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Urteil

1 S 67/17

LG Kaiserslautern 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKAISE:2018:0523.1S67.17.00
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Tenor
1. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 27.04.2017 (Az.: 2 C 297/15) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 27.04.2017 (Az.: 2 C 297/15) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. I. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des PkW Audi A 3 Sportback 1.4 TFSi Ambiente mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXX. Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig. Ihr wurde mit Bescheid vom 13.11.2013 vom LBM die Verkehrsführung bezüglich der Baustellenarbeiten auf der A 6 entsprechend dem der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplan sowie die entsprechende Verkehrssicherung im Baustellenbereich übertragen. Der Verkehrszeichenplan gab dabei genau vor, an welcher Stelle, welche Verkehrsschilder aufzustellen waren. Bezüglich des genauen Inhaltes des Bescheides (Bl. 91.d.A.) und des Verkehrszeichenplanes (Bl. 235 d.A.) wird auf diese Bezug genommen. Entsprechend dem Plan und den Vorgaben der Anordnung nahm die Beklagte anschließend die Beschilderung im Baustellenbereich auf der A vor und kontrollierte anschließend die von ihr aufgestellten Schilder. Die Klägerin trägt vor, ihr sei am 07.10.2014 gegen 17.50 Uhr auf der A 6 in Richtung Saarbrücken in Höhe von km 616 ein rundes Verkehrsschild entgegen geflogen gekommen, welches sodann auf dem rechten Standstreifen in aufgerichteter Form aufgekommen sei und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Das Schild sei deshalb abgefallen, weil die Beklagte das streitgegenständliche Schild nicht ordnungsgemäß, sondern mit nicht dafür zugelassenen Schellen befestigt habe. Durch das heruntergefallene Schild sei an ihrem PKW ein Sachschaden in Höhe von 1.897,11 € netto entstanden. Darüber hinaus stehe ihr eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 € zu. Die Beklagte trägt vor, dass die Befestigung der Straßenschilder ordnungsgemäß erfolgt sei. Ansonsten wäre eine Abnahme durch die Autobahnpolizei nicht erfolgt. Ferner habe sie auch die Baustelleneinrichtung regelmäßig durch Sichtkontrollen kontrolliert. Eine Pflichtverletzung sei ihr daher nicht vorzuwerfen. Darüber hinaus sei der Klägerin der Schaden auch nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden. Zudem handele es sich bei dem vorhandenen Schaden um einen Altschaden. Die Beklagte behauptet zudem, dass der Schaden bereits von der Versicherung der Klägerin reguliert worden sei. Mit Urteil vom 27.04.2017, der Beklagten zugestellt am 04.05.2017, hat das Amtsgericht Kaiserslautern die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.318,71 € zuzüglich Zinsen und 205 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 07.10.2014 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die sie von der zuständigen Behörde vertraglich übernommen habe, hafte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden am Fahrzeug der Klägerin, durch ein Verkehrsschild, welches sich aus der Verankerung gelöst haben müsse, verursacht worden sei. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen der Klägerin sowie den Feststellungen des Sachverständigen. Ebenso stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Lösen des Verkehrsschildes auf eine fehlerhafte Befestigung zurückzuführen sei. Anhaltspunkte für ein Eingreifen Dritter seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die von der Beklagten geäußerte Vermutung, dass ein LKW gegen das Verkehrsschild gefahren sein könnte, sei reine Spekulation. Die unstreitig verwendeten Klemmschellen seien nur für die temporäre Verwendung geeignet. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass zumindest ein Teil der Schilder nicht richtig befestigt worden sei. Auch die von dem Zeugen geschilderten Kontrollfahrten seien nicht geeignet, der Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich in ausreichendem Maße nachzukommen, da es sich um eine reine Sichtkontrolle handele. Der Höhe nach sei der Sachschaden entsprechend den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen auf 1.143, 71 netto für die Reparaturkosten und 150 € für die Wertminderung zu beziffern, sowie 25 € für die Unkostenpauschale. Mit Schriftsatz vom 06.06.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 27.04.2017 Berufung eingelegt. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 18.08.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Klageabweisung. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass das Amtsgericht rechtsirrig davon ausgehe, dass das Fahrzeug durch ein Verkehrsschild beschädigt worden sei und der Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen sei. Alle Verkehrsschilder seien entsprechend der Anordnung der Straßenbaubehörde befestigt worden und von Autobahnpolizei und Autobahnmeisterei abgenommen worden, ohne dass etwas beanstandet worden sei. Die Montage der Schilder sei daher ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte habe die Verkehrsschilder zweimal täglich kontrolliert. Dass der Schaden auf dem herabfallenden Verkehrsschild beruhe sei nicht bewiesen. Die Klägerin habe selbst nicht genau gewusst, um welches Schild es sich gehandelt habe. Auch der Sachverständige habe nur eine Vermutung geäußert. Auch überspanne das Gericht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten. Weitergehende Maßnahmen seien der Beklagten nicht zuzumuten. Insbesondere bestünde keine Pflicht die Schilder manuell zu prüfen. Schließlich sei die Beklagte auch nicht passivlegitimiert. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern (Az.: 2 C 297/15) vom 27.04.2017 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Sachverständige habe eindeutige Feststellungen getroffen. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Schild nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. Daher gehe das Gericht zutreffend davon aus, dass das Schild nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. Die verkehrsrechtliche Anordnung sage zudem nichts über die Verkehrssicherungspflichten aus. Auch das Abnahmeprotokoll reiche insoweit nicht, zumal sich aus diesem Beanstandungen ergeben würden. Die bloße Sichtkontrolle reiche als Kontrolle nicht aus, zumal der Zeuge H. zugegeben habe, dass er die Herstellerangaben nicht habe prüfen können. § 7 Abs. 6 ZTV SA erfordere die Kontrolle und das Herrichten von Schildern. Die Bilder des Gutachters zeigten jedoch, dass die Schilder nicht ordnungsgemäß befestigt worden seien. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO), und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Dabei kann dahinstehen, ob das Herunterfallen des Verkehrsschildes und die Beschädigung des PKWs der Klägerin auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zurückzuführen ist. Die Klage scheitert aus Sicht der Kammer bereits daran, dass es hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruchs an der Passivlegitimation der Beklagten fehlte. Die Beklagte ist nach Auffassung der Kammer vorliegend als Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinn anzusehen (§ 839 Abs. 1 BGB), mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit für eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß Art. 34 S. 1 und 2 GG allein die Körperschaft, in deren Dienst die Beklagte tätig geworden ist, trifft. Denn das Unternehmen, welches in Baustellenbereichen Verkehrsschilder aufstellt, handelt als Verwaltungshelfer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Juli 2015 – I-11 U 32/14 LG Berlin, Urteil vom 21. 12. 1998 - 13 O 357/98). Insoweit verdrängt die Haftung der Körperschaft gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 und 2 GG als vorrangige Spezialregelung die unmittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2014, 3580; Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage, § 839 Rn. 3 mwN). Die Beklagte war beim Aufstellen und der Kontrolle des streitgegenständlichen Verkehrsschildes Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinne. Insoweit ist unerheblich, dass die Beklagte eine juristische Person des Privatrechts ist. Beamter im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist jedermann, der in seiner konkreten Funktion in der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat (BGH NJW 1993, 1258). Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinn können daher auch Privatpersonen sein, wenn ihnen die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben anvertraut ist (BGH NJW 1993, 1258; BGH VersR 2015, 323). Letzteres ist vor allem im Fall der Beleihung mit hoheitlichen Tätigkeiten der Fall, im Einzelfall jedoch auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verwaltung als sogenannte Verwaltungshelfer. Bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ zu werten ist, muss entscheidend darauf abgestellt werden, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher Zusammenhang besteht, dass letzterer ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muss (vgl. BGH NJW 1990, 760; BGH NJW 1993, 1258; BGH NJW 2002, 3172; BGH NJW 2014, 3580). Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH NJW 2014, 3580; BGH NJW-RR 2009, 1398; BGH NJW 2014, 1665). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenden Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllende hoheitliche Aufgabe ist und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (OLG Hamm, Urteil vom 29. Juli 2015 – I-11 U 32/14). Handelt der Private daher als bloßes „Werkzeug“ oder als bloßer „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers muss letzterer sich die Tätigkeit des Privaten wie eigene gegen sich gelten lassen (vgl. BGH NJW 2014, 3580). Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte aus Sicht der Kammer als Verwaltungshelferin anzusehen. Die Beklagte wurde im Rahmen öffentlich-rechtlicher Aufgabenerledigung vom LBM Rheinland-Pfalz eingesetzt. Die Bauarbeiten auf der A 6, welche die von der Beklagten auszuführende Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs erst erforderlich machten, wurden vom Bund als Träger der Straßenbaulast gemäß § 5 Abs. 1 FernStrG bzw. in dessen Auftrag vom LBM Rheinland-Pfalz veranlasst. Zu deren Durchführung hatte das LBM als Straßenbaubehörde am 13.11.2013 eine verkehrsrechtliche Anordnung im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO erlassen, mit welcher die durch die Bauarbeiten notwendigen Verkehrsregelungen und insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen festgelegt wurden. Diese Anordnungen waren von der Beklagten strikt entsprechend dem Bescheid vom 13.11.2013 umzusetzen, ohne dass der Beklagten hierbei ein eigener Entscheidungs- oder Ermessensspielraum zukam. Der dem Bescheid beigefügte Verkehrszeichenplan gab der Beklagten sowohl Art und Inhalt der aufzustellenden Verkehrsschilder als auch deren Aufstellungsort präzise vor. Unter diesen Umständen handelte die Beklagte daher nur als "verlängerter Arm" des Trägers der Straßenbaulast, mit der Folge, dass sie als Verwaltungshelferin anzusehen war. Gegen die Einstufung der Beklagten als Verwaltungshelferin spricht ferner nicht, dass der Bund bzw. in dessen Auftrag das LBM bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Straßenbaulast im Rahmen der Daseinsfürsorge und nicht im Rahmen der Eingriffsverwaltung gehandelt hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Juli 2015 – I-11 U 32/14). Zwar wurde die Rechtsfigur des Verwaltungshelfers ursprünglich im Bereich der Eingriffsverwaltung entwickelt (vgl. BGH NJW 1993, 1258). Der mit der Rechtsfigur des Verwaltungshelfers verfolgte Zweck, zu verhindern, dass sich die öffentliche Hand der Amtshaftung durch vertragliche Übertragung der öffentlichen Aufgabe auf einen privaten Unternehmer, entzieht, greift jedoch auch außerhalb der Eingriffsverwaltung im Bereich der Daseinsfürsorge. Daher sind die, für den Bereich der Eingriffsverwaltung entwickelten Grundsätze auch im Bereich der Daseinsfürsorge anzuwenden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Juli 2015 – I-11 U 32/14). Eine andere rechtliche Beurteilung bezüglich der Eigenschaft der Beklagten als Verwaltungshelferin folgt aus Sicht der Kammer auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.11.1973 (NJW 1974, 453). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Verwaltungshelfereigenschaft eines von der öffentlichen Hand beauftragten Unternehmens, welches mit der Sicherung des Straßenverkehrs betraut worden war, abgelehnt und den Bauunternehmer, der bei einer kommunalen Straßenbaumaßnahme Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde über das Aufstellen bestimmter Verkehrszeichen auszuführen hatte, lediglich als technisches Ausführungsorgan der anordnenden Behörde angesehen mit der Folge, dass die Verantwortung des die Bauarbeiten veranlassenden Körperschaft auf die Erfüllung von Kontroll- und Überwachungspflichten begrenzt war. Die insoweit vorgenommene Differenzierung zwischen der Verantwortlichkeit für die Durchführung der Baumaßnahme einerseits und der aus § 45 Abs. 5 StVO folgenden Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Regelung des Straßenverkehrs erscheint der Kammer jedoch nicht sachgerecht und überzeugend. Sie führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit, weil trotz der inhaltlichen Zuordnung zu der öffentlichen Aufgabe und der strikten Bindung des ausführenden Privatunternehmers an behördliche Vorgaben die Haftungsverantwortlichkeit bei Schadensfällen nicht grundsätzlich dem die Bauarbeiten in Auftrag gebenden Hoheitsträger zugewiesen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Juli 2015 – I-11 U 32/14). Darüber hinaus steht die Einordnung der Beklagten als Verwaltungshelferin im Einklang mit einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2014 (NJW 2014, 3580), in welcher ein durch die öffentliche Hand mit der Wahrnehmung des Winterdienstes beauftragter Privatunternehmer als Verwaltungshelfer angesehen wurde. Die Kammer erachtet die der Entscheidung vom 09.10.20142014 (NJW 2014, 3580) zugrunde liegende Konstellation mit der hiesigen vergleichbar und geht daher davon aus, dass durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2014 (NJW 2014, 3580), die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überholt ist. 2. Mangels Bestehens eines Anspruchs gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB, ist auch die Feststellungklage unbegründet. 3. Mangels Bestehens eines Anspruchs gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB, steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. 6. Die Revision war zuzulassen. Die Abweichung der Entscheidung der Kammer von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1973 (NJW 1974, S. 453) und der Umstand, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftungsverantwortlichkeit bei der Sicherung des Straßenverkehrs durch Privatunternehmen im Rahmen von durch Hoheitsträger im Rahmen ihrer Aufgabenstellung veranlassten Baumaßnahmen bisher noch nicht ergangen ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO.