweise es in der Folgezeit unterlassen, die erkannte systematische Falschberatung zu korrigieren. Die Beklagten hätten eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen. Im einzelnen ergebe sich dies aus den folgenden Punkten: 1. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten veranlasst, dass die Anleger nicht über die Zuwendungen aufgeklärt worden seien, die die a. AG erhalten habe. Die Berater der a. AG hätten die Beklagten angewiesen, die Anleger nicht über Grund und Höhe der Zuwendungen aufzuklären. Die Berater hätten auch keine Möglichkeit zur Aufklärung der Anleger gehabt, weil sie die Höhe der Zuwendungen im Einzelfall gar nicht gekannt hätten. Insoweit hätten die Beklagten bewusst fehlerhafte Beratungen der Anleger in Kauf genommen. Dass es für solche Fragen innerhalb der a. AG einen Zuwendungsbeauftragten gegeben habe, werde bestritten. Die Beklagten hätten schließlich veranlasst, dass die erhaltenen Zuwendungen nicht an die Anleger herausgegeben worden seien. Der Kläger meint dazu, die Transaktionen seien von der a. AG als Kommissionsgeschäfte ausgeführt worden, indem sie selbst als Zwischenkommissionärin aufgetreten sei. Ein Kommissionär sei zur Aufklärung über erhaltene Provisionen von dritter Seite und zu deren Herausgabe verpflichtet. Die Beratung der Kunden sei fehlerhaft gewesen, weil die Zuwendungen der Emittenten und der D. bank AG aufklärungspflichtig gewesen seien. 2. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten es als Vorstände der a. AG weiter unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Anleger darüber informiert würden, dass der Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag mit der D. & B. AG beendet worden sei. Ebenso hätten es die Beklagten unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Anleger darüber informiert würden, dass sie sich bis zum 15.12.2009 bei der D. & B. AG melden müssten, um für begründete Ansprüche einen Anspruch auf Sicherheitsleistung zu haben. Dass die Veröffentlichung im Handelsregister entgegen § 303 Abs. 1 S. 2 AktG - unstreitig . keinen Hinweis auf diese Frist enthalten habe, liege daran, dass die Beklagten einen solchen Hinweis nicht beantragt hätten. Die Beklagten hätten sich insoweit in einem Interessenkonflikt befunden, weil sie als Vorstände der D. & B. AG infolge der aufkommenden Klagewelle auf eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrages hätten drängen müssen, um die Verlustausgleichspflicht der D. & B. AG zu beenden, gleichzeitig aber als Vorstände der a. AG alles hätten tun müssen, um eine Fortsetzung des Vertrages zu erreichen. 3. Der Kläger behauptet, das System der a. AG sei von vornherein auf eine Falschberatung auch unter Risikogesichtspunkten angelegt gewesen. Das Geschäftsmodell der a. AG sei darauf angelegt gewesen, mittels Tagesgeldkonten, die für eine vorübergehende Zeit hochverzinslich waren, sicherheitsorientierte Anleger zu gewinnen und diesen sodann hochspekulative Anlagen als vermeintlich sichere Alternative zu empfehlen. Dies folge auch aus dem Wertpapierprospekt der D. & B. AG. Sämtliche seitens der a. AG vertriebenen Anlagen seien von Anfang an mit dem Risiko des Totalverlustes behaftet gewesen. Es habe sich um ungesicherte Anleihen und Genussscheine von kleinen bis mittelständischen nicht gerateten Unternehmen mit einer mäßigen bis schlechten Bonität gehandelt. Überwiegend seien diese Unternehmen untereinander sowohl personell als auch wirtschaftlich verflochten gewesen. Durch die Empfehlung zum Erwerb verflochtener Unternehmen seien erhebliche Klumpenrisiken geschaffen worden. Den seitens der a. AG aufgelegten XXX hätten die Berater der a. AG als „Rentenfonds“ bezeichnet, obwohl ihm eine solche Klassifizierung nicht zukomme. Die Beklagten hätten es unterlassen, die Berater der a. AG dazu anzuhalten, auf die mit den empfohlenen Wertpapieren verbundenen Gefahren, insbesondere das Teil- und Totalverlustrisiko und das mögliche Ausbleiben von Ausschüttungen sowie die Möglichkeit des Wegfalls eines funktionierenden Marktes für die Papiere hinzuweisen. Sie hätten die Mitarbeiter unzureichend ausgewählt und es auch vorsätzlich unterlassen, für eine ordnungsgemäße Schulung der Mitarbeiter der a. AG zu sorgen und so der Einhaltung rechtlicher und tatsächlicher Qualitätsstandards bei der Anlageberatung Rechnung zu tragen. Statt dessen hätten die Beklagten die für die a. AG tätigen Berater angewiesen, stets dieselben Kapitalanlagen zu vermitteln, nicht über Risiken aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass die für diese Kunden bereits angelegten Risikoanalysebögen unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil der Anleger geändert werden sollten. In allen von der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers bearbeiteten Fällen hätten die Berater den Anlegern Anleihen und Genussscheine aus dem Vertriebsprogramm der a. AG unabhängig von deren Risikoklasse als sichere Alternative zum Tagesgeld mit eine 100%-igen Rückzahlung des Kapitals beziehungsweise als festverzinsliche Anlage mit einer garantierten Verzinsung geschildert. Die Berater hätten jeweils angegeben, dass das eingesetzte Kapital im Bedarfsfall binnen weniger Tage zur Verfügung stehe. Sie hätten jeweils darauf verwiesen, dass ein Verlust nicht eintreten könne, weil die Unternehmen von der a. AG regelmäßig überprüft und überwacht würden und diese die Anleger bei Gefahren rechtzeitig informieren könne, so dass ein Verkauf noch vor Eintritt des Verlustes möglich sei. Bei verschiedenen Kunden seien durch verschiedene Berater Wertpapiere empfohlen worden, die nicht zu der Risikoklasse des jeweiligen Anlegers gepasst hätten. Erst nach der Kaufentscheidung sei um das Einverständnis des Kunden mit einer Höherstufung der Risikoklasse gebeten worden. Das sei nicht mit einem tatsächlich höheren Risiko begründet worden, sondern mit einer angeblichen Änderung der Gesetzeslage. Aus der Übereinstimmung der Fehler sei zu folgern, dass die Berater entsprechend geschult und angewiesen worden seien. Diese könne nur durch die Beklagten veranlasst worden sein. Über eine umsatzbezogene Vergütung hätten die Beklagten zudem einen erheblichen Anreiz für die Berater geschaffen, ohne Rücksicht auf die Kundeninteressen möglichst viele Abschlüsse der eigenen Papiere zu tätigen. 4. Der Kläger behauptet, die Klassifizierung der angebotenen Anlagen hinsichtlich der Risikoklassen sei unzutreffend gewesen. Sämtliche Anleihen und Genussscheine hätten ein Totalverlustrisiko gehabt. Dann aber hätten sämtliche Papiere nach der Risikoeinstufung der a. AG nur in Risikoklasse 5 eingestuft werden können, da diese Risikoklasse als einzige ein Totalverlustrisiko beinhalte. Von der derart fehlerhaften Einstufung der Papiere hätten die Beklagten Kenntnis gehabt, diese entweder veranlasst oder aber jedenfalls nicht geändert. 5. Der Kläger meint, die Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung der a. AG sei viel zu niedrig. 6. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten es unterlassen, die Beratung durch die Mitarbeiter zu kontrollieren und erkannte Mängel abzustellen. Hinsichtlich der Beratungsqualität hätten die Beklagten es unterlassen, die Telefonmitschnitte auf Fehlerhaftigkeit zu prüfen und ein System zu entwickeln, um die Leistungen der Kundenbetreuer zu kontrollieren. Spätestens aufgrund des K.-Berichts seien den Beklagten im Jahr 2007 erhebliche Mängel der Beratung bekannt geworden. Sie hätten es unterlassen, diese zu beheben. 7. Der Kläger behauptet schließlich, in einer Vernehmung des Zeugen P., Vorstandsassistent bei der a. AG, vor dem Oberlandesgericht M. habe dieser bestätigt, dass die Einordnung der Anlagen bewusst zu niedrig erfolgt sei, indem bei Mischkonten, die teils aus Tagesgeld, teils aus Wertpapieren bestanden, ein Durchschnittswert gebildet worden sei. Das hätten die Beklagten veranlasst. Der Zeuge W. als Aufsichtsratsmitglied der a. AG habe die Beklagten auch spätestens im Jahr 2006 auf das Klumpenrisiko hingewiesen. Auch insoweit hätten die Beklagten es trotz Kenntnis unterlassen, die Vertriebspolitik der a. AG zu ändern. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.811,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 17.811,11 ab Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus nominal € 17.000 S. AG Inh. Genussschein mit der amtlichen WKN XXX zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 16.196,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 16.196,00 ab Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus nominal € 16.000 S. Holding AG Inh.-Schuldverschreibung mit der amtlichen WKN XXX zu zahlen. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 5.488,29 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 5.488,29 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der von der A. AG angenommenen Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kaufdatum Stück/Nominal, Wertpapier, WKN Kaufpreis 19.07.2007 € 17.000,00 S. AG XXX € 17.811,11 28.05.2008 € 16.000,00, 9 % S. Holding AG XXX € 16.196,00 zu geben. 5. Nach erteilter Auskunft werden wir zudem den Antrag stellen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger den Betrag, der sich aus der gemäß Ziffer 4 des Klageantrags erteilten Auskunft ergibt, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank auf den sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 4 des Klageantrags ergebenden Betrags seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die a. AG sei nicht sei als Kommissionärin aufgetreten. Eine für Finanzkommissionsgeschäfte notwendige Erlaubnis der B. habe die a. AG niemals besessen. Hinsichtlich der Zuwendungen habe die a. AG bis zur Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes im Herbst 2007 Hinweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen. Später sei die M. Anwaltskanzlei H. zur Überprüfung der Hinweispflicht herangezogen worden. Daraus sei ein Hinweis an alle Kunden als „Allgemeine Information über Zuwendungen“ entwickelt worden, den auch der Kläger erhalten habe. Außerdem sei das Amt eines Zuwendungsbeauftragten geschaffen worden, um in Rückfragefällen auch die von den Kunden gewünschten Auskünfte erteilen zu können. Dieses Amt sei dem Zeugen R. P. übertragen worden. Der Gewinnabführungsvertrag sei lediglich deshalb beendet worden, weil ein kleinerer Teil des Kapitals an der a. AG in andere Hände gegangen sei. Wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten keinen Anlass zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrages im Jahre 2008 gegeben. Wenn die Beklagten eine systematische Falschberatung hätten etablieren wollen, hätten sie keine vollständigen Aufzeichnungen der telefonischen Beratungsgespräche veranlasst. Keinesfalls hätten die Beklagten Berater dazu angehalten, Risiken zu verharmlosen oder nicht zu erwähnen oder in anderer Weise nicht anleger- und objektgerecht zu beraten. Die Berater seien stets angewiesen worden, über Risiken aufzuklären, Risikoanalysebögen mit den Kunden über die vorgenommene Beratung auszufüllen, die Kunden über die Bedeutung der Risikoklassen und die Klassifizierung der einzelnen Risiken aufzuklären sowie grundsätzlich auch über Provisionen, Kosten und Gebühren hinlängliche Aufklärung zu betreiben. Schließlich hätten die Berater auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Emissionsprospekte hinzuweisen gehabt. Zu keinem Zeitpunkt hätten sie in Kauf genommen, dass den Kunden der a. AG ein Schaden erwachse. Durch ausreichende Innenorganisation, geeignete Mitarbeiterauswahl, regelmäßige Schulungen und umfangreiche Revisions- und Überwachungstätigkeiten in überobligatorischem Maße hätten sie dafür Sorge getragen, dass ein ordnungsgemäßer Geschäftsablauf sichergestellt worden sei. Die a. AG habe bis zur freiwilligen Rückgabe der Erlaubnis am Tag vor dem Insolvenzantrag am 30.07.2010 alle notwendigen Lizenzen besessen. Die Versicherungssumme sei nach damaliger Einschätzung ausreichend gewesen. Bis einschließlich 2008 habe es allenfalls in geringfügigem Umfang Beanstandungen von Kunden gegeben. Schließlich sei die a. AG als Finanzdienstleistungsinstitut auch fortlaufend durch die B. überwacht worden. Jährlich seien Wertpapierdienstleistungsprüfungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WPHG durchgeführt worden, die keine Beanstandung der Empfehlungsliste oder des Geschäftsmodells zu Tage gefördert hätten. Zudem hätten sie persönlich dafür Sorge getragen, dass die gesamte innerbetriebliche Organisation durch laufende Revisionsprüfungen externer Bankendienstleister überwacht worden sei. Anzeigen gegenüber der Staatsanwaltschaft L. hätten zwar zunächst zur Aufnahme detaillierter Ermittlungen geführt, irgendeinen strafrechtlichen Verdacht gegen sie jedoch nicht ergeben und mit einer Einstellung der jeweiligen Ermittlungsverfahren geendet. Die Beanstandungen aus dem K.-Bericht hätten die Beklagten nach Kenntnisnahme zum großen Teil abgestellt. Bei einzelnen Punkten habe es unterschiedliche Einschätzungen zur Rechtslage gegeben, etwa hinsichtlich der Frage, ob bei den Kombinationsprodukten aus Tagesgeld und Wertpapiererwerb die Risikoklasse des Kombinationsproduktes sich nach der Risikoklasse des Wertpapieres allein oder nach dem Durchschnittswert richte. Hier seien die Beklagten nach Rücksprache mit ihrem Anwalt von einer anderen Einschätzung ausgegangen, ob ein Mangel vorliege. Keinesfalls hätten sie es bewusst unterlassen, bestehende Mängel zu beseitigen. Die Feststellung im K.-Bericht, dass von 1.111 Kunden, denen Genussscheine vermittelt worden seien, alle die Risikoklasse 1 oder 2 aufwiesen, sei unzutreffend. Beim Versuch, diese Feststellung zu überprüfen, habe man derartiges nicht feststellen können. Soweit Unterschiede in den Risikoklassen vorlägen, hätten diese ihre Ursache in Punkten, die nicht in der Beratung lägen, etwa einer späteren Hochstufung der Genussscheine, insbesondere beim M. Genussschein, der späteren Herabsetzung der Risikoklasse durch die Kunden. Beide Beklagte sind vor dem Landgericht Itzehoe im Verfahren 7 O 26/12 vor Beginn der dortigen Beweisaufnahme und nach deren Abschluss jeweils persönlich gemäß § 141 ZPO angehört worden. Weiter sind in dem Verfahren 7 O 26/12 vor dem Landgericht Itzehoe die Zeugen S. K., A. S., A. B., N. P., L. G., S. S., H. v. A., W. O., A. K., J. W., S. T., J. V., D. F., R. P., R. K., C. B., B. Z., J. S., T. B., R. M., T. C.-T., T. B., C. S., O. F. und B. I. als Zeugen vernommen worden. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit der Verwertung der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.06.2012, 02.08.2012, 14.02.2013 und 15.08.2013 erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Protokolle verwiesen. Das Gericht hat in dem weiteren Parallelverfahren 7 O 325/11 vor dem Landgericht Itzehoe die Zeugin K. und die Zeugen E. und F. sowie den Zeugen W. und im Hinblick auf dessen Vernehmung vor dem OLG M. erneut den Zeugen P. vernommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 11.3.2014 und 12.6.2014 in diesem Verfahren verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.