Beschluss
1 T 290/00
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2001:0831.1T290.00.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird geändert: Unter Zurückweisung des Entschädigungsantrags vom 21.08.2000 im Übrigen wird die Vergütung des vorläufigen Treuhänders auf 473,41 DM festgesetzt. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubiger 63 %, der Beschwerdeführer 37 % zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 445,73 DM festgesetzt. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde ist entsprechend §§ 64 Abs. 3 InsO, 577 ZPO zulässig. In der Sache führt sie in dem tenorierten Umfang zum Erfolg. 2 Mit dem Amtsgericht geht auch die Kammer von einer Zuständigkeit des Richters für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Treuhänders aus, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist. Denn gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG bleiben Verfahren nach der Insolvenzordnung bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag dem Richter vorbehalten. Erst wenn dem Eröffnungsantrag stattgegeben und das Verfahren fortgesetzt wird, fällt es gemäß § 3 Nr. 2 e RPflG in die Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit nicht der Richter sich gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die weitere Verfahrensführung ausdrücklich vorbehält (in diesem Sinne auch Pfälz. OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 414; LG Magdeburg Rpfleger 1996, 38; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 2. Aufl., § 8, Randnr. 14; Arnold/Meyer-Stolte, RpflG, 5. Aufl., § 18, Randnr. 39). 3 Im Ergebnis jedoch kann diese Frage dahingestellt bleiben. Selbst wenn man die Zuständigkeit des Rechtspflegers annähme, würde nach § 8 Abs. 1 RPflG die Wirksamkeit eines Geschäftes, das dem Rechtspfleger übertragen ist, nicht dadurch berührt, dass es ein Richter wahrgenommen hat. 4 Die Vergütung des vorläufigen Treuhänders, dessen Bestellung im Rahmen eines nach § 306 InsO ruhenden oder nach Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens wieder aufgenommenen Eröffnungsverfahrens allgemein anerkannt ist, ist explizit im Gesetz nicht geregelt. § 13 InsVV regelt die Vergütung des Treuhänders im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren und billigt diesem in der Regel eine Vergütung in Höhe von 15 % der Insolvenzmasse zu. Der in der Rechtsprechung (vgl. AG Köln, Beschluss vom 21.01.2000, 72 IK 69/99) teilweise vertretenen Auffassung, die Vergütung des vorläufigen Treuhänders bestimme sich nicht gemäß § 13 InsVV, sondern analog der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 11 InsVV), vermag die Kammer nicht beizutreten. Die Anwendung des § 11 InsVV erscheint zum einen problematisch, da die üblicherweise bestehenden Sicherungsrechte im Verbraucherinsolvenzverfahren zu wesentlich höheren Ansätzen führen können, die mit den Regelsätzen des § 13 InsVV nicht in Übereinstimmung zu bringen wären (Kothe, EWIR 2000, 585, 586; Keller, ZIP 2000, 914, 919 f.). Zum anderen erscheint es angesichts der Tatsache, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Bruchteil der Vergütung des späteren Insolvenzverwalters beträgt, folgerichtig, ebenso die Vergütung des vorläufigen Treuhänders mit einem Bruchteil der Vergütung des späteren Treuhänders zu bemessen, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 11 InsVV bedürfte. Nimmt man den allgemein anerkannten Regelungen zum vorläufigen Insolvenzverwalter folgend den Bruchteil mit 25 % an, beträgt die regelmäßige Vergütung des vorläufigen Treuhänders mithin ein Viertel von 15 % der Insolvenzmasse (entsprechend § 13 InsVV). Da es sich bei der Vergütung nach § 13 InsVV um eine regelmäßig zu zahlende Vergütung handelt, können sich im Einzelfall nach Art, Dauer und Umfang Abweichungen ergeben, denen nach Auffassung der Kammer durch Heranziehung der Erhöhungs- und Minderungskriterien wie im Falle der vorläufigen Verwaltung Rechnung getragen werden kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., § 13 Randnr. 6). 5 Eine Erhöhung der Regelvergütung um 2 % erscheint daher vorliegend mit Blick auf die dem vorläufigen Treuhänder zusätzlich übertragene Prüfung der Frage, ob die Verfahrenskosten einer Eröffnung gedeckt sind, gerechtfertigt. Danach ist der vorläufige Treuhänder vorliegend mit 5,75 % der Insolvenzmasse zu entschädigen. Bei einer Insolvenzmasse von 7.097,60 DM errechnet sich so eine Vergütung in Höhe von 408,11 DM, der 16 % Umsatzsteuer gemäß §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV hinzuzurechnen sind, sodass sich eine Vergütung in Höhe von 473,41 DM ergibt. 6 Die geltend gemachten Fotokopiekosten können hingegen nicht zugebilligt werden. 7 Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass diese zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören und mit der Vergütung abgegolten sind (§ 4 Abs. 1 InsVV). Zwar können besondere Unkosten, die dem vorläufigen Treuhänder erwachsen sind, als Auslagen erstattet werden, soweit sie angemessen sind (§ 4 Abs. 2 InsVV). Dass den hier geltend gemachten Fotokopiekosten solche besonderen Umstände zu Grunde lägen, trägt der Antragsteller indes nicht vor. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 9 Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (§ 3 ZPO).