Urteil
3 O 218/03
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2004:0429.3O218.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vom Beklagten durchgeführten Nachbau im Wirtschaftsjahr 1999/2 000 zu gewähren; 2. der Klägerin im Rahmen der Überprüfung geeignete Nachweise in Form von Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/ -Pflanzgut, aus denen sich die Sortenbezeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst Anerkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben, Belegen über die Aufbereitung von Nachbausaat -/Pflanzgut, Saatgutbescheinigungen, Flächenverzeichnis - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder ein vergleichbares Verzeichnis vorzulegen. II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander auf gehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landwirt Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vom Beklagten in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 durchgeführten Nachbau sowie die Vorlage von geeigneten Nachweisen. 2 Die Klägerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern gemäß Art. 3 Abs. 2 NachbauVO und macht für Sortenschutzinhaber und Inhaber von Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten die ihnen gemäß §§ 10 a Abs. 2 SortG und Art. 14 Abs. 1 u. Abs. 3, 4. u. 6 Spiegelstrich GemSortVO zustehenden Ansprüche bezüglich des von Landwirten durchgeführten Nachbaus von Pflanzensorten geltend. Sie ist von den Sortenschutzinhabern bzw. ausschließlichen Nutzungsberechtigten der Sorten, die der Beklagte nachgebaut haben soll, zur Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt und ermächtigt worden, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Die Sortenschutz-inhaber und Nutzungsberechtigten, die die Klägerin ermächtigt haben, sind Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V. ("BDP"), der seinerseits ebenfalls Gesellschafter der Klägerin ist. 3 Der beklagte Landwirt hat über seinen 'Nachbau in den Wirtschaftsjahren 1998/1999, 1999/2000, die nachgebauten Sorten und die Menge des von ihm verwendeten Saatguts Auskunft erteilt und von ihm am 07. Mai 1999 und 14. Juni 2000 unterzeichnete "Nachbauerklärungen" an die Klägerin übersandt. 4 In der Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 hat der Beklagte unter Ziffer 2 angekreuzt, dass er die Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung wähle. Des Weiteren ist unter Ziffer 2 a angekreuzt, dass er einen Z-Saatgutwechsel über 60 % betreibe. In der Erklärung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist ebenfalls angekreuzt, dass er die Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen wähle; außerdem wurde unter Ziffer 2 c ein Z-Saatgutwechsel unter 60 % angekreuzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie vorgelegten "Nachbauerklärungen" (Bl. 17-20 d. A.) verwiesen. 5 Für die vom Beklagten - entsprechend den Angaben der Klägerin -nachgebauten Sorten besteht zu Gunsten der jeweiligen Sorten-schutzinhaber und ausschließlich Nutzungsberechtigten, die die Klägerin ermächtigt haben, Sortenschutz nach den Bestimmungen des SortG oder der GemSortVO. 6 Mit Schreiben vom 14. September 2001 kündigte die Klägerin dem Beklagten die bevorstehende Durchführung einer Stichprobenkontrolle zur Nachbauerklärung an. Der Beklagte lehnte eine Überprüfung durch die Klägerin bislang ab. 7 Die Klägerin macht geltend, 8 ihr Einsichts- und Überprüfungsrecht hinsichtlich der Unterlagen des Beklagten ergebe sich aus den Nachbauvereinbarungen, deren Text sich jeweils auf der Rückseite der Nachbauerklärungen befinde. Die Bedingungen der Nachbauvereinbarungen seien als allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden. Landwirte seien Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sodass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AGBG nicht gelte. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, 11 1. der Klägerin Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vom Beklagten durchgeführten Nachbau in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 zu gewähren; 12 2. der Klägerin im Rahmen der Überprüfung geeignete Nachweise in Form von Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/-Pflanzgut, aus denen sich die Sortenbezeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst Anerkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben, 13 Belegen über die Aufbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut, Saatgutbescheinigungen, Flächenverzeichnis - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder ein vergleichbares Verzeichnis vorzulegen. 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Er macht geltend, 16 eine Auskunftsverpflichtung ergebe sich erst, wenn nachgewiesen sei, dass von Nachbaumöglichkeiten Gebrauch gemacht werde. Das auf der Rückseite der Nachbauerklärung 1999 befindliche Kleingedruckte, die so genannte Nachbauvereinbarung, sei nicht Vertragsbestandteil geworden, da auf der Vorderseite des Formulars hierauf nicht hingewiesen worden sei. In der Nachbauerklärung 2000 sei lediglich die Kenntnisnahme von der rückseitigen Nachbauvereinbarung aufgeführt, jedoch nicht sein erforderliches Einverständnis mit dieser Regelung. 17 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. 19 Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen und Vorlage entsprechender Nachweise, soweit es das Wirtschaftsjahr 1999/2000 betrifft. 20 I.. Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits-sachlich und örtlich zuständig. Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat von der durch § 38 Abs. 2 SortG eingeräumten Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht. Durch die 14. Landesverordnung zur Änderung der LandesVerordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 24. Oktober 2001 werden sämtliche nach dem 01. Januar 2002 anhängig gewordene Sortenschutzstreitsachen (§ 38 Abs. 1 u. 5 SortG) für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken dem Landgericht Kaiserslautern zugewiesen. Da es sich vorliegend um eine Sortenschutzstreitsache handelt, die dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz unterfällt, ist das Landgericht Kaiserslautern zuständig. 21 II.. 1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Einsichts- und Überprüfungsrechte als Prozessstandschafterin der Sortenschutzberechtigten gemäß Ziffer 5 der Nachbauvereinbarung nach dem Kooperationsabkommen zwischen dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und dem Deutschen Bauernverband für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu. 22 Zwischen den Parteien wurde die Anwendung dieses Abkommens vertraglich vereinbart. 23 Der Beklagte hat - wie aus dem vorgelegten ausgefüllten Formular ersichtlich - die Veranlagung des Nachbaues nach dem Kooperationsabkommen gewählt und damit das ihm zugeleitete Vertragsangebot der Klägerin angenommen. 24 Dass der Beklagte in dem hier fraglichen Wirtschaftsjahr Nachbau betrieben hat, ergibt sich ohne Weiteres aus der von ihm ausgefüllten Nachbauerklärung. In dieser Erklärung zum Wirtschaftsjahr 1999/2000 hat er durch Ankreuzen der Ziffer 2 c mitgeteilt, dass der Anteil an Zertifiziertem Saatgut unter 60 % gelegen hat, so-dass die Ackerflächen zu über 40 % mit nachgebauten Sorten bestellt wurden. 25 2. Soweit der Beklagte rügt, die" Nachbauvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 2 AGBG nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, kann dem nicht gefolgt werden. 26 Nach § 24 S. 1 AGBG findet § 2 AGBG keine Anwendung, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen einem Unternehmer gestellt werden. Mit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes am 01. Juli 1998 wurde in § 24 AGBG der Begriff des Kaufmanns durch den des Unternehmers ersetzt. Landwirte zählen zu den Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 14 Randnr. 2). 27 Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern gelten in Bezug auf die Vereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch schlüssiges Verhalten erleichterte Regeln. Es genügt hierbei, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht (BGHZ 117, 194; Palandt/Heinrichs, AGBG, 61. Aufl., § 2 Randnr. 22). 28 Entscheidend ist, ob sich die vertragliche Einigung der Parteien auch auf die Einbeziehung der AGB erstreckt. 29 Dies ist für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu bejahen. Die Klägerin hat unter Ziffer 2 ausdrücklich auf die "umseitig abgedruckte Nachbauvereinbarung" hingewiesen; ihre Kenntnisnahme hat der Beklagte bestätigt. Er hat die entsprechende Passage angekreuzt und die Nachbauerklärung unterzeichnet. Damit hat er auch die unter Ziffer 5 der Nachbauvereinbarung aufgeführten Einsichts- und Prüfungsrechte der Klägerin gebilligt. 30 3. Die Klausel der Ziffer 5 Abs. 3 der Nachbauvereinbarung erscheint auch nicht als überraschend im Sinne des § 3 AGBG oder als unangemessene Benachteiligung gemäß§ 9 AGBG. 31 Zwar sieht das Deutsche Sortenschutzgesetz keine derart umfassende Auskunftsverpflichtung vor. Jedoch werden dem Landwirt bei Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen - abweichend von den gesetzlichen Vorschriften - eine teilweise Freistellung von Nachbaugebühren bei einem bestimmten Saatgutwechsel sowie ein Z-Lizenzgebührenrabatt eingeräumt, sodass es nicht ungewöhnlich und unangemessen ist, wenn der Klägerin umfangreichere Auskunfts- und Überprüfungsrechte gewährt werden. Schließlich sieht auch die für Gemeinschaftssorten geltende Vorschrift des Art. 14 NachbauVO ähnlich / weitgehende Auskunftspflichten des Landwirts vor. 32 4. Soweit die Klägerin ihre Kontrollrechte für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 geltend macht, fehlt nach Auffassung der Kammer eine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag. 33 Auf der vom Beklagten unterzeichneten Vorderseite des Formulars ist ein Hinweis auf die AGB der Rückseite nicht erkennbar, sodass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, die vertragliche Einigung der Parteien beziehe sich auch auf das rückseitig abgedruckte umfangreiche Klauselwerk der Nachbauvereinbarung, zumal es unstreitig keine mündlichen Verhandlungen gegeben hat, die die Einbeziehung der AGB zum Inhalt hatten. 34 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Sonstiger Langtext 36 Beschluss: 37 Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. ;