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Urteil

7 O 243/14

LG Itzehoe 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2015:0707.7O243.14.0A
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Leitsätze
1. Wird die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder Zwecke genutzt, ist sie rechtsmissbräuchlich.(Rn.82) 2. Haben die klagenden Darlehensnehmer die Anpassung des Darlehensvertrages zu günstigeren Kreditkonditionen begehrt und anderenfalls den Widerruf des Darlehensvertrages angekündigt, sind dies keine schutzwürdigen Interessen für einen Widerruf.(Rn.85) 3. Haben die Kläger mehr als fünf Jahre verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben und durfte der Darlehensgeber, zu dessen Gunsten die Kläger eine Grundschuld haben eintragen lassen, auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen, steht der Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts auch der Einwand der Verwirkung entgegen.(Rn.87)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder Zwecke genutzt, ist sie rechtsmissbräuchlich.(Rn.82) 2. Haben die klagenden Darlehensnehmer die Anpassung des Darlehensvertrages zu günstigeren Kreditkonditionen begehrt und anderenfalls den Widerruf des Darlehensvertrages angekündigt, sind dies keine schutzwürdigen Interessen für einen Widerruf.(Rn.85) 3. Haben die Kläger mehr als fünf Jahre verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben und durfte der Darlehensgeber, zu dessen Gunsten die Kläger eine Grundschuld haben eintragen lassen, auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen, steht der Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts auch der Einwand der Verwirkung entgegen.(Rn.87) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der von ihnen erklärte Widerruf verstößt gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Das Verhalten der Kläger ist rechtsmissbräuchlich. Es fehlt an einem schutzwürdigen Eigeninteresse der Kläger an dem Widerruf. Es kann dahin stehen, ob ein Widerruf formell möglich ist und ob die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Treu und Glauben bilden eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und verstößt gegen § 242 BGB. Eine Rechtsausübung ist insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder Zwecke genutzt wird. Die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung sind vorliegend gegeben. Die Kläger haben kein schutzwürdiges Interesse an einem Widerruf. Der Sinn und Zweck eines Widerrufsrechtes besteht darin, den Verbraucher wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages vor übereilten und unbedachten Vertragsschlüssen zu schützen, indem ihm während der Bedenkzeit die Möglichkeit eröffnet wird, den Vertrag zu beseitigen. Dieser Schutzzweck ist vorliegend nicht einschlägig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger den streitbefangenen Darlehensvertrag übereilt geschlossen haben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hätten, wenn die Widerrufsbelehrung den Anforderungen gerecht geworden wäre, die sie formuliert haben. Die Kläger haben vielmehr von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, um im Vertrag nicht angelegte Zwecke zu erreichen. Sie haben den Darlehensvertrag widerrufen, weil inzwischen am Markt günstigere Kreditkonditionen zu erhalten sind. Dies zeigt eindrucksvoll deren Schreiben vom 26.06.2014, mit dem sie die Anpassung des Darlehensvertrages mit einem Effektivzinssatz zu 1,79 % begehrt, anderenfalls den Widerruf des Darlehensvertrages angekündigt haben. Dies sind keine schutzwürdigen Interessen für einen Widerruf. Denn es liegt gerade im Wesen des geschlossenen Darlehensvertrages, sich für einen festgelegten Zeitraum feste Kreditkonditionen zu sichern. Bei Abschluss des Darlehensvertrages kann der Darlehensnehmer entscheiden, ob er einen Vertrag mit einer langen oder kurzen oder ohne eine Zinsbindungsfrist abschließt. Wie der Darlehensnehmer sich entscheidet hängt u.a. von seiner Prognose der künftigen Zinsentwicklung ab. Dem steht gegenüber eine entsprechende Bindung der Bank mit einer darauf abgestimmten Refinanzierung sowie die Prognose der Bank über die künftige Zinsentwicklung. Diesem spekulativen Charakter des Darlehensvertrages im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Marktzinsen und der freien Disposition des Darlehensgebers vor Vertragsschluss über die Länge der gewünschten Zinsbindung würde es widersprechen, wenn sich ein Darlehensnehmer, der genau wusste, worauf er sich einlässt, von einem solchen Darlehensvertrag ohne weiteres wieder lösen könnte, wenn sich die Kreditzinsen am Markt nicht so entwickeln, wie er dies vermutet hat. Darüber steht der Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts auch der Einwand der Verwirkung entgegen. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment) und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat (Umstandsmoment), dass dieser sein recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von treu und Glauben verstößt. Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Das Gericht sieht das Zeitmoment als erfüllt an. Die Kläger haben, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung vorlag, mehr als 5 Jahre verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob sie von dem evtl. fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten. Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Die Kläger waren auf das Darlehen und die Auszahlung der Darlehenssumme zur Umfinanzierung angewiesen. Es gibt auch keine Kausalität zwischen der evtl. fehlerhaften Widerrufsbelehrung und er Fortführung des Darlehensvertrages. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein durch ein Grundpfandrecht gesicherten Kredit handelt. Nach der Grundschuldbestellung vom 17.01.2014 musste die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Zudem haben die Kläger eine Widerrufsbelehrung erhalten, nach der ihnen bekannt gewesen sein muss, dass sie das Darlehen widerrufen durften. Der Verbraucher ist weniger schutzbedürftig bei einer evtl. nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung als wenn eine solche gänzlich fehlt. Die streitige Widerrufsbelehrung konnte einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechtes nicht im Unklaren lassen, selbst wenn sie fehlerhaft gewesen sein sollte. Die Widerrufsfrist von 2 Wochen steht in einem erheblichen Gegensatz zu der Frist von über 5 Jahren, nach der die Kläger den Widerruf erklärt haben; umso größer ist der Vertrauenstatbestand, den die Kläger geschaffen haben. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es nach Einschätzung des Gesetzgebers für Unternehmen zunehmend schwer fällt, angesichts der zunehmenden Informationspflichten diesen fehlerfrei nachzukommen. Diese Schwierigkeiten sind auch daran erkennbar, dass es selbst dem Gesetzgeber in einem ersten Anlauf nicht gelang, eine fehlerfreie Muster- Widerrufsbelehrung zu erstellen. Je schwieriger es ist, den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen, desto eher ist die Rechtsprechung gehalten, im Rahmen des § 242 BGB ein Korrektiv vorzunehmen. Es stünde mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht im Einklang, wenn es der einen Seite schwer gemacht wird, formale Kriterien zu erfüllen und es der anderen Seite leicht gemacht wird, Formalfehler zu vertragsfremden Zwecken auszunutzen. Gegen die Annahme einer Verwirkung ließe sich anführen, dass es der Beklagte möglich gewesen wäre, die Kläger durch Übersendung einer korrekten Widerrufsbelehrung über ihr Widerrufsrecht nochmals zu belehren und die Widerrufsfrist verbindlich in Gang zu setzen, jedoch überzeugt dieses Argument nicht. Die Kläger haben die Darlehenssumme in Anspruch genommen und zugunsten der Beklagten eine Grundschuld eintragen lassen. Die Beklagte brauchte mit einem Widerruf nicht mehr zu rechnen. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche stehen diesen auch nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung wegen behaupteter kontinuierlicher Doppelabbuchungen zu. Die Kündigung ist insoweit nicht berechtigt bzw. begründet. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, zu Anfang sei es zu 2 Doppelabbuchungen gekommen, die die Parteien sodann einvernehmlich als Sondertilgungen behandelt hätten. Dieser Sachverhalt berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Forward- Darlehensvertrages nach einem erklärten Widerruf. Der Kläger ist Rechtsanwalt und auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Die Parteien schlossen am 25./ 29.03.2009 einen als „Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB" bezeichneten Vertrag, mit dem sie einen bis zum Jahr 2024 laufenden Kreditvertrag über eine mit effektiv 4,59 % jährlich zu verzinsende Kreditsumme in Höhe von 119.000,00 € als sog. Forwarddarlehen abschlossen. Die Vermittlung des Darlehens erfolgte ausschließlich per email und am Telefon über die A. AG in B.. Die Abnahme der Darlehenssumme war bis Ende Februar 2014 vereinbart. Zinsen wurden erstmals zum 31.03.2014 fällig. In dem Anschreiben vom 25.03.2009 heißt es u.a.: „Der Darlehensvertrag kann von ihnen gemäß § 355 BGB widerrufen werden. Der Widerruf muss schriftlich innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Widerrufsbelehrung finden Sie am Ende des Darlehensvertrages und ist von Ihnen entsprechend gegenzuzeichnen. “ Der Darlehensvertrag enthält auf einer gesonderten Seite „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“ folgende Belehrung: „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E- Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerrufsbelehrung (Blatt 21 d.A.) Bezug genommen. Ende Februar 2014 wurde die Darlehenssumme ausgezahlt. Danach begannen die Kläger mit der Rückzahlung und leisteten zu Beginn auch zwei Sondertilgungen. Mit Schreiben vom 26.06.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er deren Widerrufsbelehrung für fehlerhaft halte. Er bot der Beklagten an, den Darlehensvertrag unter Verzicht auf sein Widerrufsrecht mit einem bestehenden Effektivzins von 1,79 % anzupassen. Mit Schreiben vom 30.07.2014 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer Vertragserklärungen zum Darlehensvertrag. Gleichzeitig kündigten sie den Darlehensvertrag außerordentlich und hilfsweise wegen Doppelabbuchungen durch die Beklagte. Zugleich forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 22.08.2014 auf, über das durch den Widerruf eingetretene Rückabwicklungsverhältnis abzurechnen, die Bereitschaft zur Rückabwicklung anzuzeigen und boten die Rückzahlung der empfangenen Darlehenssumme und eine marktübliche Entschädigung für die gezogenen Nutzungen an. Sämtliche seither erfolgten Zahlungen stellten die Kläger unter den Vorbehalt der Rückforderung. Das Darlehen wurde aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit einer neu einzutragenden erstrangigen Grundschuld in Höhe von 119.000,00 € zzgl. 18 % Zinsen an dem im Klagantrag genannten Grundstück gesichert. Zudem unterwarfen sich die Kläger in der notariellen Urkunde vom 17.01.2014 der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes persönliches Vermögen. Vor der Auszahlung verzichteten die Kläger im Rahmen ihrer vertraglich eingeräumten Rechte auf die Inanspruchnahme eines Teils der Darlehenssumme. Die ausgezahlte Summe belief sich auf 107.469,74 €, zu tilgen über 120 Monate in Raten zu je 1.233,63 €. Die Kläger meinen, ihre Klage sei zulässig und begründet. An der begehrten Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses hätten sie ein rechtliches Interesse, da ihnen ohne eine derartige rechtskräftige Feststellung hinsichtlich der laufenden Zinsen eine Inanspruchnahme bis zum Ende der Vertragslaufzeit drohe. Ihr Rechtsschutzbedürfnis zeige sich darin, dass die Beklagte ihr Widerrufsrecht negiere und weiter sie monatlichen Raten von ihrem Konto abbuche. Die Klage sei auch begründet, da sie mit Schreiben vom 30.07.2014 wirksam ihr bestehendes Widerrufsrecht ausgeübt hätten. Dies ergebe sich aus § 495 Abs. 1 iVm. § 355 BGB in der bis 10.06.2010 geltenden Fassung. Insbesondere sei ihre Erklärung fristgerecht erfolgt, weil eine Frist für den Widerruf mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen hätte. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, denn die Formulierung vermittle den Eindruck, die Widerrufsfrist beginnen ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Darlehensangebots nebst Widerrufsbelehrung zu laufen. Maßgeblich dafür sei die Sicht des unbefangenen, durchschnittlichen Kunden. Auf die Person des Klägers komme es auch schon deswegen nicht an, weil die Beklagte von dessen beruflichen Hintergrund keine Kenntnisse gehabt habe. Da die Beklagte vom Muster des § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung bis 10.06.2010 abgewichen sei, könne sie sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen. Weitere Abweichungen vom Muster des § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB- InfoV würden sich ergeben bei der Darstellung der beiderseitigen Erstattungsfristen, des Fristbeginns für die beiderseitigen Erstattungsfristen und der nicht vorhergesehenen Fußnote zur Widerrufsfrist bei Nachbelehrung. Zudem würden Belehrungen zum Fristbeginn bei Fernabsatzverträgen wie dem vorliegenden fehlen und es liege eine nur fehlerhafte Belehrung für verbundene Geschäfte vor. Auch in dem Übersendungsschreiben vom 25.03.2009 sei keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sehen. Vielmehr würden durch dieses Schreiben die in der Widerrufsbelehrung liegenden Fehler noch verstärkt. Auch die Motivation des widerrufenden Verbrauchers sei unbeachtlich. Irgendwelche Kausalitätserwägungen könnten auch keine Rolle spielen. Die Rechtsfolge sei die Umwandlung des Vertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 BGB. Dementsprechend könnten sie die Rückgewähr der bislang erbrachten Zinsraten, eine Nutzungsentschädigung für die Zinsen sowie die Rückgewähr gestellte Zinsen verlangen. Für die Nutzungsentschädigung maßgeblich sei der Zeitpunkt, in dem die Nutzungen jeweils gezogen worden seien. Die Beklagte könne keinerlei Ansprüche mehr gegen die Kläger geltend machen. Darüber hinaus würden sie die bereits geleisteten Tilgungen gegen einen Teil des Rückforderungsanspruchs der Beklagten hinsichtlich der Darlehenssumme aufrechnen. Die Beklagte könne sich nicht auf Verwirkung berufen. Vielmehr hätte sie für Rechtssicherheit sorgen können, indem sie den Klägern entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachträglich eine hinreichende Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt hätte. Indem sie es unterlassen hätte, hätte sie treuwidrig gehandelt und könne sich nicht auf Verwirkung berufen. Die Kläger beantragen zuletzt, 1. festzustellen, dass der Beklagten gegenüber den Klägern keinerlei Rechte aus dem zwischen den Parteien am 25./ 30.03.2009 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. ... zustehen; 2. die Beklagte zu verurteilen a. an die Kläger 4.701,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 22.10.2014 zu zahlen; b. an die Kläger eine laufende Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % p.a. jeweils auf - 53,73 € ab dem 28.02.2014, - auf weitere 403,01 € ab dem 31.03.2014, - auf weitere 357,92 € ab dem 14.04.2014, - auf weitere 342,53 € ab dem 08.05.2014, - auf weitere 339,19 € ab dem 06.06.2014, - auf weitere 335,84 € ab dem 07.07.2014, - auf weitere 332,47 € ab dem 07.08.2014, - auf weitere 329,09 € seit dem 08.09.2014, - auf weitere 325,70 € ab dem 07.10.2014, - auf weitere 322,30 € ab dem 07.11.2014, - auf weitere 318,88 € ab dem 05.12.2014, - auf weitere 315,45 € ab dem 09.01.2015, - auf weitere 312,00 € ab dem 07.02.2015, - auf weitere 308,55 € ab dem 07.03.2015, - auf weitere 305,08 € ab dem 10.04.2015; c. den Klägern aa. Die in Abteilung III des Grundbuchs von G., Blatt ..., unter der laufenden Nummer X eingetragene Grundschuld ohne Brief in Höhe von 119.000,00 € mit Jahreszinsen von 18 % mit allen Zinsen und Nebenleistungen mit Wirkung von Anfang an, bb. Sämtlichen weiteren Rechte und Ansprüche aus der Bestellungsurkunde UR- Nr. ... vom 17.01.2014 des ... Notars …, insbesondere ein darin enthaltenes abstraktes Schuldversprechen und eine dingliche und eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung, abzutreten; d. die Eintragung der Abtretung der vorstehend unter c) genannten Grundschuld an die Kläger in das Grundbuch zu bewilligen sämtlich Vorstehende a) bis d) Zug um Zug gegen Zahlung von 79.138,58 € nebst einer Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils 1,51 % p.a. auf - 107.469,74 € vom 27.02. bis 30.03.2014, - 106.639,12 € vom 31.03. bis 02.04.2014, - 95.970,88 € vom 03.04. bis 08.04.2014, - 94.739,12 € vom 09.04. bis 13.04.2014, - 92.522,32 € vom 14.04. bis 07.05.2014, - 90.397,59 € vom 08.05. bis 05.06.2014, - 88.269,52 € vom 06.06. bis 06.07.2014, - 87.371,73 € vom 07.07. bis 06.08.2014, - 86.470,57 € vom 07.08. bis 07.09.2014, - 85.566,03 € vom 08.09. bis 06.10.2014, - 84.658,10 € vom 07.10. bis 06.11.2014, - 83.746,77 € vom 07.11. bis 04.12.2014, - 82.832,02 € vom 05.12.2014 bis 08.01.2015, - 81.913,84 € vom 09.01. bis 06.02.2015, - 80.992,21 € vom 07.02. bis 06.03.2015, - 80.067,13 € vom 07.03. bis 09.04.2015, - 79.138,58 € seit dem 10.04.2014; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter 2. am Ende genannten Zug- um- Zug- Leistung in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Unzuständigkeit des Gerichts und meint, die Klage sei unbegründet. Den Klägern habe kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, da die Widerrufsbelehrung einwandfrei sei; im Zeitpunkt der Erklärung der Kläger sei die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen. Soweit die Kläger Abweichungen von der Muster- Widerrufsbelehrung rügten, seien diese unerheblich und würden den Verbraucher nicht im Unklaren über seine Rechte lassen. Zudem wäre das Widerrufsrecht auch verwirkt, weil die Kläger den Widerruf erst 5 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt hätten. Die Motivation des Widerrufs sei erkennbar die Erzielung günstigerer Darlehenskonditionen. Damit fehle es auch an der Kausalität. Die Ausübung des Widerrufsrecht durch die Kläger sei rechtsmissbräuchlich. Hierbei gehe es darum, dass der Verpflichtete trotz seines Wissens um das nach wie vor bestehende Recht sich gleichwohl darauf einrichten durften dass der Berechtigte dies nicht mehr geltend machen würde. Überdies sei die Rückabwicklungsrechnung der Kläger fehlerhaft. Insbesondere würde denen keine 5%- Punkte über dem Basiszins als Nutzungsentschädigung zustehen, sondern nur der marktübliche Zins. Es würde auch kein Kündigungsrecht der Kläger bestehen, weil es keine kontinuierlichen Doppelabbuchungen, sondern nur vorübergehende Vorgänge gegeben habe, die den Klägern einvernehmlich als Sondertilgungen gutgeschrieben worden seien. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.