Beschluss
6035 Js 19586/04 4 KLs
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2005:1228.6035JS19586.044KL.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Erinnerung der Pflichtverteidigerin wird die Festsetzung der Gebühren durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. April 2005 geändert und die der Pflichtverteidigerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 3.168,07 € festgesetzt. 2. Gegen die Entscheidung wird (auch) die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht zugelassen. Gründe 1 I. Der von der Pflichtverteidigerin eingelegte und als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung i.S.v. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG zu behandeln. 2 Zur Entscheidung berufen ist die Kammer. Die Vergütung wurde bei dem Landgericht festgesetzt. Die Verurteilung des Angeklagten erfolgte durch die Kammer. Zu entscheiden hat nicht ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter, sondern der gesamte Spruchkörper. Zwar könnte § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG, auf den § 56 Abs. 2 S. 1 RVG für die Entscheidung über die Erinnerung verweist, dafür sprechen, dass der Einzelrichter zu entscheiden hat. Diese Regelung bezieht sich aber nicht auf die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung, sondern auf den Antrag auf Wertfestsetzung. Die Verweisung in § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist wohl so zu verstehen, dass lediglich die Vorschriften über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG sowohl auf die Erinnerung als auch auf die Beschwerde gem. § 56 RVG entsprechende Anwendung finden sollen. Dafür spricht, dass § 56 Abs. 2 RVG in Satz 1 nicht auf § 33 Abs. 9 RVG verweist, sondern eine eigenständige Regelung über die Gebühren in Satz 2 enthält. Wären die Regelungen über den Antrag auf Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG entsprechend auf die Erinnerung gem. § 56 RVG anzuwenden, hätte es dieser eigenständigen Regelung nicht bedurft. Hinzukommt, dass die Zuständigkeit eines Einzelrichters bei dem Landgericht im Bereich des Strafverfahrens ungewöhnlich wäre. 3 II. Die Erinnerung ist zulässig. 4 Es ist davon auszugehen, dass die Erinnerung fristgemäß eingelegt wurde (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Festsetzung der Vergütung der Pflichtverteidigerin zugestellt wurde. Ausgehend von dem Ausführungsvermerk vom 18. April 2005 muss der am 29. April 2005 eingegangene Schriftsatz allerdings innerhalb der Frist von zwei Wochen seit der Mitteilung der Entscheidung dem Landgericht zugegangen sein. 5 III. Die Erinnerung ist lediglich in dem ausgesprochenen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 6 Die Gebühr gem. Nr. 4116 VV RVG ist auf Antrag der Pflichtverteidigerin für den Hauptverhandlungstermin vom 11. Februar 2005, nicht jedoch für die Hauptverhandlungstermine vom 19. Januar und vom 2. Februar 2005 anzusetzen. 7 1. Die Gebühr ist anzusetzen, wenn der Pflichtverteidiger mehr als 5 und bis zu 8 Stunden an einer Hauptverhandlung in erster Instanz vor der Strafkammer teilnimmt. 8 Dabei ist für den Fall, dass die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt abzustellen, für den der Verteidiger geladen war, soweit er selbst anwesend ist (OLG Hamm, Beschluss v. 27. Mai 2005, 2 (s) Sbd. VIII - 54/05; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15. Juni 2005, 1 AR 22/05; LG Düsseldorf, Beschluss v. 25. März 2005, I Qs 9/05). Gleiches hat nach Auffassung der Kammer zu gelten, wenn die Hauptverhandlung nach einer Unterbrechung verspätet beginnt. 9 Für die Entscheidung ist aber weiterhin maßgeblich, ob für die Berechnung der Dauer einer Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung die Dauer von Pausen, insbesondere die Dauer der Mittagspause, abzusetzen ist oder ob diese Zeitspanne einzubeziehen ist. 10 Der Wortlaut der Vorschrift lässt beide Auslegungen zu. Zwar könnte angeführt werden, der Verteidiger könne nur an der Verhandlung teilnehmen, wenn auch tatsächlich verhandelt wird; bei der Vergütung des Pflichtverteidigers wird aber generell darauf abgestellt, wie lange er einer anderen - möglicherweise besser honorierten - Tätigkeit durch seine gerichtliche Verpflichtung entzogen wird. 11 Aus der BT - Drucksache 15/1971; S. 224 f. ergibt sich zum Sinn der Regelung Folgendes: 12 „Die zeitliche Grenze von mehr als 5 bis zu 8 Stunden entspricht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rahmen der Gewährung von Pauschgebühren. Schon bei Hauptverhandlungen von dieser Dauer wird in der Regel von einem besonders umfangreichen Verfahren ausgegangen. Demgemäß wird die vorgeschlagene Regelung zu einer Verminderung der Fälle führen, in denen Pauschgebühren nach § 51 RVG-E festgesetzt werden müssen. Die Dauer der Hauptverhandlung ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 99 BRAGO ein wesentlicher Umstand für die Gewährung einer Pauschgebühr. Dieser Umstand entfällt bzw. wird in seiner Bedeutung zumindest dadurch abgeschwächt, dass die Dauer der Hauptverhandlung bereits bei den regulären Gebühren berücksichtigt wird.“ 13 Mithin sollte bei der Auslegung des Gebührentatbestandes an die Rechtsprechung zu § 99 BRAGO angeknüpft werden. Dies ist allerdings nicht unproblematisch. Die Dauer eines Hauptverhandlungstages bzw. die durchschnittliche Dauer bei mehrtägigen Hauptverhandlungen kann bei der Gewährung einer Pauschgebühr zwar von Bedeutung sein für die Frage, ob es sich um eine besonders umfangreiche Strafsache handelt. Die Dauer der Hauptverhandlungstage stellt bei dieser Entscheidung aber nur ein Kriterium unter vielen dar, wobei, soweit es um mehrtägige Hauptverhandlungen geht, auch auf die durchschnittliche Verhandlungdauer abgestellt wird oder das Kriterium durch andere Aspekte des Verfahrens relativiert werden kann. Wieviele Stunden ein besonders langer Verhandlungstag dauern muss, wird von den Oberlandesgerichten auch nicht einheitlich beantwortet. Weiterhin werden Unterschiede bei der durchschnittlichen Dauer eines Verhandlungstages zwischen den Hauptverhandlungen bei dem Amtsgericht und denen bei dem Landgericht, teilweise auch noch zwischen den Hauptverhandlungen vor der großen Strafkammer und vor dem Schwurgericht anerkannt, während das Gesetz nunmehr insoweit eine einheitliche Regelung vorsieht (vgl. Nrn. 4110, 4111, 4122, 4123 VV RVG). Auch bei der Anrechnung von Verhandlungspausen zeigt die Rechtsprechung insoweit kein einheitliches Bild; teilweise werden insoweit auch Differenzierungen - etwa zwischen ortsansässigen und nicht ortsansässigen Pflichtverteidigern oder zwischen sinnvoll nutzbaren und anderen Pausen - vorgenommen, die der Klarheit der gesetzlichen Regelung nicht entsprechen dürften. Schließlich muss natürlich auch berücksichtigt werden, dass zwischen der Bestimmung der durchschnittlichen Dauer eines Sitzungstages und der Frage der Berücksichtigung von Pausen ein unmittelbarer Bezug besteht. 14 Das Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken setzt die Mittagspause grundsätzlich bei der Berücksichtigung der Dauer des einzelnen Hauptverhandlungstages ab und berücksichtigt für die Frage, ob eine Strafsache besonders umfangreich ist, die durchschnittliche Dauer eines Verhandlungstages (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 1. Strafsenat, Beschluss vom 5. Juli 2005, 1 AR 22/05). 15 Das OLG Karlsruhe hält dagegen den Abzug der Mittagspause von der Verhandlungsdauer jedenfalls dann nicht für gerechtfertigt, wenn diese Pause den üblichen Rahmen von - grob gerechnet - einer Stunde nicht wesentlich übersteigt. (OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Beschluss vom 28. April 1993, 2 AR 13/93). In einer früheren Entscheidung fand auch eine zweistündige Sitzungspause Berücksichtigung, wobei allerdings eine Hauptverhandlungsdauer von gut 8 Stunden vor der großen Strafkammer als nicht geeignet angesehen wurde, eine Pauschvergütung zu rechtfertigen (OLG Karlsruhe JurBüro 1987, 391, 392). 16 Das Thüringer Oberlandesgericht geht davon aus, dass ein besonderer Umfang einer Strafsache bereits bei einer Verhandlungsdauer von mehr als 5 Stunden anzunehmen ist. Bei der Berechnung der Verhandlungsdauer seien Sitzungspausen grundsätzlich mitzurechnen, es sei denn sie dauerten länger als eine Stunde und ihre Dauer sei vorhersehbar. Eine Mittagspause, die zwischen 1/2 und 1 Stunde dauert, sei in Abzug zu bringen. Es sei gerechtfertigt, die Verhandlungszeit um Mittagspausen, die länger als 1/2 Stunde dauern, zu kürzen, allerdings nur bis zu insgesamt einer ganzen Stunde. Für eine Mittagspause, die über 1 Stunde hinausgeht, gelte die allgemeine Pausenregelung. Ein weiterer Abzug von der Verhandlungszeit komme daher hier regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Mittagspause insgesamt mehr als 2 Stunden dauert (Thüringer Oberlandesgericht JurBüro 1997, 86). 17 Das OLG Bamberg bezeichnet einen (einzelnen) Tag der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht oder der großen Strafkammer dann als besonders umfangreich, wenn sie mehr als acht Stunden unter Einbeziehung einer Mittagspause von 1 - 2 Stunden gedauert hat (OLG Bamberg JurBüro 1988, 1350; 1989, 966); in einer Strafsache mit zahlreichen Verhandlungsterminen erkennt das Oberlandesgericht allerdings bereits die Notwendigkeit eines Gebührenzuschlages für Verhandlungstage an, an denen der Verteidiger am Vormittag und am Nachmittag oder mehr als 4 Stunden anwesend war (OLG Bamberg JurBüro 1989, 966). Auch das OLG Bremen sieht einen Verhandlungstag von 8 1/4 Stunden einschließlich einer Mittagspause von 1 Stunde als noch durchschnittlich an (OLG Bremen Jur Büro 1981, 1193). Das OLG Hamm sieht allein in der zeitlichen Dauer der Mitwirkung an der Hauptverhandlung noch keine im Sinn von § 99 BRAGebO besonders umfangreiche Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers, wenn die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer einschließlich von Pausen trotz des Geständnisses der Angeklagten wegen der großen Anzahl der Taten und Täter nahezu 8 Stunden (OLG Hamm JurBüro 1979, 552, 554) oder die mehrtägige Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht durchschnittlich 7 Stunden dauert (OLG Hamm JurBüro 1999, 194, 195). Das OLG Brandenburg bezeichnet eine Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht mit einer durchschnittlichen Dauer von 5 ½ Stunden als durchschnittlich und sieht die Grenze zur besonders umfangreichen Strafsache erst ab einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von mehr als 8 Stunden am Tag für überschritten an. Das OLG Nürnberg dagegen sieht diese Grenze bereits bei einem Verhandlungstag von mehr als 7 Stunden als überschritten an (OLG Nürnberg OLGSt <neu> BRAGO § 99 Nr. 3). Das OLG Köln erkennt eine Erhöhung der Gebühren des Verteidigers für Verhandlungstage mit einer Befassungsdauer ab 7 Stunden unter Berücksichtigung der An- und Abreisezeiten an (OLG Köln AnwBl 1978, 267). 18 Die in der Rechtsprechung vertretenen Positionen finden sich auch in der Kommentarliteratur zu § 99 BRAGO: 19 So wird davon ausgegangen, dass die übliche Verhandlungsdauer vor einer Strafkammer höher sei als die vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht (Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, Kommentar, 8. Aufl., § 99, Rn. 6). Eine Verhandlungsdauer von 5 - 6 Stunden am Tag sei bei der große Strafkammer und eine Verhandlungsdauer von 6 - 8 Stunden beim Schwurgericht als noch nicht außergewöhnlich anzusehen. Üblich sei eine tägliche Verhandlungsdauer von 4 - 5 Stunden bei der großen Strafkammer und von etwa 2 Stunden beim Strafrichter. (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 99, Rn. 5). Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass eine Strafsache nicht allein deshalb besonders umfangreich sei, weil an einem Hauptverhandlungstag die übliche Durchschnittszeit überschritten sei; eine Hauptverhandlung von rund 10 Stunden an einem Tag sei aber jedenfalls als umfangreich zu beurteilen (Fraunholz a.a.O.). Eine nicht zu lange Pause sei jeweils mitzurechnen (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., BRAGO § 99, Rn. 11). 20 Rechtsprechung und Kommentarliteratur bieten mithin zwar ein uneinheitliches Bild bei der Frage, in welchen Fällen allein die Länge eines Hauptverhandlungstages die Annahme einer besonders umfangreichen Strafsache rechtfertigen. Zusammenfassend festgehalten werden kann aber, dass die Oberlandesgerichte bei der Anerkennung dieser Fälle bisher eher zurückhaltend waren. Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, nur die Verfahren zu erfassen, bei denen allein schon die Länge eines Hauptverhandlungstages die Festsetzung einer Pauschgebühr rechtfertigt, erscheint deshalb eine restriktive Auslegung des Gebührentatbestandes angezeigt. 21 Gleichzeitig ist nach Auffassung der Kammer aber auch zu beachten, dass eine Einzelfallbeurteilung nach Länge einer Pause und deren Voraussehbarkeit oder nach dem Kanzleisitz des Verteidigers der mit der gesetzlichen Regelung beabsichtigten Vereinfachung widersprechen würde. 22 Bei der Auslegung des Begriffs der Teilnahme an der Hauptverhandlung muss schließlich die von dem Verteidiger für seine Vergütung zu erbringende Gegenleistung berücksichtigt werden. Er soll für die Zeit vergütet werden, in der er beruflich in Anspruch genommen ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit tatsächlich durchgeführt wird, sondern jedenfalls auch dann, wenn der Verteidiger sich für den Beginn oder die Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung hält und dadurch daran gehindert ist, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Dies kann grundsätzlich für Sitzungspausen angenommen werden, nicht aber für die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Mittagspause; denn eine Mittagspause wird der Rechtsanwalt auch bei einer anderen Tätigkeit einhalten. 23 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Mittagspause bei der Berechnung der Länge eines Verhandlungstages immer abzusetzen ist, andere Sitzungsunterbrechungen dagegen nicht zu berücksichtigen sind. 24 Abweichend von der Auffassung der Kammer wird vertreten, dass alle längeren Sitzungspausen abzusetzen seien (OLG Bamberg 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. September 2005, Ws 676/05; wohl ähnlich Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RVG VV Nrn. 4110, 4111, Rn. 2;). Der Begriff der „längeren Sitzungspause“ erscheint der Kammer aber zu unbestimmt. Dies gilt schon begrifflich; in diesem Zusammenhang ist aber auch zu beachten, dass lediglich bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Mittagspause immer davon ausgegangen werden kann, dass den Beteiligten mit der Anordnung des Vorsitzenden, dass die Hauptverhandlung unterbrochen wird, auch die Uhrzeit, wann die Hauptverhandlung fortgesetzt werden soll, mitgeteilt wurde. Bei den anderen Sitzungsunterbrechungen gibt es Fälle, in denen die Uhrzeit der Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Anordnung des Vorsitzenden nicht genannt wird, weil zunächst außerhalb der Sitzung eine Auskunft (z. B. zum Verbleib eines Zeugen) eingeholt werden soll. Wird dann den vor dem Sitzungssaal wartenden Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass die Verhandlung zu einer bestimmten Uhrzeit fortgesetzt werden soll, ist der Sitzungsniederschrift zwar die Dauer der Unterbrechung, nicht aber der Zeitpunkt zu entnehmen, wann den Beteiligten mitgeteilt wurde, zu welcher Uhrzeit die Hauptverhandlung fortgesetzt wird. Solange die Beteiligten aber nicht wissen, wie lange die Hauptverhandlung unterbrochen sein wird, wird man annehmen müssen, der Verteidiger halte sich für die Hauptverhandlung bereit. Diese in der Praxis nicht ganz seltenen Fälle der Unterbrechung der Hauptverhandlung bergen damit eine Streitpotential, das schon durch die Auslegung des Gebührentatbestandes ausgeschlossen werden sollte.Im Übrigen gilt für diese Unterbrechungen der Hauptverhandlung im Gegensatz zur Mittagspause schließlich auch nicht das Argument, dass der Rechtsanwalt auch bei einer anderen Tätigkeit eine entsprechende Arbeitspause eintreten lassen würde. 25 Die Kammer übersieht nicht, dass dieses Auslegungsergebnis nicht immer zu einer angemessenen Vergütung des als Pflichtverteidiger tätigen Rechtsanwalts führen wird, insbesondere dann, wenn - wie hier - die zuschlagspflichtige Dauer eine Hauptverhandlungstages lediglich um wenige Minuten unterschritten ist und der nicht ortansässige Rechtsanwalt eine länger als 2 Stunden dauernde Mittagspause nicht sinnvoll nutzen kann. Der Ausgleich derartiger Erschwernisse bleibt aber nach Auffassung der Kammer auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Festsetzung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) vorbehalten. 26 2. Damit ist die erhöhte Gebühr für die Hauptverhandlungstage vom 19. Januar und vom 2. Februar 2005 nicht, wohl aber für den Hauptverhandlungstag vom 11. Februar 2005 angefallen. 27 Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls dauerte der Termin vom 19. Januar 2005 von 9.02 Uhr bis 16.48 Uhr. Die Hauptverhandlung war an diesem Tag - von kürzeren Unterbrechungen abgesehen - von 11.50 Uhr bis 14.44 Uhr zur Mittagspause unterbrochen. Gemäß der Anordnung des Vorsitzenden vom 18. Januar 2005 sollte die Hauptverhandlung an diesem Tag um 9.00 Uhr beginnen und gemäß der weiteren Anordnung des Vorsitzenden vom selben Tag nachmittags um 14.40 Uhr fortgesetzt werden. Die Pflichtverteidigerin war verpflichtet, sich jeweils zu dem nach der Unterbrechung vorgesehenen Fortsetzungszeitpunkt für die Verhandlung zur Verfügung zu halten. Die Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag betrug mithin unter Absetzung der Mittagspause 4 Stunden und 58 Minuten. 28 Der Termin vom 2. Februar 2005 dauerte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls von 9.10 Uhr bis 15.25 Uhr. Am 2. Februar 2005 war die Hauptverhandlung - von kürzeren Unterbrechungen wiederum abgesehen - von 12.00 Uhr bis 14.40 Uhr unterbrochen. Die Hauptverhandlung sollte allerdings nach der Anordnung des Vorsitzenden um 9.00 Uhr beginnen. Am Vormittag lud der Vorsitzende weiterhin einen Zeugen zur Fortsetzung seiner Vernehmung auf 14.00 Uhr und zwei weitere Zeugen auf 14.15 Uhr. Diese Anordnung wurde bis zur Unterbrechung der Hauptverhandlung um 12.00 Uhr nicht geändert. Dies zeigt, dass ursprünglich beabsichtigt war, die Hauptverhandlung um 14.00 Uhr fortzusetzen. Dies wurde durch einen dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmenden Umstand - ein vierter Zeuge erschien wesentlich später als erwartet - verhindert. Damit hielt sich die Pflichtverteidigerin von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.25 Uhr , unter Absetzung der Mittagspause mithin 4 Stunden und 25 Minuten für die Verhandlung zur Verfügung. 29 Der Hauptverhandlungstermin vom 11. Februar 2005 dauerte zwar ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls lediglich von 9.18 Uhr bis 14.15 Uhr; wie sich aus dem Protokoll für den vorausgegangenen Hauptverhandlungstermin ergibt, sollte dieser Termin jedoch bereits um 9.00 Uhr beginnen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass die Pflichtverteidigerin sich der Ladung folgend nicht bereits um 9.00 Uhr für die Hauptverhandlung bereithielt. Deshalb sind der Dauer der Hauptverhandlung 18 Minuten hinzuzurechnen mit der Folge, dass die Pflichtverteidigerin an diesem Tag 5 Stunden und 15 Minuten an der Hauptverhandlung teilnahm. Die Unterbrechungen der Hauptverhandlung von 9.20 Uhr bis 11.00 Uhr und von 11.05 bis 12.39 Uhr sind nicht abzusetzen, da es sich bei diesen Unterbrechungen ersichtlich nicht um die Mittagspause handelte, sondern auf die polizeiliche Vorführung einer Zeugin gewartet wurde. Daran ändert auch der Umstand, dass die zweite Unterbrechung teilweise in die Mittagszeit fiel, nichts. 30 Mithin steht der Verteidigerin die erhöhte Gebühr gem. Nr. 4116 VV RVG für diesen Verhandlungstag zu. 31 Damit berechnet sich der Gebühren- und Auslagenanspruch der Verteidigerin neu wie folgt: 32 bereits festgesetzte Gebühren: 2.612,75 € Zusatzgebühr (Nr. 4116 VV RVG): 108,00 € Zwischensumme: 2.720,75 € 16 % Umsatzsteuer: 435,32 € Zwischensumme: 3.156,07 € Auslagenpauschale: 12,00 € Summe: 3.168,07 € 33 IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auf Seiten der Verteidigerin den Wert von 200 €, so dass insoweit über die Zulassung der Beschwerde nicht zu entscheiden war (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Auf Seiten der Bezirksrevisorin ist dies nicht der Fall; auch insoweit war die Beschwerde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). 34 Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG). Sonstiger Langtext 35 Rechtmittelbelehrung: 36 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Kaiserslautern oder schriftlich bei dem Landgericht Kaiserslautern einzulegen. Die schriftliche Erklärung muss innerhalb der Frist bei dem Landgericht Kaiserslautern eingehen. Die genannte Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.