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Beschluss

9 S 20/23

LG Itzehoe 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2023:0920.9S20.23.00
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Leitsätze
Tiergefahr bei Verletzung eines Haustieres durch ein anderes-mitwirkende Tiergefahr auch des verletzten Tieres nur, wenn von ihm konkrete, für etwa anwesende Menschen beobachtbare Beiträge ausgingen, die zu dem aggressiven Verhalten andere Tieres beigetragen haben.(Rn.5)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 07.07.2023, Az. 64 C 83/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tiergefahr bei Verletzung eines Haustieres durch ein anderes-mitwirkende Tiergefahr auch des verletzten Tieres nur, wenn von ihm konkrete, für etwa anwesende Menschen beobachtbare Beiträge ausgingen, die zu dem aggressiven Verhalten andere Tieres beigetragen haben.(Rn.5) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 07.07.2023, Az. 64 C 83/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Wegen des tatsächlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 1. Ausgehend davon hat das Amtsgericht zutreffend einen stillschweigenden Haftungsausschluss verneint. Zwar ist im Ausgangspunkt richtig, dass bei vielen Pferderassen die Offenstallhaltung üblich und artgerecht ist. Mit der Offenstallhaltung sind naturgemäß Gefahren verbunden, weil die Pferde in der Herde gehalten werden und in einem Herdenverband eine Rangordnung besteht, die häufig neu austariert oder in Frage gestellt oder auch nur von ranghöheren Tieren demonstriert wird. Das führt immer mal wieder zu Auseinandersetzungen bis hin zu Rangkämpfen, die auch zu Verletzungen, im Einzelfall auch zu schweren, führen können. Dieses Risiko nimmt, jedenfalls soweit unvermeidbar, jeder Halter eines Pferdes, der sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden in einer Offenstallhaltung hält, in Kauf. Es vergrößert sich naturgemäß, wenn die Pferde nicht allein auf einer großen Weide, sondern für große Zeiten oder sogar stets auf einen räumlich engeren Paddock gehalten werden. Hinsichtlich der damit unvermeidbar verbundenen Gefahren mag die Annahme eines wechselseitigen, stillschweigenden Haftungsausschlusses durchaus naheliegen. Vorliegend geht es aber nicht um die mit einer solchen Offenstallhaltung mehr oder weniger unvermeidbar verbundenen Gefahren, die von den Mitgliedern der eigenen Herde ausgehen. Das Pferd der Beklagten war nicht Teil der Herde, auch nicht in dem Sinne, dass es in einem üblichen Eingewöhnungsprozess Teil dieser Herde hätte werden sollen. Es war vielmehr auf einem Hänger transportiert worden, nur kurzzeitig abgestellt, angebunden und von den Tieren der Offenstallherde außerdem durch einen Elektrozaun separiert. Dass es sich losreißen und zu den Pferden der Herde stürmen könnte, ist eine Gefahr, die mit Positionskämpfen innerhalb einer bestehenden Herde nicht vergleichbar ist. Positionskämpfe sind bei der Offenstallhaltung unvermeidbar, sie treten besonders auf, wenn Pferde neu in die Herde kommen und ihren Rang dort „austesten“ müssen. Die Gefahr kann vermindert werden, etwa indem neu hinzukommende Pferde zunächst räumlich gemeinsam, aber durch einen Zaun getrennt gehalten werden, so dass sich die Pferde aneinander gewöhnen oder indem Zeiten gewählt werden, in denen viel Raum und Futter zur Verfügung stehen. Solche Möglichkeiten, die unvermeidbaren Gefahren zumindest zu verringern, bestehen hier von vornherein nicht, andererseits war diese Gefahr alles andere als unvermeidbar. Von daher hat das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, mit dem Risiko, welches unvermeidbar mit einer Offenstallhaltung verbunden ist und deswegen in Kauf genommen wird, bei wertender Betrachtung nichts zu tun. All dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen, insbesondere, weil zu den Mitgliedern eines gehört, welches in der Kernfamilie selbst ein in Offenstallhaltung gehaltenes Pferd hält. 2. Zu fragen ist daher allein, ob eine mitwirkende Tiergefahr auch des verletzten Pferdes der Klägerin anzurechnen ist. § 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder instinktgemäßen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr. Diese ist dann nicht anzunehmen, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH, Urteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13 -, Rn. 5 m.w.N.). Daher ist anerkannt, das die bloße Anwesenheit eines Tieres nicht bereits Ausdruck der Tiergefahr ist. Zwar kommunizieren Tiere, insbesondere Rudel- und Herdentiere umfangreich durch Körpersprache und ähnliche Signale untereinander. Fällen, in denen ein solches Tier aufgeregt zu einem Artgenossen stürmt und diesen attackiert, liegen durchaus häufig nonverbale Signale zugrunde, die einem solchen Verhalten vorausgehen oder zur Eskalation einer solchen Auseinandersetzung beitragen. Daraus folgt aber kein Anscheinsbeweis dahin, dass einer solchen Eskalation typischerweise auch eine - für Menschen nicht notwendig erkennbare - Kommunikation vorausgegangen sein wird und dass daher auch die Tiergefahr des anderen Tieres überhaupt - wenn auch in der Abwägung untergeordnet - mitgewirkt haben werde. Vielmehr ist in Fällen, in denen keine bestimmte, für die anwesenden Menschen erkennbare Kommunikation stattgefunden hat, auch kein Anscheinsbeweis einer solchen Kommunikation anzunehmen, sondern ein Fall der bloßen Anwesenheit, die für sich genommen eben keinen Anknüpfungspunkt der Tiergefahr darstellt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2023 - 20 U 36/20 -, Rn. 29. Danach ist z.B. bei einem an der Leine geführten Hund, der von einem freilaufenden Hund unvermittelt gebissen wird oder bei einem Pferd, das sich lediglich (gemeinsam mit einem anderen Pferd) auf der Pferdekoppel aufhält, von einem Fall lediglich rein passiver Beteiligung auszugehen, der keinen Anknüpfungspunkt für die Tiergefahr darstelle.) Danach ist eine mitwirkende Verwirklichung der Tiergefahr auch des eigenen Pferdes der Klägerin nur anzunehmen, wenn von ihm konkrete, für die anwesenden Menschen beobachtbare Beiträge ausgingen, die zu dem aggressiven Verhalten des Pferdes der Beklagten beigetragen haben. Solche Beiträge sind nicht erkennbar. Die bloße Anwesenheit reicht nicht aus, es gibt auch keinen ersten Anschein für einen irgendwie gearteten Beitrag solcher Art. Bereits danach erweist sich das Urteil des Amtsgerichts als zutreffend. Nichts Anderes würde sich im Übrigen ergeben, wenn man grundsätzlich von einer irgendwie mitwirkenden Tiergefahr des Pferdes der Klägerin ausginge. Denn dann hätten sich die Tiergefahren beider Tiere verwirklicht und es wären die beiden Verursachungsbeiträge abzuwägen. Bei der dann nach § 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile würde vorliegend der dem Pferd der Beklagten zuzurechnende Beitrag gegenüber der dem Pferd der Klägerin zuzurechnenden Tiergefahr derart erheblich überwiegen, dass die Tiergefahr des Pferdes der Klägerin hinter der Tiergefahr des Pferdes der Beklagten zurücktritt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2023 - 20 U 36/20 für den Fall eines Pferdes, das von einem Hund gehetzt wird und flüchtet). Denn vorliegend ging von dem Pferd der Beklagten ein deutliches und energisches aggressives Verhalten aus, von dem Pferd der Klägerin ein jedenfalls weitgehend passives. Dass das Pferd der Klägerin aufgeregt gewesen sein mag, ist in der Situation natürlich und kein Anknüpfungspunkt für eine Verwirklichung der Tiergefahr. Denn die bloße Anwesenheit ist gerade kein Anknüpfungspunkt für die Tiergefahr und irgendeinen emotionalen Zustand muss jedes Tier im Falle bloßer Anwesenheit haben. Häufig ist dieser auch erkennbar. Ein Anknüpfungspunkt für die Tiergefahr kann daraus erst werden, wenn gerade dieser Gemütszustand mitursächlich für die Auseinandersetzung war. Es ist aber bereits nicht erkennbar, dass das Pferd der Beklagten gerade deshalb zum Pferd der Klägerin hingestürmt wäre und dieses getreten hätte, weil das Pferd der Beklagten aufgeregt war. Jedenfalls würde es sich dabei um eine für Fluchttiere ganz normale emotionale Reaktion auf ungewöhnliche Umstände - wie vorliegend die Verbringung des Pferdes der Beklagten dorthin - handeln, die, selbst wenn man darin eine mitwirkende Tiergefahr sähe, gegenüber einem aggressiven Verhalten zurücktreten würde (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2023 - 20 U 36/20). Die Kammer weist darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung zu einer Gebührenersparnis führen kann.