OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 67/05

Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2005:1102.1S67.05.0A
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 29. März 2005 (1 C 538/04) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 19.074,85 Euro. Gründe I. 1 Von Ausführungen nach Maßgabe des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen (vgl. hierzu auch Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 540 Randzi. 5). II. 2 Das Rechtsmittel der Klägerin ist statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 3 Wenngleich Gegenstand der Berufung ein Urteil "nach Lage der Akten" ist und ein solches "statt eines Versäumnisurteils" ergeht (§ 331 a ZPO), greift doch die Regelung des § 514 Abs. 1 ZPO nicht ein. Sie ist auf Fälle des Ergehens eines echten ersten Versäumnisurteils beschränkt, wohingegen gegen unechte Versäumnisurteile und Entscheidungen nach Aktenlage kein Einspruch möglich ist, sondern nur die Einlegung einer Berufung in Betracht kommt. 4 In der Sache vermag das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg zu führen. Dem Berufungsvorbringen, wonach ein Urteil "nach Lage der Akten" nicht habe ergehen dürfen, sondern vielmehr eine Fortsetzung der Beweisaufnahme habe erfolgen müssen, kann nicht gefolgt werden. 5 Gemäß § 331 a ZPO kann beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Gegners statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen; weitere Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint und sonstige Erfordernisse nach Maßgabe des § 251 a Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ist lediglich in Abrede gestellt worden, (a) dass ein Versäumnisurteil hätte ergehen können und (b) dass "der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt", also Entscheidungsreife im Sinne einer Klageabweisung gegeben gewesen sei. (Auch) diese Erfordernisse für den Erlass eines Urteils nach Lage der Akten waren indessen erfüllt. 6 (a) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils waren gegeben. 7 Insbesondere hätten dem Erlass eines solchen Urteils nicht die Regelungen der §§ 335 Abs. 1 Nr. 2 und 337 ZPO entgegen gestanden. Denn die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter war ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig geladen worden (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und es war dem Gericht auch kein Sachverhalt unterbreitet oder anderweitig bekannt geworden, dem zufolge "die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert" gewesen wäre (§ 337 ZPO). 8 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war zu dem Termin am 9 08. März 2005 unter Wahrung der Frist des § 217 ZPO und mit inhaltlich hinreichenden Angaben geladen worden. Die Beanstandung, dass "der notwendige Ladungsinhalt nicht mitgeteilt" worden sei, weil es an einem Hinweis auf eine Beweisaufnahme gefehlt habe, geht fehl. Denn zum Zeitpunkt der Veranlassung der Ladung war kein Grund und mithin auch keine Absicht zur Durchführung einer - weiteren - Beweisaufnahme gegeben gewesen. Ergibt sich eine solche Absicht - wie hier - im Nachhinein, so verpflichtet sie nicht zu einer erneuten Ladung. Im Übrigen musste der Klägervertreter in Anbetracht seines Schriftsatzes vom 04. März 2005 mit Bemühungen des Gerichts zur Vermeidung einer Verzögerung im Fortgang des Verfahrens rechnen und war überdies eine telefonische Vorabinformation zum weiteren "procedere" durch den Richter erfolgt. 10 Auch bestand kein Anlass, von einem unverschuldeten Nichterscheinen auszugehen. Denn es waren - und sind im Übrigen auch im Nachhinein (jedenfalls substantiiert) - keine Tatsachen dafür vorgetragen worden, dass der Klägervertreter ohne sein Verschulden verhindert gewesen wäre, den Termin am 08. März 2005 wahrnehmen zu lassen. Ein Fall der Versäumung ist indessen zu verneinen, wenn der Rechtsanwalt der Partei zwar wegen Krankheit oder anderweitiger Verhinderung nicht persönlich vor Gericht erscheinen konnte, es ihm jedoch möglich gewesen wäre, einen zur Vertretung bereiten und geeigneten Kollegen zu finden (vgl. etwa OLG Koblenz OLG-Report 1998, 254). Darlegungspflichtig ist insoweit die säumige Partei. Vortrag, wonach ein geeigneter Terminsvertreter nicht habe gefunden werden können, war aber - und ist im Übrigen auch im Nachhinein (jedenfalls substantiiert) - nicht gehalten worden. 11 Des Weiteren war die Annahme eines für den Erlass eines - klageabweisenden - Urteils hinreichend geklärten Sachverhalts gerechtfertigt. 12 Dahinstehen mag, ob - wie wohl eher nicht - Schadensersatzansprüche bereits deshalb als ausgeschlossen hätten erachtet werden müssen, weil 13 - die Kündigung zu spät ausgesprochen wurde und 14 - zwar ein Mietaufhebungsvertrag zustande kam, 15 - indessen ohne Vorbehalt der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen 16 (vgl. in diesem Zusammenhang etwa LG Berlin Grundeigentum 2005, 57, und 1996, 1487). 17 Jedenfalls setzen Schadensersatzansprüche, wie sie hier in Rede stehen, das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 536 BGB voraus (§ 536 a Abs. 1 BGB) und liegt in Fällen einer - hier primär in Form von Schimmelpilzen geltend gemachten - "Schadstoff"-Belastung von Räumen ein solcher Mangel nur vor, wenn nach objektiven Maßstäben eine erhebliche Gesundheitsgefährdung gegeben ist. Insoweit ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten und müssen Fälle, in denen sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung aus einer in der Person des Mieters liegenden besonderen Disposition - wie etwa einer Vorerkrankung u./o. einer besonderen Empfindlichkeit - ergibt, außer Betracht bleiben (vgl. etwa Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Auflage, § 536 Randzi. 30 und 55 sowie § 569 Randzi. 6 ff.; sh. interessehalber in diesem Zusammenhang auch KG Berlin KG-Report 2004, 81 und ZMR 2004, 513). Zu einer Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne aber war schon in der Klageschrift nicht hinreichend vorgetragen worden, und überdies war auf den Vortrag in der Klageerwiderung, wonach die Klägerin selbst von einer "einschlägigen" Vorerkrankung berichtet gehabt habe und in besonderer Weise empfindlich gewesen sei, nicht mit einer Gegendarstellung erwidert worden (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). 18 Aber selbst bei Unterstellung einer nach objektiven Maßstäben erheblichen Gesundheitsgefährdung war doch jedenfalls der Sachverständige Mayer im Rahmen seines Gutachtens vom 20. Februar 2005 mit nachvollziehbaren und zu keiner Veranlassung nach Maßgabe des § 411 Abs. 3 ZPO Grund gebenden Ausführungen zu einem Ergebnis gelangt, das den Beklagten hinsichtlich einer Verantwortlichkeit für das Auftreten von Feuchtigkeit entlastete und damit zugleich den Rückschluss auf eine nutzerbedingte Verursachung derselben zuließ. Ein Sachverhalt, auf dessen Grundlage gegenbeweisliche Erhebungen durchzuführen gewesen wären, war mit den Verweisungen auf Feuchtigkeitserscheinungen bei anderen Mietern nicht vorgetragen worden. Soweit schriftsätzlich Fragen zu dem Gutachten aufgeworfen worden und schriftliche Ergänzungen desselben angeregt worden waren, hatte das Gericht - bei gleichzeitiger telefonischer Vorabinformation der Kanzlei des Klägervertreters - eine entsprechende Veranlassung unternommen. Und wenngleich die Stellungnahme des Sachverständigen Mayer vom 08. März 2005 auch sehr knapp gehalten war, durfte sie doch als - gerade - hinreichende Äußerung zu einer geltend gemachten "Taupunktverschiebung" angesehen werden. Für eine - offenkundige Mängel der Ausführungen des Sachverständigen voraussetzende - amtswegige weitere Veranlassung bestand kein Anlass. 19 Mit dem Einwand nur unzulänglicher Erklärungen des Sachverständigen ist die Klägerin in zweiter Instanz schon mit Blick auf die Regelung des § 531 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 ZPO ausgeschlossen. Denn ihr diesbezügliches Vorbringen ist im prozessualen Sinne "neu", da es in erster Instanz nicht angebracht wurde, und es war hierfür weder ein Fehler des Gerichts kausal noch kann davon ausgegangen werden, dass insoweit keine Nachlässigkeit der Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten vorlag. Denn die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hätte von der in § 251 a Abs. 2 S. 4 ZPO normierten Möglichkeit, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu erwirken, Gebrauch machen können. Dass und warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder dargelegt worden noch erkennbar; und ein Vertrauen darauf, dass kein Urteil verkündet werden würde, war nicht gerechtfertigt. 20 In eine Beweisaufnahme einzutreten mit Blick auf eine - zusätzlich geltend gemachte - Holzschutzmittelbelastung der streitgegenständlichen Wohnung war das Gericht ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Auch insoweit war Entscheidungsreife jedenfalls aus folgenden Gründen gegeben: 21 Auch wenn ein Mieter sich auf die Intoxikation seiner Wohnung durch giftige Bestandteile von Holzschutzmitteln beruft, muss er darlegen und - im Bestreitensfall - beweisen, dass in der Wohnung baulich verarbeitete Materialien Holzschutzmittel enthalten, die konkret eine Gesundheitsgefährdung nach Maßgabe der allgemeinen Wohnhygiene und nicht etwa des besonderen eigenen Gesundheitszustandes des Mieters bewirken (vgl. etwa AG Münsingen WuM 1996, 336). In diesem Sinne hatte die Klägerin bereits nicht hinreichend vorgetragen. Und darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wie sie den Nachweis hätte führen können sollen, dass in einer seinerzeit von ihr genommenen Hausstaubprobe festgestellte Substanzen gerade baulich verarbeiteten Holzmaterialien und nicht etwa - wie beklagtenseits behauptet - ihren eigenen Möbeln entstammten. 22 Die rechtsfehlerfrei geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO), bot der Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 keine Veranlassung. Die in ihm gemachten Ausführungen vermögen zu keiner für die Klägerin günstigeren Bewertung der Rechtslage zu führen. 23 Zu Ziffer 1. sei - teils ergänzend, teils wiederholend zu Obigem - ausgeführt, dass die Zeitspanne zwischen der Hinausgabe des Gutachtens bzw. dessen zu erwartendem Zugang und dem Termin am 08. März 2005 gemessen an Umfang und Komplexität der Ausführungen des Sachverständigen als für die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme durchaus ausreichend erachtet werden durfte. Über das auf Krankheitsgründe gestützte Gesuch um Verlegung des auf den 08. März 2005 anberaumten Termins hat das Gericht entschieden; dass dies erst im Termin - mit den dort auf Seite 2 des Protokolls vom 08. März 2005 festgehaltenen Ausführungen -, spätestens aber im Rahmen des angefochtenen Urteils geschehen ist, ist unschädlich (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2003, Az.: VII B 281/03, Leitsatz 1 nach "juris": "Das Gericht verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wenn es einen am Vorabend der mündlichen Verhandlung ohne Glaubhaftmachung der Gründe gestellten Antrag auf Terminsverlegung nach Durchführung der Verhandlung ohne den Kläger bzw. seinen Vertreter in den Gründen des im Anschluss daran ergangenen Urteils ablehnt."). Die ablehnende Entscheidung über den Verlegungsantrag ist auch zu Recht erfolgt. Wie bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer - unter Zitierung aus der o. g. Entscheidung des OLG Koblenz - und sodann auch oben dargelegt, muss sich eine Partei im Falle der Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts grundsätzlich auf eine Terminswahrnehmung durch einen Vertreter verweisen lassen. Ein Anspruch darauf, dass gerade der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin wahrnimmt, besteht grundsätzlich nicht (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 22. März 1999, Az.: 20 ZB 99.30901, Orientierungssatz nach "juris": "Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Versagung einer Terminsverlegung bei Verhinderung des Bevollmächtigten liegt nur vor, wenn die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten nicht möglich oder zumutbar war, somit ein "erheblicher Grund" im Sinne von ZPO § 227 für eine Terminsverlegung vorgelegen hat. In diesem Zusammenhang besteht aber kein Anspruch, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt an der mündlichen Verhandlung teilnimmt. ..."). Dass eine Vertretung hier - insbesondere durch ein anderes Mitglied der insgesamt dreiköpfigen Bürogemeinschaft - nicht möglich und/oder unzumutbar gewesen sein sollte, war - und ist im Übrigen auch im Nachhinein (jedenfalls substantiiert) - nicht vorgetragen worden und erst recht nicht offenkundig. 24 Zu Ziffern 2. bis 5. des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2005 kann in vollem Umfang auf die unter II. dieses Urteils bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. 25 Und auch die zu Ziffer. 6. des genannten Schriftsatzes erhobene Rüge vermag eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht zu begründen. Dies bereits deshalb nicht, weil derjenige, der mit Erfolg das Unterlassen eines oder mehrerer richterlicher Hinweise geltend machen will, über das Berufen auf eine Verletzung richterlicher Hinweispflichten gemäß § 139 ZPO hinaus zugleich darstellen bzw. nachholen muss, was gegebenenfalls vorgetragen und unter Beweis gestellt worden wäre (instruktiv in diesem Zusammenhang schon BGH, Urteil vom 09. Dezember 1987, Az.: VIII 374/86). Diese Verpflichtung folgt spätestens aus der allgemeinen Prozessförderungspflicht. An einer solchen Darstellung aber fehlt es hier schon. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO n. F. 28 Die Revision vermag trotz eines dahingehenden Ersuchens der Klägerin nicht zugelassen zu werden. Denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.