Urteil
6 O 322/21
LG Itzehoe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGITZEH:2021:0106.6O322.21.00
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Ein-Mann-GmbH kann auch dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter den Jahresabschluss mit Datumsangabe unterzeichnet und die Veröffentlichung im Unternehmensregister veranlasst.(Rn.25)
2. Sind im Jahresabschluss Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter enthalten, so kann in der Feststellung ein Anerkenntnis dieser Forderungen durch den Gesellschafter zu sehen sein.(Rn.26)
3. Jedenfalls hat die Fesstellung eine erhebliche Indizwirkung für das Bestehen der Forderungen gegen den Gesellschafter, der der in Anspruch genommene Gesellschafter mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln entgegentreten muss.(Rn.27)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 567.989,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2021 zu zahlen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Dem Beklagten wird die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 567.989,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Ein-Mann-GmbH kann auch dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter den Jahresabschluss mit Datumsangabe unterzeichnet und die Veröffentlichung im Unternehmensregister veranlasst.(Rn.25) 2. Sind im Jahresabschluss Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter enthalten, so kann in der Feststellung ein Anerkenntnis dieser Forderungen durch den Gesellschafter zu sehen sein.(Rn.26) 3. Jedenfalls hat die Fesstellung eine erhebliche Indizwirkung für das Bestehen der Forderungen gegen den Gesellschafter, der der in Anspruch genommene Gesellschafter mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln entgegentreten muss.(Rn.27) I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 567.989,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2021 zu zahlen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Dem Beklagten wird die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Beschluss Der Streitwert wird auf 567.989,10 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Itzehoe sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich gemäß § 12 ZPO zuständig und der streitgegenständliche Anspruch kann im Urkundenprozess nach § 592 ZPO geltend gemacht werden. II. Die Klage ist auch begründet. Aus den vom Kläger eingereichten Urkunden ergibt sich, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 567.989,10 € hat aus dem Jahresabschluss 2018 i. V. m. §§ 781 BGB, 80 InsO. Im Jahresabschluss für 2018 heißt es u. a.: „Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände enthalten € 567.989,10 Forderungen gegen Gesellschafter.“ Die Forderungen sind im Jahresabschluss einzeln aufgeschlüsselt. Da zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich der Beklagte Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin war, muss es sich zwingend um Forderungen gegen ihn handeln. Der Beklagte hat diese Forderungen anerkannt, indem er den Jahresabschluss festgestellt und die Veröffentlichung veranlasst hat: Nach der Rechtsprechung des BGH hat die Feststellung des Jahresabschlusses auch bei einer GmbH „die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft“ (Urteil vom 02.03.2009, II ZR 264/07, 2. Leitsatz, veröffentlicht in juris). Hiernach handelt es sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen (BGH a. a. O., juris-Rn. 15). Mit der Feststellung des Jahresabschlusses wird die Bilanz im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft verbindlich, daraus kann sich im Innenverhältnis die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses ergeben (ebd.). Der Beklagte hat den Jahresabschluss wirksam festgestellt. Die genauen Umstände können dabei dahinstehen, denn die bloße Unterzeichnung mit Ort und Datum genügt. Zwar erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses grundsätzlich im Wege der Beschlussfassung nach §§ 47 ff. GmbHG, möglich ist aber auch eine konkludente Beschlussfassung z. B. dadurch, dass alle Gesellschafter, wenn sie zugleich Geschäftsführer sind, den Jahresabschluss gemäß § 245 HGB unterzeichnen (Fleischer in: Münchener Kommentar GmbHG, 3. Auflage, § 42a GmbHG Rn. 25; Bayer in: Saenger/Inhester, GmbHG, 4. Auflage, § 42a GmbHG Rn. 26, jeweils m. w. N.). Diesem Erfordernis genügen die Unterzeichnungen des Jahresabschlusses durch den Beklagten, der zum fraglichen Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin war. Bei einer Ein-Mann-Gesellschaft scheint es realitätsfern, dass der Jahresabschluss auf einer nach §§ 48 f. GmbHG einberufenen Gesellschafterversammlung formell festgestellt wird. Vielmehr wird der alleinige geschäftsführende Gesellschafter in der Regel den Jahresabschluss unterzeichnen und anschließend die Veröffentlichung im Unternehmensregister des elektronischen Bundesanzeigers veranlassen, wie es der Beklagte getan hat. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung zu den Rechtswirkungen eines festgestellten Jahresabschlusses weiter ausgeführt, die Gesellschafter der GmbH bezweckten mit der „Feststellung des Jahresabschlusses regelmäßig, zumindest die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen“ (BGH, Urteil vom 02.03.2009, II ZR 264/07, juris-Fundstelle Rn. 15 a. E.). Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen, ob dies auf eine Ein-Mann-GmbH übertragbar ist und ob der Beklagte der Unterzeichnung des Jahresabschlusses genau diese Bedeutung beigemessen hat, können aber dahinstehen. Denn die Feststellung der Forderungen in der Bilanz ist jedenfalls ein erhebliches Indiz für den tatsächlichen Bestand der Forderungen. Hierzu wird auf die überzeugenden Ausführungen bspw. des OLG Celle verwiesen: „Selbst wenn man nicht der Auffassung folgen wollte, in der Bilanzfeststellung über den korporationsrechtlichen Akt hinausgehend ein rechtsgeschäftliches abstraktes oder deklaratorisches Anerkenntnis der […] aufgeführten Forderungen gegen einen Gesellschafter zu sehen, weil für die Abgabe konkludenter Willenserklärungen in der Ein-Mann-GmbH kein Anlass bestanden haben könnte, wäre gleichwohl von dem Bestand der festgestellten Forderung auszugehen. In der Bilanzfeststellung ist jedenfalls ein Beweisindiz für den Bestand der Forderung zu sehen, das sogar besonders stark ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – wie hier der Beklagte – sich selbst als Schuldner einer außerordentlich hohen Summe bezeichnet“ (OLG Celle, Urteil vom 28.10.2009, 9 U 125/06, juris-Rn. 28). Vorliegend hat der Beklagte mit der Unterzeichnung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und des Anhangs zum Jahresabschluss mehrfach bestätigt, der späteren Insolvenzschuldnerin insgesamt 567.989,10 € zu schulden. Dass er dies, wie die Beklagtenseite vorgetragen hat, lediglich deshalb getan haben könnte, weil er dem Steuerberater keine Belege zu den Auszahlungen - in Höhe von mehr als einer halben Million Euro - übermitteln konnte, hält das Gericht für abwegig. Der Beklagte verfügte zum Zeitpunkt, als er den Jahresabschluss unterzeichnete, über mindestens sechsjährige Erfahrung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, so dass es schlicht lebensfremd wäre, anzunehmen, ihm sei nicht klar gewesen, was es bedeutet, wenn er im Jahresabschluss bestätigt, der Gesellschaft 567.989,10 € zu schulden. Im Übrigen wäre die Beklagtenseite für den Vortrag, die Aktiva seien nur deshalb als Forderungen gegen den Beklagten ausgewiesen worden, weil er keine Belege habe vorweisen können, beweisbelastet. Das Gericht hatte die Frist zur Klageerwiderung für die Beklagtenseite bis zum 01.12.2021 verlängert (siehe die Terminsverfügung vom 01.11.2021, Bl. 20 d. A.). Die Beklagtenseite hat in der - erst am 09.12.2021 bei Gericht eingegangenen - Klagerwiderung jedoch keinen Beweis angeboten. Hiernach hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 567.989,10 €. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2021 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den Beklagten mit dem als Anlage K 8 eingereichten Schreiben unter Fristsetzung auf den 09.07.2021 zur Zahlung aufgefordert, sodass der Beklagte sich ab dem Folgetag in Verzug befand. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO. Der Kläger macht im Urkundenprozess einen Anspruch auf Zahlung von 567.989,10 € geltend. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Meldorf – Insolvenzgericht – vom 05.10.2020 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der FD Hoch- und Tiefbau GmbH bestellt (Bestellungsurkunde eingereicht als Anlage K 1, alle Anlagen: Anlagenband). Der Beklagte war alleiniger Gründungsgesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin und zunächst auch deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (Gründungsurkunde vom 10.06.2014 und Gesellschaftsvertrag eingereicht als Anlage K 2,). Am 23.09.2020 übertrug er seine Geschäftsanteile an Herrn G (notarieller Vertrag eingereicht als Anlage K 3). Am 10.02.2020 erstellte die Steuerberatungsgesellschaft H, mbH den Jahresabschluss der späteren Insolvenzschuldnerin für das Geschäftsjahr 2018. Der Jahresabschluss lautet auszugsweise (Anlage K 6, dort Bl. 5): „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände […] 1503 Forderungen gg. Geschäftsf. (b. 1 J.) 329.643,88 1504 Forderungen gg. Geschäftsf. (g. 1 J.) 34.239,46 1505 Grundstückskosten, D 68.191,02 1506 Darlehen Tonhalle 23.484,28 1507 Forderungen gegen sonstige Ges.er, b1J 92.268,75 […] 1553 AG-Darlehen,D 20.161,71 [...]“ Weiter heißt es: „Angaben zur Bilanz 1. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände enthalten € 567.989,10 Forderungen gegen Gesellschafter.“ Wegen des weiteren Inhalts des Jahresabschlusses wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Der Beklagte unterzeichnete am 10.02.2020 mit Ort und Datum sowohl die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz der späteren Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2018 (Bl. 4 der Anlage K 6) als auch die Gewinn- und Verlustrechnung für 2018 (Bl. 9 der Anlage K 6) und den Anhang zum Jahresabschluss. Der Jahresabschluss wurde im Unternehmensregister des elektronischen Bundesanzeigers veröffentlicht (Ausdruck eingereicht als Anlage K 7). Mit Schreiben vom 23.06.2021 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf den 09.07.2021 auf, an ihn 861.331,10 € zu zahlen (Summe aus den o. g. Buchhaltungskonten 1503 bis 1507 und 1553 zum Stichtag 27.02.2020, siehe Anlage K 8). Der Beklagte leistete keine Zahlungen. Die Klägerseite ist der Auffassung, der Beklagte habe den Jahresabschluss spätestens mit der Unterzeichnung und Freigabe zur Veröffentlichung festgestellt. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter wirke nach der Rechtsprechung des BGH wie ein Schuldanerkenntnis. Auf die Vorgänge, die den im Jahresabschluss festgestellten Forderungen zugrunde lagen, komme es nicht an. Die Klägerseite beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 567.989,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2021 zu zahlen. Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite hat vorgetragen, es bestünden keine Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten. Weder habe die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten Darlehen gewährt noch bestünden aus anderen Rechtsgründen Forderungen. Die Forderungen seien im Jahresabschluss nur deshalb ausgewiesen, weil der Beklagte dem Steuerberater keine Belege zu den entsprechenden Auszahlungen habe übermitteln können. Deshalb habe der Steuerberater die Auszahlungen - fälschlicherweise - auf die Buchungskonten mit den o. g. Nummern verbucht. Der Jahresabschluss 2018 sei nicht durch die Gesellschafterversammlung festgestellt worden. Der Beklagte habe den Jahresabschluss auch nicht konkludent festgestellt. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, dem Jahresabschluss und dessen Veröffentlichung komme daher kein Beweiswert für den Bestand der genannten Forderungen zu. Die bloße Verbuchung durch den Steuerberater genüge nicht für einen Zahlungsanspruch.