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Urteil

7 O 340/23

LG Itzehoe 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2025:0115.7O340.23.00
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Leitsätze
1. Der Betreiber eines Supermarktes hat gegenüber den Kunden eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, Fußböden der Verkaufsräume im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juli 2004 - 7 U 18/03).(Rn.28) 2. Beim Auffinden einer Gefahrenquelle in der Nähe des Unfallortes wird eine Ursächlichkeit für den Sturz und damit eine Pflichtverletzung vermutet (Anschluss OLG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 1992 - 5 U 194/90).(Rn.32) 3. Durch das Betreten der Geschäftsräume eines Supermarktes zum Einkauf kommt ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande mit der Folge, dass auf Seiten des Betreibers des Supermarktes eine allgemeine Schutz- und Obhutspflicht entsteht, bei der er sich so zu verhalten hat, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 246/74).(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten S & C, … . E wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit einer am 21.5.2022 erlittenen Sturzverletzung in Höhe von EUR 90,96 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreiber eines Supermarktes hat gegenüber den Kunden eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, Fußböden der Verkaufsräume im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juli 2004 - 7 U 18/03).(Rn.28) 2. Beim Auffinden einer Gefahrenquelle in der Nähe des Unfallortes wird eine Ursächlichkeit für den Sturz und damit eine Pflichtverletzung vermutet (Anschluss OLG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 1992 - 5 U 194/90).(Rn.32) 3. Durch das Betreten der Geschäftsräume eines Supermarktes zum Einkauf kommt ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande mit der Folge, dass auf Seiten des Betreibers des Supermarktes eine allgemeine Schutz- und Obhutspflicht entsteht, bei der er sich so zu verhalten hat, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 246/74).(Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten S & C, … . E wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit einer am 21.5.2022 erlittenen Sturzverletzung in Höhe von EUR 90,96 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber hat nur in geringem Umfang Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das angerufene Landgericht Itzehoe ist sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig, da der Streitwert 5.000 € übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit beruht auf § 32 ZPO. Die Parteien streiten um die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Rahmen von vorvertraglichen und deliktischen Ansprüchen. Das Ladengeschäft, in dem die Klägerin gestürzt ist, befindet sich in E und somit unstreitig im Bezirk des Landgerichts Itzehoe, in welchem die streitige unerlaubte Handlung begangen worden sein soll. Unerheblich ist, dass der von der Klägerin behauptete Sturz beklagtenseits zunächst mit Nichtwissen bestritten worden ist. Da es sich bei dem Vorliegen der Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs um sogenannte doppeltrelevante Tatsachen handelt, sind diese im Rahmen der Zulässigkeit nicht abschließend zu prüfen. Ausreichend ist die schlüssige Behauptung der unerlaubten Handlung. 2. Der Zulässigkeit des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Leistungsantrag nicht konkret gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffert, sondern lediglich eine Mindesthöhe angegeben hat. Nach herrschender Rechtsprechung ist der Geschädigte berechtigt, anstelle eines bezifferten Zahlungsantrages seinen Schmerzensgeldanspruch, dessen Höhe er gemäß § 253 Abs. 2 BGB in das Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO stellen darf, als unbezifferten Antrag zu stellen, sofern in der Klageschrift alle für die Bemessung der Anspruchshöhe relevanten Tatsachen vorgetragen werden. Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift. Die Klägerin hat in der Klageschrift die für die Schätzung maßgeblichen Tatsachen dargelegt und die ungefähre Größenordnung des von ihr begehrten Schmerzensgeldes angegeben. II. Die Klage hat in der Sache jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2, 253 BGB zu, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern nur in Höhe von 250,00 €. a) Zwischen den Parteien ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustande gekommen. Die Klägerin hat die Geschäftsräume der Beklagten zum Einkauf betreten. Dadurch kam es zur Anbahnung eines Vertrages, im Rahmen derer sich die Klägerin in den Einflussbereich der Beklagten begeben hat. Als Folge davon entsteht auf Seiten der Beklagten eine allgemeine Schutz- und Obhutspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, bei der sie sich so zu verhalten hat, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51 = NJW 1976, 712, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2012 - 7 U 254/10, juris Rn. 6). b) Die Beklagte hat als Betreiberin des Ladengeschäfts in E auch eine ihr obliegende Pflicht im Sinne des § 241 Abs.2 BGB verletzt, indem sie den Fußboden im Kassenbereich nicht ausreichend gereinigt hat, so dass die Klägerin auf zu Boden gefallener Ware ausgerutscht und zu Fall gekommen ist. Aus dem Gebot, die Rechtsgüter des anderen Teils nicht zu verletzen, ergibt sich eine Verkehrssicherungspflicht, die bei Eröffnen einer Gefahrenquelle dazu verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Dies verpflichtet nicht zur Verhinderung jeder abstrakten Gefahr, jedoch sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2008, VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778; OLG Köln, VersR 2009, 233 = BeckRS 2009, 05465; OLG Hamm, Urteil vom 19. Januar 2016 – 7 U 52/15 –, juris). Bei Supermarktbetreibern umfasst die Verkehrssicherungspflicht insbesondere, die Fußböden der Verkaufsräume im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2005, 420). Die genauen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, sind vom konkreten Gefährdungspotenzial abhängig. So sind im Kassenbereich eines Supermarktes die Fußböden regelmäßig zu kontrollieren und sauber zu halten, da die Kunden diesen Bereich mit Waren aller Art passieren – welche beim Ablegen auf das Kassenband runterfallen bzw. Teile verlieren können – sowie durch den Verkaufsvorgang und die an der Kasse ausgestellte Ware abgelenkt sind. Dadurch liegt die Aufmerksamkeit der Kunden nicht auf dem Fußboden und etwaigen dort befindlichen Gefahrenquellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. 3. 2013 – 9 U 187/12, NJW-RR 2013, 1242, beck-online; LG Wiesbaden Urt. v. 12.1.2012 – 9 O 334/10, BeckRS 2012, 15310, beck-online). Vorliegend ist das Gericht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Klägerin bei dem in Rede stehenden Einkauf im Supermarkt der Beklagten im Kassenbereich auf einer dort liegenden Weintraube oder einem Salatblatt ausgerutscht und zu Fall gekommen ist. Dieser Überzeugung beruht auf der persönlichen Anhörung der Klägerin sowie den Angaben des Zeugen B und der Zeugin T. Die Klägerin hat schlüssig, nachvollziehbar, detailliert und für das Gericht insgesamt glaubhaft angegeben, dass sie an der Kasse auf etwas grünem, glitschigem ausgerutscht sei, dass nach dem Sturz auf die rechte Gesäßhälfte dann auch noch unter ihrem Schuh geklebt habe. Sie könne nicht sagen, um was es sich genau gehandelt habe, sie habe es als Salatblatt deklariert, es könne aber auch eine Weintraube gewesen sein. Sie habe dann zunächst nur einen leichten Schmerz verspürt und habe nicht erwartet, dass sich hieraus noch Probleme entwickeln könnten. Die Angaben der Klägerin werden durch die Angaben des Zeugen B bestätigt. Der Zeuge B hat angegeben, dass er zwar ein Objekt auf dem Boden und den Sturz der Klägerin nicht direkt gesehen habe, er habe aber mitbekommen, wie die Klägerin mit einem Mal „plötzlich verschwunden“ gewesen sei und dann auf dem Boden gelegen habe. Er könne sich auch noch an eine grünliche feuchte Masse unter dem Schuh der Klägerin erinnern und habe sich gedacht, dass die Klägerin deswegen wohl ausgerutscht sei. Die Angaben des Zeugen waren detailliert, schlüssig und nachvollziehbar und offensichtlich aus eigenem Erleben heraus geschildert und für das Gericht glaubhaft. Sie werden auch durch die Angaben der Zeugin T bestätigt, die angegeben hat, dass sich auf dem Fußboden, in etwa an der Stelle, an der die Klägerin gestürzt sein wolle, etwas auf dem Fußboden befunden habe, dass sie aufgesammelt habe. Was das genau gewesen sei, könne sie nicht mehr erinnern, es sei aber vermutlich feucht gewesen, da sie noch erinnern könne, dass sie dort gewischt habe. Auch die Angaben der Zeugin T waren schlüssig, nachvollziehbar und für das Gericht glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie der Klägerin besteht keinerlei Zweifel. Dass weder die Klägerin selbst noch die beiden Zeugen sagen konnten, wobei es sich bei dem Fleck auf dem Boden oder den Resten unter dem Schuh der Klägerin letztlich genau handelte, ist unerheblich, da alle drei übereinstimmend von einer Verunreinigung im Kassenbereich berichteten. Auch wenn die Klägerin nicht ausdrücklich geschildert hat, sich an das Gefühl eines Ausrutschens zu erinnern, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin aufgrund dieser Gefahrenquelle zu Fall gekommen ist. Beim Auffinden einer Gefahrenquelle in der Nähe des Unfallortes wird eine Ursächlichkeit für den Sturz und damit eine Pflichtverletzung vermutet (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 30.1.1992 – 5 U 194/90, BeckRS 1992, 5742). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt oder auch nur erschüttert. c) Die Beklagte hat die Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht auch zu vertreten. Dies wird nach §§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet und eine Entlastung ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Vielmehr gibt es laut den Angaben der Zeugin T bei der Beklagte keinen besonderen Laufplan für die Überprüfung des Fußbodens im Kassenbereich. Die Beklagte habe lediglich die Anweisung an das Kassenpersonal gegeben, den Fußboden zu säubern, sollte den Mitarbeitern etwas auf dem Fußboden auffallen oder sollten Kunden sie auf eine Verunreinigung hinweisen. Eine Anweisung, den Fußboden in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, habe es nicht gegeben. Aufgrund dessen steht fest, dass die Beklagte über kein tatsächliches und regelmäßiges Kontrollsystem verfügt. Eine allgemeine Anweisung, den Fußboden im Kassenbereich beim möglichen vorbeigehen oder auf Hinweise hin zu überprüfen und zu säubern ist nicht ausreichend für einen so stark frequentierten Bereich, bei dem es insbesondere durch das Herausnehmen von verschiedensten Waren aus Einkaufswagen- oder Körben zu Verschmutzungen des Fußbodens kommen kann. Dies gilt umso mehr, als eine Überwachung durch das Kassenpersonal alleine unzureichend ist, da – wie von der Zeugin T erklärt – bestimmte Bereiche des Fußbodens von der Kasse aus nicht eingesehen werden können (vgl. OLG Köln, VersR 2009, 233 = BeckRS 2009, 05465; OLG Köln, VersR 1997, 1113; LG Wiesbaden Urt. v. 12.1.2012 – 9 O 334/10, BeckRS 2012, 15310, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 15. 3. 2013 – 9 U 187/12, NJW-RR 2013, 1242, beck-online). d) Der Klägerin ist durch den Sturz im Kassenbereich auch ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Ein solcher liegt auch vor, wenn nicht das Vermögen, sondern andere Rechtsgüter des Geschädigten, wie der Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung geschädigt werden, § 253 Abs.2 BGB. Der Geschädigte hat dann einen Schmerzensgeldanspruch, der sich vorliegend auf 250,00 € beläuft. Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzen erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Das Schmerzensgeld hat nach der Rechtsprechung des BGH eine doppelte Funktion. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten; das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. darstellen. Darüber hinaus soll es dem Kläger in Fällen grob fahrlässiger Schädigung oder vorsätzlicher Taten Genugtuung für das Verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (Grüneberg, BGB, § 253 Rn. 4, m.w.N.). Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind auf Seiten des Verletzten insbesondere Ausmaß und Schwere der Verletzung und der Schmerzen, Belastungen durch Operationen oder Behandlungen, Verbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen, die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, sowie ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten. Auf Seiten des Schädigers ist insbesondere der Verschuldensgrad zu berücksichtigen (Grüneberg, BGB, § 253 Rn. 15 ff., m.w.N.). Vorliegend sind der Klägerin durch den Sturz nur geringfügige Verletzungen entstanden. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin und des Zeugen B davon überzeugt, dass die Klägerin bei dem Sturz eine Prellung an der rechten Gesäßhälfte erlitten hat. So hat die Klägerin angegeben, dass sie direkt nach dem Sturz einen leichten Schmerz verspürt habe und der Zeuge B sprach von einem „Lahmen“ der Klägerin bei Verlassen des Marktes. Dass die Klägerin bis zum Auftreten der auf dem Bandscheibenvorfall beruhenden Schmerzsymptomatik etwa 2 Wochen nach dem Sturz noch größere oder überhaupt Schmerzen aufgrund einer erlittenen Prellung gehabt hätte oder anderweitig eingeschränkt gewesen wäre, ist dagegen nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Angesichts dessen und angesichts der bloßen Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 € angemessen aber auch ausreichend. Dass auch der unstreitig erlittene Bandscheibenvorfall und in der Folge auch der Fahrradsturz und die hierbei erlittene Knieverletzung auf dem Sturz an der Kasse beruhte, hat die Klägerin nicht beweisen können, so dass diese Verletzungen nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sind. Der Sachverständige Dr. B, der als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie über die für die Beantwortung der hier in Rede stehenden Beweisfrage erforderliche Sachkunde verfügt, hat ausgeführt, dass es unwahrscheinlich sei, dass der bei der Klägerin diagnostizierte und noch immer vorliegende Befund eines Bandscheibenvorfalls in Höhe der Nervenwurzel L3 auf das Unfallgeschehen im Ladengeschäft der Beklagten zurückzuführen sei. Vielmehr führt der Sachverständige aus, dass es sich bei dem bei der Klägerin diagnostizierten Bandscheibenvorfall um einen sogenannten stummen Bandscheibenvorfall gehandelt habe, der spontan und ohne Trauma plötzlich, zwei Wochen nach dem Unfallgeschehen aufgetreten und nicht durch den Sturz ausgelöst worden sei. Die zeitliche Spanne zwischen Auftreten der Symptome des Bandscheibenvorfalls und schädigendem Ereignis von über 24 Stunden spräche vielmehr dafür, dass Diagnose und Unfallgeschehen in keinem Kausalzusammenhang zueinander stünden. Mikrostrukturelle Läsionen, die auf ein Trauma der umliegenden Strukturen und die Bandscheibe infolge eines Sturzes schließen lassen, habe er nicht feststellen können. Sämtliche Folgeverletzungen und Begleiterscheinungen, die auf den Bandscheibenvorfall zurückzuführen sind, wie beispielsweise eine infolge eingeklemmter Nerven des rechten Oberschenkels und einer daraus resultierenden Schwächung, die zumindest (mit-)ursächlich für das Fahrradunfallgeschehen am 2.8.2022 gewesen sein könnten, seien daher nicht kausal auf den Sturz im Ladengeschäft der Beklagten zurückzuführen, ebenso wenig wie die aus dem Fahrradunfall am 2.8.2022 resultierenden Folgeverletzungen und Begleiterscheinungen. Der Sachverständige Dr. med. B hat sein Gutachten klar und anschaulich erstattet und ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen enthielten keinerlei Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und waren jederzeit nachvollziehbar. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und den von ihm gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt und hat nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich seinen Ausführungen anzuschließen und sie sich zu Eigen zu machen. Ein den klägerischen Schmerzensgeldanspruch minderndes Mitverschulden ist nicht feststellbar. Unabhängig davon, dass nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Klägerin hohe Absatzschuhe getragen hat, wäre das Tragen solcher Schuhe im Sommer auch im Supermarkt sozialadäquat und könnte kein Mitverschulden der Klägerin begründen. 2. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 S.1 BGB. Jedenfalls mit Ablauf der durch das anwaltliche Schreiben vom 07.02.2023 gesetzten Frist zum 21.02.2023 geriet die Beklagte ab dem 22.02.2023 in Zahlungsverzug und hatte die Schmerzensgeldforderung ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Freihaltung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 €, somit 63,70 €, zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 12,74 € (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, zusammen 90,96 €. 4. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Sturzes im Kassenbereich des Ladengeschäfts in E. Am 21.05.2022 begab sich die Klägerin in das von der Beklagten betriebene … Ladengeschäft in der … in E, um dort einen Einkauf zu tätigen. Sodann begab sie sich zum Bezahlen ihrer Einkäufe an die Kasse. Ab dem 5.6.2022 klagte die Klägerin über erhebliche Rückenschmerzen, die in ihr rechtes Bein ausstrahlten, so dass die Einnahme mehrerer Medikamente, unter anderem fünfmal am Tag Schmerzmittel sowie über einen Zeitraum von zwei Wochen Tramal, über einen Zeitraum von einer Woche Hexametason sowie Novalgin und Phantograsol von ihrer Hausärztin Dr. C S angeordnet wurde. Am 13.6.2022 wurde bei einer radiologischen Untersuchung bei der Klägerin ein Bandscheibenvorfall (“kräftige rechts apikal gerichtete Hernierung an der unteren Hinterkante lL3 bis präforaminär rechts reichend, Bedrängung des L3 Nerven rechts“) festgestellt. Hinsichtlich der genauen Diagnose wird auf den Befundbericht (Anlage K1) verwiesen. Der bei der Klägerin diagnostizierte Bandscheibenvorfall hatte zur Folge, dass die Klägerin aufgrund der mit dieser Diagnose verbundenen Schmerzen eine Woche bettlägrig und weitgehend bewegungsunfähig war und auch im Liegen erhebliche Schmerzen hatte, gegen die auch die verordneten Schmerzmittel nur teilweise halfen. Die Klägerin konnte in dieser Zeit ihre Wohnung nicht verlassen. Zwischen dem 16.6.2022 und dem 3.5.2023 musste die Klägerin aufgrund ihrer Verletzung vierzig Termine in einer Praxis für Physiotherapie wahrnehmen. Am 2.8.2022 kam es zudem zu einem Fahrradsturz der Klägerin, dessen Ursache streitig ist und in dessen Folge sich die Klägerin eine Kreuzband- und Seitenbandruptur am rechten Knie zuzog. Hinsichtlich der genauen Diagnose wird auf den ärztlichen Befund der Radiologie E (Anlage K5) verwiesen. Infolgedessen unterzog sich die Klägerin einer Kreuzbandersatzplastikoperation und musste danach sieben Wochen eine Streckorthese tragen und drei Wochen Unterarmgehstützen zur Fortbewegung und Entlastung des verletzten Knies verwenden. Ebenso war es aufgrund der Knieverletzung erforderlich, dass die Klägerin im Zeitraum vom 2.8.2022 bis 20.9.2022 weitere Physiotherapietermine wahrnehmen und sich bis Mitte Oktober 2022 täglich selbstständig Thrombosespritzen verabreichen musste. Auch war sie nach Bedarf auf die Einnahme von Schmerzmitteln wie Novalgin und Ibuprofen sowie unmittelbar nach der Operation auf Novalgin, Ibuprofen, Panthoprazol und Tilidin angewiesen. Die Klägerin war infolge des Bandscheibenvorfalls und der Knieverletzung bis Januar 2023 erheblichen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Ebenso konnte sie erst ab Mai 2023 wieder ihrer beruflichen Tätigkeit als OP-Schwester in uneingeschränkter Weise nachgehen und musste aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihre Arbeitszeit reduzieren, da ihr ein langes Stehen, welches in ihrem Beruf erforderlich ist, aufgrund der Verletzungsfolgen nicht mehr möglich war. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7.2.2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.2.2023 erfolglos auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu erklären und einen Vorschuss auf den klägerischen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8.000,00 € zu zahlen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellten ihr hierfür 800,39 € in Rechnung Die Klägerin behauptet, dass sie im Kassenbereich auf einem Salatblatt ausgerutscht und auf ihre rechte Gesäßhälfte gestürzt sei. Der Bandscheibenvorfall sei Folge dieses Sturzes im Kassenbereich. Am Tag des Sturzes habe die Klägerin noch keine starken Schmerzen verspürt, was aber nicht ungewöhnlich sei. Die Klägerin behauptet weiter, dass für den Fahrradsturz vom 2.8.2022 eine durch den Bandscheibenvorfall bedingte Schwächung und mangelnde Standfestigkeit des rechten Beines zumindest mitursächlich gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (in Höhe von mindestens 8.000,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2023 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten S & C, … . E wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit einer am 21.5.2022 erlittenen Sturzverletzung in Höhe von 800,39 € gemäß der Kostennote vom 24.10.2023 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der – bestrittene - Sturz sei nicht ursächlich für den Bandscheibenvorfall und die daraus resultierenden Folgeverletzungen wie den Fahrradunfall am 02.08.2022 gewesen. Ferner habe sich im Kassenbereich nichts Grünes wie ein Salatblatt befunden, auf dem die Klägerin hätte ausrutschen können. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, eine nach dem Sturz der Klägerin durch den Zeugen B hinzugezogene Mitarbeiterin des von der Beklagten geführten Ladengeschäfts, die Zeugin T, habe keine Gefahrenquellen im Kassenbereich und auch keine Verunreinigungen am Boden feststellen können. Sie habe dann vorsorglich den Boden gewischt. Die Zeugin T habe nach dem Sturz der Klägerin auch kein Salatblatt unter dem Schuh der Klägerin sehen können und die Klägerin habe zudem Absatzschuhe getragen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund des Tragens von Absatzschuhen ein Mitverschulden an dem behaupteten Sturz treffen würde. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, jeweils nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2024 (Bl. 35 ff. d.A. verwiesen). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2024 (Blatt 35 ff der Akten) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Ursächlichkeit des Sturzes im Kassenbereich für den Bandscheibenvorfall und die fortdauernden Beschwerden der Klägerin durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. med. B B (Blatt 65 ff. der Akte) verwiesen.