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Urteil

7 O 149/12

LG Itzehoe 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2013:0430.7O149.12.0A
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Leitsätze
Die Pflicht eines Anlageberaters/-Vermittlers zur ungefragten Aufklärung über Eigenkapitalbeschaffungskosten von mehr als 15% besteht unabhängig davon, in welcher Höhe Provisionen an den Berater/Vermittler selbst fließen. Für die Berechnung der Eigenkapitalbeschaffungskosten kommt es auf die Höhe der insgesamt an die Fondgesellschaft/en Emittenten für die Kapitalbeschaffung abfließenden Kosten an, nicht darauf, welcher Anteil davon an den Berater weitergeleitet wird.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.573,06 € nebst 2 % Zinsen seit 30.9.2007 bis 19.06.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung an der MS "S." mbh & Co. KG mit einem Zeichnungsbetrag i.H.v. 10.000,-- €. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von sämtlichen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die an ihn im Zusammenhang mit der Beteiligung an der MS "S." mbh & Co. KG, z.B. auf Zahlung von Nachschüssen, Herausgabe von erhaltenen Ausschüttungen, Haftung für Verbindlichkeiten und/oder Schäden Dritter im Falle der Nichtanerkennung der Kommanditistenstellung des Klägers, gerichtet werden. 3. Die Verurteilung gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an der MS "S." mbh & Co. KG, mit einem Nennwert von € 10.000,-- auf die Beklagte. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten i.H.v. € 1.244,38 freizustellen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Pflicht eines Anlageberaters/-Vermittlers zur ungefragten Aufklärung über Eigenkapitalbeschaffungskosten von mehr als 15% besteht unabhängig davon, in welcher Höhe Provisionen an den Berater/Vermittler selbst fließen. Für die Berechnung der Eigenkapitalbeschaffungskosten kommt es auf die Höhe der insgesamt an die Fondgesellschaft/en Emittenten für die Kapitalbeschaffung abfließenden Kosten an, nicht darauf, welcher Anteil davon an den Berater weitergeleitet wird.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.573,06 € nebst 2 % Zinsen seit 30.9.2007 bis 19.06.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung an der MS "S." mbh & Co. KG mit einem Zeichnungsbetrag i.H.v. 10.000,-- €. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von sämtlichen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die an ihn im Zusammenhang mit der Beteiligung an der MS "S." mbh & Co. KG, z.B. auf Zahlung von Nachschüssen, Herausgabe von erhaltenen Ausschüttungen, Haftung für Verbindlichkeiten und/oder Schäden Dritter im Falle der Nichtanerkennung der Kommanditistenstellung des Klägers, gerichtet werden. 3. Die Verurteilung gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an der MS "S." mbh & Co. KG, mit einem Nennwert von € 10.000,-- auf die Beklagte. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten i.H.v. € 1.244,38 freizustellen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung der Beteiligung an dem Schiffsfonds MPC O. wegen Verletzung des Anlageberatungsvertrages. Zunächst ist zwischen dem Kläger und der Beklagten im Rahmen des Gesprächstermins vom 03.08.2006 ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Beratungsvertrag regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, oder umgekehrt ein Kreditinstitut an einen Anleger, so liegt darin das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages, welches stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen wird (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Erforderlich ist lediglich, dass zwischen den Parteien Klarheit besteht, dass der Anlageinteressent die Kenntnisse und Verbindungen des Beraters für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will (grundlegend BGH Urt. v. 04.03.1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117). Abgesehen davon, dass eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin ist (BGH Urt v. 7.10.2008 – XI ZR 87/07, BGHZ 178, 149, Rn. 11; BGH Urt. v. 9.3.2011 – XI ZR 191/10, NJW 2011, 3227, Rn. 19), ist der Zeuge R. auch nicht als Anlagevermittler aufgetreten. Anlagevermittler ist derjenige, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden auftritt und für diesen den Vertrieb übernommen hat. Da er sich im Interesse des Kapitalsuchenden an den Anleger wendet, besteht bei diesem das Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht (BGH, ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urt. v. 13.5.1993 – III ZR 25/09, NJW-RR 1993, 1114; BGH Urt. v. 07.10.2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149). Vorliegend ist der Zeuge R. gegenüber den Anlegern nicht als werbender Vertrieb für die Fondsgesellschaft aufgetreten. Vielmehr bestand seit längerem eine Geschäftsverbindung des Klägers mit der Beklagten. In diesem Rahmen hat der Zeuge R. Kunden der Bank, bei denen die Anlage in das Gesamtkonzept passte, diese Anlage empfohlen. Damit trat er gegenüber den Anlegern regelmäßig so auf, dass er in deren Interesse eine passende Anlage empfahl. Damit handelte er als Anlageberater. Der Kläger war nach seiner glaubhaften Angabe bereits mehrfach für Fragen der Geldanlage vom Zeugen R. beraten worden. In dieser Situation war für die Beteiligten des Gesprächs vom 3.8.2006 nicht zweifelhaft, dass er die Kenntnisse des Zeugen R. für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen wollte. Indem der Zeuge R. darauf einging, kam ein Anlageberatungsvertrag zustande. Dass der Kläger mit der Unterschrift unter die „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ (Anlage B7) u.a. unterschrieb, dass er zur Kenntnis genommen habe, dass die Beklagte „nur als Vermittlerin“ tätig sei, ist für diese Auslegung ohne Belang. Denn die juristische Differenzierung zwischen einem Anlageberater und einem bloßen Anlagevermittler ist dem durchschnittlichen Anleger nicht bekannt. Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Zeugen R. war weiterhin klar, dass der Kläger die Kenntnisse des Zeugen R. für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen wollte. Diese Klausel hat daher, unabhängig davon, ob sie überhaupt wirksam ist, keinen Einfluss auf den Inhalt des stillschweigend zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages. Der Zeuge R. als Erfüllungsgehilfe der Beklagten hat die Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Zur objektgerechten Beratung gehört, dass sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist im Grundsatz über die allgemeinen wie die individuellen Risiken des Anlageobjekts wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 m.weit.Nachw.; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 m.weit.Nachw). Ein wesentlicher Beratungspunkt bestand dabei im Hinblick auf die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung hinzuweisen, wenn diese ein solches Ausmaß erreichen, dass dadurch die Rentierlichkeit der gesamten Investition in Frage gestellt wird. Das ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall, wenn die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung eine Größenordnung von 15% des insgesamt investierten Eigenkapitals übersteigen. In diesem Fall trifft im Übrigen sogar den Anlagevermittler eine Hinweispflicht. Erst recht traf sie vorliegend die Beklagte, die wie ausgeführt sogar als Anlageberaterin tätig war. Das war vorliegend auch der Fall. Denn für die Fonds MPC "O." fielen Eigenkapitalbeschaffungskosten in Höhe von ca. 26,4 % des damit beschafften Kommanditkapitals an. Dies hat der Kläger unter Bezugnahme auf zwei vorangegangene Entscheidungen des Gerichts vom 29.1.2013 (7 O 167/12 und 7 O 168/12) vorgetragen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Beklagte kann insoweit auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Inhalt des Prospektes sei nicht vollständig vorgetragen. Die Beklagte selbst hat den Prospekt auszugsweise vorgelegt, nämlich die Seiten 1, 5, 31-32, 80-81. (Anlage B9, Bl. 49 ff. d.A.). Zwar sind damit die vorgenanten Zahlen nicht rechnerisch belegt, die Beklagte ist ihnen aber auch nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl dies der Beklagten, die im Besitz des Prospektes war, ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn sie unzutreffend gewesen wären. Im Übrigen sind die vorgenannten Zahlen auch zutreffend, da der Inhalt des Prospektes der Fonds MPC "O.", Stand 28. Februar 2006, aus den Verfahren 7 O 167/12 und 7 O 168/12 gerichtsbekannt ist, wie in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde. Danach war es nach dem prognostizierten Investitions- und Finanzplan (Seite 78 des Wertpapierprospektes) so, dass insgesamt ein Eigenkapital von 197.270.000,-- € (35,08% der Gesamtinvestition) zu aufgebracht werden sollte und restliche 64,92% (365.150.000,-- €) sollten durch Hypothekendarlehen finanziert werden sollten. Die insgesamt 197.270.000,-- € Eigenkapital sollten zu 20.125.000,-- € vom Reeder Klaus-Peter O., zu jeweils 70.000,-- € von der Firma MPC K. und der Firma TVP T. und Verwaltungsgesellschaft und in Höhe des wesentlichen Anteils von 177.005.000,-- € durch einzuwerbendes Kommanditkapital aufgebracht werden. Für die Einwerbung dieses Kommanditkapitals sollten (Seite 78 des Prospektes) Kapitalbeschaffungskosten in Höhe von 39.450.000,-- € anfallen, darüber hinaus das Agio in Höhe von 5% des einzuwerbenden Kommanditkapitals, insgesamt 9.863.500,-- €. Zusammen ergibt dies Kapitalbeschaffungskosten von 49.313.500,-- €, die aufgewendet werden mussten, um Eigenkapital in Höhe von insgesamt 186.868.500,-- € (177.005.000,-- € plus 9.863.500,-- €) einzuwerben. Das entspricht einer Quote von 26,4 %. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in solchen Fällen eine Pflicht zum ungefragten Hinweis besteht. Der Bundesgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung Pflichten zur ungefragten Aufklärung über Provisionen vor zwei verschiedenen Hintergründen vor, zum einen der potentiellen Beeinflussung der Beratung eines Anlageberaters, zum anderen der Gefahr für die Rentierlichkeit der Gesamtinvestition. Zum einen nimmt der XI. Zivilsenat eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Provisionen vor dem Hintergrund an, dass dieser zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet ist. Erhält er Zuwendungen vom Emittenten oder anderer Seite, begründen diese die Gefahr, dass die Empfehlungen nicht ausschließlich an den Kriterien anleger- und objektgerechten Beratung orientiert sind, sondern auch am eigenen Vergütungsinteresse des Beraters. Vor diesem Hintergrund kann eine Aufklärungspflicht bestehen, wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen, insbesondere, dass es sich um einen bankmäßigen, nicht um einen freien Anlageberater handelt und dass es sich um offen ausgewiesene Beträge wie Agio o.a. handelt, die scheinbar an den Emittenten gezahlt werden und hinter dem Rücken des Anlegers an den Berater zurückfließen. Diese Aufklärungspflicht trifft nicht den Anlagevermittler, sondern nur den Berater und bezieht sich von vornherein nur auf die Zahlungen, die das Interesse des Beraters am Inhalt der Beratung beeinflussen können. Das sind im Wesentlichen die Vergütungen, die an ihn fließen. Vergütungen an beliebige Dritte sind unter diesem Gesichtspunkt nicht aufklärungspflichtig. Dahinstehen kann, ob die Beklagte vor diesem Hintergrund als bankmäßige Anlageberaterin über die an sie gezahlten Innenprovisionen von ca. 9 % hätte aufklären müssen. Denn eine Aufklärungspflicht besteht jedenfalls über die Gefahr für die Rentierlichkeit der Gesamtinvestition. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine Aufklärungspflicht über Provisionen auch vor dem Hintergrund, dass sie von dem rentierlich angelegten Kapital abfließen und daher die Rentierlichkeit der Gesamtinvestition nachteilig beeinflussen können. In der Anlageberatung oder Anlagevermittlung wird regelmäßig der Anschein erweckt, dass der Preis der Anlage - abgesehen von in den "Gesamtaufwand" mit hineingenommenen einzelnen Dienstleistungen, die häufig im wesentlichen auf Steuerersparnisse abzielen - jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht. Das schließt nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem "Gesamtaufwand" (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder Vergütungen für den Vertreiber (letztere in Form von Innenprovisionen) stecken, dass die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage gestellt sein könnte. Über einen "Abfluß" dieser Art muss der Anleger daher jedenfalls dann generell unterrichtet werden, wenn er 15 % überschreitet (BGH, Urt. v. 12.02.2004 – III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, zitiert nach juris, dort Rn. 36, 39). Diese Aufklärungspflicht trifft sogar den bloßen Anlagevermittler. Erst recht gilt sie für den Anlageberater. Dabei kommt es nicht allein auf die Provisionen an, die an den Berater bzw. den Vermittler gezahlt werden. Aufklärungspflichtig ist der Umstand, dass von dem eingesetzten Kapital so erhebliche Teile nicht renditebringend angelegt werden, dass dies eine nicht unerhebliche Gefahr für die Rentierlichkeit der Gesamtinvestition begründet. Dass ist grundsätzlich bei allen Kosten der Fall, die nicht dem Investitionsobjekt selbst zugute kommen. Ob auch die typischerweise verhältnismäßig geringen Kosten für Fondsgründung, Steuerberatung etc. hierzu zählen, also alle sog. „weichen Kosten“, ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht klar zu entnehmen und kann hier dahinstehen. Jedenfalls für die Kosten der Kapitalbeschaffung gilt, dass eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht, wenn sie in einer Größenordnung abfließen, dass die Rentierlichkeit der Gesamtinvestition in Frage steht, was ab einem Schwellenwert von 15 % gilt. Ein sachlicher Grund, die vor diesem Hintergrund begründete Aufklärungspflicht auf die an den Berater/Vermittler fließenden Zahlungen zu beschränken, ist nicht ersichtlich. Auch der Bundesgerichtshof formuliert, wie ausgeführt, von einer Aufklärungspflicht über einen „Abfluss“ von erheblichen Teilen des investierten Kapitals. Für diese Auslegung spricht weiter die Entscheidung des Bundesgerichtshofs III ZR 286/06 vom 22.3.2007 (zitiert nach juris). Dort nimmt der Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers für den Fall an, dass sich Innenprovisionen „Dritter“ von 10 bis 15 % mit Vertriebskosten der Fondsgesellschaft von 6 % kumulieren (a.a.O. Rn 9). Für den Anlageberater gilt dann eine Aufklärungspflicht erst recht. Der für Fälle wie den vorliegenden zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung XI ZR 320/06 vom 25.9.2007 angenommen, über Kosten der Eigenkapitalbeschaffung von dort 16,55 % und 18,8 %, die der dortige Veräußerer an die Vertriebsorganisationen gezahlt hatte, habe der Anlageberater grundsätzlich aufzuklären. Denn Innenprovisionen, die als solche keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine geringere Werthaltigkeit des finanzierten Objektes und Rentabilität der Anlage schließen lassen, seien dem Anleger offen zu legen (a.a.O., Rn. 16, zitiert nach juris). Für die (erforderliche) Aufklärung hat der Bundesgerichtshof in jenem Fall lediglich genügen lassen, dass die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung im Prospekt als solche genannt seien (a.a.O). Nach alledem ist für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Beklagte vorliegend verpflichtet war, den Kläger darüber aufzuklären, dass von dem investierten Kapital grundsätzlich Eigenkapitalbeschaffungskosten von gut 26 % abflossen und nur weniger als Drei Viertel des eingesetzten Kapitals tatsächlich in Sachwerte, d.h. in Schiffe einschließlich deren Ausrüstung, Bereederungskosten etc. investiert wurden. Das gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass die vorgenannten Kapitalbeschaffungskostenquote von 26,4 % sich aus der Summe der im Prospekt ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten und des Agios ergibt, der Kläger aber kein Agio gezahlt hat. Auch wenn nur die Kapitalbeschaffungskosten in Höhe von 39.450.000,-- € in Relation zu dem damit eingeworbenen Kommanditkapital (ohne Agio) von 177.005.000,-- € gesetzt werden, ergibt sich eine Kapitalbeschaffungskostenquote von 22,3 %, die ebenfalls weit oberhalb der von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Schwelle von 15 % liegt. Eine solche Aufklärungspflicht bestünde im Übrigen unabhängig von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Innenprovisionen schon deshalb, weil der Anlageberater, wie ausgeführt, nicht nur anleger-, sonder auch objektgerecht zu beraten hat, wozu die Aufklärung über diejenigen Eigenschaften und Risiken gehört, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Dass der Umstand, dass nur etwa drei Viertel des eingesetzten Kapitals in potentiell renditebringende Sachwerte investiert wurden, ein Viertel aber für die Kapitalbeschaffung abfloss, eine wesentliche Eigenschaft dieser Investition war, liegt auf der Hand. Um etwa eine angestrebte Rendite von 8 % zu erwirtschaften, hätten die Schiffe, bei mehr oder weniger vernachlässigbaren Eigenkapitalbeschaffungskosten, von denen ein typischer Anleger bei Streichung des Agios ausging, eben Renditen von gut 8 % erwirtschaften müssen. Floss hingegen zunächst etwa ein Viertel des Kapitels ab, mussten die verbleibenden 75 % eine Rendite von 10,67 % erbringen, um, bezogen auf den Gesamtkapitaleinsatz, die prognostizierten laufenden Erträge zu erbringen. Bereits das erhöhte das Risiko, ob mit einem Eintreffen der Prognose zu rechnen war, erheblich. Hinzu kommt, dass auch bei einer Rendite der Schiffsinvestitionen von 10,67 % nur die laufende Rendite erwirtschaftet worden wäre. Um tatsächlich auf eine Rendite von 8 % zu kommen, musste aber während der Laufzeit zusätzlich der abgeflossene Kapitalanteil von 25 % erwirtschaftet werden. Nur dann kam man in der Summe zu einem Kapitalrückfluss von 100 % und laufenden Erträgen von 8 %. Daher mussten die Schiffe eine durchschnittliche jährliche Ertragsquote erbringen, die deutlich im zweistelligen Bereich lag, um die prognostizierte Rendite von 8 % zu erbringen. Dass dieser Umstand für die Investitionsentscheidung relevant war, liegt auf der Hand. Dieser Aufklärungspflicht hat die Beklagte auch nicht dadurch genügt, dass diese Zahlen dem Prospekt zu entnehmen waren. Dahinstehen kann diesbezüglich, ob der Kläger den Prospekt, wie er behauptet, nicht erhalten hat, oder ob er in der Beratung übergeben worden ist, wofür immerhin spricht, dass der Kläger den Erhalt quittiert hat. Denn das Gericht sieht als erwiesen an, dass der Kläger den Prospekt jedenfalls nicht deutlich vor dem Beratungsgespräch vom 3.8.2006 erhalten hat. Konkret vorgetragen hat solches schon die Beklagte selbst nicht. Der Zeuge R. hat diesbezüglich ausgesagt, an das Gespräch nur fragmentarische Erinnerungen zu haben. Üblicherweise sei der Prospekt im Gespräch übergeben worden. Hier habe er mit dem Kläger habe bereits früher einmal über Schiffsbeteiligungen gesprochen. Eine konkrete Erinnerung daran, dass der Prospekt früher übergeben worden wäre, hatte aber auch der Zeuge R. nicht. Der Kläger und die Zeugin P. geben an, den Prospekt gar nicht erhalten zu haben. Die Empfangsquittung datiert vom 3.8.2006 und enthält ebenfalls keinen Hinweis auf eine frühere Übergabe. Die Initiative zu dem Gespräch vom 3.8.2006 über diesen Fonds ging von der Beklagten aus, wie der Kläger und die Zeugin P. glaubhaft angegeben haben und die Beklagte nicht bestritten hat. Nach alledem spricht nichts dafür, dass der Prospekt dem Kläger bereits deutlich vor dem Termin übergeben worden wäre. Das ist deshalb von Relevanz, weil sich die Beklagte für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nur dann auf den Inhalt des Prospektes berufen kann, wenn dieser dem Anleger so rechtzeitig übergeben worden ist, dass dieser hinreichend Zeit und Gelegenheit hat, sich mit dem Prospekt vertraut zu machen und etwaige Fragen dazu im Beratungsgespräch noch stellen kann. So lag der Fall hier aber nicht. Der Prospekt ist dem Kläger in dem Gespräch, welches etwa 45 bis 60 Minuten dauerte übergeben worden. Während des Gespräches hat der Zeuge P. den Kläger und seine Ehefrau informiert. Dass der Kläger während dieser Zeit nebenbei den Prospekt lesen, dabei die auf S. 78, 81 und 83 genannten Zahlen zu den Eigenkapitalbeschaffungskosten finden und in ihrer Bedeutung für die Gesamtinvestition erfassen würde, lag fern. Am Ende des Gespräches erfolgte bereits die Zeichnung. Von daher bestand vorliegend gerade keine hinreichende Zeit und Gelegenheit für den Kläger, den umfangreichen Prospekt zu lesen und sich mit den Einzelheiten vertraut zu machen. Dass der Kläger in der Beitrittserklärung (Anlage K1, Bl. 9 d.A.) auch die Erklärung unterzeichnet hat, er habe den Prospekt und weitere Unterlagen erhalten und ausreichend Zeit gehabt, den Emissionsprospekt, die wesentlichen Verträge und insbesondere auch die Risikohinweise und die Verbraucherinformation für den Fernabsatz zu lesen, ist insoweit ohne Belang. Denn wie der Zeuge R. ausgesagt hat, sind der Prospekt und diese Unterlagen üblicherweise in einem 45-60-minütigen Beratungsgespräch übergeben worden. Da regelmäßig ausgeschlossen ist, dass ein Anleger in dieser Zeit neben der Teilnahme am Beratungsgespräch diese umfangreichen Unterlagen liest und erfasst, wurde mit dieser Quittung üblicherweise ein Umstand bescheinigt, der hinsichtlich des Passus, es sei genug Zeit zum Lesen der Unterlagen gewesen, schlicht unrichtig war. Von daher kommt der Unterschrift des Klägers unter diesen Passus kein Beweiswert dafür zu, dass er tatsächlich genügend Zeit zum Lesen all dieser Unterlagen gehabt hätte. Anzunehmen ist vielmehr, dass die Anleger diesen Passus, der im Übrigen mit „Empfangsquittung“ überschrieben war, in der Annahme unterzeichneten, damit den Empfang der im ersten Satz genannten, umfangreichen Unterlagen zu quittieren und den zweiten Satz gar nicht genau lasen. Auch die Überschrift „Empfangsquittung“ ließ nicht vermuten, dass die Klausel über den Empfang der Unterlagen hinaus im zweiten Satz eine wesentliche weitere Bestätigung enthielt. Würde man AGB-Recht auf diese Klausel anwenden, wäre ihr zweiter Satz wegen überraschenden Inhalts im Verhältnis zur Überschrift unwirksam. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die tatsächliche Beweiswürdigung. Kann sich die Beklagte danach für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht auf den Inhalt des Prospektes berufen, hätte sie den Kläger im Gespräch über die Gefahr für die Rentierlichkeit der Gesamtinvestition durch den erheblichen Abfluss von Geldern für die Kapitalbeschaffung aufklären müssen. Das ist nicht erfolgt, so dass eine Beratungspflichtverletzung vorliegt. Dass der Kläger ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hatte und – bei unterstellter Übergabe des Prospektes im Beratungsgespräch – während dieser zwei Wochen genügend Zeit gehabt hätte, den Prospekt zu lesen, ist ebenfalls irrelevant. Denn bereits die Beratung selber muss den Anleger nach den Grundsätzen anleger- und objektgerechter Beratung über alle wesentlichen Risiken und für die Anlageentscheidung entscheidenden Umstände aufklären. Von daher kann sich ein Anlageberater auf die rechtzeitige Übersendung eines Prospektes, die dem Anleger hinreichend die Gelegenheit gibt, sich mit dem Inhalt des Prospektes vertraut zu machen, nur dann berufen, wenn die Übersendung des Prospektes vor der Beratung erfolgt, so dass der Anleger die Möglichkeit hat, offen gebliebene Fragen in der Beratung zu stellen und mit Abschluss der Beratung hinreichend informiert ist. Es entspricht daher der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Anleger sich grundsätzlich auf die Angaben, die ein Berater ihm im Laufe des Beratungsgesprächs gegeben hat, verlassen kann und nicht verpflichtet ist, im Nachhinein Prospekte zu lesen, um die Angaben des Beraters auf Richtigkeit zu prüfen. Von daher ändert die Möglichkeit des Klägers, nach dem Beratungsgespräch noch den Prospekt intensiv zu lesen, an der Pflichtverletzung nichts mehr. Ebenfalls ist es für die Pflichtverletzung irrelevant, wenn die Beklagte vorträgt, der Zeuge R. habe den Kläger nur informiert, ihm die Anlage aber nicht empfohlen. Die Entscheidung habe der Kläger vielmehr selbst getätigt. Die Entscheidung fällt der Anleger in Anlageberatungsfällen stets selbst. Der Berater hat ihn lediglich über die für diese Entscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Daran fehlt es vorliegend hinsichtlich eines wesentlichen Umstandes. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe sich nur um ein „Verkaufsgespräch“ gehandelt und der Zeuge R. sei für die Beklagte nur als „Vermittler“ aufgetreten, geht das Gericht, wie oben ausgeführt, davon aus, dass tatsächlich eine Beratung des Klägers stattgefunden hat. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an, weil die vorliegend verletzte Aufklärungspflicht die Beklagte ebenso getroffen hätte, wenn sie nur Anlagevermittlerin gewesen wäre. Die Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten (§§ 276 Abs. 1, 2, 278 BGB). Nach dem Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens ist auch zu vermuten, dass sich der Kläger bei korrekter Aufklärung über die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten nicht für eine Anlage in den streitgegenständlichen Schiffsfonds entschieden hätte. Nach alledem besteht ein Anspruch des Klägers, so gestellt zu werden, als hätte er die streitgegenständliche Schiffsfondsbeteiligung nicht gezeichnet. Dann hätte er die hier investierten 10.000,-- € nicht gezahlt. Auf die Frage, welche andere Anlage er dann vorgenommen hätte, kommt es schon deshalb nicht an, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur ein allgemeiner Anscheinsbeweis dafür spricht, dass ein Anleger ohne Beratungspflichtverletzung die Anlage nicht getätigt hätte, sondern der Anlageberater beweisen muss, dass die Investition – oder eine vergleichbare – bei korrekter Aufklärung ebenso vorgenommen worden wäre. Im Übrigen ist vorliegend abgesehen von der in Aussicht gestellten Rendite, für die aber gerade der Beratungsfehler relevant war, nichts dafür erkennbar, warum der Kläger ansonsten in einer geschlossenen Fondsbeteiligung hätte anlegen sollen. Als zum Zeitpunkt des Verkaufsgespräches 63-jähriger Rentner, der ausweislich der Beitrittserklärung eine Nichtveranlagungsbescheinigung für die Einkommensteuer hatte (Anlage K1), lagen steuerliche Motive fern. Dass eine geschlossene Beteiligung „Ruhe ins Depot“ bringe, wie der Zeuge R. ausgeführt hat, weil nicht börsentäglich ein Kurs gestellt wird, liegt schlicht daran, dass sie nicht fungibel ist. Weshalb darin ein Vorteil der Anlage liegt soll, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes, denn er wollte den hier investierten Betrag von 10.000,-- € verzinslich anlegen. Ohne die Beratungspflichtverletzung wäre es nicht zur Anlage in der streitgegenständlichen Beteiligung gekommen. Es ist anzunehmen, dass der Kläger den Betrag dann in anderer Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung angelegt hätte. Dabei kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wie vormals üblich, von einem regelmäßig zu erzielenden Gewinn von 4% per anno ausgegangen werden, da dies insbesondere in den Jahren seit der Finanzkrise und infolge der seitdem drastisch gesunkenen am freien Markt erzielbaren Zinssätze für festverzinsliche Anlagen nicht ohne weiteres als erzielbarer Gewinn angenommen werden kann. Allerdings geht das Gericht im Wege der Schätzung davon aus, dass für den Kläger Renditen in der Größenordnung der normalen Umlaufrendite typischerweise zu erzielen gewesen wären. Diese lag für die Zeit von September 2006 bis Juni 2012 bei durchschnittlich ca. 3 %. Nach Steuern schätzt das Gericht den von dem Kläger zu erzielenden hypothetischen Zinsgewinn aus einer Alternativanlage für die Jahre ab September 2006 auf jedenfalls 2% per anno. Soweit der Kläger mit den beantragten Zinssatz von 4% per anno darüber hinaus entgangenen Gewinn eingeklagt hat, war die Klage abzuweisen. Die erfolgte Ausschüttung in Höhe von 426,94 € wäre dem Kläger ohne die Anlage nicht zugeflossen. Sie war im Wege der Vorteilsanrechnung abzuziehen. Insgesamt ergibt sich der mit dem Tenor zuerkannte Betrag. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler gesondert zu beurteilen. Allein eine – unterstellte – Übergabe des Prospektes im Gespräch führt noch nicht dazu, dass der Kläger eine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Inhalts gehabt hätte, weil es dem Kläger nicht oblag, Inhalt und Vollständigkeit der mündlichen Angaben nachträglich zu überprüfen. Dass Ausschüttungen im Jahr 2008 ausblieben, war für den Kläger noch kein Anlass, anzunehmen, es seien erhebliche, die Rendite der Gesamtinvestition gefährdende Teile der Anlage nicht in Sachwerten angelegt worden. Soweit die Beklagte auf Entscheidungen des XI. Zivilsenats vom 15.1.2013 (XI ZR 8/12), 19.2.2013 (XI ZR 493/11) und 26.2.2013 (XI ZR 498/11) rekurriert, betreffen diese andere Fälle. Dort geht es um eine Aufklärungspflichtverletzung über die an einen Anlageberater gezahlten Rückvergütungen. Über diese ist dem Grunde und der Höhe nach aufzuklären. Wird der Anleger hier dem Grunde nach darüber aufgeklärt, dass der Berater – potentiell interesseleitende – Zuwendungen erhält, über die Höhe aber nicht, mag die Kenntnis des Anlegers von den Zuwendungen dem Grunde nach Anlass sein, die Höhe zu erfragen, um die konkrete Beeinflussung des Interesses des Beraters abzuschätzen. Vorliegend geht es aber um eine ganz andere Pflichtverletzung, nämlich die Pflicht, über den Abfluss so wesentlicher Kapitalanteile, dass dadurch die Rentierlichkeit der Gesamtinvestition in Frage steht, aufzuklären. Eine solche Aufklärungspflicht besteht dem Grunde nach, wenn wesentliche Teile abfließen, was ab einer Schwelle von 15 % anzunehmen ist. Darüber, dass wesentliche Teile des Kapitals renditemindernd abfließen, ist der Kläger bereits dem Grunde nach nicht aufgeklärt worden – mündliche Angaben gab es nicht, die Angaben im Prospekt sind, wie ausgeführt, wie die Beratung nicht relevant. Von daher bestand vorliegend keine Kenntnis des Klägers von dem konkret beratungsrelevanten Umstand dem Grunde nach, so dass für ihn auch kein Anlass bestand, die exakte Höhe der für die Eigenkapitalbeschaffung abfließenden Kapitalanteile zu erfragen. Die Beklagte befindet sich hinsichtlich der Annahme der ihr angebotenen Beteiligung auch im Annahmeverzug. Der Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch eine Freistellung von möglichen weiteren Nachteilen, die sich aus der Anlage noch ergeben können. Das kommt insbesondere in Betracht, falls sich ergeben sollte, dass die angerechnete Ausschüttung an die Fondsgesellschaft zurückzugewähren ist. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind angefallen und waren ersatzfähig. Bei der Kostenentscheidung fiel die Teilklagabweisung hinsichtlich des Zinsausfallschadens von anteilig 2% per anno nicht ins Gewicht und war gemäß § 92 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Der Kläger war seit 2003 Kunde bei der beklagten Bank. Er führte dort ein Wertpapierdepot. In einem Risikoprofilbogen vom 17.1.2005 (Anlage B3, Bl. 36 d.A.) kreuzte er als Anlageziele „Liquidität“ und „Vermögen“, nicht aber „Vorsorge“ an. Bei der Aussage „Die Sicherheit einer Geldanlage ist Ihnen am wichtigsten“ kreuzte er von vier Möglichkeiten („stimme gar nicht zu“ bis „stimme voll zu“) dasjenige der beiden mittleren Felder an, welches eher eine Zustimmung angab. Bei der Aussage „Für die Aussicht auf höheren Ertrag würden Sie auch höhere Risiken in Kauf nehmen“ kreuzte er von vier Möglichkeiten („stimme gar nicht zu“ bis „stimme voll zu“) dasjenige der beiden mittleren Felder an, welches eher eine Ablehnung angab. Von sechs zur Auswahl vorgestellten Musterdepots kreuzte er das als „konservativ“ bezeichnete Depot an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B3 verwiesen. Ihr Vermögen legten der Kläger und seine Ehefrau zum großen Teil in Aktien an. Im Jahr 2003 erwarb die Ehefrau des Klägers einen offenen Immobilienfonds. Am 3.8.2006 kam zu einem Gespräch in der Filiale der Beklagten in E., an dem der Kläger, seine Ehefrau sowie der Zeuge R., ein Berater der Beklagten, teilnahm. Im Rahmen des Gesprächs stellte der Zeuge R. dem Kläger den Schiffsfonds MPC "O.“ (S.-Schiffe) vor. Der Schiffsfonds und dessen Einzelheiten wurden vom Zeugen R. erläutert, wobei die Einzelheiten des Gespräches zwischen den Parteien streitig sind. Der Kläger unterzeichnete am Ende des Gesprächs eine Beitrittserklärung zu diesem Fonds mit einem Zeichnungsbetrag von 10.000 € (Anlage K1, Bl. 9 d.A.). Das formularvertraglich vorgesehene Agio von 5 % wurde gestrichen und handschriftlich durch „0 %“ ersetzt. Die Beitrittserklärung enthält auch eine gesondert zu unterschreibende sog. Empfangsquittung, wonach der Anleger bestätigt, u.a. den Emissionsprospekt erhalten zu haben und ausreichend Zeit gehabt zu haben, diesen zu lesen. Auch dies unterschrieb der Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K1 verwiesen. Weiter unterschrieb der Kläger eine sog. Erklärung zum Verkaufsgespräch „Geschlossene Fonds“ (Anlage B7, Bl. 45 d.A.). Darin wird formularvertraglich u.a. bestätigt, dass der Anleger - zur Kenntnis genommen habe, dass die Beklagte nur als Vermittlerin der Fonds tätig sei und dafür eine Provision erhalte - ihm der aktuelle Prospekt übergeben wurde und - ihm die Risiken der Beteiligung erläutert wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten und der weiteren abgegebenen Erklärungen wird auf Anlage B7 verwiesen. Weiter enthielt die Beitrittserklärung eine Widerrufsbelehrung, wonach der Anleger den Beitritt innerhalb von 2 Wochen widerrufen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B8 (Bl 46 d.A.) verwiesen. Der Kläger zahlte für die Anlage 10.000 €. Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von 426,94 €. Er behauptet, die Investition in diesen Schiffsfonds sei als Anlage mit hoher Sicherheit dargestellt worden. Auf Risiken habe der Zeuge R. gar nicht hingewiesen. Vielmehr habe er in den Vordergrund gestellt, dass renommierte Reedereien beteiligt seien und man deswegen praktisch kein Risiko eingehen würde. Eine Rendite von 8 % sei zu erwirtschaften. Die Schiffe würden verchartert und seien so ausgebucht, dass man sich keine Gedanken machen müsse. Ein Prospekt sei nicht übergeben worden. Das Agio habe der Zeuge R. erlassen, weil der Kläger sein Geld bereits auf Anraten des Zeugen R. investiert gehabt habe und nicht gewollt habe, dass neuerlich Kosten anfielen. Über die Frage, ob die Beklagte neben dem gestrichenen Agio noch Geld an der Anlage verdiene, sei nicht gesprochen worden. Hätte er gewusst, dass die Beklagte neben dem gestrichenen Agio noch eine Provision von 9 % erhielt, hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Gleiches gelte, wenn ihm die Risiken mitgeteilt worden wären. Er hätte das Geld dann anderweitig festverzinslich angelegt und dabei Renditen von 4 % p.a. erwirtschaftet. Für die Eigenkapitalbeschaffung fielen 26,4 % des beschafften Kapitals an. Auch darauf hätte die Beklagte hinweisen müssen. Auch bei einem solchen Hinweis hätte er die Anlage nicht gezeichnet und das Geld entsprechend anderweitig angelegt. Der Kläger hat ursprünglich Klage auf Zahlung von 10.500 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen erhoben. In Höhe des tatsächlich nicht angefallenen Agios von 500 € hat er die Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.573,06 € nebst 4 % Zinsen seit 30.9.2007 bis 19.06.2012 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung an der MS „S.“ mbh & Co. KG mit einem Zeichnungsbetrag i.H.v. 10.000,-- €; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die an ihn im Zusammenhang mit der Beteiligung an der MS "S." mbh & Co. KG, z.B. auf Zahlung von Nachschüssen, Herausgabe von erhaltenen Ausschüttungen, Haftung für Verbindlichkeiten und/oder Schäden Dritter im Falle der Nichtanerkennung der Kommanditistenstellung des Klägers, gerichtet werden; 3. die Anträge gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2. Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an der MS "S." mbh & Co. KG, mit einem Nennwert von € 10.000,-- auf die Beklagte; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten i.H.v. € 1.244,38 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger und seine Ehefrau seien erfahrene Anleger gewesen, die auch Erfahrung mit verlustträchtigen Fonds gehabt hätten, wie die vorangegangene Investition in einen offenen Immobilienfonds zeige. Im Gespräch habe der Zeuge R. den Kläger über den Fonds informiert, diesen aber nicht empfohlen. Der Kläger habe die Entscheidung nach Kenntnis der Eigenschaften und Risiken selbst getroffen. Der Fonds sei nicht als sichere Anlage dargestellt worden. Vielmehr sei es dem Kläger als risikobereitem und renditeorientiertem Anleger darum gegangen, eine über Wertpapieranlagen hinausgehende Rendite zu erzielen. Der Zeuge R. habe auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen, wie sich auch daraus ergebe, dass in der Erklärung zum Verkaufsgespräch (Anlage B7) enthalten ist, dass dem Anleger Risiken dieser Beteiligung erläutert wurden. Die einzelnen Einträge habe der Zeuge R. mit dem Kläger jeweils durchgesprochen. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung des Klägers unglaubhaft, er sei nicht auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen worden. Der Prospekt sei dem Kläger übergeben worden, wie auch aus der vom Kläger unterzeichneten Empfangsquittung folge. Auch einen Widerruf habe der Kläger nicht erklärt, obwohl er spätestens nach dem Gespräch den Prospekt gehabt habe und innerhalb von 2 Wochen von dem Inhalt hätte Kenntnis nehmen können. Über die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten sei der Kläger durch den Prospekt hinreichend aufgeklärt worden. Der Prospekt sei im Übrigen gar nicht vollständig in das Verfahren eingeführt worden. Sie meint, eine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Kapitalbeschaffungskosten bestehe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur für umsatzabhängige Provisionen, die an den Vermittler selbst gezahlt würden, wenn diese 15 % überstiegen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Zudem seien Ansprüche des Klägers verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen Das Gericht hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, der Zeugin P., sowie des Zeugen R. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2013 (Bl. 120 ff. d.A.) verwiesen.