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Beschluss

1 T 12/05

Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2005:0214.1T12.05.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Auf Antrag der beteiligten Polizeidienststelle fasste das Amtsgericht Kaiserslautern am 15. Januar 2005 folgenden Beschluss: 2 "1. Die Netzbetreiber 3 - D2 Vodafon, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf 4 - O2 Germany, Taunusstraße 36, 80807 München 5 - D1 T-Mobil, Roddestraße 12, 48153 Münster 6 - Deutsche Telekom, Oserstraße 111, 60607 Frankfurt/Main 7 - E Plus, E-Plus-Platz, 40468 Düsseldorf 8 - Arcor AG und Co., Kölnerstraße 5, 65760 Eschborn 9 werden angewiesen, im Rahmen einer Umkehrsuche festzustellen, ob und gegebenenfalls von welchem ihrer Kundenanschlüsse der nachbenannte Telefonanschluss zu der angegebenen Zeit angerufen wurde: ... am 14. Januar 2005 zwischen 7.25 Uhr und 7.55 Uhr. 10 2. Name und Anschrift des Kunden sind mit Datum und Zeitpunkt des Anrufs dem Polizeipräsidium Westpfalz, Polizeiinspektion 2, Logenstraße 5, 676555 Kaiserslautern unverzüglich mitzuteilen." 11 Wegen des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 15. Januar 2005 nebst Anlagen (Blatt 2 ff. der Akte), wegen der die Entscheidung tragenden, an die Vorschrift des § 31 POG anknüpfenden rechtlichen Überlegungen wird auf die "Gründe" des Beschlusses (Blatt 9 f. der Akte) Bezug genommen. 12 Die Beteiligte zu 1. kam den getroffenen Anordnungen nach. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 hat sie Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Hierzu hat sie ausgeführt, zur Einlegung des Rechtsmittels befugt zu sein, da sie in grundrechtlich geschützten Positionen betroffen sei; sowohl Art. 12 als auch Art. 10 GG seien tangiert. Die eingetretene Erledigung stehe der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil Wiederholungsgefahr bestehe; es sei "nicht erkennbar, inwieweit das PP Westpfalz zukünftig auf Anordnungen gestützt auf § 31 POG verzichten" wolle. Das Rechtsmittel sei auch begründet. Denn der angefochtene Beschluss erweise sich "... in sachlicher Hinsicht als rechtsfehlerhaft." Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf Blatt 11 ff. der Akte verwiesen. 13 II. Das auf eine (Fortsetzungs-)Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnungen gerichtete Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. 14 Für das vorliegende Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Dies folgt aus § 31 Abs. 5 S. 6 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 S. 3 POG. Gemäß § 19 Abs. 1 FGG findet gegen die Entscheidungen der Gerichte im ersten Rechtszug das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG jeder, dessen Recht durch die ergangene Entscheidung beeinträchtigt ist. Unter "Recht" im Sinne der Vorschrift ist ein subjektives Recht zu verstehen. Erforderlich ist, dass in ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes, von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer als eigenes zustehendes materielles Recht unmittelbar eingegriffen worden ist (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 20 Randzi. 7 und 12). Hieran scheitert die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1. im vorliegenden Fall. 15 Nicht unproblematisch erscheint bereits, ob die Beteiligte zu 1. trotz der 43%-igen Unternehmensbeteiligung der Bundesrepublik Deutschland überhaupt Trägerin von Grundrechten sein kann. Doch auch wenn man hiervon ausgehen will (vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. April 2003, Az.: 2 K 258/01, Fundstelle: NuR 2004, 194) und auch davon, dass die Beteiligte zu 1. als Adressatin einer pflichtenbegründenden gerichtlichen Anordnung in durch Artikel 12 und 10 des Grundgesetzes geschützten Positionen berührt sein kann, vermag doch nur eine sachlich eingeschränkte und für das vorliegende Verfahren gerade nicht greifende Beschwerdebefugnis bejaht zu werden. 16 Denn für den Fall einer Anordnung gemäß § 31 POG kann nichts Anderes gelten, als für Entscheidungen nach Maßgabe der §§ 100 a ff. StPO anerkannt ist. In ihrem Bereich wird dem TK-Netzbetreiber das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich solcher Bestimmungen der Eingriffsnorm zuerkannt, die unmittelbar die Sphäre des Netzbetreibers betreffen. Hierzu gehören die Modalitäten der technischen Umsetzung der Anordnung, soweit sie in der Anordnungsentscheidung ihre Grundlage finden. In diesem Umfang wird der Netzbetreiber als unmittelbar in grundrechtlich geschützten Positionen berührt angesehen; insoweit handele es sich nicht in erster Linie um einen Eingriff in die Rechtssphäre des Beschuldigten oder dessen Nachrichtenmittlers, sondern um eine die Rechtsstellung des Netzbetreibers unmittelbar tangierende gesetzliche Rechtswirkung der in Rede stehenden Anordnung (vgl. etwa LG Bielefeld, Beschluss vom 01. Dezember 2003, Az.: Qs 495 - 498/03, Fundstelle: MMR 2004, 702). 17 Darüber hinaus wird dem Netzbetreiber eine Beschwerdebefugnis jedoch nicht zugebilligt. So hat etwa das Landgericht Bielefeld im Rahmen eines in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses vom 01. Dezember 2003 (siehe oben) ausgeführt: "Bei der TK-Überwachung wird in erster Linie in die Rechtssphäre des Beschuldigten und dessen Nachrichtenmittlers eingegriffen. Insb. soweit die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen unmittelbar das strafrechtliche Ermittlungsverfahren betreffen, ... , ist der Netzbetreiber - ungeachtet seiner Pflichten gem. § 100 b Abs. 3 StPO - nicht in schutzwürdiger Weise in eigenen Rechten oder Interessen betroffen. Vielmehr handelt es sich um Bestimmungen, die unmittelbar die Sphäre des Beschuldigten und dessen Nachrichtenmittlers berühren, nicht hingegen darauf gerichtet sind, ein etwaiges Verfahrensinteresse Dritter zu schützen. Einwendungen gegen originär das strafrechtliche Ermittlungsverfahren betreffende rechtliche Voraussetzungen der Eingriffsnorm stehen dem Betreiber des TK-Netzes daher nicht zu, denn damit würde diesem das Recht zuerkannt, unter Wahrnehmung fremder Interessen eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der ergangenen Überwachungsanordnung zu erreichen. Dies entspricht nicht dem Regelungszweck des Gesetzes, das den Ermittlungsbehörden unter den Voraussetzungen der §§ 100 a f. StPO den sofortigen Zugriff auf die Telekommunikation gestattet und den Netzbetreiber zur Ausführung der Maßnahme verpflichtet (dazu insgesamt: Ermittlungsrichter beim BGH, a.a.O. m.Anm. Bär, LG Bremen, a.a.O.; Nack, Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, 18 § 100 b Rdnr. 14)." Nichts Anderes kann für das vorliegende, auf eine Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung von Auskünften über die Telekommunikation gerichtete Beschwerdeverfahren gelten. 19 Aber selbst wenn man der Ansicht einer sachlich beschränkten Beschwerdebefugnis nicht folgen wollte, bliebe es im vorliegenden Fall doch bei der Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1.. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist dem FGG fremd. 20 Mit der Erfüllung der mit dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen durch die Beteiligte zu 1. ist Erledigung der Hauptsache eingetreten. Eine solche führt zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache. Eine Entscheidung des Gerichts über den Verfahrensgegenstand ergeht grundsätzlich nicht mehr. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zweck der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist (wie bereits angesprochen) im FGG nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung der Sonderregelungen zur Überprüfung von Verwaltungsakten (vgl. etwa § 113 VwGO) kommt nicht in Betracht (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Randzi. 85 u. 86). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall trotz Erledigung ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, nämlich dann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist, was etwa in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe oder in Fällen einer Wiederholungsgefahr zu bejahen sein kann (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2001, Az.: 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00 und 2 BvR 1777/00, Fundstelle: NJW 2002, 2456; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2003, Az.: 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99, Fundstelle: NJW 2003, 1787). Indessen könnte auch diese Rechtsprechung nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1. begründen. Denn jedenfalls war in der (juristischen) "Person" der Beteiligten zu 1. ein tiefgreifender Grundrechtseingriff im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben (BVerfG a.a.O.), und dies um so weniger, als der Beteiligten zu 1. für ihre Leistungen gemäß § 31 Abs. 6 S. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 POG ein Entschädigungsanspruch zusteht (Art. 12 GG) und das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) lediglich eine Reflexwirkung zu ihren - der Beteiligten zu 1. - Gunsten erzeugt (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 10 Randzi. 26). Und auch das Berufen auf eine Wiederholungsgefahr geht fehl. Denn die Beteiligte zu 1. macht nicht etwa eine auf den konkreten Sachverhalt bezogene Gefahr der Wiederholung geltend, sondern beruft sich mit Blick auf eventuelle künftige Fälle auf eine gleichsam abstrakte Wiederholungsgefahr. Funktion der Beschwerdegerichte ist es indessen nicht, Rechtsfragen mit Blick auf theoretisch mögliche vergleichbare Fallkonstellationen in der Zukunft zu klären. 21 Die Pflicht der Beteiligten zu 1., die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt aus § 131 Abs. 1 S. 1 KostO. 22 Der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes liegt die Regelung des § 30 KostO zugrunde, wobei es in Anbetracht der eingetretenen Erledigung und erstrebten (Fortsetzungs-)Feststellung angemessen erschien, den Wert mit einem Drittel des Regelwertes von 3.000,00 Euro anzunehmen. Sonstiger Langtext 23 Rechtsmittelbelehrung: 24 Gegen diese Entscheidung ist die weitere Beschwerde zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken gegeben. Das Rechtsmittel ist bei dem Amtsgericht Kaiserslautern, dem Landgericht Kaiserslautern oder dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts oder durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz bei einem dieser Gerichte einzulegen.