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Urteil

6 O 245/23

LG Itzehoe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2023:1213.6O245.23.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 467 Satz 2 BGB findet auf den Fall der vorkaufsrechtlichen ,,Aufsplittung einer Anteilspaketveräußerung” (analog) Anwendung.(Rn.30) Nach seinem eigentlichen Anwendungsbereich dient § 467 BGB zwar allein dem Interessenausgleich im Fall des sog. Mengenkaufs und eröffnet dem Vorkaufsberechtigten auch dann die Möglichkeit der Ausübung, wenn sich das Vorkaufsrecht nur auf einen Teil des Vertrags zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten bezieht. Dem entspricht allerdings die Interessenlage bei Veräußerung mehrerer vom Vorkaufsrecht erfasster Geschäftsanteile in einem Paket, hinsichtlich derer der Vorkaufsberechtigte nur einen Teil erwerben will.(Rn.26) Im Rahmen einer im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung i.S.v. § 294 Abs. 1 ZPO ist es ausreichend, wenn die Verfügungsbeklagte glaubhaft macht, dass der weitere Gesellschafter und Nebenintervenient seine Anteile isoliert nicht mehr bzw. jedenfalls nur noch zu einem deutlich schlechteren und nicht lediglich um den Vorteil der Paketveräußerung geminderten Preis veräußern können wird.(Rn.31)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 13.11.2023 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Verfügungsklägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte bzw. der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 697.161,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 467 Satz 2 BGB findet auf den Fall der vorkaufsrechtlichen ,,Aufsplittung einer Anteilspaketveräußerung” (analog) Anwendung.(Rn.30) Nach seinem eigentlichen Anwendungsbereich dient § 467 BGB zwar allein dem Interessenausgleich im Fall des sog. Mengenkaufs und eröffnet dem Vorkaufsberechtigten auch dann die Möglichkeit der Ausübung, wenn sich das Vorkaufsrecht nur auf einen Teil des Vertrags zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten bezieht. Dem entspricht allerdings die Interessenlage bei Veräußerung mehrerer vom Vorkaufsrecht erfasster Geschäftsanteile in einem Paket, hinsichtlich derer der Vorkaufsberechtigte nur einen Teil erwerben will.(Rn.26) Im Rahmen einer im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung i.S.v. § 294 Abs. 1 ZPO ist es ausreichend, wenn die Verfügungsbeklagte glaubhaft macht, dass der weitere Gesellschafter und Nebenintervenient seine Anteile isoliert nicht mehr bzw. jedenfalls nur noch zu einem deutlich schlechteren und nicht lediglich um den Vorteil der Paketveräußerung geminderten Preis veräußern können wird.(Rn.31) 1. Die einstweilige Verfügung vom 13.11.2023 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Verfügungsklägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte bzw. der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 697.161,79 € festgesetzt. Die einstweilige Verfügung vom 13.11.2023 ist gem. §§ 925 Abs. 2 Var. 3, 936 ZPO aufzuheben, da der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet ist. I. Angesichts des Vorbringens des Verfügungsbeklagten und des Nebenintervenienten im Widerspruch nebst vorgelegter eidesstattlicher Versicherungen (vgl. Anlagen AG1a und 1b sowie Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023) ist das Bestehen des gem. §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Verfügungsanspruchs nicht mehr glaubhaft gemacht. Insbesondere besteht kein Anspruch der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten aus §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 433 ff. BGB auf Unterlassung der Übertragung der streitgegenständlichen Geschäftsanteile nach Ausübung des gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorkaufsrechts. Zwischen der Verfügungsklägerin und dem Verfügungsbeklagten ist schon kein Kaufvertrag über die Geschäftsanteile zustande gekommen, da die Verfügungsklägerin in zulässigerweise mit Schriftsatz vom 11.12.2023 von der Ausübung des Vorkaufsrechts Abstand genommen hat. Die von der Verfügungsklägerin aufgestellte Rechtsbedingung für ihren Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ist eingetreten, da der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient hinsichtlich der isolierten Geltendmachung des Vorkaufsrechts allein in Bezug auf einen Teil der mit dem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 10.08.2023 veräußerten Geschäftsanteile wirksam die Einrede des Erstreckungsverlangens aus § 467 S. 2 BGB (analog) erhoben haben. 1. Die Verfügungsklägerin vermochte zunächst gem. §§ 464 Abs. 1 S. 1, 467 S. 1 BGB wirksam das ihr aus § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags … zustehende Vorkaufsrecht beschränkt auf die Anteile des Verfügungsbeklagten auszuüben. Die vorliegende Konstellation des Verkaufs von Geschäftsanteilen mehrerer Vorkaufsverpflichteter im Paket ist als (analoger) Anwendungsfall des § 467 S. 1 BGB zu behandeln (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 08.11.1988, Az. 2 O 220/88, ZIP 1988, 1562, 1567; Westermann, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 2; Schermaier, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 467 Rn. 3; Wertenbruch, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2009, § 467 Rn. 3; Daum, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.10.2023, § 467 Rn. 9; Schilhabl, Vorkaufsrechte an Gesellschaftsanteilen, Berlin 2016, S. 124 f. mwN). Nach seinem eigentlichen Anwendungsbereich dient § 467 BGB zwar allein dem Interessenausgleich im Fall des sog. Mengenkaufs und eröffnet dem Vorkaufsberechtigten auch dann die Möglichkeit der Ausübung, wenn sich das Vorkaufsrecht nur auf einen Teil des Vertrags zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten bezieht. Dem entspricht allerdings die Interessenlage bei Veräußerung mehrerer vom Vorkaufsrecht erfasster Geschäftsanteile in einem Paket, hinsichtlich derer der Vorkaufsberechtigte nur einen Teil erwerben will. Nach dem Regelungsgedanken des § 467 S. 1 BGB soll die Position des Vorkaufsberechtigten nicht durch eine vertragliche Koppelungsabrede zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten eingeschränkt werden. Schließlich räumt auch der Gesellschaftsvertrag … der Verfügungsklägerin hinsichtlich der Veräußerung jedes einzelnen Geschäftsanteils ein eigenständiges Erwerbsvorrecht ein. Käme § 467 S. 1 BGB gleichwohl bei Veräußerung mehrerer vorkaufsbelasteter Gegenstände verschiedener Vorkaufsverpflichteter im Paket nicht zur Anwendung, stünde der Inhaber einer stärkeren Rechtsmacht in Form von mehreren Vorkaufsrechten schlechter als derjenige, der nur hinsichtlich eines Anteils der Paketveräußerung ein Vorkaufsrecht innehält und originär in den Anwendungsbereich des § 467 S. 1 BGB fällt. Planwidrig hat gleichwohl der Paketverkauf mehrerer Gegenstände verschiedener Vorkaufsverpflichteter keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich aus dem Vertrag mit … eindeutig ergibt, dass die beiden Veräußerer nur im Paket verkaufen wollen und einige Regelungen (bspw. Ziff. 11.3.6. des Anteilskauf- und Abtretungsvertrags) bei Annahme einer wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts nicht sinnvoll zu erfüllen sind. Zwar kommt nach § 464 Abs. 2 BGB durch die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich der Vertrag zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und -berechtigten nur unter denselben Bedingungen zustande, wie sie mit dem Dritten ausgehandelt worden sind. Allerdings wird der in § 464 Abs. 2 BGB enthaltene Grundsatz der Vertragsidentität gerade durch die Regelung des § 467 BGB eingeschränkt. Der Vorkaufsfall, nicht der den Vorkaufsfall auslösende Kaufvertrag bestimmt, welche Gegenstände der Berechtigte in der Ausübung seines Rechts erwerben kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2012, Az. V ZR 272/10, NJW 2012, 1354, 1355). Soweit einzelne Nebenabreden sich nicht auf den durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zustande kommenden Vertrag übertragen lassen, zeigt bereits § 466 BGB, dass dies indes nicht generell die isolierte Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereiteln vermag. Die Verfügungsklägerin hat ihr Vorkaufsrecht auch form- und fristgerecht entsprechend § 12 Ziff. 4 S. 2 des Gesellschaftsvertrags durch das Schreiben vom 08.11.2023, zugegangen am 10.11.2023, nach Mitteilung des Vorkaufsfalls am 11.08.2023 gegenüber dem Verfügungsbeklagten ausgeübt. Es kann offenbleiben, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts – wie der Verfügungsbeklagte und Nebenintervenient meinen – bedingungsfeindlich ist. Jedenfalls ist in dem Schreiben der Verfügungsklägerin vom 08.11.2023 keine unzulässige Bedingung enthalten. Ihre dortige Formulierung, im Falle eines bereits im Kaufvertrag antizipierten wirksamen Erstreckungsverlangens bereits jetzt auf das Vorkaufsrecht zu verzichten, stellt lediglich eine Rechtsbedingung dar, unter der zulässigerweise auch Gestaltungsrechte ausgeübt werden können. 2. Der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient haben mit Schreiben vom 10.11.2023 (vgl. Anlage AS9) wirksam die Einrede des Erstreckungseinwands gem. § 467 S. 2 BGB erhoben (vgl. §§ 133, 157 BGB). Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 13.11.2023 und insbesondere angesichts der zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen haben der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient hinreichend glaubhaft gemacht, dass die mit der beschränkten Ausübung des Vorkaufsrechts verbundene Auflösung des Anteilspakets einen erheblichen Nachteil i.S.d. § 467 S. 2 BGB für den Nebenintervenienten nach sich zieht. Die Vorschrift des § 467 S. 2 BGB findet auf den Fall der vorkaufsrechtlichen „Aufsplittung einer Anteilspaketveräußerung“ (analoge) Anwendung (vgl. Westermann, aaO, § 467 Rn. 2; Wertenbruch, aaO, § 467 Rn. 10; Schermaier, aaO, Rn. 5; Schilhabl, aaO, S. 127 ff. mwN). Der in Rede stehende Nachteil kann zwar denknotwendig – anders als von § 467 S. 2 BGB vorgesehen – gerade nicht bei dem Verfügungsbeklagten, sondern nur beim Nebenintervenienten eintreten. Dies ist aber die Konsequenz der über den Wortlaut hinausgehenden Anwendung des § 467 S. 1 BGB auch auf den Fall der Paketveräußerung mehrerer Vorkaufsverpflichteter. Spiegelbildlich muss im Rahmen des § 467 S. 2 BGB auch der Nachteil desjenigen Gesellschafters Berücksichtigung finden, dessen Anteile nicht von der Ausübung des Vorkaufsrechts erfasst werden. Ein Nachteil im Sinne von § 467 S. 2 BGB, der den Verfügungsbeklagten bzw. den Nebenintervenienten zu dem Einwand berechtigt, der Vorkauf müsse auf alle im Vertrag vom 10.08.2023 veräußerten Gesellschaftsanteile erstreckt werden, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht schon im Wegfall der Vorteile zu sehen, die sich aus der Veräußerung der Anteile im „Paket“ ergeben. Die Bestimmung des § 467 S. 2 BGB, die aus Gründen der Billigkeit den Nachteil berücksichtigt, welcher mit der Trennung des vorkaufsbelasteten Gegenstands von der Sachgesamtheit verbunden sein kann, ist als Ausnahmeregelung restriktiv zu handhaben. Kein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist es, wenn der Mengenverkauf für den Vorkaufsverpflichteten vorteilhafter war als ein Einzelverkauf; denn mit der Auflösung des „Pakets“ musste der Verpflichtete angesichts des Vorkaufsrechts von vornherein rechnen. Die Erstreckung des Vorkaufs auf sämtliche Gegenstände kann der Verpflichtete nur dann verlangen, wenn sich infolge der Trennung des vorkaufsbelasteten Gegenstands kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen erzielen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2012, Az. V ZR 272/10, NJW 2012, 1354, 1355). Bei der Bestimmung des adäquaten Preises ist unter anderem auch der das Vorkaufsrecht auslösende Kaufvertrag maßgeblich, da es gerade das Risiko des Vorkaufsberechtigten ist, dass ihm die Verkehrswerte der vorkaufsbelasteten Anteile „davonlaufen“ (vgl. Westermann, in: FS Wiedemann, München 2002, 1349, 1358). An diesem Maßstab gemessen hat der Verfügungsbeklagte im Rahmen der von der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung i.S.v. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Nebenintervenient seine Anteile isoliert nicht mehr bzw. jedenfalls nur noch zu einem deutlich schlechteren und nicht lediglich um den Vorteil der Paketveräußerung geminderten Preis veräußern können wird. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Nebenintervenient Geschäftsanteile in Höhe von 44,75 % hält, d.h. über eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung verfügt, die bereits für sich genommen einen nicht unerheblichen wertbildenden Faktor darstellt, der zunächst für die Erzielung eines adäquaten Preises auch bei isolierter Veräußerung der Anteile spricht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zumindest eine offene Marktansprache hinsichtlich der Veräußerung allein einer Minderheitenbeteiligung bislang überhaupt nicht erfolgt ist. Allerdings hat der Nebenintervenient an Eides statt versichert, dass er „aufgrund der Verkaufsbemühungen weiß, dass es keinen Interessenten für eine Minderheitsbeteiligung (...) geben wird“ (vgl. Anlage AG1b). Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vermochte er es, plausibel die Schwierigkeiten bei der bisherigen Suche nach einem Käufer darzustellen. Seinen – gem. § 138 Abs. 4 ZPO zulässig von der Verfügungsklägerin mit Nichtwissen bestrittenen – Vortrag, auch Einzelpersonen als potentielle Käufer angesprochen zu haben, die jedoch ebenfalls nur an einer Mehrheitsbeteiligung oder gar nur an einer alleinigen Gesellschafterstellung interessiert gewesen seien, hat er durch Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung im Termin glaubhaft gemacht (vgl. Anlage zum Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023). Den Umstand, dass er selbst trotz generell fehlenden Marktinteresses nur eine Minderheitsbeteiligung hält, konnte er nachvollziehbar auf die Historie … zurückführen, die er gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter (dem Rechtsvorgänger des Verfügungsbeklagten) und der Verfügungsklägerin gegründet hat. Dabei genügte es ihm und dem vormaligen Mitgesellschafter, zum Zeitpunkt der Gründung … nur gemeinsam über eine qualifizierte Anteilsmehrheit zu verfügen. Ebenso versichert der Verfügungsbeklagte an Eides statt, dass ihm „neben den jetzt geschlossenen Kaufvertrag (...) keine anderen potentiellen Erwerber bekannt [sind], die ein Interesse (...) haben könnten, schon gar nicht zu einem annähernden Kaufpreis“ (Anlage AG 1a). Für diese Annahme spricht auch, dass … in einem Spezialmarkt für Kreditversicherungen und Forderungen tätig ist und es in dem nunmehr seit Frühjahr 2021 andauernden Transaktionsprozess neben der Verfügungsklägerin und … lediglich eine weitere Interessentin in Form einer ... Versicherungsmakleragentur gegeben hat. Ausweislich des als Anlage AG6 vorgelegten … vom 22.12.2022 hatte auch diese Makleragentur indes nur Interesse an dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung. Ebenso hat die … mit Schreiben vom 04.12.2023 gegenüber dem Verfügungsbeklagten und dem Nebenintervenienten deutlich gemacht, allein an dem Erwerb von mindestens 60 % der Geschäftsanteile interessiert zu sein (vgl. Anlage AG5). Letztlich bestätigt auch die Verfügungsklägerin selbst, dass ein mit der Auflösung des veräußerten Anteilpakets einhergehendes Scheitern der Durchführung des Vertrags mit ... für den Nebenintervenienten mit einem Nachteil verbunden ist, der über den bloßen Verlust eines erzielten Paketzuschlags hinausgeht. Die Verfügungsklägerin macht immerhin geltend, dass es sich bei dem von … angebotenen Kaufpreis nicht um den Marktpreis, sondern um einen „Höchstpreis“ handele, den diese nur zu zahlen bereit sei, weil sie als direkte Wettbewerberin der Verfügungsklägerin zugleich strategischen Zugriff auf … erhalte. Danach ist aber gerade davon auszugehen, dass – unabhängig von einem etwaigen im Kaufpreis enthaltenen Paketzuschlag – der Nebenintervenient seine Anteile isoliert nur deutlich schlechter verkaufen können wird, weil … ausdrücklich erklärt hat, am Erwerb einer Minderheitenbeteiligung nicht interessiert zu sein. Bestätigt wird dies auch durch das von der Verfügungsklägerin selbst abgegebene Angebot für den Erwerb der Anteile des Verfügungsbeklagten und des Nebenintervenienten im Paket, das um etwa 2,5 Mio. € unter dem streitgegenständlichen Vertragsabschluss mit … lag. Die ggf. außergewöhnliche Steigerung des Verkehrswerts der Anteile des Verfügungsbeklagten und des Nebenintervenienten aufgrund des Interesses eines Konkurrenten der Verfügungsklägerin ist indes gerade das Risiko eines guten Geschäfts des Vorkaufsverpflichteten, das die Verfügungsklägerin als Vorkaufsberechtigte zu tragen hat. 3. In der Rechtsfolge stand der Verfügungsklägerin ein Wahlrecht zu, ob sie auch unter Anwendung der Erstreckung auf den gesamten Anteilskaufvertrag an der Ausübung des Vorkaufsrechts festhalten will, ob sie von der Ausübung des Vorkaufsrechts vollständig Abstand nehmen will oder ob sie bei der beschränkten Ausübung des Vorkaufrechts hinsichtlich der Anteile des Verfügungsbeklagten bleiben und zugleich den entstehenden wirtschaftlichen Nachteil des Nebenintervenienten durch Zahlung ausgleichen will (vgl. Wertenbruch, aaO, § 467 Rn. 10; Schermaier, aaO, § 467 Rn. 8 jeweils mwN). Jedenfalls mit Schriftsatz vom 11.12.2023 hat die Verfügungsklägerin erklärt, im Falle eines wirksamen Erstreckungsverlangens von der Ausübung des Vorkaufsrechts Abstand zu nehmen. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Verfahrenswert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf einen Drittel des streitgegenständlichen Interesses der Verfügungsklägerin, d.h. auf 697.161,79 €, festzusetzen. Die Verfügungsklägerin begehrt aufgrund der Ausübung eines Vorkaufsrechts von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH an einen dritten Erwerber. Die Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient sind die Gesellschafter …, einem Maklerunternehmen in dem Spezialmarkt für Kreditversicherungen und Factoring. Die Verfügungsklägerin ist ein Verbund von Versicherungsmaklern, die an diversen Partnerunternehmen beteiligt ist. Der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient sind die Geschäftsführer … Die Verfügungsklägerin hält 38,13 %, der Verfügungsbeklagte 17,12 % und der Nebenintervenient 44,75 % der Geschäftsanteile … (vgl. hinsichtlich der konkreten Aufteilung der Geschäftsanteile die Gesellschafterliste, Anlage AS1). Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrags setzt die wirksame Verfügung über einen Geschäftsanteil einen Gesellschafterbeschluss voraus, der eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit 3/5-Mehrheit erfordert. Nach § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags steht den übrigen Gesellschaftern im Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteils ein Vorkaufsrecht zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags, insbesondere zu den Modalitäten der Ausübung des Vorkaufsrechts, wird Bezug genommen auf die Anlage AS3. Im Frühjahr 2021 informierten der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient die Verfügungsklägerin über die Absicht, alters- und gesundheitsbedingt eine Unternehmensnachfolge anzustreben. In der Folge verhandelten der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient sowohl mit einer französischen Versicherungsmaklergruppe als auch mit der Verfügungsklägerin selbst über eine Veräußerung ihrer Geschäftsanteile, wobei allerdings jeweils kein Vertragsabschluss zustande kam. Am 05.06.2023 unterzeichneten der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient einen sog. …. (…), der eine Veräußerung der Anteile zu einem Gesamtkaufpreis von 7.500.000,00 € vorsah. Bei der … handelt es sich um einen direkten Wettbewerber der Verfügungsklägerin. In der Folge bot die Verfügungsklägerin einen Erwerb sämtlicher Anteile zu einem Kaufpreis von insgesamt 4.960.000,00 € an. Eine allgemeine Marktansprache durch den Verfügungsbeklagten und den Nebenintervenienten auch hinsichtlich der Veräußerung allein einer Minderheitenbeteiligung an … fand nicht statt. Mit einheitlichem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 10.08.2023 verkauften der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient sämtliche von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an … . Zugleich traten sie bereits unter den aufschiebenden Bedingungen der vollständigen Kaufpreiszahlung einerseits und dem Kauf der Geschäftsanteile des jeweiligen anderen Gesellschafters andererseits ihre Geschäftsanteile an den Erwerber ab. Der Vertrag sieht einen Kaufpreis von 7.558.675,00 € vor, wobei ein Betrag in Höhe von 2.091.485,37 € auf die Anteile des Verfügungsbeklagten und ein Betrag in Höhe von 5.457.189,63 € auf die Anteile des Nebenintervenienten entfällt. Gemäß Ziff. 4.2 dieses Vertrags wird der Kaufpreis fällig nach Eintritt der in Ziff. 11.2.1 genannten Vollzugsvoraussetzung eines rechtswirksamen Zustimmungsbeschlusses im Sinne von § 11 des Gesellschaftsvertrags … . Gemäß Ziff. 11.2.2 setzt die Kaufpreiszahlung zudem voraus, dass eine Übertragung sowohl der Anteile des Verfügungsbeklagten als auch der Anteile des Nebenintervenienten erfolgen kann. Schließlich sieht Ziff. 5.1 ein Rücktrittsrecht sowohl der Verkäufer (gemeinschaftlich) als auch des Käufers für den Fall vor, dass die Vollzugsvoraussetzungen gem. Ziff. 11.2 nicht bis spätestens zum 31.12.2023 eingetreten sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Kauf- und Abtretungsvertrags wird Bezug genommen auf die Anlage AS4. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2023 informierten der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient die Verfügungsklägerin über den Anteilskauf- und Abtretungsvertrag und baten um Mitteilung innerhalb von drei Monaten, ob die Verfügungsklägerin von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will (vgl. Anlage AS5). Mit Schreiben vom 08.11.2023, zugegangen am 10.11.2023, erklärte die Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten, dass diese ihr Vorkaufsrecht allein hinsichtlich der Anteile des Verfügungsbeklagten, nicht aber hinsichtlich der Anteile des Nebenintervenienten ausübe. Zugleich teilte die Verfügungsklägerin mit, dass sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen des § 467 S. 2 BGB nicht vorlägen und ein etwaiges bereits im Kaufvertrag enthaltenes, antizipiertes Erstreckungsverlangen unwirksam sei. Darüber hinaus erklärte die Verfügungsklägerin (vgl. Anlage AS6): „Nur für den Fall, dass (i) entgegen unserer Auffassung im Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag des Notars … vom 10. August 2023 (…) bereits ein antizipiertes Erstreckungsverlangen enthalten sein sollte und (ii) zugleich entgegen unserer Auffassung ein berechtigtes Erstreckungsverlangen von Ihnen und/oder Herrn … und damit ein Nachteil nach § 467 Satz 2 BGB (analog) tatsächlich vorliegen sollte, erklären wir hiermit - unter Berufung auf das Wahlrecht, welches der … infolge eines solchen (unterstellt) berechtigten Erstreckungsverlangens zusteht bereits jetzt, in diesem Fall vom Kaufvertrag mit Ihnen Abstand zu nehmen und auf die Ausübung des Vorkaufsrechts insgesamt zu verzichten.“ Mit Schreiben vom 10.11.2023 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten dazu auf, bis zum Ende der Geschäftszeit desselben Tages schriftlich rechtsverbindlich zu erklären, dass dieser den Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 10.08.2023 nicht vollziehen, insbesondere seine Geschäftsanteile nicht abtreten wird (vgl. Anlage AS8). Mit Schreiben vom selben Tage erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten und Nebenintervenienten „die Einrede des § 467 Abs. 2 BGB (ggf. auch analog)“ zu erheben (vgl. Anlage AS9). Mit Schreiben vom 04.12.2023 kündigte … an, sofern die im Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vorgesehenen Vollzugsvoraussetzungen bis zum Ablauf des 31.12.2023 nicht erfüllt sein sollten, ihr vertragliches Rücktrittsrecht vermutlich auszuüben (vgl. Anlage AG8). Die Verfügungsklägerin behauptet, dem Nebenintervenienten sei angesichts der von ihm gehaltenen Sperrminorität ein isolierter Verkauf seiner Geschäftsanteile - auch ohne den zeitgleichen Mitverkauf der Geschäftsanteile des Verfügungsbeklagten „im Paket“ - zu einem angemessenen Preis möglich. Der mit … vereinbarte Kaufpreis sei insbesondere kein Marktpreis für die veräußerten Geschäftsanteile, sondern ein Höchstpreis, den … nur aus ihrer strategischen Positionierung als direkter Wettbewerber der Verfügungsklägerin zu zahlen bereit sei. Sie erklärt nochmals ausdrücklich, im Falle des Vorliegens eines berechtigten Erstreckungsverlangens das ihr zustehende Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass sie vom Kaufvertrag mit dem Verfügungsbeklagten Abstand nimmt. Zudem bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient auch Einzelpersonen auf einen Erwerb ihrer Anteile angesprochen haben und diese nur an dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung interessiert gewesen seien. Sie meint, sie habe die Ausübung ihres Vorkaufsrechts auf die Anteile des Verfügungsbeklagten beschränken können. Das vom Verfügungsbeklagten und Nebenintervenienten erhobene Erstreckungsverlangen greife nicht durch. Im Falle der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Anteilsübertragung mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit, über welche der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient gemeinsam verfügten, träten die Vollzugsbedingungen des Anteilskauf- und Abtretungsvertrags unmittelbar ein, sodass eine irreversible Verletzung ihrer Ansprüche aus der Ausübung des Vorkaufsrechts drohe. In Anbetracht einer für den 14.11.2023 einberufenen Gesellschafterversammlung ... mit dem Tagesordnungspunkt „Zustimmung zur Übertragung der Anteile …“ (vgl. Anlage AS11) hat die Verfügungsklägerin mit Antragsschrift vom 13.11.2023 beantragt, dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Durchführung des Anteilskauf- und Abtretungsvertrags bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Erstreckungsverlangens in der Hauptsache zu untersagen. Das Gericht hat mit Beschluss vom selben Tage durch den Einzelrichter die einstweilige Verfügung mit beantragtem Inhalt wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen. Die Verfügungsklägerin hat zum 19.12.2023 eine Gesellschafterversammlung zwecks Abstimmung über die Übertragung der Geschäftsanteile des Verfügungsbeklagten auf die Verfügungsklägerin einberufen. Der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenienten haben ihrerseits zum 27.12.2023 eine Gesellschafterversammlung zwecks Abstimmung über die Übertragung ihrer Geschäftsanteile auf … einberufen. Mit Schriftsatz vom 06.12.2023 hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben und zugleich ist der Nebenintervenient dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten des Verfügungsbeklagten beigetreten. Mit Beschluss vom selben Tage hat die Kammer den Rechtsstreit übernommen. Nunmehr beantragt die Verfügungsklägerin, den Widerspruch des Verfügungsbeklagten und des Nebenintervenienten zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Itzehoe, Aktenzeichen: 6 O 245/23, vom 13.11.2023 aufrechtzuerhalten. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Itzehoe, Aktenzeichen: 6 O 245/23, vom 13.11.2023, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Streithelfer beantragt darüber hinaus, hilfsweise für den Fall, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Itzehoe, Aktenzeichen 6 O 245/23 aufrechterhalten wird, der Antragstellerin aufzugeben, diese nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.558.675,00 € zu vollziehen. Der Verfügungsbeklagte und der Streithelfer behaupten, mangels eines Marktinteresses seien die im Falle der beschränkten Ausübung des Vorkaufsrechts isoliert verbleibenden Geschäftsanteile des Nebenintervenienten unverkäuflich. Weitere potenzielle Erwerber neben …, die ihrerseits lediglich am Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung Interesse habe, seien nach einem fast zwei Jahre lang geführten Transaktionsprozess nicht ersichtlich (vgl. eidesstattliche Versicherungen des Verfügungsbeklagten und des Nebenintervenienten, Anlage AG1a und 1b). Auch die ursprüngliche weitere Interessentin habe erklärt, allein den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung zu beabsichtigen (vgl. Anlage AG6). Zudem habe insbesondere der Nebenintervenient verschiedene Einzelpersonen ohne Erfolg auf einen möglichen Erwerb seiner Anteile angesprochen. Es gebe für die von ihm gehaltenen Anteile bis zum heutigen Tag keinen Interessenten (vgl. eidesstattliche Versicherung des Nebenintervenienten als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023). Der Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient halten mit Schriftsatz vom 06.12.2023 nochmals ausdrücklich die Einrede des § 467 S. 2 BGB aufrecht. Sie meinen überdies, die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Schreiben vom 08.11.2023 sei unzulässigerweise unter zwei Bedingungen erfolgt. Die teilweise Ausübung des Vorkaufsrecht sei außerdem schon deshalb unwirksam, weil die Verfügungsklägerin nach dem vorgesehenen gesetzlichen Leitbild der Inhaltsakzessorietät allein ihr Vorkaufsrecht hinsichtlich des bestehenden Vertrags ausüben könne, der eine Veräußerung der Anteile des Verfügungsbeklagten und des Nebenintervenienten „im Paket“ beinhalte. Die Vorschrift des § 467 BGB sei nicht auf Gesellschaftsanteile anwendbar. Zumindest aber lägen die Voraussetzungen des Erstreckungseinwands nach § 467 S. 2 BGB vor, weshalb die Verfügungsklägerin entsprechend der Bedingung in ihrem Schreiben vom 08.11.2023 bereits wirksam auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet habe.