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Urteil

7 O 350/21

LG Itzehoe 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2023:1205.7O350.21.00
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Leitsätze
Unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen(Rn.11)
Tenor
1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 5.550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 4.12.2021 zu zahlen, dies gesamtschuldnerisch mit der bereits durch Teilversäumnisurteil vom 6.1.2022 titulierten Forderung gegen den Beklagten zu 2. 2. Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziff. 1 gegen den Beklagten zu 1. auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 57 %, der Beklagte zu 2. allein weitere 8 %, der Beklagte zu 1. allein weitere 27 %. 5. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Für die Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 6. Der Streitwert wird auf 12.405,19 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen(Rn.11) 1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 5.550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 4.12.2021 zu zahlen, dies gesamtschuldnerisch mit der bereits durch Teilversäumnisurteil vom 6.1.2022 titulierten Forderung gegen den Beklagten zu 2. 2. Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziff. 1 gegen den Beklagten zu 1. auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 57 %, der Beklagte zu 2. allein weitere 8 %, der Beklagte zu 1. allein weitere 27 %. 5. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Für die Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 6. Der Streitwert wird auf 12.405,19 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist großteils begründet. Der Beklagte zu 1. hat eine Mitwirkung an der Tat Nr. 21 des Urteils der großen Strafkammer des Landgerichts Itzehoe im Verfahren … … nicht wirksam bestritten. Die tatsächlichen Feststellungen der Großen Strafkammer konnten auch hier zugrunde gelegt werden. Zweifelspunkte, die eine erneute Beweisaufnahme gebieten würden, sind nicht vorgebracht worden. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1. als Angeklagter im Strafverfahren freigesprochen worden ist, weil Zweifel an einer Mitwirkung durch ihn an der Tat bestanden, führt nicht dazu, dass der Klägerin zivilrechtliche Ansprüche deshalb abgeschnitten wären. Zwar können tatsächliche Feststellungen aus einem Strafurteil im Zivilprozess verwertet werden. Das Strafurteil hat aber keine Bindungswirkung im Zivilprozess, erst recht zu Lasten einer Partei, die am Strafverfahren nicht als Prozessbeteiligter beteiligt war. Anders als im Strafverfahren, in dem der Angeklagte zu den ihm vorgeworfenen Taten schweigen kann und aus dem Schweigen kein Schluss auf eine Tatbeteiligung gezogen werden kann, gilt im Zivilprozess eine Mitwirkungs- und Erklärungspflicht. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, die wie ausgeführt verwertbar sind, obliegt es daher im Zivilprozess dem Beklagten zu 1., substantiiert zu bestreiten, wenn er seine Beteiligung an dieser Tat bestreiten will. Steht, wie ausgeführt, fest, dass für die Tatausführung ein Konto genutzt worden ist, das wirtschaftlich betrachtet ein solches des Beklagten zu 1. war – er hatte die Kontounterlagen, die Zugangsdaten und die ec-Karten -, obliegt es dem Beklagten zu 1. im Zivilprozess, konkret anzugeben, wie über den Betrag, der auf Anweisung des Beklagten zu 2. auf dieses Konto überwiesen worden war, von dort wieder verfügt worden ist. Insbesondere hat er sich dazu zu erklären, ob er daran mitgewirkt hat oder ob dies ohne seine Mitwirkung nur durch den Beklagten zu 2. geschehen ist, falls ja, wie der Beklagte zu 2. In den Besitz der ec-Karte samt PIN und/oder der online-Zugangsdaten gekommen ist. Dazu hat der Beklagte zu 1. auf Hinweis des Gerichts nichts vorgetragen. Dann ist sein Bestreiten seiner Beteiligung an dieser Tat zivilprozessual nicht wirksam und für das Zivilurteil über die Ansprüche der Klägerin zugrunde zu legen, dass der Beklagte zu 1. für die Ausführung dieser Tat das sein unter fremdem Namen geführtes Konto zur Verfügung gestellt hat und entweder selbst über das Geld verfügt hat oder dem Beklagten zu 2. die für die Verfügung erforderlichen Zugangsmittel – ec-Karte mit PIN oder online-Zugangsdaten – zu diesem Zwecke überließ. Dann war der Beklagte zu 1. mindestens Teilnehmer an dieser Betrugstat und haftet gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. gemäß § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB. Der Höhe nach haftet der Beklagte zu 1. auf der Basis dieser tatsächlichen Feststellungen allerdings lediglich in Höhe von 5.550 €. Insoweit war das Geld auf sein unter falschem Namen geführtes Konto überwiesen worden und hatte er bei der Tat – wie auch immer im Einzelnen – durch Zurverfügungstellung dieses Kontos mitgewirkt. Soweit die Klägerin hingegen Beträge zum Ausgleich von Sachverständigenkosten (919,57 €) und Rechtsanwaltskosten (650,34 €) zunächst an die Rechtsanwälte gezahlt hat, liegt zwar ein Schaden vor, beteiligt war bis dahin aber, soweit konkret ersichtlich, allein der Beklagte zu 2. Im Übrigen genügt für einen Schadensersatzanspruch wegen Betruges nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB der täuschungsbedingte Eintritt eines Schadens nicht. Der konkrete Schadensbetrag muss auch Gegenstand der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung gewesen sein. Ob es dem Beklagten zu 2. auch darauf ankam, Anwälte und Sachverständige zu bereichern oder ob er sein Tatziel nicht vielmehr nur die Erlangung der schlussendlich an ihn ausgekehrten Beträge war und die dabei an Sachverständige und Anwälte zu zahlenden Kosten nur Nebenfolge waren, steht nicht ohne weiteres fest. Erst recht steht nicht fest, ob der Beklagte zu 1. von einer entsprechenden Absicht des Beklagten zu 2. wusste. Darauf kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass er sein Konto zur Vereinnahmung der weitergeleiteten Beträge zur Verfügung stellte. Dementsprechend besteht ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1. nicht, soweit Schäden dadurch entstanden sind, dass die Klägerin Beträge zur Abgeltung von Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten gezahlt hat, die nie über das Konto geflossen sind, welches der Beklagte zu 1. zur Verfügung gestellt hatte. In Höhe eines Teilbetrages von 1.569,91 € (919,57 € + 650,34 €) war die Klage danach abzuweisen. Soweit der Beklagte zu 1. gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. zur Zahlung zu verurteilen war, war auch festzustellen, dass diese Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Es geht um eine vorsätzliche Beteiligung an einem Betrug gemäß § 263 StGB. Soweit der Zahlungsanspruch abzuweisen war, war auch der Antrag auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung abzuweisen. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat einen Betrag von 7.119,91 € gesamtschuldnerisch von beiden Beklagten begehrt, einen Betrag von 5.285,28 € zusätzlich vom Beklagten zu 1., außerdem die Feststellung, dass die Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhten. Die Anträge auf Feststellung, dass die Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhten, erhöhten den Streitwert nicht. Ein solcher Antrag hat nur im Rahmen einer etwaigen Privatinsolvenz Bedeutung und ist wirtschaftlich nur darauf gerichtet, den titulierten Betrag auch dann – unbeschadet einer etwaigen Restschuldbefreiung – zu erhalten. Er dient nur der Durchsetzung der titulierten Zahlung und verschafft dem Gläubiger keinen Mehrwert über die Zahlung hinaus. Für die Kostenverteilung war danach von einem fiktiven Gesamtstreitwert von 19.525,10 € auszugehen (2 x 7.119,91 €, 1 x 5.285,28 €). Davon unterliegen die Klägerin mit einem Anteil von 1 x 1.569,91 € (8 %), beide Beklagte mit einem Betrag von 5.550 € als Gesamtschuldner, also für die anteilige Kostenberechnung von 2 x 5.550 € = 11.100 € (57 %), der Beklagte zu 2. wegen der weitergehenden Verurteilung, betreffend die Tat über 7.119,91 € allein mit einem Anteil von 1.569,91 € (8 %), der Beklagte zu 1. allein wegen seiner Verurteilung hinsichtlich der Tat über 5.285,28 € mit 27 %. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 S. 1, 2 ZPO, für die Beklagten aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für den Streitwert kam es auf die Summe der geltend gemachten Beträge (7.119,91 € und 5.285,28 €) an. Die gesamtschuldnerische Geltendmachung erhöht den Streitwert nicht. Die begehrte Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ebenfalls nicht. Die Klägerin macht gegen die Beklagen Ansprüche im Zusammenhang mit Versicherungsbetrügen geltend. Gegen mehrere Angeklagte, darunter die Beklagten zu 1. und 2. ist vor dem Landgericht Itzehoe vor der großen Strafkammer im Verfahren … … zu Vorwürfen verhandelt worden, in denen es im Wesentlichen darum ging, dass Verkehrsunfälle fingiert worden seien und gegenüber den Haftpflichtversicherern der vermeintlich beteiligten Fahrzeuge Ansprüche wegen angeblicher, tatsächlich nicht eingetretener Unfallschäden geltend gemacht worden seien. Die Strafkammer hat den Beklagten zu 1. u.a. wegen der im Urteil als Tat Nr. 24 (Ziff. 26 der Anklageschrift vom 17.7.2019) beschriebenen Tat wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Ansprüche der geschädigten Klägerin deshalb waren Gegenstand der Teilanerkenntnisurteile vom 13.12.2021 und 3.6.2022. Den Beklagten zu 2. hat die Strafkammer wegen der im Urteil als Tat Nr. 21 (Ziff. 23 der Anklageschrift vom 17.7.2019, Fallakte 44) beschriebenen Tat verurteilt. Ansprüche der geschädigten Klägerin gegen den Beklagten zu 2. deshalb waren Gegenstand der Teilversäumnisurteile vom 23.12.2021, durch das der Beklagte zu 2. Zur Zahlung von 7.119,91 € verurteilt worden ist, und vom 17.2.2022. Den wegen der Tat Nr. 21 mitangeklagten Beklagten zu 1. hat die Strafkammer vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Sie hat in den tatsächlichen Feststellungen ausgeführt, am 6.3.2018 habe der Beklagte zu 2. bei der Klägerin angerufen und ein angebliches Unfallgeschehen vom 1.3.2018 gemeldet, welches tatsächlich nicht stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 9.3.2018 habe ein Rechtsanwalt mit einer vom Beklagten zu 2. unter falschem Namen unterschriebenen Vollmacht die Ansprüche beziffert und anwaltlich geltend gemacht. Die Klägerin habe diesen Unfall durch Zahlung von insgesamt 7.119,91 € reguliert, davon 5.525 € Sachschaden, 25 € Kostenpauschale, 919,57 € Sachverständigenkosten und 650,34 € Rechtsanwaltskosten. Von dem an den Anwalt überwiesenen Betrag habe dieser am 12.4.2018 5.550 € auf ein Konto bei der … überwiesen, für das der Beklagte zu 1. bevollmächtigt war und für das er über sämtliche Kontounterlagen und eine ec-Karte verfügte. Dieses Konto hatte der Beklagte zu 2. bei den Anwälten als Empfangskonto angegeben. Entweder sei dies in Absprache mit dem Beklagten zu 1. erfolgt, der das Geld dann an den Beklagten zu 2. weitergeleitet habe, oder der Beklagte zu 2. habe zur Tatzeit mit einem unabhängig von dieser Tat erteilten Einverständnis des Beklagten zu 1. faktisch Zugriff auf eine der ec-Karten und/oder die Zugangsdaten zum Online-Banking gehabt und so auch ohne Mitwirkung des Beklagten zu 1. über den empfangenen Geldbetrag verfügen können. Da danach nicht ausschließbar war, dass der Beklagte zu 2. diese Tat ohne Tatbeitrag des Beklagten zu 1. begangen haben konnte, hat die Strafkammer den Beklagten zu 1. vom Vorwurf einer Beteiligung an dieser Tat freigesprochen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1. habe bei dieser Tat mitgewirkt und das Konto, über dessen Zugangsdaten und Unterlagen er verfügte, für die Vereinnahmung der durch Betrug erlangten Beträge zur Verfügung gestellt. Sie beantragt, soweit noch nicht durch die genannten Teilurteile entschieden, 1. den Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin aus dem vermeintlichen Schadenfall vom 1.3.2018 7.119,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie 2. festzustellen, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich des Urteils der großen Strafkammer des Landgerichts Itzehoe im Verfahren … Bezug genommen. Die Klage ist dem Beklagten zu 1. am 3.12.2021 zugestellt worden.